Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0070-L/05
Beschwerde gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung, da, nicht wie von der Abgabenbehörde angenommen, Abgabenverkürzungen u.a. durch Schwarzumsätze
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0070-L/05vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WS, Geschäftsführer, geb. 19XX, wohnhaft in F, vertreten durch
Dr. Günther Kreinecker, Wirtschaftstreuhänder, 4020 Linz,
Schillerstraße 68, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
15. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr.
Christian Kneidinger, vom 10. Mai 2005,
SN 046-2005/00033-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die im
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführte Tatbegehungszeit
von "in den Jahren 1998 bis 2003" auf "in den Jahren 2002 bis 2004"
abgeändert:
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 hat das Finanzamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 046-2005/00033-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich und gewerbsmäßig
als Verantwortlicher der Firma S GesmbH durch (die) Nichtabgabe von
Kapitalertragsteuererklärungen bzw. durch die Abgabe von unrichtigen
(Umsatz- und Körperschaft-)Steuererklärungen, somit unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in den Jahren 1998
bis 2003 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer für 2002 und 2003
iHv. 17.398,75 € (2002: 4.080,00 €, 2003:
13.318,75 €), an Kapitalertragsteuer für 2002 und 2003 iHv.
20.633,20 € (2002: 5.100,00 €; 2003: 15.533,20 €)
und an Umsatzsteuer für 2002 und 2003 iHv. 31.360,00 € (2002:
8.400,00 €; 2003: 22.960,00 €) dadurch bewirkt habe, dass er
(seine) Umsätze nicht vollständig erklärt und das
Verrechnungskonto nicht dem tatsächlichen Stand entsprechend verzinst habe
(siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
11. Februar 2005), und dadurch ein Finanzvergehen nach
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 (lit. a) FinStrG
begangen habe.
In der Begründung verwies die erkennende Behörde
im Wesentlichen auf die Ergebnisse der zur StNr. 12 (Firma S GesmbH,
nunmehr S GesmbH in Liquidation, FN 34) vom Finanzamt Linz unter der
ABNr. 56 durchgeführten Betriebsprüfung, denen zufolge das
Verrechnungskonto des Bf. (Forderungen Geschäftsführer) um die im Jahr
2003 von ihm ohne buchmäßige Erfassung getätigten Barentnahmen
iHv. 77.000,00 € zu erhöhen bzw. der neue Kontostand entsprechend
dem Fremdvergleich mit 8% zu verzinsen sei und die aus daraus resultierenden
Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Bf. darstellten (vgl.
Tz. 1 der Niederschrift vom 11. Februar 2005) und im Zuge der
gemäß
§ 184 BAO durchgeführten, für die Jahre
2002 und 2003 von nach oben korrigierten Inventurbeständen und von einem
(durchschnittlichen) Rohaufschlag im Ausmaß von 50% für nicht im
Rechnungswerk enthaltene Warenverkäufe (Schwarzverkäufe) ausgehenden
(abgabenbehördlichen) Schätzung die Umsätze um 40% zu
erhöhen gewesen und die entsprechenden Gewinnerhöhungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen beim Geschäftsführer zu werten gewesen seien
(vgl. Tz. 2 der o. a. Niederschrift). Der Verdacht des
vorsätzlichen Handelns ergebe sich aus der Tat (Nichterklärung von
Umsätzen bzw. unrichtige Verzinsung des Verrechnungskontos, obwohl
jedermann bekannt sei, dass die Einnahmen vollständig zu erklären
seien) selbst bzw. der Verdacht der Gewerbsmäßigkeit aus dem Umstand,
dass der Bf. die erzielten (Mehr-) Einnahmen zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes verwendet habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Juli 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Es treffe zwar zu, dass die
(permanenten) im Rahmen des Warenwirtschaftsprogrammes erstellten Inventuren
2002 und 2003 um 30.000,00 € (2002) bzw. 82.269,34 € (2003)
ohne konkrete Nachweise/Unterlagen über entsprechende Wareneinkäufe
bzw. -bestände erhöht worden seien, doch sei darin allein noch kein
Nachweis für nicht erfasste Warenverkäufe bzw. Schwarzumsätze zu
erblicken. Entgegen den abgabenbehördlichen Annahmen, wonach die
nachträglichen Inventurerhöhungen als Hinweis auf erfolgte
Schwarzgeschäfte im Veranlagungszeitraum interpretiert wurden, habe die
Inventurerhöhung ihre Ursache in den (bis zu diesem Zeitpunkt im
Warenwirtschaftssystem bzw. in der Inventur noch nicht erfassten) aus der
Konkursmasse der Firma O-GesmbH übernommenen Warenvorräten und stelle
die gegenteilige, durch keine weiteren Feststellungen erhärtete Annahme der
Abgabenbehörde, durch die Bestandserhöhungen sollten entsprechende
Schwarzverkäufe verschleiert werden, eine reine und durch keine objektiven
Beweise erhärtete Vermutung der Strafbehörde dar. Zu den ebenfalls
zutreffenderweise nicht am Verrechnungskonto erfassten Barentnahmen des Bf. iHv.
77.000,00 €, wurde darauf verwiesen, dass nunmehr (nachträglich)
hervorgekommen sei, dass der Bf. aus den von ihm im Zeitraum 1998 bis 2003 mit
seinem Privat-Pkw für die Firma S GesmbH durchgeführten Dienstreisen
Kostenersatzansprüche iHv. 93.962,00 € (Diäten und
Kilometergeld) gehabt habe und zur Abdeckung dieser Beträge -
zugegebenermaßen rechtsunrichtigerweise - die festgestellten
Kassenentnahmen getätigt habe. Da bei korrekter Verbuchung (der
Kassenentnahmen einerseits bzw. der entsprechenden Forderungen des Bf.
andererseits) der Saldo des Verrechnungskontos nicht den tatsächlich
verzinsten Stand unterschritten hätte, hätten die diesbezüglichen
Feststellungen der Betriebsprüfung keinerlei finanzstrafrechtliche
Relevanz, sodass insgesamt daher beantragt werde, das mit dem angefochtenen
Bescheid gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 bewirkt, wenn Abgaben,
die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden
oder infolge von Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG handelt derjenige, dem es bei der Begehung der Abgabenhinterziehung
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.
Nach den Feststellungen der über eine entsprechende,
der Abgabenbehörde im Dezember 2004 zugegangene Anzeige, wonach die 1995
gegründete und seit Mai 2001 vom Bf. als
Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung im Ausmaß von 25%)
geführte Firma S GesmbH [weitere Gesellschafter: WaS (=Gattin des Bf.) im
Ausmaß von 75%] in den Veranlagungsjahren 2002 und 2003
Schwarzumsätze getätigt habe, o. a. Betriebsprüfung iSd.
§ 147 BAO wurden unbestrittenermaßen im Zuge der
Inventurerstellung 2002 als auch 2003 (Stichtag jeweils 31. Dezember) die
Inventurbestände um die aus dem betrieblichen Rechenwerk (erfasste
Wareneinkäufe) nicht nachvollziehbaren Beträge iHv.
30.000,00 € (2002) bzw. 82.269,34 € (2003) erhöht. Eine
anhand des zur Erfassung von Geschäftsvorgängen verwendeten
Warenwirtschaftsprogrammes zum Stichtag 25. Jänner 2005 vom
Prüforgan durchgeführte Bestandsaufnahme der in den Wintermonaten
nicht gängigen Handelswaren (Putze, Klebespachtel etc.) ergab entsprechende
Fehlbeträge (vgl. Arbeitsbogen zu der o. a. ABNr.). Dem (bereits
während der Prüfung vom Abgabenpflichtigen erhobenen) Einwand, die an
Hand des sonstigen betrieblichen Rechenwerkes nicht nachvollziehbaren
nachträglich durchgeführten Inventurerhöhungen 2002 und 2003
resultierten jeweils aus der erstmaligen Erfassung von Wareneinkäufen aus
der Konkursmasse der Firma O-GesmbH, wurde von der Abgabenbehörde entgegen
gehalten, dass dieser Ankauf bereits im Jahr 1998 und lediglich in einem
Ausmaß von 154.000,00 ATS (d. e. annähernd einem Zehntel
des o. a. Gesamtbetrages) erfolgt sei und die vom Kauf erfassten und
mittlerweile nicht mehr handelsgängigen, sondern im Gegenteil mittlerweile
bzw. zum Erfassungszeitpunkt jedenfalls entsorgungspflichtigen Waren wohl kaum
eine derartige Wertsteigerung erfahren hätten. Im Zusammenhang mit den im
Zuge der Prüfung des steuerlichen Rechenwerkes vorgefundenen Unterlagen
(zahlreiche Pro-forma-Rechnungen sowie Lieferscheine ohne Rechnung bzw. vielfach
verspätet ausgestellte Rechnungen) sei vielmehr in den nachträglichen
und nicht nachvollziehbaren Inventurerhöhungen ein Hinweis auf
entsprechende Schwarzumsätze (im Ausmaß von einem geschätzten
Aufschlag von 50%) des zu den maßgeblichen Zeitpunkten bereits hoch
verschuldeten Unternehmens zu erblicken. Weiters wurde bei Überprüfung
des angesichts der Höhe der Verbindlichkeiten ungewöhnlich hohen
Kassenstandes vom Bf. zugestanden, dass er 2003 Barentnahmen iHv. rund
77.000,00 € getätigt habe, ohne diese Vorgänge jedoch auf
dem entsprechenden betrieblichen Verrechnungskonto zu erfassen. Da sich damit
der Stand des Verrechnungskontos entsprechend erhöhe und der neue
Kontostand entsprechend zu verzinsen sei, stellten die daraus resultierenden
Zinsen - so die Abgabenbehörde - eine verdeckte Gewinnausschüttung
beim Geschäftsführer dar (vgl. Tz. 1 zu ABNr. 56).
Auf Basis dieser Feststellungen ergingen in Abänderung
der auf entsprechende Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2002 und 2003 basierenden Bescheide vom
24. November 2003 (Veranlagungsjahr 2002) bzw. vom 8. Juli 2004
(Veranlagungsjahr 2003) die (mangels eines Rechtsmittels unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen) auf § 303 Abs. 4 BAO gestützten
Abgabenbescheide betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2002 und
2003 vom 25. Februar 2005 bzw. der Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend
die Kapitalertragsteuer 2002 und 2003 vom 24. Februar 2005.
Wenn nun die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe aus
den im Rahmen der freien Beweiswürdigung iSd. § 98 FinStrG
ebenfalls heranzuziehenden Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen der
Abgabenbehörde mangels darin enthaltener offenkundiger
Unschlüssigkeiten bzw. allfälliger Widersprüche zum übrigen,
bisher ermittelten Sachverhalt auch für die Frage des im derzeitigen
Verfahrensstadium einzig und allein zu beurteilenden Vorliegens eines sich gegen
den Bf. richtenden Tatverdachtes (vgl. beispielsweise VwGH vom 19. Februar
1997, 96/13/0094) abgeleitet hat, der Bf. habe, indem er als verantwortlicher
Geschäftsführer in den angeführten Zeiträumen nicht alle
tatsächlich erzielten Umsätze der Abgabepflichtigen in das den
eingereichten Steuererklärungen zu Grunde gelegte betriebliche Rechenwerk
aufgenommen habe und durch die Nichtverbuchung entsprechender Barentnahmen am
Verrechnungskonto eine entsprechende Verzinsung desselben verhindert und dadurch
die im Bescheid angeführten Abgaben (Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer 2002 und 2003) verkürzt, so kann ihr auch angesichts
der Ausführungen im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht wirksam
entgegengetreten werden.
Was die im betrieblichen Rechenwerk zu einem gleich
bleibenden Rohaufschlag führenden, für die Abgabenbehörde jedoch
nicht nachvollziehbaren Bestanderhöhungen der Handelswaren zu den
angeführten Stichtagen betrifft, so ergibt sich schon aus der vom
Prüforgan festgestellten und im Prüfbericht festgehaltenen Faktenlage,
nämlich dass der im Kalenderjahr 1998 erfolgte Einkauf bzw. die
Übernahme des gesamten Warenlagers von der Firma O-GesmbH laut Gutachten
des Masseverwalters der zuletzt angeführten Firma überwiegend schon
zum Zeitpunkt des seinerzeitigen Erwerbes nicht mehr verkäufliche bzw.
handelsgängige Waren umfasste und der Kaufpreis dafür laut Rechnung
vom 8. Mai 1998 lediglich 154.000,00 ATS netto betrug sowie die
Feststellung zahlreicher Mängel bei der Rechnungserstellung (Ausstellung
von pro-forma-Rechnungen und Lieferscheinen ohne Rechnung bzw. verspätete
Rechnungslegung), im Zusammenhang mit der übrigen Aktenlage und
insbesondere der im Dezember 2004 bei der Abgabenbehörde eingegangenen
Anzeige u. a. wegen Schwarzumsätzen im Prüfungszeitraum, aus den
im abgabenbehördlichen Prüfbericht vom 22. Februar 2005
angeführten und bis auf Weiteres schlüssig erscheinenden
Zusammenhängen ein entsprechender Verdacht von in das betriebliche
Rechenwerk nicht eingeflossenen Schwarzverkäufen und damit auf eine
objektive Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG.
Hinsichtlich des in Beachtung der im Zuge der Prüfung
von der Abgabepflichtigen vorgebrachten Änderung der Verkaufsstruktur vom
Prüfer mit lediglich 50% der Erhöhungsbeträge bezifferten
Rohaufschlages und der sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen,
nämlich entsprechende Umsatzerhöhungen bzw. verdeckte
Gewinnausschüttungen beim Bf., wurde in Beachtung des insbesondere im
Zusammenhang mit abgabenbehördlichen Schätzungen gemäß
§ 184 BAO relevanten Grundsatz des § 98 Abs. 3 FinStrG
im Finanzstrafverfahren bei Ermittlung des strafrechtlich relevanten
Verkürzungsbetrages im Übrigen ohnehin ein (weiterer) Abschlag iHv.
einem Fünftel gemacht, wobei - zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium -
angesichts der übrigen Aktenlage (Anzeige über Schwarzumsätze
2003 iHv. zumindest 30.000,00 €, Warenankauf von O-GesmbH iHv. ca.
11.200,00 €) dieses Ausmaß an Hand des bisherigen
Erhebungsstandes durchaus plausibel bzw. nachvollziehbar erscheint.
Was die, erstmals im gegenständlichen
Beschwerdeverfahren, mit nachträglich hervorgekommenen
Kostenersatzansprüchen des Beschuldigten gegenüber der
Abgabepflichtigen aus den mit dem Privat-Pkw (des Bf.) durchgeführten
Geschäftsreisen im Zeitraum 1998 bis 2003 iHv. 93.692,00 €
gerechtfertigten Kassenentnahmen 2003 iHv. 77.000,00 € bzw. die daraus
resultierende, für die Bemessung der Körperschaft- bzw. der
Kapitalertragsteuer 2003 zu berücksichtigende verdeckte
Gewinnausschüttung im Ausmaß von 6.372,80 € angeht, so ist
dazu festzustellen, dass schon der Umstand, dass ein derartiges
grundsätzliches Vorbringen, möglicherweise auch ohne genaue
Bezifferung der Beträge, nicht bereits im Zuge des Abgabenverfahrens
erstattet wurde, nicht gerade dazu angetan scheint, den
Glaubwürdigkeitsgrad der Behauptung des Bf., dem als alleiniger
Geschäftsführer wohl grundsätzlich auch einer der im
Anlagevermögen der GesmbH. befindlichen Firmen-Pkws (s. Steuerakt
StNr. 12) zur Verfügung gestanden wäre und der im Übrigen
nach den Prüferangaben auch während der Dauer der angeführten
Betriebsprüfung (Jänner bis Februar 2005) ausschließlich einen
Firmen-Pkw benützte, zu erhöhen. Weiters erscheint auch das
Ausmaß des nunmehr geltend gemachte Diätenaufwandes (für jeweils
200 Tage pro Kalenderjahr) ohne weitere Erläuterungen an sich schon eher
fragwürdig. Zu den in der Spesenaufstellung angeführten Fahrzeugen mit
den amtlichen Kennzeichen A1 (laut Spesenabrechnung verwendet in den Jahren 1998
und 1999) bzw. A2 (laut Spesenabrechnung verwendet in den Jahren 2000 bis 2003
bzw. auch noch 2004) schließlich ist festzustellen, dass es sich laut
Zulassungsdatenabfrage einerseits um einen auf die beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung in Linz beschäftigte Gattin des
Bf. (A1: Pkw der Marke Mitsubishi Charisma HB 1900 GLX TD, zugelassen vom
16. Dezember 1997 bis zum 15. Dezember 2000) zugelassenen Pkw
Fahrzeuge bzw. andererseits um ein auf AM, geb. 195X, zugelassenes
Leichtmotorrad der Marke Yamaha XV 125 (A2: zugelassen ab
20. Juni 2001) handelt. Da zum Einen auf Grund der bisherigen
Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Bf. seine Dienstreisen (ab 2000)
beim Vorhandensein mehrerer Firmen-Pkws, mit einem, noch dazu auf eine dritte,
betriebsfremde Person zugelassenen Motorrad durchgeführt hat, zum Anderen
aber auch eine Inanspruchnahme der ebenfalls außerhalb des Wohnortes
berufstätigen und wohl auch selbst ihr Kfz insbesondere für Fahrten
zum Arbeitsort nutzenden Gattin - zumindest im angeführten Ausmaß von
200 Tagen je Kalenderjahr - höchst zweifelhaft erscheint, ist das
diesbezügliche Vorbringen insgesamt nicht geeignet, die dem angefochtenen
Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen im Hinblick auf die
finanzstrafrechtliche Relevanz der Nichtverzinsung des Verrechnungskontos soweit
zu entkräften, dass von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
abzusehen wäre.
Der subjektive Tatverdacht in der dem angefochtenen
Bescheid zu Grunde gelegten qualifizierten Form der §§ 33
Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, der einerseits den Vorwurf
des Wissens und des Wollens um die unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Wahrheits- und Offenlegungspflicht bewirkte Abgabenverkürzung iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG und andererseits aber auch eine auf die
Erzielung fortlaufender Einnahmen aus der Verkürzung bzw. aus der Ersparnis
eines Teiles der nach der geltenden Rechtslage mit der Tätigkeit untrennbar
verbundenen Abgaben gerichtete Absicht iSd. § 38 Abs. 1
lit. a FinStrG beim Bf. annimmt, ergibt sich im Anlassfall schon aus den
bisher ermittelten und oben dargestellten Tat- bzw. Täterumständen.
Danach hat nämlich der als einzelverantwortlicher langjähriger
Geschäftsführer einer GesmbH wohl über einen entsprechenden
Wissensstand hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bzw.
hinsichtlich der Folgewirkungen einer Verletzung derselben für den
Abgabengläubiger verfügende Bf., der gemeinsam mit seiner Gattin an
der von ihm geleiteten Gesellschaft auch beteiligt war (vgl. OGH vom
13. Oktober 1994, 15 Os 113/94 bzw. OGH vom 28. Mai
2002, 11 Os 27/02, ÖStZB 2003/50) und dem aus den dargestellten
objektiven Verkürzungen eine (zusätzliche) nicht bloß
unerhebliche Einnahmequelle zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erwuchs,
durch die (mehrmalige) Verschweigung von Umsätzen gegenüber der
Abgabenbehörde (vgl. VwGH vom 16. April 1980, 2775/77) bzw. durch die
Verhinderung einer ordnungsgemäßen Verzinsung des Verrechnungskontos,
wenngleich angesichts der zu den Tatzeitpunkten herrschenden angespannten
Finanzlage der Gesellschaft möglicherweise insbesondere die zuletzt
angeführte Vorgangsweise auch auf die Vortäuschung einer besseren
Vermögenssituation der Firma gegenüber den Gläubigern gerichtet
gewesen sein mag, mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen
Wahrscheinlichkeit, wohl in der angelasteten Schuldform iSd.
§§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG
gehandelt.
Die gegenüber dem in Beschwerde gezogenen Bescheid
abzuändernde Tatbegehungszeit bzw. die insofern auszusprechende teilweise
Stattgabe findet ihren Grund in der vorliegenden Akten- bzw. in der
anzuwendenden Rechtslage, insbesondere in der Bestimmung des § 33
Abs. 3 lit. a FinStrG, wobei hinsichtlich der Tatvollendung im
Hinblick auf die Kapitalertragsteuer zusätzlich auf die einschlägigen
Vorschriften des EStG 1988 (§§ 93 ff) verwiesen wird.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm zur Last gelegte Tat
begangen bzw. insbesondere auch deren dargestellte subjektive Tatseite zu
verantworten haben wird (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nunmehr durchzuführenden
Untersuchungsverfahren bzw. dessen Ergebnissen nach
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung des FinanzstrafverfahrensAbgabenhinterziehung durch SchwarzumsätzeGewerbsmäßigkeitTatvorsatz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-L/05
- Stammnummer
- 23264
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF