…der Abgabenbehörde war vielmehr erst durch die erstmalige Übermittlung des Lohnzettels am 25. April 2008 gegeben. Damit hatte sich der Wissensstand der Abgabenbehörde gegenüber jenem seit Erlassung des Erstbescheides erst mit diesem Datum geändert und war erst dadurch eine neue Tatsache (Höhe der Bezüge) hervorgekommen…
…2015) eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO durch und verwies zur Begründung auf den mit gleichem Datum erlassenen (neuen) Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr. Die Begründung der Sachbescheide lautete in allen Jahren wörtlich wie folgt: "Durch die nachträgliche Übermittlung eines Lohnzettels des…
…wurde zur Begründung ausgeführt, dass sich durch die nachträgliche Übermittlung eines Lohnzettels des BMLV neue Tatsachen ergeben hätten, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gemacht hätten. Diese Lohnzettel umfassten Bezüge über einen geldwerten Vorteil aus der Überlassung einer Naturalwohnung i.H.v. € 668,12…
… 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 grundsätzlich den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ("Arbeitslohn") zugeordnet (bezüglich des vorläufigen Unterbleibens des Lohnsteuerabzuges und der Ausstellung und Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt Verweis auf § 69 Abs. 5 EStG 1988). Im Beschwerdefall sei aber wesentlich…
…Die Übermittlung eines "neuen" Lohnzettels schließt auch die "Höhe der Bezüge" ein. Nicht die Unkenntnis der Höhe des Einkommens des Berufungswerbers führte zur Außerachtlassung seiner Bezüge durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 14. April 1997. Schließlich hätte das Finanzamt die Bezüge nicht in einer…
…bekannt gegebenen Daten verhindert werden. Im konkreten UFS-Fall stellte daher das verspätete Hervorkommen des zweiten, gemäß § 84 Abs. 5 EStG (unter Angabe der Versicherungsnummer oder des Geburtsdatums sowie der Steuernummer des Arbeitgebers) erst vollständigen Lohnzettels eine neue Tatsache dar, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens…
…der Anlage eine automatische Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 BAO zu dem Erstbescheid Einkommensteuer 2018 vom 12.09.2019 aufgebaut worden. Nach Ansicht der belangten Behörde würden die im Streitjahr 2018 erzielten ausländischen Einkünfte, deren Existenz ihr erst durch die nachträglich übermittelten Lohnzettel bekannt geworden…
…den Erstbescheiden zu Grunde gelegten Lohnzetteln ausgewiesenen Bezügen weitere Beträge ausbezahlt hat, keine Kenntnis hatte. Dies ist aber im ersten Wiederaufnahmebescheid nicht einmal ansatzweise erwähnt worden. Da der im ersten Wiederaufnahmebescheid angeführte Grund der Übermittlung eines vom ehemaligen Arbeitgeber berichtigten oder neuen Lohnzettels (Beweismittel) nicht…
…vom Finanzamt nachstehendes angemerkt: (1) Zinsen als nachträgliche Betriebsausgabe: Die Berechnung im Vorlageantrag sei in zweierlei Hinsicht falsch. (a) Die Berechnung in der Berufungsvorentscheidung gehe von den Nettoeinkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus (KZ 245 des Lohnzettels). Eine Einkommensteuerbelastung sei daher nicht mehr zu berücksichtigen bzw…
…die zweiten -vom Heerspersonalamt übermittelten - berichtigten Lohnzettel für die Jahre 2002 und 2003 zugrunde. Das verspätete Hervorkommen der zweiten, gemäß § 84 Abs. 5 EStG (unter Angabe der bekannt gegebenen Daten wie richtige Ermittlung der steuerfreien, die Umrechnung auslösenden Auslandseinkünfte) erst richtigen Lohnzettels stellt daher eine…
…eines Sachbezuges ausschließlich aus verfahrensökonomischen Gründen zugestimmt. Im Zuge der GPLA wurden DB, DZ und KommSt vorgeschrieben. Die GPLA wurde am 07.02.2011 beendet. Der GPLA - Prüfer hat Herrn TIT FNA über die weitere Vorgehensweise infomiert, mit keinem Wort jedoch die Übermittlung der Lohnzettel…
…Betriebsstättenfinanzamt gefordert, einen zweiten Lohnzettel ausgestellt. Dieser Lohnzettel sei gesetzwidrig gewesen. Von dieser Vorgangsweise habe er erst kürzlich erfahren. Anscheinend habe hier das Finanzamt einen Veranlagungsgrund nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 setzen wollen. Allein diese gesetzwidrige Vorgangsweise würde eine Wiederaufnahme nach § 303…
…seinem Dienstverhältnis mit der Fa.X. weitere Bezüge versteuert, welche vom selben Dienstgeber mittels eines zweiten Lohnzettels auf Basis des § 69 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 57 BAO) gemeldet worden waren. In diesem zweiten Lohnzettel waren jene Beträge erfasst, welche der Bw…
…der Fa.X. weitere Bezüge versteuert, welche vom selben Dienstgeber mittels eines zweiten Lohnzettels auf Basis des § 69 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 57 BAO) gemeldet worden waren. In diesem zweiten Lohnzettel waren jene Beträge erfasst, welche die Bw. im Jahr 2005…
…der Fa.X. weitere Bezüge versteuert, welche vom selben Dienstgeber mittels eines zweiten Lohnzettels auf Basis des § 69 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 57 BAO) gemeldet worden waren. In diesem zweiten Lohnzettel waren jene Beträge erfasst, welche der Bw. im Jahr 2005…
…jeweils vom 03.06.2019, begründet die Abgabenbehörde wie folgt: "Durch die nachträgliche Übermittlung eines Lohnzettels des Bundesministeriums für Landesverteidigung ergeben sich neue Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich machen." Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren (hier betreffend…
…belangte Behörde aus, dass das Verfahren wiederaufzunehmen gewesen sei, weil dem Finanzamt auf Grund eines neuen Lohnzettels erst nachträglich Umstände bekannt geworden wären, die im betreffenden Veranlagungszeitraum bereits existent gewesen seien und aus denen sich eine geänderte Einkommensteuerfestsetzung ergebe. Mit Bescheid vom 20. März 2015…
…einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Vgl. Ritz, BAO, 4. Auflage, § 303, Tz 13). 3.3. Der Wiederaufnahmebescheid begründet die Wiederaufnahme inhaltlich mit der Übermittlung eines berichtigten oder neuen Lohnzettels. Wie und aus welchen Gründen…
…der Lohnzettel der PVA und der SVA erstellt worden sei. Die fehlerhafte Übermittlung eines Lohnzettels oder die fehlerhafte Ermittlung der Steuer dürfe aber nicht nachträglich zu Lasten des Steuerpflichtigen als Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel umgedeutet werden. Ein Steuerfehlbetrag auf Grund eines unrichtig übermittelten Lohnzettels…
…nur zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte. Aus ihrem Steuerakt sei jedoch ersichtlich, dass sie Pensionistin sei und seit drei Jahren eine Pension beziehe. Sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachen schienen somit im…