Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0573-S/08
Die Festsetzung von Anspruchszinsen erfolgt verschuldensunabhängig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-S/08vom 04.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Maximilian
Moser, 8992 Altaussee 183, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) gab im Rahmen der
Einkommensteuererklärung 2005 zwei bezugsauszahlende Stellen bekannt. Dem
Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 19. 4. 2006 legte das Finanzamt jedoch
zunächst nur die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft bezogenen Einkünfte in der Höhe von € 29.572,20
zu Grunde. Auch der Einkommensteuerbescheid vom 1. 6. 2006 weist nur eine
bezugauszahlende Stelle auf. Erst mit Bescheid vom 30. 7. 2008 erließ das
Finanzamt nach Wiederaufnahme des Verfahrens abermals einen neuen
Einkommensteuerbescheid, mit welchem weitere Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 8.745,70
(Ärztekammer Wohlfahrtsfonds) erfasst wurden. Damit im Zusammenhang setzte
das Finanzamt mit Bescheid Anspruchszinsen für 2005 in der Höhe von
€ 298,64 fest.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Bw. darauf,
dass er die Einkommensteuererklärung 2005 unter Anführung von zwei
bezugsauszahlenden Stellen fristgerecht eingereicht habe. Laut Ärztekammer
Salzburg sei auch der Lohnzettel 2005 bereits am 12. 1. 2006 beim Finanzamt
eingereicht worden. Die verspätete Veranlagung liege daher im
Einflussbereich des Finanzamtes.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen erfolge verschuldensunabhängig.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. ... Gemäß Abs. 2
leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Weiters kann der Abgabepflichtige gemäß
§
205 Abs. 3 und 4 BAO, auch wiederholt, auf Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer Anzahlungen bekannt geben, welche die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit mindern, als sie
entrichtet sind.
Zweck der Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen und
Gutschriftszinsen) ist, die (möglichen) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile
auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung
ergeben. Entscheidend ist die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos,
aus welchen Gründen die
Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz, SWK 2001, S
27).
Im Hinblick auf den dargelegten Normzweck des § 245
BAO kann dem Berufungsbegehren kein Erfolg beschieden sein, weil - wie das
Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend festgehalten
hat - die Festsetzung von Anspruchszinsen
verschuldensunabhängig erfolgt.
Selbst wenn das Finanzamt ein Verschulden an der verspäteten
Steuerfestsetzung treffe, bliebe dies ohne Auswirkung auf den
gegenständlichen Anspruchszinsenbescheid.
Davon abgesehen teilt der UFS nicht die Ansicht des Bw.,
wonach dem Bw. kein Verschulden an der verspäteten Steuervorschreibung
zukomme und diese ausschließlich im Einflussbereich des Finanzamtes
liege.
Es entspricht der Aktenlage, dass der Bw. seine
Steuererklärung fristgerecht unter Angabe von zwei bezugauszahlenden
Stellen einreichte. Aus dem Schreiben der Ärztekammer Salzburg geht jedoch
hervor, dass der am 12. 1. 2006 eingebrachte Lohnzettel keine
Versicherungsnummer aufwies und somit eine Zuordnung erschwerte. Davon
abgesehen, weisen die Einkommensteuerbescheide 2005 vom 19. 4. 2006 sowie vom 1.
6. 2006 jeweils nur eine bezugauszahlende Stelle (Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft € 29.839,32) auf, was dem Bw. bei genauer
Durchsicht des Einkommensteuerbescheides nicht verborgen geblieben sein kann. Im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass
dieser Bescheid nicht angefochten wurde. Der Bw. hat das Finanzamt aber auch
nicht in anderer Form auf die nicht vollständige Erfassung der
Einkünfte aufmerksam gemacht. Vielmehr hat das Finanzamt die aus der
Nichtfestsetzung von Einkünften in der Höhe von € 8.745,70
resultierende Abgabengutschrift auf Antrag des Bw. zurückgezahlt. Vor
diesem Hintergrund kann wohl keine Rede davon sein, das den Bw. kein Verschulden
an der Vorschreibung der bekämpften Anspruchszinsen trifft.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
4. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-S/08
- Stammnummer
- 38056
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF