Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1461-W/04
automatische Wiederaufnahme infolge eines neuen Lohnzettels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1461-W/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ra., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 5. April 2004 betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin. Sie bezog im
Berufungsjahr 2003 neben ihren Pensionseinkünften noch Einkünfte als
Dienstnehmerin der T. Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H. (Letzteres im
Zeitraum 4. August bis 30. September 2003).
Die Bw. führte in ihrer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 an, im Jahr 2003 von
einer bezugs- bzw. pensionsauszahlenden
Stelle Bezüge erhalten zu haben.
Mit Bescheid vom 15. März 2004 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für 2003 fest. In diesem Bescheid wurden
lediglich die von der T. Fernseh- und Filmproduktionsges.m.b.H. bezogenen
Einkünfte in Höhe von 19.212,65 €, nicht jedoch die
Pensionsbezüge erfasst. Der Bescheid führte zu einer Gutschrift in
Höhe von 4.812,64 €.
Mit Bescheid vom 5. April 2004 nahm das Finanzamt das
Einkommensteuerverfahren für 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO wieder auf.
Im neuen Sachbescheid für 2003 vom 5. April 2004
wurden neben den Einkünften von der T. Fernseh- und
Filmproduktionsges.m.b.H. auch die von der Bw. von der
Pensionsversicherungsanstalt (im Zeitraum 1.Jänner bis 31. Dezember
2003) bezogenen Einkünfte in Höhe von 16.559,90 €
berücksichtigt. Der Bescheid führte zu einer Gutschrift in Höhe
von 77,52 € und somit zu einer Nachforderung gegenüber dem
Erstbescheid von 4.735,12 €.
Gegen den Wiederaufnahmsbescheid vom 5. April 2004
erhob die Bw. Berufung mit der Begründung, eine amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO sei nur zulässig,
wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträglich
Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor
Kenntnis hatte. Aus ihrem Steuerakt sei jedoch ersichtlich, dass sie
Pensionistin sei und seit drei Jahren eine Pension beziehe. Sämtliche
entscheidungsrelevanten Tatsachen schienen somit im Akt auf. Selbst die genaue
Höhe des Pensionsbezuges hätte bei korrekter Anwendung des Gesetzes
ohne weitere Nachfrage bei der pensionsauszahlenden Stelle mit den im Akt
aufscheinenden Informationen leicht ermittelt werden können.
Mangels eines Wiederaufnahmsgrundes lägen somit die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen nach § 303 Abs. 4 BAO nicht vor.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen liege
zudem im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Rahmen des Ermessens sei eine
Entscheidung nach Zweckmäßigkeit und Billigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Im vorliegenden Fall sei dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit und Billigkeit nicht Rechnung getragen
worden. Das Prinzip der Billigkeit verfolge den Zweck, die Partei in ihrem
Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides vor einer
Unverhältnismäßigkeit des herangezogenen Wiederaufnahmsgrundes
im Vergleich zu den Folgen der Wiederaufnahme zu schützen. Im Rahmen der
Ermessensentscheidung seien somit auch die rechtlichen Interessen des jeweiligen
Abgabepflichtigen am Weiterbestand des bisher erlassenen rechtskräftigen
Bescheides zu berücksichtigen.
Sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit und
Rechtsbeständigkeit des Bescheides vom 15. März 2004 den ihr
ausbezahlten Erstattungsbetrag bereits gutgläubig für die derzeit
laufende Sanierung ihres Eigenheimes verbraucht und verfüge daher gar nicht
mehr über das erforderliche Kapital zur Rückzahlung des ihr bei
richtiger Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den anzuwendenden
Steuertarif offenbar zu viel ausbezahlten Betrages. Die Refundierung der im
Bescheid vom 5. April 2004 vorgeschriebenen Summe würde jedenfalls
ihre Lebenshaltung in unverhältnismäßiger Weise
beschränken.
Es sei daher selbst bei Vorhandensein eines
Wiederaufnahmsgrundes eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen auch
nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und Billigkeit bei
richtiger Anwendung des Ermessensspielraumes nicht zulässig.
In der Berufung wurde der Antrag gestellt, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Bescheid vom 15. März 2004
wieder in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2004 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2004 stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Nach der Aktenlage wurde von der
Pensionsversicherungsanstalt für die Bw. am 15. Februar 2004 über
die Statistik Austria ein Lohnzettel für das Jahr 2003 übermittelt,
welcher offenbar erst am 2. April 2004 von der Statistik Austria an das
Finanzamt (weiter)übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 23. November 2004 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat die Statistik Austria um Bestätigung, dass die
betreffenden Lohnzetteldaten von der Statistik Austria erst am 2. April
2004 an das Finanzamt (weiter)übermittelt wurden und das Finanzamt
demzufolge erst ab diesem Zeitpunkt über die Daten verfügt
hat.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte die
Statistik Austria dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass nach den dortigen
Unterlagen die fraglichen Daten zweimal an die Bundesrechenzentrum Ges.m.b.H.
(BRZ Ges.m.b.H.) übermittelt wurden, das erste Mal am 18. Februar 2004
und das zweite Mal am 1. April 2004 (jeweils 1,459.234 Datensätze).
Die Frage, warum diese Daten nicht nach der ersten Übermittlung in die
Datenbank übernommen wurden, wäre mit der BRZ Ges.m.b.H. zu
klären.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat das BM für Finanzen um Bekanntgabe des genauen
Zeitpunktes, ab dem das Finanzamt über die betreffenden Lohnzetteldaten
tatsächlich verfügen konnte.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 teilte das BM
für Finanzen (Abteilung VI/2) dem unabhängigen Finanzsenat mit, dass
die Lohnzetteldaten für die Bw. erst am 2. April 2004 von der
Statistik Austria an das zuständige Finanzamt übermittelt wurden. Das
Finanzamt habe daher erst ab diesem Zeitpunkt über die Daten
verfügt.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2005
übermittelte der unabhängige Finanzsenat der Bw. die oben
angeführten Ermittlungsergebnisse zur allfälligen Stellungnahme
innerhalb von zwei Wochen.
Die Bw. gab innerhalb der auf ihren Antrag hin um eine
Woche verlängerten Frist keine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist grundsätzlich dem
Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben.
Amtswegige Wiederaufnahmen werden in der Regel nicht zu verfügen sein, wenn
die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig sind (vgl. zB VwGH
28.5.1997, 94/13/0032). Ein allfälliges Verschulden der Behörde an der
Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige
Wiederaufnahme nicht aus (vgl. zB VwGH 8.3.1994, 90/14/0192; VwGH 18.10.1995,
95/13/0151; VwGH 25.11.1997, 93/14/0180; VwGH 23.4.1998,
95/15/0108).
Maßgebend für die Berechtigung der
Abgabenbehörde zur amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren ist, ob der
Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können (vgl. zB VwGH
23.4.2001, 98/14/0073, 0074; VwGH 7.6.2001, 95/15/0112).
Im vorliegenden Fall war im Erklärungsvordruck
(Formular L1) angeführt, dass die Bw. im Jahr 2003 von
einer bezugs- bzw. pensionsauszahlenden
Stelle Einkünfte bezogen hat. Zum Zeitpunkt der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2003, am 15. März 2004, war auf
elektronischem Weg bereits ein Lohnzettel (jener von der T. Fernseh- und
Filmproduktionsges.m.b.H.) "eingespielt." Bei der Bearbeitung wurde vom
Finanzamt offenbar nur das Veranlagungsjahr 2003 isoliert betrachtet und nicht
auch das Vorjahr, in dem die Bw. bereits Pensionseinkünfte von der
Pensionsversicherungsanstalt bezogen hatte. Die Bescheidkorrektur im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erfolgte sogleich nach der "Einspielung" des zweiten Lohnzettels.
Aus der Aktenlage ergab sich zwar, dass die Bw. im Vorjahr
Bezüge von der Pensionsversicherungsanstalt erhalten hat, jedoch nicht die
Höhe der Pensionsbezüge im Berufungsjahr 2003. Die betreffenden
Lohnzetteldaten für 2003 standen dem Finanzamt - da die
Datenübermittlung durch die Statistik Austria offenbar aus technischen
Gründen erst beim zweiten Mal "geklappt" hat - erst am 2. April
2004 zur Verfügung. Sie waren daher dem Finanzamt bei der Bescheiderlassung
am 15. März 2004 nicht bekannt. Es handelt sich somit um für die
Einkommensteuerveranlagung 2003 neu hervorgekommene Tatsachen.
Dem Einwand, die Verfügung der Wiederaufnahme bzw. die
daraus resultierende Nachforderung sei unbillig, ist entgegenzuhalten, dass aus
dem Bescheidinhalt (der Nichterfassung der Pensionsversicherungsanstalt als
bezugsauszahlende Stelle und der Höhe der ausgewiesenen Gutschrift)
erkennbar war, dass dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen und der Bescheid
unrichtig sein muss. Von einem gutgläubigen Verbrauch des Geldes kann daher
nicht ausgegangen werden. Das Vertrauen auf die Richtigkeit und
Rechtsbeständigkeit eines Bescheides ist dann nicht schutzwürdig, wenn
der Bescheidinhalt offenkundig fehlerhaft ist.
Da die steuerliche Auswirkung mit 4.735,12 €
zudem nicht als geringfügig anzusehen ist, wurde die Wiederaufnahme des
Verfahrens zu Recht verfügt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
automatische Wiederaufnahmeautomationsunterstützte Übermittlung von Lohnzetteldatenneu hervorgekommene TatsachenErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1461-W/04
- Stammnummer
- 13912
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF