Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100881/2025
Im Beschwerdeverfahren beantragte Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100881/2025vom 13.10.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 20. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. März 2025 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2023, zu Steuernummer ***BfStNr***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Anspruchszinsen 2023 werden nicht festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Am 19.08.2024 reichte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 elektronisch ein. Daraufhin wurde am 23.08.2024 der Einkommensteuerbescheid 2023 erlassen und in der Folge mehrfach gem. § 295 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgeändert.
Gleichzeitig mit der letzten Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2023 am 05.03.2025 wurde ein Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2023 gem. § 205 BAO in Höhe von € 95,06 erlassen.
Am 20.03.2025 brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen den am 11.03.2025 zugestellten Anspruchszinsenbescheid vom 05.03.2025 ein und begründete diese damit, dass die Grundlage der rückwirkend per 01.10.2024 vorgeschriebenen Anspruchszinsen aus dem Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Die Einkommensteuererklärung sei im August 2024 über FinanzOnline abgegeben worden. Dennoch sei die Festsetzung der Einkommenssteuer für 2023 erst mit Bescheid vom 05.03.2025 erfolgt. Ein verzinsbarer Steuerrückstand könne nur bei Säumigkeit nach der Bescheiderlassung entstehen. Die amtsseitige Verzögerung in der Bearbeitung von Erklärungen sei nicht vom Steuerunterworfenen zu vertreten. Es werde daher beantragt, die Vorschreibung von Anspruchszinsen ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.06.2025, zugestellt am 12.06.2025, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO seien Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit bisher festgesetzt gewesenen Abgaben ergäben, für den Zeitraum ab 01. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen. Im gegenständlichen Fall habe sich eine Nachforderung aus einer Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO vom 05.03.2025 ergeben.
Um drohende Nachforderungszinsen zu mindern, beziehungsweise zu vermeiden, würden die Bestimmungen des § 205 Abs. 3 und 4 BAO die Möglichkeit bieten, Anzahlungen für die jeweilige Abgabe bekannt zu geben. Im gegenständlichen Fall seien keine Abschlagszahlungen am Abgabenkonto verbucht und die Nachforderungszinsen gem. § 205 BAO daher zurecht festgesetzt worden.
Die Bemessungsgrundlage der Nachforderung (€ 4.652) entspreche der Abgabendifferenz zwischen der Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO vom 31.10.2024 und der Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO vom 05.03.2025. Aufgrund einer Bescheidänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO, ausgelöst durch ein Feststellungsverfahren, bei welchem im Vorhinein die Feststellung der Einkünfte noch unbekannt gewesen sei, werde die Verzinsung einer Nachforderung nicht gehemmt.
Am 08.07.2025 stellte der Bf. fristgerecht via FinanzOnline einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht und begründete diesen im Wesentlichen wie folgt:
Die Behörde irre, wenn sie die Bestimmungen über Anspruchszinsen auf diesen Steuerfall anwende. Sowohl der Wortlaut des § 205 Abs. 1 und die Bestimmungen über die Anzahlungen gem. Abs. 3 und 4 sowie die Rechtsprechung darüber würden aufzeigen, dass es sich nur um Differenzbeträge handeln könne, die in einem "originären" Verfahren entstünden, also auf Grund von (möglichen) Abgabenansprüchen, von denen der Steuerpflichtige Kenntnis haben müsse bzw. die er beeinflussen könne (z.B. durch Rechtsmittel). Nur dann sei es ihm möglich entsprechende Anzahlungen selbst zu berechnen und zu leisten. Würden jedoch in einem Grundlagenverfahren Tatbestände verwirklicht, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpfe, könne diese der Steuerunterworfene weder beeinflussen noch ihnen mangels Kenntnis durch Abschlagszahlungen im späteren abgeleiteten Verfahren begegnen.
Beim vorliegenden Einkommensteuerbescheid handle es sich um einen abgeleiteten Bescheid, der auf verschiedenen Grundlagenbescheiden aufbaue. In der Erklärung seien die Ergebnisse von verschiedenen Beteiligungen als nicht bekannt angegeben worden, da noch keine Feststellungsbescheide zugegangen seien.
Grundlage für die Neufestsetzung der Einkommenssteuer 2023 am 05.03.2025 mit € 11.393,00 seien die - erstmaligen - bescheidmäßigen Grundlagenfeststellungen des Finanzamtes vom 04.03.2025 zur Steuernummer ***1*** gewesen.
Bei diesem Grundlagenbescheid handle es sich um ein Ereignis, das erst nach Erlassen des Bescheids am 31.10.2024 eingetreten sei und sich - auf Grund der Steuervorschriften - rückwirkend auf die Höhe des Abgabenanspruchs auswirke. Es sei daher sinngemäß als ein rückwirkend zu berücksichtigendes Ereignis gem. § 295a BAO zu bezeichnen.
Gemäß § 205 Abs. 6 BAO seien auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO sei und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen würden (VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019). Dies gelte unabhängig davon, mit welchem Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis berücksichtigt worden sei.
Da der Bescheid über Anspruchszinsen zeitgleich mit dem abgeänderten Einkommenssteuerbescheid erlassen worden sei, sei vorab kein Raum für einen Antrag gem. § 205 Abs. 6 BAO geblieben. Es habe daher das Rechtsmittel vom 20.03.2025 ergriffen werden müssen. Dies hätte materiellrechtlich als solcher Antrag gewertet werden müssen, zumal der Abgabenpflichtige steuerlich nicht vertreten sei.
Ein Antrag iSd § 205 Abs. 6 lit. b BAO könne auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden (vgl. Ritz, BA06, § 205 Tz 51, VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0005). Da das Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen sei, werde in eventu hiermit der Antrag verbunden, Nachforderungszinsen insoweit nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a sei und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen würden. Außerdem habe in weiten Teilen ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestanden.
Der Antrag, den Anspruchszinsenbescheid vom 05.03.2025 ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu eine Nichtfestsetzung von Nachforderungszinsen bescheidmäßig auszusprechen, bleibe daher aufrecht.
Mit Vorlagebericht vom 23.09.2025 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde, verwies auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Anspruchszinsen gemäß § 205 BAO sollten (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben würden (ErläutRV 311 BlgNR 21. GP, 196; VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 1.4.2021, RV/2100333/2019). Entscheidend sei einzig die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Es sei daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt sei.
Für die Verzinsung sei es ohne Belang, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist einreicht und ob die Festsetzung der Einkommensteuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt sei. Die Festsetzung der Anspruchszinsen liege auch nicht im Ermessen von Behörde oder Gericht (vgl. vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 205 Rz 2 mit vielen weiteren Nachweisen wie etwa UFS 15.1.2009, RV/0386-L/08; 12.4.2011, RV/1225-L/09; Tanzer/Unger, BAO 2020/2021, 235).
Im gegenständlichen Fall sei gegenüber dem Bf. mit Bescheid vom 23.08.2024 erstmalig die Einkommensteuer für das Jahr 2023 festgesetzt worden. Im Rahmen der Festsetzung durch den mit 05.03.2025 datierten Einkommensteuerbescheid habe sich (als Ergebnis einer Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO) eine Einkommensteuernachforderung in Höhe von € 4.652,00 ergeben. Dieser Differenzbetrag sei im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 01.10.2024 bis 05.03.2025 verzinst worden.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen setze voraus, dass der jeweilige Grundlagenbescheid rechtswirksam ergangen sei. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen seien dann an die Höhe der im Bescheidspruch des Grundlagenbescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden.
Auf die im Vorlageantrag beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des Bf. verzichtet.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Einkommensteuer 2023 wurde am 23.08.2024 ursprünglich mit € 5.078,00 festgesetzt. Mit Bescheidänderungen gem. § 295 Abs. 1 BAO wurde die Einkommensteuer 2023 am 02.10.2024 mit € 5.196,00, am 10.10.2024 mit € 6.366,00, am 31.10.2024 mit € 6.741,00 und am 05.03.2025 mit € 11.393,00 festgesetzt.
Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.03.2025 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2023 in Höhe von € 95,06 wurde eine Nachforderung gegenüber dem zuletzt vorgeschriebenen Betrag (Differenzbetrag) von € 4.652,00 und ein Tageszinssatz von 0,0138% vom 01.10.2024 bis 17.12.2024 bzw. von 0,0124% vom 18.12.2024 bis 05.03.2025 zugrunde gelegt.
Auf dem Abgabenkonto des Bf. bestanden folgende Guthaben:
|
Datum
|
Guthaben
|
01.10.2025
|
7.199,81
|
02.10.2024
|
7.081,81
|
08.10.2024
|
6.391,81
|
10.10.2024
|
5.221,81
|
31.10.2024
|
4.846,81
|
22.11.2024
|
3.525,81
|
25.02.2025
|
1.689,81
Der Bf. stellte im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Antrag iSd § 205 Abs. 6 BAO auf Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Parteienvorbringen, dem sonstigen von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 205 BAO lautet:
(1) Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
(5) Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind. Bei im Abzugsweg zu erhebenden Steuern findet eine Verzinsung von Gutschriften nur insoweit statt, als die betreffenden Abgaben entrichtet wurden.
(6) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
Für die Anwendung des § 205 BAO ist bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 2, mwN). Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist auch bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. z.B. VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175; BFG 20.2.2024, RV/2100545/2022; 21.11.2024, RV/7101697/2024).
Nach § 205 Abs. 1 BAO sind jeweils Differenzbeträge zu verzinsen, insbesondere jene, die sich aus einer Gegenüberstellung einer neuerlichen Abgabenfestsetzung mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag also aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe (vgl. VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0005).
Das Argument des Bf., es könne sich nur um Differenzbeträge handeln, die in einem "originären" Verfahren auf Grund von (möglichen) Abgabenansprüchen, von denen der Steuerpflichtige Kenntnis haben müsse bzw. die er beeinflussen könne (z.B. durch Rechtsmittel), entstünden, geht ins Leere, da gemäß § 246 Abs. 2 BAO iVm § 191 Abs. 5 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide jeder befugt ist, gegen den diese Bescheide wirken, also jeder dem im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet werden. Der Bf. wäre somit zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Feststellungsbescheid legitimiert gewesen.
Im Übrigen enthalten die parlamentarischen Materialien (RV 311 BlgNR XXI. GP, 196) zum für die Anspruchszinsen maßgeblichen Differenzbetrag folgende Aussagen:
"Der für die Anspruchszinsen maßgebliche Differenzbetrag errechnet sich bei erstmaliger Abgabenfestsetzung aus dem Saldo zwischen der Abgabenvorschreibung […] und der Summe der Vorauszahlungen sowie entrichteter Anzahlungen. Bei Abänderungen von Abgabenfestsetzungen (zB gemäß § 295 BAO oder als Folge einer Wiederaufnahme des Verfahrens) ergibt sich der zinsenrelevante Differenzbetrag aus der nunmehr vorgeschriebenen Abgabe abzüglich der bisher vorgeschriebenen Abgabe."
Die parlamentarischen Materialien verweisen damit explizit auf - wie im verfahrensgegenständlichen Fall erfolgte - Bescheidänderungen gem. § 295 BAO als Grundlage für die Festsetzung von Anspruchszinsen.
Im vorliegenden Fall wurden somit grundsätzlich zurecht Anspruchszinsen festgesetzt und der Differenzbetrag zutreffend ausgehend von der Einkommensteuer laut Bescheid vom 05.03.2025 in Höhe von € 11.393,00 abzüglich der Einkommensteuer laut Bescheid vom 31.10.2024 in Höhe von € 6.741,00 mit € 4.652,00 berechnet.
Allerdings sieht § 205 Abs. 6 BAO insofern die Herabsetzung oder Nichtfestsetzung auf Antrag des Abgabepflichtigen vor als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat.
Ein Antrag iSd § 205 Abs. 6 BAO kann auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden und muss diesfalls in der Beschwerdeentscheidung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019, VwGH 31.01.2019, Ro 2018/15/0005).
Vom Bf. wurde ein derartiger Antrag auf Nichtfestsetzung gestellt und dieser einerseits mit dem Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses und andererseits mit dem Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto begründet.
§ 205 Abs. 6 lit. a BAO gilt unabhängig davon, mit welchem Verfahrenstitel die abgabenrechtliche Berücksichtigung des nach Entstehen des Abgabenanspruches eingetretenen Ereignisses, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat, erfolgt. Das Antragsrecht gilt somit nicht nur für aus Abänderungen gem. § 295a BAO resultierenden Nachforderungen, sondern beispielsweise auch, wenn das rückwirkende Ereignis in einem Erstbescheid oder in einem Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO berücksichtigt wird (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 205 BAO Rz 41, mwN).
Im Vorlageantrag bringt der Bf. vor, dass es sich beim Grundlagenbescheid für 2023 zur Steuernummer ***1*** um ein Ereignis handle, das erst nach Erlassen des Einkommensteuerbescheids am 31.10.2024 eingetreten sei und sich - aufgrund der Steuervorschriften - rückwirkend auf die Höhe des Abgabenanspruchs auswirke und daher sinngemäß als ein rückwirkend zu berücksichtigendes Ereignis gem. § 295a BAO zu bezeichnen sei. Weiters beruft sich der Bf. auf das Erkenntnis VwGH 27.11.2020, Ro 2020/15/0019, wonach gemäß § 205 Abs. 6 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO sei und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen.
Das zitierte Erkenntnis betrifft allerdings einen Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988, der rückwirkend in dem Jahr entsteht, in dem die betreffenden Aufwendungen angefallen sind und erhöht für dieses Jahr die Körperschaftsteuer. Das rückwirkende Ereignis tritt erst mit der Verweigerung der Empfängernennung durch den Abgabepflichtigen bzw. mit dem Verstreichen der diesbezüglich von der Abgabenbehörde gesetzten Frist ein.
Ein vergleichbarer Fall liegt hier allerdings nicht vor.
Ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Dies sind Ereignisse, die nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) eintreten.
Ob ein Ereignis ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO ist und somit rückwirkende Relevanz für einen bereits entstandenen Abgabenanspruch hat, ergibt sich aus den Abgabenvorschriften. Das AbgÄG 2004 hat einige Ereignisse ausdrücklich als derartige Tatbestände fingiert ("...gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung"). Dies erfolgte in den § 6 Z 6 lit b EStG 1988, § 24 Abs. 6 EStG 1988 und § 31 Abs. 2 EStG 1988 sowie in den § 1 Abs. 2 UmgrStG und § 7 Abs. 2 UmgrStG.
Eine derartige Rückwirkung ergibt sich weiters etwa aus § 19 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1988 (Nachzahlung von Pensionen), § 108e Abs. 3 Z 1 letzter Satz EStG 1988 (nachträgliche Änderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten), § 9 Abs. 10 letzter Satz KStG 1988 (Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe innerhalb von drei Jahren nach Eintritt) oder § 10 Abs. 2 zweiter Satz KStG 1988 (Jahresfrist für Beteiligung). Eine solche Rückwirkung ergibt sich überdies aus der Auslegung von Abgabenvorschriften, etwa für die Berücksichtigung nachträglicher Entrichtungen ausländischer (auf die inländische Abgabe anzurechnender) Steuern (vgl. SWK 6, 15. Februar 2005, Seite S 275).
Eine Abänderung eines Einkommensteuerbescheids aufgrund der Erlassung eines Feststellungsbescheids, ohne dass dieser Grundlagenbescheid durch ein rückwirkendes Ereignis beeinflusst wurde, stellt aber kein rückwirkendes Ereignis dar.
Grundsätzlich beeinflusst ein Guthaben, das während des zinsenrelevanten Zeitraums auf dem Abgabenkonto bestand, nicht die Höhe der Nachforderungszinsen, allerdings besteht seit 1. Jänner 2014 ein Antragsrecht in § 205 Abs. 6 lit. b BAO auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung derartiger Nachforderungszinsen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 205 Rz 17).
§ 205 Abs. 6 lit. b BAO setzt das Bestehen eines Guthabens auf dem Abgabenkonto voraus. Ein Guthaben (iSd § 215 Abs. 4 BAO) besteht, wenn die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften bzw. Lastschriften (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 205 Rz 51a).
Unter Berücksichtigung der auf dem Abgabenkonto des Bf. im zinsenrelevanten Zeitraum bestehenden Guthaben ergibt die Neuberechnung der Anspruchszinsen 2023 ausgehend vom Differenzbetrag von € 4.652,00 laut folgender Berechnung einen Betrag von € 19,89:
|
Zeitraum
|
Guthaben am Abgabenkonto
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszins-satz
|
Zinsen
|
01.10.2024 - 14.11.2024
|
> 4.652,00
|
0,00
|
|
|
|
15.11.2024 - 17.12.2024
|
3.525,81
|
1.126,19
|
33
|
0,0138%
|
5,13
|
18.12.2024 - 16.02.2025
|
3.525,81
|
1.126,19
|
61
|
0,0124%
|
8,52
|
17.02.2025 - 05.03.2025
|
1.689,81
|
2.962,19
|
17
|
0,0124%
|
6,24
|
gesamt
|
|
|
|
|
19,89
Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 205 Abs. 2 zweiter Satz BAO). Diese Grenze ist auch bei der Erledigung von auf § 205 Abs. 6 BAO gestützten Anträgen zu beachten. Würde die Herabsetzung der Anspruchszinsen zu einem Betrag von unter € 50 führen, so hat in Erledigung des Antrages ein Nichtfestsetzungsbescheid (allenfalls verbunden mit der Aufhebung des Nachforderungszinsenbescheides) zu ergehen (vgl. SWK 6, 15. Februar 2005, S 276; BFG 23.9.2024, RV/3100230/2024).
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind.
Linz, am 13. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100881/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100881.2025
- Stammnummer
- 149726
- Gültig
- 13.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF