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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101557/2020

AfA-Satz von 2,5% für Ordinationsgebäude in Holzriegelbauweise mit Betondachziegeln

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101557/2020vom 19.10.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus den vorstehenden Ausführungen auf der Website der Fa. ***3*** zu Material und Konstruktion der Gebäude kann eindeutig abgeleitet werden, dass es sich bei den Fertighäusern der Fa. ***3*** um kein Gebäude in Leichtbauweise iSd Rz 3139a handelt. Bei den Wänden handelt es sich keinesfalls um einfache Wände aus Holz sondern um hochqualitative, technisch hochwertige Wände die den heutigen Anforderungen an die Wärmedämmung entsprechen (s. sinngemäß Rz 3139a ESt-Richtlinien 2000). Auch die Beschreibung der Dachkonstruktion lässt auf ein massives Dach schließen. Bei einem Dachstuhl aus kerngetrennten Kantholz und Betondachsteinen handelt es sich um kein einfaches Dach in Papp-, Blech- oder Wellfaserzementausführung. Mit Rz 3139a ESt-Richtlinien sollte bezweckt werden, dass allein aus der einfachen Bauweise von Wandkonstruktion und Dach die wesentlich geringere Nutzungsdauer pauschal berücksichtigt werden konnte. Aus Vereinfachungsgründen sollte bei einer Leichtkonstruktion auf die Vorlage von Gutachten verzichtet werden. Da jedoch im vorliegenden Fall kein Gebäude in Leichtbauweise vorliegt, hätte der Bf. eine kürzere Nutzungsdauer als die in § 8 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehene Nutzungsdauer nachzuweisen gehabt. Im vorliegenden Fall gelangt wird daher für die Jahre 2015 bis 2017 nur eine Absetzung für Abnutzung (AfA) im Ausmaß von 2,5% zugelassen. Eine Absetzung für Abnutzung im Ausmaß von 2,5% bzw. 40 Jahren wird insbesondere auch dem Umstand gerecht, dass in Gutachten die absolute Mindestnutzungsdauer von in Holzriegelbauweise errichteten Häusern mit 40 bis 60 Jahren angegeben wird. Dem halten jedoch die Hersteller von Fertigteilhäusern entgegen, dass eine Holzriegel- bzw. Holzrahmenbauweise den Standards des Massivbaues entspricht (vgl. https://www.wohnnet.at/bauen/bauvorbereitung/fertighaus-wiederverkaufswert-25526). Demgemäß wird vom Hersteller, der Fa. ***3*** ein Fertigteilhaus in dieser Bauweise bei ordnungsgemäßer Instandhaltung und widmungsgemäßer Nutzung mit Verweis auf die ÖNORM B 2320:2017 08 01 mit wesentlich längeren Nutzungsdauer bis zu 100 Jahren beworben. Aus technischer Sicht wird von einer gleichen Nutzungsdauer wie bei einer Massivbauweise ausgegangen. Es wird daher im vorliegenden Fall von einer Nutzungsdauer von mindestens 40 Jahren bzw. einem AfA-Satz von 2,5% ausgegangen. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Absetzungen für Abnutzung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2015 bis 2017 insoweit nicht korrekt ermittelt wurden, als die mit 2,5% geänderten AfA-Sätze (2016, 2017) teilweise auf Basis der bereits durch AfA der Vorjahre verminderten Anschaffungskosten bzw. auf Basis der Restbuchwerte ermittelt wurden. Die Absetzung für Abnutzung sowie die Restbuchwerte zu den Stichtagen 31.12.2015, 31.12.2016 und 31.12.2017 werden daher wie folgt ermittelt: [Grafik]   Aufgrund geänderter AfA-Beträge sowie geänderter Buchwerte zu den Stichtagen 31.12.2016 und 31.12.2017 ergeben sich für die Jahre 2016 und 2017 folgende Gewinnänderungen: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   2. Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2017: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Im vorliegenden Fall wurden die Bescheide betreffend die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2017 lediglich mit Argumenten bekämpft, die die diesen Bescheiden zu Grunde liegenden Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 betreffen. Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008, Zl. 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz, SWK 2001, S. 27; UFS 26.1.2004, GZ. RV/0344-S/03). Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Zinsenbescheide sind daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der zu Grunde liegende Abgabenbescheid sei rechtswidrig (vgl. Ritz, SWK 2011, S. 27ff). Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. VwGH 24.9.2008, Zl. 2007/15/0175). Erweist sich nachträglich die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so egalisiert ein zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die (vorangegangene) Belastung mit Nachforderungszinsen (vgl. Erl zu Art 27 Z 8 der 311 BglNR 21. GP). Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid; es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. VwGH 28.5.2009, Zlen. 2006/15/0316, 2006/15/0332). So im vorliegenden Fall die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2017 lediglich mit dem Argument bekämpft werden, die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 seien unrichtig, sind die Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2017 sohin zu Recht ergangen, weshalb die Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2015 bis 2017 als unbegründet abzuweisen war. 3. Zu Spruchpunkt Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als sich bei der Frage, welche Nutzungsdauer einem Ordinationsgebäude in Holzriegelbauweise zu Grunde zu legen ist, um eine auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Frage handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2016 und 2017 werden daher wie folgt ermittelt: [Grafik]   Beilage: 2 Berechnungsblätter   Wien, am 19. Oktober 2020  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101557/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7101557.2020
Stammnummer
130674
Gültig
19.10.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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