…nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn in nachprüfbarer Weise auch der…
…22.11.1977, 9 Os 143/76). (3) Der Tatvorsatz muss im Zeitpunkt der Tat vorliegen und beide objektiven Tatbestandsmerkmale - die Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht - und die Verkürzung umfassen. Der Täter muss "wissen und wollen" dass er eine Abgabenverkürzung bewirkt. Ein Dolus…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gerhard Peither, gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1989 bis 1993, Umsatz- und Gewerbesteuer für die Jahre 1989 bis 1993 und…
…Bw. nunmehr zur Frage der Zurechnung der Einkünfte keinerlei Ausführungen mehr gemacht wurden, die eine andere Sichtweise gerechtfertigt hätten. Eine weitere Grundvoraussetzung für die Berechtigung zur Annahme einer objektiven Abgabenverkürzung durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. deren Gesellschafter war die Feststellung der entsprechenden Abgaben bzw…
…Mehrbeträge (siehe obige Sachverhaltsfeststellungen). Der Tatbestand der objektiven Abgabenverkürzung musste sohin im gegenständlichen Fall jedenfalls als erwiesen angenommen werden. Bei der Beurteilung, ob der Hinterziehungstatbestand erfüllt ist, ist vor allem aber auch in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung…
…VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292 ). Eine Abgabenhinterziehung erfordert nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzliches Handeln und liegt daher nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln wiederum…
…a. wegen Schwarzumsätzen im Prüfungszeitraum, aus den im abgabenbehördlichen Prüfbericht vom 22. Februar 2005 angeführten und bis auf Weiteres schlüssig erscheinenden Zusammenhängen ein entsprechender Verdacht von in das betriebliche Rechenwerk nicht eingeflossenen Schwarzverkäufen und damit auf eine objektive Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG. Hinsichtlich…
Die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht und die dadurch eingetretene (objektive) Abgabenverkürzung sind im vorliegenden Fall - wie noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird - unstrittig. Was nun die Feststellung anlangt, wonach im Gegenstand eine vorsätzlich nicht erklärte Abgabe vorliegt, ist für die Beweiswürdigung allgemein…
…Welteinkommen in Österreich aufgrund des inländischen Wohnsitzes und der Ansässigkeit in Österreich im Streitjahr zu erklären. Da er dies unterlassen habe und damit eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt habe, sei eine (objektive) Abgabenverkürzung eingetreten. Es sei daher davon auszugehen, dass Steuerpflichtige mit ausländischen Einkünften wissen würden…
…185 (ergänze: Abs. 1 lit. a) iVm. 56 Abs. 5 FinStrG mit 80,00 € bestimmt. In der Entscheidungsbegründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass die objektive Abgabenverkürzung zur StNr. 34 (Veranlagungsakt betreffend die M GmbH) iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG aufgrund…
…Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn …
…mwN), er eine eintretende Steuerverkürzung somit billigend in Kauf nimmt. Eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG liegt nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln wiederum beruht nach…
…einer Aufforderung durch die Abgabenbehörde. Die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht durch den Geschäftsführer der Bf. bewirke eine objektive Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer der Jahre 2012 bis 2020. Letztlich habe ***3*** im Zusammenwirken mit ***4*** wissentlich Körperschaftsteuern der Jahre 2012 bis 2020 hinterzogen. Denn es sei sowohl…
…mwN; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Eine Abgabenhinterziehung erfordert nach § 33 Abs 1 FinStrG vorsätzliches Handeln und liegt daher nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln…
…nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091). Eine objektive Abgabenverkürzung liegt im Lichte der…
…Es liege daher kein Vorsatz vor und trete die fünfjährige Verjährungsfrist ein. Die Abgabenhinterziehung liege nicht bereits bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern es sei Vorsatz als Schuldform erforderlich. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.07.2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen…
…sind, konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist - so der Gerichtshof - vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn…
…0076, mwN). Das Vorliegen der maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände ist von der Abgabenbehörde darzulegen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn…
…VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Eine Abgabenhinterziehung erfordert nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzliches Handeln und liegt daher nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auchder Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln wiederum beruht…
…VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292). Eine Abgabenhinterziehung erfordert nach § 33 Abs. 1 FinStrG vorsätzliches Handeln und liegt daher nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, sondern kann erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Vorsätzliches Handeln wiederum…