Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1089-L/04
Verjährung hinterzogener Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1089-L/04vom 02.12.2004Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn er diesen ermittelten Prozentsatz analog auf die Vorjahre, hinsichtlich welcher zwar keine Aufzeichnungen mehr existierten, aber die Einnahmen laut Bankkonten bekannt waren, anwendete, so erscheint dies nach allgemeiner Lebenserfahrung als durchaus nachvollziehbare und den Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit am nächsten kommende Schätzungsmethode, wobei nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Prozentsatz der baren Einnahmen vom Prüfer zu Gunsten der Bw. eher an der Untergrenze des möglichen Schätzungsausmaßes angesetzt wurde, wenn er auf Grund des festgestellten Aufteilungsverhältnisses 1993 41 % (unbar) : 59 % (bar) in den Jahren zuvor den Schlüssel 50 % : 50 % bzw. 60 % (unbar) : 40 % (bar) in Ansatz brachte.
Die bereits im Betriebsprüfungsverfahren vorgebrachte Argumentation, dass die Prostituierten erst ab 1993 wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage 50 % ihrer Leistungserlöse abgegeben hätten, hat der Prüfer bereits mit durchaus einleuchtenden Argumenten widerlegt, wenn er darauf hingewiesen hat, dass Margot Sch bereits vorher in einem Betrieb gleicher Art gearbeitet hätte, an dem auch die Ehegatten H beteiligt gewesen wären, wo der gleiche Abrechnungsmodus geherrscht hätte, wie er aus dem "Heft 1993" hervorginge und es außerdem unglaubwürdig erschiene, dass auf ein weniger lukratives branchenunübliches Pauschalsystem übergegangen worden wäre.
Vor allem widerspräche es auch jeglichem gewinnorientiertem Denken eines Gewerbetreibenden - und auf Gewinn war ja die Tätigkeit der an der gesamten Konstruktion Beteiligten nach den vorliegenden Aussagen gerichtet ! -, dass er nicht Anteil am Umsatz, der sich aus einem mehr oder weniger guten Geschäftsgang ergibt, haben wollte.
Eine bloß fixe Miete der Prostituierten ohne Anteil an deren sog. "Stichgeldern", das sind die Leistungserlöse der Prostituierten, hätte keinerlei Einfluss auf die Gewinnsituation durch die Betreiber des Bordellbetriebes ermöglicht. Eine solche Vorgangsweise erschiene völlig lebensfremd, zumal auch Margit H selbst zugab, dass grundsätzlich auch Stichgelder vereinnahmt worden waren.
Ebenso war dem Prüfer darin beizupflichten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass alkoholische Getränke - im gegenständlichen Fall offenbar vor allem Sekt in Flaschen - außerhalb der Eintrittspreise kostenlos abgegeben worden wären.
Insgesamt erschien die Methode, die sich aus dem "Heft 1993" ergebenden einzelnen Einnahmen im Zusammenhalt mit den festgestellten Bankeingängen auf die einzelnen berufungsgegenständlichen Jahren im prozentmäßigen Verhältnis umzulegen, als naheliegendste und der Wirklichkeit wohl am nächsten kommende Schätzungmethode.
Dem Ziel einer Schätzung, nämlich den wahren Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen, schien damit jedenfalls am ehesten Rechnung getragen zu worden sein.
Dass mit jeder Schätzung eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden muss, liegt in deren Wesen und muss von denjenigen, die Anlass zur Schätzung geben, in Kauf genommen werden (siehe Ritz, a.a.O., Tz 3 zu § 184; VwGH 29.4.1992, 90/13/0201).
Was die rechtliche Beurteilung anlangt, so begründete der Prüfer bereits in seinem Bericht die Erfassung als der Abgabe von alkoholischen Getränken zu unterziehende Umsätze umfassend und wurden dagegen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Erfassung der Umsätze der Prostituierten in ihrer Gesamtheit als Umsätze der Gesellschaft als Betreiberin des Bordellbetriebes ergibt sich aus § 2 Abs. 1 UStG.
Der Unabhängige Finanzsenat musste sich der rechtlichen Beurteilung des Finanzamtes anschließen, wenn im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt wird, dass das Unternehmen "I" = Bordell hinsichtlich des gesamten angebotenen Leistungsumfanges im eigenen Namen auftrat.
Aus der ganzen Organisation des Betriebes war ersichtlich, dass die Prostitutionsleistungen in den Gesamtbetrieb des Bordells eingebettet waren. Sowohl die Werbung erfolgte über den "Verein I" als auch die Preise wurden von den Betriebsinhabern festgelegt und waren als sog. "Hauspreise" den Kunden bekannt. Die finanzielle Abwicklung wurde im Großen und Ganzen von der Hausdame Margot Sch durchgeführt. Dass Prostitutionserlöse in bar von den Prostituierten auch direkt am Zimmer eingenommen wurden, konnte auf Grund des gesamten Umfeldes nicht dazu führen, eine selbständige Leistung der Prostituierten zu konstruieren.
Vor allem konnten die Leistungen der Bordellbetreiber nicht als Vermittlungsleistungen nach Art eines Agenturgeschäftes betrachtet werden, da ein Handeln der Bordellbetreiber im Namen der Prostituierten keinesfalls für die Kunden (Freier), also nach außen hin, eindeutig erkennbar gewesen sein konnte (VwGH 30.6.1960, 188/1959).
In diesem Sinne sprach sich etwa auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2000, 98/13/0047, 0048, aus, wenn er feststellte, dass eine Aufteilung des Entgeltes in die Komponenten "Mädchen" und "Zimmer" nicht möglich wäre und die Leistungen der Prostituierten vor allem auch im Hinblick auf die Festlegung der Preise durch den Bordellbetreiber Teil der einheitlichen Leistung des Bordells wären. Dass die Prostiuierten einen Anteil an dem vom Leistungsempfänger geleisteten einheitlichen Entgelt erhalten hätten, ändere nichts an der Beurteilung.
Insgesamt musste der Unabhängige Finanzsenat also zu dem Schluss kommen, dass die vom Prüfer ermittelten Bemessungsgrundlagen für die berufungsgegenständlichen Jahre in einem rechtlich einwandfreien Schätzungsverfahren festgestellt worden sind.
Durch die Nichtabgabe von entsprechenden Steuererklärungen durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "H Margit und Mitgesellschafter" wurden sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt.
Auch wenn man jene Abgaben, die sich zuvor aus den vom Verein bzw. dem Gesellschafter Heinz H im Zusammenhang mit der gesamten Konstruktion erklärten Umsätzen bzw. Einkünften ergaben, den vom Betriebsprüfer ermittelten Beträgen gegenüberstellte, so ergab sich wesentliche Mehrbeträge (siehe obige Sachverhaltsfeststellungen).
Der Tatbestand der objektiven Abgabenverkürzung musste sohin im gegenständlichen Fall jedenfalls als erwiesen angenommen werden.
Bei der Beurteilung, ob der Hinterziehungstatbestand erfüllt ist, ist vor allem aber auch in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung, die im gegenständlichen Fall ohne Zweifel gegeben ist, vorliegt.
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert vielmehr auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite, nämlich von Vorsatz.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (VwGH 23.6.1992, 92/14/0036; VwGH 30.10.2003, 99/15/0098).
Im gegenständlichen Fall kam die ho. Berufungsbehörde auf Grund dieser freien Beweiswürdigung im Hinblick auf das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Vorsatzes zu folgendem Ergebnis:
Wie Margit H, eine der Hauptverantwortlichen innerhalb der Konstruktion des I, anlässlich ihrer Einvernahme am 19. April 1994 aussagte, führte sie bereits vor Einstieg in den "I" die Belegsammlung sowie die Gewinnermittlung für die G GesmbH (Geschäftsführer Gerhard M), wobei es nach ihren Angaben eine "offizielle" sowie eine "inoffizielle" Buchhaltung gegeben hätte. Getränkeumsätze und Mieterlöse aus der Überlassung an die Bardamen wären in die offizielle Buchhaltung gekommen.
Aus dieser Aussage ist erkennbar, dass Margit H einerseits Erfahrung und Kenntnisse auf den Gebieten der Belegerfassung, der Buchhaltung und der Gewinnermittlung, andererseits aber auch einschlägige Erfahrung in jener Branche haben musste, in der sie später als eine der Hauptverantwortlichen im Rahmen der Konstruktion des I fungierte.
Es musste ihr daher jedenfalls bewusst sein, dass die Umsätze (inklusive Getränkeumsätze) und Einkünfte, die im Rahmen des Bordellbetriebes erwirtschaftet wurden, der Besteuerung zu unterziehen gewesen wären, zumal auch sie diejenige war, die den Kontakt zum steuerlichen Vertreter pflegte.
Vor allem war sie schon allein auch durch die Tatsache, dass selbst der Verein Erklärungen betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken abzugeben bzw. solche Steuern zu entrichten hatte, mit der Existenz bzw. Notwendigkeit der Entrichtung solcher Abgaben konfrontiert.
Wenn sie nun der Meinung gewesen hätte sein können, dass durch die Konstruktion des Vereines und des Vermietungsverhältnisses zu ihrem Gatten die Umsätze und Einkünfte nicht zur Gänze der Besteuerung entzogen worden wären, so ist ihr dies hinsichtlich eines Teiles der Umsätze bzw. Einkünfte zuzugestehen. Auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers, die - wie oben ausgeführt - berechtigten Grund zur Schätzung gaben, wurden jedoch Einnahmen offenkundig nicht erfasst und auch nicht der Besteuerung unterzogen. So wurden vor allem Getränkeumsätze und sogenannte "Stichgelder" in erheblichem Ausmaß nicht berücksichtigt.
Nach ho. Ansicht musste im Hinblick darauf zumindest bedingter Vorsatz in dem Sinne, dass die Betroffene eine Abgabenverkürzung jedenfalls in Kauf genommen hatte, unterstellt werden.
Ebenso geht aus der Aussage der Margot Sch hervor, dass sie, wenn sie hinsichtlich ihrer Gewinnanteile zugibt, dass sie diese steuerlich nicht erfasst hätte, eine Abgabenverkürzung bewusst in Kauf nahm, zumal vor allem etwa auch das Bestehen einer Einkommensteuerpflicht bei jeder intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (VwGH 25.3.1999, 97/15/0056). Dass auch ihr auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung als Hausdame und der Tatsache, dass sie die maßgeblichen Grundaufzeichnungen geführt hatte (siehe zum Beispiel "Heft 1993"), ein erhöhtes Bewusstein um die vollständige Erfassung sämtlicher Umsätze im Hinblick auf deren korrekte Versteuerung haben musste, erscheint sohin aus objektiver Sicht voraussetzbar.
Bei Gesamtschuldverhältnissen - und ein solches lag im gegenständlichen Fall auf Grund der Bestimmung des § 6 Abs. 2 BAO, wonach insbesonders Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts hinsichtlich jener Abgaben, für die die Personenvereinigung als solche abgabepflichtig ist, Gesamtschuldner sind - genügt es bereits, wenn im Hinblick auf einen der Gesamtschuldner die Verwirklichung des Tatbestandes der Abgabenhinterziehung als erfüllt zu betrachten ist. Haftet also die Abgabenhinterziehung dem Abgabenanspruch an, so gilt für die so zu qualifizierende Abgabe als solcher die Zehnjahresfrist und es muss jeder Gesamtschuldner dieser Abgabe diese Qualifikation gegen sich gelten lassen (siehe Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1994, S. 2172).
Es mag daher dahin gestellt bleiben, ob bei dem Gesellschafter Heinz H ebenfalls tatsächlich zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Tatsache der Abgabenverkürzung gegeben war, wenngleich auf Grund des Gesamtbildes des Sachverhaltes ein kollektives Wissen sämtlicher Gesellschafter um eine Abgabenverkürzung gegeben zu sein schien.
Wenn auch die Argumentation, dass die gesamte Konstruktion in erster Linie deshalb gewählt worden war, um keine Probleme mit der Zuhälterei zu bekommen, als durchaus glaubhaft erachtet werden konnte, so musste dennoch als erwiesen angenommen werden, dass der Nebeneffekt, dass ein Großteil der Stichgelder und der Getränkeerlöse nicht der Besteuerung unterzogen worden war - und um das Erfordernis einer Abgabepflicht hinsichtlich Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken musste jedenfalls zumindest Margit H Bescheid wissen ! -, bewusst in Kauf genommen und somit eine diesbezügliche Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten worden war.
Insgesamt war daher davon auszugehen, dass es sich bei den durch die angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben (Umsatz-, Gewerbesteuer, Abgabe von alkoholischen Getränken) um solche handelte, denen der Tatbestand der Abgabenverkürzung anhaftete und deren Festsetzung daher auf Grund der Qualifikation als "hinterzogene Abgaben" gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterlag, die aber zufolge der zwischenzeitigen Unterbrechungshandlungen zum Zeitpunkt der Erlassung der berufungsgegenständlichen Bescheide noch nicht abgelaufen war.
Hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte konnte - wie oben bereits erläutert - mangels Festsetzung einer "Abgabe" keine Verjährung gemäß
§ 207 BAO eintreten.
Sämtliche angefochtenen Bescheide sind sohin zu Recht ergangen und war die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, 2. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
hinterzogene AbgabenVerjährungsfristVorfrageVorsatzsubjektive Tatseiteobjektive Abgabenverkürzungfreie Beweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1089-L/04
- Stammnummer
- 13305
- Gültig
- 02.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF