Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0166-K/08
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0166-K/08vom 23.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., vom 10. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7. Jänner
2008 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom 7.
Jänner 2008 wurden die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer des
Berufungswerbers (Bw.) für das Jahr 2006 mit € 70,52 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw. mit Eingabe vom 10. Jänner 2008 das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus, dass er die Zinsbelastung nicht nachvollziehen könne und
sich keiner Schuld bewusst sei, da er alle Fristen pünktlichst eingehalten
habe und auch die im Zusammenhang mit dem Jahresausgleich gestellten Fragen
fristgerecht beantwortet habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Baden Mödling vom 28. Jänner 2008 wurde die Berufung
als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass es
für die Festsetzung von Anspruchszinsen bedeutungslos sei, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgen
würde. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen komme es nicht an.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2008
hat der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und ergänzend zur Sache
ausgeführt, dass der Erstbescheid zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 am 7.
Jänner 2008 mit Fälligkeit 15. Februar 2008 ausgestellt worden sei und
der in Frage stehende Betrag am 4. Februar 2008, als zehn Tage vor
Fälligkeit überwiesen worden sei. Die rückwirkende Festsetzung
des Zinsenbemessungsstichtages mit 1. Oktober 2007 stelle einen reinen
Willkürakt dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellungen mit Vorauszahlungen oder mit der bisher
festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 %
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Gemäß Abs. 3 leg.cit.
kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftssteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Nach Abs. 4
leg. cit. wird die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des
Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2006 vom 7. Jänner 2008 ausgewiesene Abgabennachforderung von €
5.016,19 zu Grunde. Der Bw. bekämpft den Bescheid über die Festsetzung
der Anspruchszinsen mit der Behauptung, die rückwirkende Festsetzung des
Zinsenbemessungsstichtages mit 1. Oktober 2007 stelle einen reinen
Willkürakt dar und sei nicht nachvollziehbar, da er alle Fristen
pünktlichst eingehalten habe.
Mit seiner Argumentation
übersieht der Bw., dass die Anspruchszinsenbestimmung geschaffen wurde, um
Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen
Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive
Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für
die Anwendung des § 205 BAO ist es daher bedeutungslos, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte. Der
Zeitraum für den Anspruchszinsen festzusetzen sind, ist nach § 205
Abs. 2 letzter Satz BAO mit höchstens 42 Monaten befristet. Nach Abs. 1
leg.cit. beginnt die Verzinsung ab 1. Oktober des Jahres, das auf das Jahr, in
dem der Abgabenanspruch entstanden ist, folgt. Eine willkürliche Annahme
des Anspruchszinsenzeitraumes im bekämpften Bescheid vom 1. Oktober 2007
bis 7. Jänner 2008 für die mit 7. Jänner 2008 festgesetzte
Einkommensteuer für 2006 war nicht zu erkennen.
Zur Vermeidung von
Nachforderungszinsen wäre es dem Bw. unbenommen geblieben, Anzahlungen im
Sinne des § 205 Abs. 3 BAO zu leisten.
Darüber hinaus ist der
Anspruchszinsenbescheid an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift
führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden.
Erweist sich der zu Grunde liegende Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid (Gutschriftszinsen) Rechnung getragen. (Ritz, BAO,
§ 205 Tz 34ff.)
Die prozessuale Bindung eines -
wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen,
wenn ein Grundlagenbescheid (Einkommensteuerbescheid 2006) rechtswirksam
erlassen worden ist (Ritz, BAO, § 255 Tz 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus den Akten sind Argumente ersichtlich, dass der die
Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006
nicht rechtswirksam erlassen oder dass die Höhe der
verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0166-K/08
- Stammnummer
- 34846
- Gültig
- 23.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF