Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0407-L/05
Umrechnung von Einkünften (besonderer Progressionsvorbehalt) bei einem UNO-Auslandseinsatz im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Lohnzettelberichtigung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-L/05vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Geschäftsführer,
Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 10. Februar
2005 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (im Folgenden mit Bw. abgekürzt)
ist u.a. Reservist beim österr. Bundesheer. Daneben bezog er
unterjährig selbständige Einkünfte (unterrichtende Tätigkeit
beim WIFI bzw. unternehmerische Tätigkeit auf dem Gebiete der
Schulung/Training) bzw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Heerespersonalamt).
Im Zeitraum vom 3.7.2002
bis 9.5.2003 leistete der Bw. einen UNO-Auslandseinsatz.
In diesem Zeitraum erhielt er eine Bezahlung
(Einkommensersatz) nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften
(§ 3 Abs. 1 Z 22 lit b EStG 1988 [(steuerfreier Bezug iSd § 4 Abs. 2
Auslandseinsatzgesetzes BGBl 2001/55, der einen Um-bzw. Hochrechnung i.S. des
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 auslöst)] sowie § 3 Abs. 1 Z 24 EStG
(steuerfreie Auslandszulage nach dem Auslandseinsatzzulagengesetz 1999).
Der Bw. bestreitet die zwingende Anwendung des
besonderen Progressionsvorbehaltes iSd
§ 3 Abs. 2 EStG 1988.
Im Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
vom 10. Februar 2005 hinsichtlich
Einkommensteuer 2002 wurde folgendes
Einkommen zu Grunde gelegt:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
11.768,62 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei
Fa.x
|
20.871,79 €
|
BMLV
|
1.668,52 €
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00 €
|
Zw. Summe (nichtselbständige Arbeit)
|
22.408,31 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
34.176,93 €
|
Sonderausgaben
|
-427,67 €
|
Kirchenbeitrag
|
-75,00 €
|
Einkommen
|
33.674,26 €
|
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
26.218,41 €
|
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00 €
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
|
25.873,41 €
|
Durchschnittssteuersatz
|
37,53 %
|
Einkommensteuer
|
12.637,95 €
|
zuzüglich 6 % Steuer
|
61,87 €
|
Einkommensteuer
|
12.699,82 €
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.285,14 €
|
festgesetzte Einkommensteuer
|
5.414,68 €
|
Berechnung der Abgabennachforderung:
|
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
5.414,68 €
|
bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
-2.466,41 €
|
Abgabennachforderung
|
2.948,27 €
Bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) wurde von ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 34.308,93 € durch
180 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem
umgerechneten Jahresbetrag und den sonstigen allfälligen Einkünften
wurde das Einkommen rechnerisch mit 68.936,21 € ermittelt. Darauf
wurde der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 37,53 %
ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt-hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert -
auf ihre Einkünfte angewendet.
Folgende Lohnzettel bildeteten die Basis für die
Ermittlung des Einkommens 2002 und 2003:
|
Fa.x
1. Jänner 2002 bis 9. Juni 2002
|
|
|
Bruttobezüge
|
|
25.478,94 €
|
- sonstige Bezüge
|
|
- 1.647,30 €
|
Sozialversicherungsbeiträge für laufende
Bezüge
|
2.959,85 €
|
Steuerpflichtige
Bezüge (Kennzahl 245)
|
20.871,79 €
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
|
6.940,49 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
|
6.940,49 €
BMLV
10. Juni bis 28. Juni 2002
|
Brutto
|
1.946,60 €
|
- Sonstige Bezüge
|
278,08 €
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
1.668,52 €
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
344,65 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
344,65 €
Nur für die Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) wurden folgende (steuerfreie) Bezüge
berücksichtigt, bezugsauszahlende Stelle BMLV
Beträge in Euro
|
Auslandseinsatz
|
8.815,60 €
|
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit b EStG 1988
|
Lt.
berichtigtem Lohnzettel
Einkommensteuer 2003:
Im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom
10. Februar 2005 (Wiederaufnahme des Verfahrens) wurde
folgendes Einkommen berücksichtigt:
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
3.990,89 €
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
BMLV
|
1.379,23 €
|
BMLV
|
78,52 €
|
Fa.x
|
24.118,87 €
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00 €
|
Zw. Summe
|
25.444,62 €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
29.435,51 €
|
Umrechnungsbasis
|
29.567,51 €
|
Abzüglich Sonderausgaben
|
|
|
-358,60 €
|
- Kirchenbeitrag
|
-75,00 €
|
Einkommen
|
29.001,91 €
|
Einkommensteuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
14.845,76 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00 €
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00 €
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
|
14.500,76 €
|
Durchschnittssteuersatz 32,11 % von
29.001,91 € ergibt
|
9.312,51 €
|
+ Steuer sonstige Bezüge
|
88,20 €
|
Einkommensteuer
|
9.400,71 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-7.767,87 €
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
1.632,84 €
|
Berechnung der Abgabennachforderung
Festgesetzte Einkommensteuer
|
1.632,84 €
|
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
|
64,17 €
|
Abgabennachforderung
|
1.697,01 €
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurde von ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 29.567,51 € durch
236 Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem
ungerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde
das Einkommen rechnerisch mit 45.163,81 € ermittelt. Da wurde der
Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit 32,11 % ermittelt.
Dieser Steuersatz wurde dann wie im Bescheid dargestellt hinsichtlich
allfälliger ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert
auf ihre Einkünfte angewendet".
Lohnzettel
2003
|
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
BMLV brutto
|
1.609,10 €
|
- sonstige Bezüge
|
- 229,87 €
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
1.379,23 €
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
296,80 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
296,80 €
|
BMLV
23.7. bis 25.7.2003 Heeresgebühren
|
91,60 €
|
Sonstige Bezüge vor Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge
|
13,08 €
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
78,52 €
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
6,95 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
6,95 €
|
Fa.x
|
30.271,57 €
|
Sonstige Bezüge vor Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge
|
2.215,96 €
|
Steuerpflichtige
Bezüge
|
24.118,87 €
|
Einbehaltene Lohnsteuer
|
7.464,12 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
7.464,12 €
|
Bezugsauszahlende Stelle für Auslandsbezug
BMLV Heerespersonalamt
|
6.595,00 €
Gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich
Einkommensteuer 2002 und 2003 wurde fristgerecht
"Einspruch" (gemeint wohl Berufung)
erhoben und dieser wie folgt begründet:
"1.Die den
geänderten Bescheiden zu Grunde liegende Informationen sind unrichtig,
besonders die angeführten Zeiten und
Zeiträume
2. Die in den
geänderten Bescheiden angeführten Durchrechnungszeiten entsprechen
nicht den Tatsachen
3.Ddie
Durchrechnung nach "fiktiven" Einkommen ist
unverhältnismäßig
4.
Die bereits besteuerten Summen wurden bereits in ein Unternehmen investiert und
sind daher nicht mehr
verfügbar
5. Gem. Urteil
des EuGH vom 15. Juli 2004, C-314/02, Lenzer hat die Bescheidaufhebung
zu unterbleiben
6. die Bescheide
wurden namentlich unvollständig ausgestellt und sind somit unwirksam
zugestellt".
Aktenvermerk vom 16. Februar 2005 (Telefonat mit
Hrn. K. vom BMLV ) :
Es wurde beim Bw.vom
21. Mai bis 23. Mai eine Eignungsüberprüfung
durchgeführt, der tatsächliche Einsatz begann erst am
3. Juli 2002 und dauerte bis 9. Mai 2003. Aus
programmtechnischen Gründen sei es jedoch nicht möglich gewesen, den
korrekten Zeitraum zu übermitteln,jedoch die Anzahl der Tage, die für
die Hochrechnung maßgeblich seien, seien lt. Herrn
K. korrekt.
Von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde ein
Amtshilfeersuchen gem. § 158 BAO betreffend die
Lohnzettelübermittlung 2002 und 2003 an das BMLV in W.
durchgeführt.
Es werde ersucht , die
Richtigkeit der übermittelten Lohnzettel (siehe Beilagen) zu
bestätigen bzw. sollten die Behauptungen des Abgabepflichtigen eher
Richtigkeit haben, berichtigte Lohnzettel an die Finanzverwaltung zu
übermitteln. Da das Verfahren so schnell wie möglich abgeschlossen
werden sollte, werden Sie ersucht ,dieses Amtshilfeersuchen umgehend innerhalb
von 14 Tagen zu beantworten.
Vom Heerespersonalamt wurde am 30. März 2005
ein Fax übermittelt , in dem Folgendes ausgeführt wurde:
"Der Bw. habe sich im
Zeitraum 21. Mai 2002 bis 23. Mai 2002 bei einer
Eignungsprüfung befunden und im Zeitraum 3. Juli 2002 bis
9. Mai 2003 im Auslandseinsatz, wobei er nur für den Zeitraum vom
9. Juli 2002 bis 10. April 2003 Auslandseinsatzzulagen
bezogen habe.
Im Aktenvermerk vom
30. März 2005, Telefonat mit dem Heerespersonalamt, Frau
R., wurde festgehalten, dass die Daten mit den übermittelten Daten
übereinstimmen würden. Diese seien korrekt.
In der Folge wurde die
Berufungsvorentscheidung vom 5. April
2005 erlassen, mit der die Berufung als unbegründet abgewiesen
wurde.
Im Rahmen der gesonderten Bescheidbegründung vom
5. April 2005 wurde Folgendes ausgeführt:
"Gem. Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend die automationsunterstützte
Übermittlung von Daten der Lohnzettel gem. § 84 Abs. 1
EStG 1988 sowie der Meldungen gem. § 3 Abs. 2 und
§ 109e Abs. 5 EStG 1988 habe der Arbeitgeber der
Finanzbehörde ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im
Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln, wobei gem.
§ 5 Abs. 2 bei mehrfacher Datenübermittlung die jeweils
zuletzt übermittelten Daten maßgeblich seien. Am
25. Jänner 2005 seien vom Bundesministerium für
Landesverteidigung berichtigte Lohnzettel für die Jahre 2002 und 2003
übermittelt worden. Diese Lohnzettel würden die am
26. Februar 2003 (für 2002) und am 19. Februar 2004
(für 2003) übermittelten Lohnzettel ersetzen und diese seien gem.
§ 5 Abs. 2 der o.a. Verordnung für die Erhebung der
Einkommensteuer heranzuziehen. Gem. § 303 Abs. 4 BAO sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
von Amts wegen durchzuführen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten. Lt. Auskunft des Heerespersonalamts in
W-, befänden Sie sich im Zeitraum
vom 21. Mai 2002 bis 23. Mai 2002 bei einer
Eignungsprüfung und im Zeitraum 3. Juli 2002 bis
9. Mai 2003 im Auslandseinsatz. Dies ergebe eine Dauer von
185 Tagen für 2002 und 129 Tagen für 2003. Für diese
Tätigkeit haben Sie folgende Bezüge gem. § 3 Abs. 2
EStG erhalten:
|
2002
|
8.815,60 €
|
2003
|
6.595,00 €
In den erstmaligen
übermittelten Lohnzetteln seien durch das Heerespersonalamt nur
88,15 € für 2002 und 65,95 € für 2003 gemeldet
worden, wodurch die Übermittlung von berichtigten Lohnzetteln erforderlich
gewesen sei. Die Daten der übermittelten berichtigten Lohnzettel
würden für die Behörde neue Tatsachen darstellen, die zum
Zeitpunkt der Bescheiderstellung der Abgabenbehörde nicht bekannt gewesen
seien und auf Grund derer sich ein im Spruch anders lautender Bescheid
ergäbe. Da die den berichtigten Lohnzetteln übermittelten Daten sowohl
der Höhe der Bezüge als auch den angeführten Zeiträumen
(185 Tage bzw. 129 Tage) den Tatsachen entsprechen würde, sei
eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchzuführen. Die vorgenommene
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erfolge unter
Bedachtnahme auf der sich ergebenden Gesamtauswirkung, wobei bei deren Sinne des
§ 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor
dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen gewesen sei. In der Folge wurde von der Abgabenbehörde
erster Instanz die Norm des § 3 Abs. 2 EStG 1988 zitiert.
Diese Berechnungsmethode habe den Effekt, dass bei Durchführung einer
Veranlagung jener Zeitraum, währenddessen der Steuerpflichtige die
angegebenen Transferleistungen beziehe, neutralisiert werde. Die Veranlagung sei
somit in ihrer Wirkung auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbs- bzw.
Pensionseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden.
Eine lediglich auf den Bezug steuerfreier Transferleistungen
zurückzuführende Progressionsmilderung sei damit ausgeschlossen.
Andere Umstände (z.B. zeitweises Fehlen jeglicher Einkünfte,
unterschiedliche Bezugshöhe, nachträgliche Geltendmachung besonderer
Aufwendungen) würden hingegen eine entsprechende Progressionsmilderung
bewirken. Die Besteuerung nach dem Durchschnittssteuersatz stelle somit keine
Unverhältnismäßigkeit dar, sondern sei wie o.a. eindeutig
gesetzlich geregelt, wobei der Behörde kein Ermessensspielraum
eingeräumt werde. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004
C-315, Lenz, ausgesprochen, dass die Verweigerung der einkommenssteuerlichen
Endbesteuerungswirkungen für ausländische Kapitalerträge im
Widersprich mit der gemeinschaftsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit
stünden. Dadurch ergebe sich, dass diese Rechtslage widersprechende
Bescheide innerhalb der offenen Verjährungsfrist im Rahmen der
Ermessensübung gem. § 299 BAO aufzuheben und neue Sachbescheide
zu erlassen seien. Eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens gem.
§ 303 BAO, was Sie in Ihrer Berufungsschrift offensichtlich meinten,
komme nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht in Betracht,
da ein EuGH-Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren mangels
Parteienidentität keine Vorfrage darstelle. Da die vorgenommene
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 2002 und 2003 in keinem Zusammenhang mit einem
Vorabentscheidungsverfahren des EuGH stehe, finde ein Unterbleiben einer
Wiederaufnahme keine Begründung im o.a. EuGH-Urteil. Ebenso wenig stelle
der Umstand, dass die erhaltenen Bezüge bereits in ein Unternehmen
investiert worden seien und daher nicht mehr verfügbare seien, keine
Begründung für ein Unterbleiben der Besteuerung der erhaltenen
Bezüge nach den Vorschriften des EStG dar. Gem. § 93 Abs. 2
habe ein Bescheid den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an
die er gehe. Der Adressat sei namentlich zu nennen. Bei einer physischen Person
sei in der Regel der Vor- und Zuname anzuführen (vgl. VwGH 18.04.1986,
85/17/0140; 09.12.1992, 91/13/0013). Eine unrichtige Bezeichnung des
Bescheidadressaten sei dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen
beruhe und der Adressat zweifelsfrei feststehe (VwGH vom 20.01.1992, 91/10/0095;
ZfVB 1993/2/608; 25.06.1996, 94/17/0419) bzw. wenn nach der
Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers
bestünden (VwGH 23.04.1998, 96/15/0199).
In Anbetracht des
Umstandes, dass Sie gegenüber der Behörde stets ohne der
Anführung der Titel aufgetreten seien, bestehe bei verständigender
Würdigung kein Zweifel daran, dass es sich beim Adressaten der ergangenen
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003, dem Bw. mit Adresse in
Adresse , um Herrn Akad..Vkfm. Akad. VM
in Adresse handle. Damit sind aber die
Bescheide auch rechtmäßig zugestellt worden. Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen".
Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2005 wurde
innerhalb offener Frist der
Vorlageantrag vom 28.04.2005 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz
gerichtet:
"Die Berechnung der
Einkommensteuer unter Zugrundelegung eines "fiktiven Einkommens" und einem
daraus resultierenden erhöhten Einkommenssteuersatz sei nicht angebracht,
da 1. nach Auskunft des
Finanzamtes Wels diese Berechnung angewandt würde, damit Personen, die
Leistungen aus Arbeitslosengeld beziehen würden, nicht auch noch die
geleisteten Steuerabgaben im Rahmen des Lohnsteuerausgleiches refundiert
bekommen könnten, und
2.
das Einkommen durch einen Fehler des BMLV nicht ordnungsgemäß
deklariert und daher falsch berechnet worden sei und ein erhöhter
Durchrechensatz auch auf dieses den vollen Jahreszeitraum angewandt werde, was
zu einer objektiven Schlechterstellung führen würde
und
3. der Grundsatz der
Rechtssicherheit verletzt würde, dem zu Folge durch die gesetzliche Lage
auch Sicherheit in der Erkenntnis der Notwendigkeit von Verordnungen und
Gesetzen entstehe müsse, was hier gegenteilig erscheine.
Ad 1. Er hätte in
den strittigen Zeiträumen keine Grundlage für diese Vorgangsweise
geschaffen. Ad 2. Der
erhöhte Durchrechensatz werde nunmehr auch auf das nachgereichte Einkommen
angewandt. Ad 3. Durch die
verwirrende Gesetzeslage und den daraus resultierenden unterschiedlichen
Einkommensteuerbescheiden würde keine Rechtssicherheit entstehen und diese
würde auch durch Erklärungsversuche nicht erreicht und es wäre
daher der Grundsatz verletzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 304 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme von Amts wegen möglich, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Dabei ist es unmaßgeblich, ob im Erstverfahren diese
Umstände unverschuldet nicht bekannt geworden sind oder ob jemand ein
Verschulden daran trifft.
Neu hervorgekommen ist eine Tatsache, von welcher die
Behörde keine Kenntnis hatte.
Nach den von der Abgabenbehörde I. Instanz gesetzten
Ermittlungsschritten, die schließlich zur Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 2002 und 2003 führten, ist von folgenden
Bemessungsgrundlagen bzw. Berechnungsmethodik auszugehen.
|
Jahr
|
2002
|
2002
|
Veranlagung
|
Bescheid
vom 2. Juli 2004
|
Bescheid
vom 10.Februar 2005
Wiederaufnahme
des Verfahrens
|
Berufungsthema
Höhe
der Heeresgebühren
|
1.
Lohnzettel
|
2.
Lohnzettel
|
|
€
|
€
|
BMLV /Heerespersonalamt)
10. Juni 2002 bis 28.6.2002
Steuerpflichtige Bezüge
|
1.668,52
|
1.668,52
|
Auslandseinsatz
|
|
8.670,20
|
Für Zwecke der Progression (steuerfreie
ausländische
Einkünfte)
/§ 3 Abs. 1 Z 22 lit in Vbdg. mit § 3 Abs. 2 EStG 1988
(Hochrechnung)
|
88,15
(Erstverfahren)
|
8.815,60
(Wiederaufnahme)
|
Eignungsprüfung
21.05.02 bis 23.05.02
|
-
|
145,40
|
Auslandseinsatzzulage
(Auslandeinsatzzulagengesetz
1999)
|
|
|
§ 3 Abs. 1 Z 24 (steuerfrei)
|
|
16.649,10
|
Auslandseinsatz
insgesamt
|
|
25.319,30
|
|
|
|
|
|
|
|
2003
|
2003
|
1.1.2003 -
9.5.2003 (Auslandseinsatz)
|
-
|
16.138,00
|
§ 3 Abs. 1 Z 24 (steuerfrei
ohne Hochrechnung)
|
-
|
9.543,00
|
Für Zwecke der Progression (steuerfreie
ausländische
Einkünfte)
/§ 3 Abs. 1 Z 22 lit b in Vbdg. mit § 3 Abs. 2 EStG 1988 (Umrechnung
auslösend)
|
65,95
(Erstverfahren)
|
6.595,00
(
Wiederaufnahme)
|
BMLV
(Heerespersonalamt)
steuerpflichtige
Bezüge
15.07- 25.07.2003
|
78,52
|
78,52
|
BMLV
(Heerespersonalamt)
steuerpflichtige
Bezüge
15.09.-
27.09.2003
|
1.379,23
|
1.379,23
Wiederaufnahme
des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO
Der Unabhängige Finanzsenat legt für die
Ermittlung des Einkommens die zweiten -vom Heerspersonalamt übermittelten -
berichtigten Lohnzettel für die Jahre 2002 und 2003 zugrunde.
Das verspätete Hervorkommen der zweiten,
gemäß
§ 84 Abs. 5 EStG (unter Angabe der bekannt gegebenen Daten
wie richtige Ermittlung der steuerfreien, die
Umrechnung auslösenden Auslandseinkünfte) erst richtigen
Lohnzettels stellt daher eine neue Tatsache dar, die zur Wiederaufnahme des
Verfahrens berechtigte.
Gemäß
§ 84 EStG 1988 vom Arbeitgeber dem
Finanzamt der Betriebsstätte zu übermittelnde Lohnzettel müssen
alle im amtlichen Formular vorgesehenen Daten enthalten. Der Lohnzettel stellt
die grundlegende Information für die Einkommensteuerveranlagung dar; durch
das gesetzlich (nach § 84 Abs. 1 Z 4 EStG im Verordnungsweg) festgelegte
elektronische Übermittlungsverfahren wird ua. sichergestellt, dass Fehler
in der Verarbeitung der bekannt gegeben Daten verhindert werden.
Dass das Finanzamt im Erstverfahren keine weiteren
Ermittlungen im Zusammenhang mit den Lohnzetteln der Bw. angestellt hat, spielt
deshalb keine Rolle, weil im Falle einer tatsächlichen
Unvollständigkeit von Erklärungen eine Wiederaufnahme selbst dann
gerechtfertigt ist, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden
Kenntnisse verschuldetermaßen nicht selbst verschafft hat. Das Finanzamt
hatte in Anbetracht dessen, dass bei den Veranlagungen der Vorjahre die
Lohnzettel der Bw. ordnungsgemäß
übermittelt wurden und
zügig verarbeitet werden konnten, darüber hinaus keinen Anlass, die
elektronischen Daten der Bw. für die Folgejahre in Zweifel zu
ziehen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren 2002 und 2003 vorliegen.
Dazu ist festzuhalten, dass Tatsachen ausschließlich
mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände sind, also Sachverhaltselemente, die bei einer
entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid
zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (Ritz,
BAO-Kommentar3, §
303 Tz 7 mit Judikaturhinweisen).
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde. Bei der Ermessenübung ist grundsätzlich dem
Prinzip Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar3,
§ 303 Tz 38 mit Judikaturhinweisen), unabhängig davon, ob sich die
Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken
würde.
Gemäß
§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat der
Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem
sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger
(§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im
Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.
Nach § 84 Abs. 4 leg.cit. ist der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der
elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich
der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Die auf Grund der Bestimmung des § 84 Abs. 4 EStG 1988
ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurde mit BGBl. II
1997/9 veröffentlicht und sieht im § 1 Abs. 1 u.a. vor, dass die
Übermittlung der Daten von Lohnzetteln (für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1995) gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 mittels
Datenleitungen über Übermittlungsstellen (Österreichisches
Statistisches Zentralamt oder Radio Austria AG) zu erfolgen hat.
Die detaillierte gesetzliche Regelung bei der
Übermittlung von Lohnzetteln durch den Arbeitgeber (bzw. die bezugs- oder
pensionsauszahlende Stelle) sowie das mittels Verordnung geregelte Verfahren
(Verordnung BGBl II 1997/9) stellen sicher, dass Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zweifelsfrei zuordenbar und
ziffernmäßig eindeutig festgelegt sind.
Der Lohnzettel stellt die grundlegende Information für
die Einkommensteuerveranlagung dar; durch das gesetzlich normierte
Übermittlungsverfahren wird sichergestellt, dass Fehler in der Verarbeitung
der bekannt gegebenen Daten, ein allfälliger Missbrauch und
eigenmächtige Datenänderungen durch Lohnempfänger selbst
hintangehalten werden.
Wenn auch die ersten übermittelten Lohnzetteln
für den Bw. unrichtig waren, konnte die Abgabenbehörde dies nicht
erkennen.
Dass das Finanzamt im Erstverfahren keine weiteren
Ermittlungen im Zusammenhang mit den Lohnzetteln der Bw. angestellt hat, spielt
in diesem Zusammenhang keine Rolle. Liegt nämlich eine tatsächliche
Unvollständigkeit von Erklärungen vor, so ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens nach § 303 Abs. 4 BAO grundsätzlich selbst dann
gerechtfertigt, wenn sich die Abgabenbehörde die entsprechenden Kenntnisse
verschuldetermaßen nicht selbst verschafft hat (Stoll, BAO-Kommentar, Band
3, Orac Verlag, Wien 1994, zu § 303 BAO, 6 b) cc) (vgl. in diesem Sinne
bereits auch die UFS-Entscheidung vom 7.1.2007, RV/0016-K/06).
Das verspätete Hervorkommen der Lohnzettel des BMlV
(nach diesbezüglicher Anregung der Abgabenbehörde I. Instanz auf
Überprüfung durch das Heerespersonalamt) stellt jedenfalls eine neue
Tatsache dar, die die Abgabenbehörde I. Instanz zur Wiederaufnahme der
Verfahren im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO berechtigte.
Die geänderten Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2002 und 2003 - jeweils vom 10. Februar 2005 - ergingen daher nach Meinung
des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht.
Der im gegenständlichen Fall zur Nachzahlung
gelangende Abgabenbetrag beläuft sich auf € 2.948,27 für 2002 und
€ 1.697,10 für 2003. Diese Beträge sind nicht
geringfügig, sodass sich das im Falle der Wiederaufnahme anzuwendende
Ermessen auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtskonform erweist.
Dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit ist daher vor dem Prinzip
der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen.
2.
Bescheidadressierung:
Der Bw. rügt weiters die seiner Meinung nach
unrichtige Bescheidadressierung.
Dazu wird vom
Unabhängigen Finanzsenat
bemerkt:
Gemäß
§ 93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die
er ergeht.
Die gemäß
§ 93 Abs.2 BAO gebotene
Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird.
Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein
Rechtssubjekt nicht aber eine Bezeichnung sein kann, ist eine
Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer
Person ebenso zutrifft, wie beispielsweise für die Firma eines
Kaufmannes.
Ist der Adressat im Spruch des Bescheides
gesetzmäßig bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem nicht
wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Umgekehrt
verhilft auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung
der Erledigung ihr nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch der
Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden
ist.
Die Unterlassung der Titel des Bws. ist ein
unbeabsichtigtes Vorgehen der Behörde, welches allerdings nicht die vom Bw.
aufgezeigten Konsequenzen nach sich zieht (behauptete unwirksame
Bescheidzustellung).
Eine mangelnde Bescheidqualität ist für den
Unabhängigen Finanzsenat unter dem Prüfungsmaßstab "unrichtige
Bescheidadressierung" nicht erkennbar.
3. Besonderer
Progressionsvorbehalt:
Um- bzw.
Hochrechnung:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der
Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge ua im Sinne des § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a EStG oder c, Z 22 lit a (5.
Hauptstück des Heeresgebührengesetzes),
lit b oder ...nur für einen Teil
des Kalenderjahres erhält, die für
das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf
einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei
ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
UNO-Auslandseinsatz
(Die
diesbezügliche Bezahlung stellt auslösendes Moment für die Um-
bzw. Hochrechnung iSd § 3 Abs. 2 EStG 1988 dar)
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. steuerfreie
Bezüge (Heeresgebühren aufgrund eines Auslandseinsatzes) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988 (unter Verweis
auf § 4 Abs. 2 Auslandseinsatzgesetz BGBl I 2001/ 55 nur für einen
Teil des Kalenderjahres (nämlich für
folgenden Zeitraum (2002 und 2003) erhalten:
|
21.Mai
2002- 23.Mai 2002 (Eignungsprüfung- 3 Tage)
|
3.
Juli 2002 - 31. Dezember 2002 (182 Tage)
|
Gesamt
185 Tage
|
Restliches
Kalender daher 180 Tage
bzw.
|
1.Jänner
2003- 9.Mai 2003
|
129
Tage
|
Restliches
Kalenderjahr daher 236
Damit ist aber der Tatbestand des § 3
Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz
geforderte Voraussetzung), dass der Steuerpflichtige nur für einen Teil des
Kalenderjahres im § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 angeführte steuerfreie Bezüge erhalten
hat, erfüllt. Somit hat die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die
für das restliche Kalenderjahr
bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (das sind der Bezug von der Fa. Herold Data
Business AG und die steuerpflichtige Bezüge des BMLV sowie die nicht
ganzjährig bezogenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit
(´für 2002 : € 34.308,93
dividiert durch 180 Tage x 365 Tage bzw. für 2003: € 29.567,51
dividiert durch 236 Tage x 365 Tage) für die Ermittlung des
Steuersatzes auf das ganze Jahr
hochzurechnen sind (vgl. VwGH vom 26.3.2003, 97/13/0118).
Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit waren ebenfalls
um- bzw. hochzurechnen, da diese infolge
des Auslandseinsatzes nicht
ganzjährig bezogen wurden (zur
Frage der Um- bzw. Hochrechnung im Falle von nicht ganzjährigen
Einkünften - vgl. Kordik in SWK 1997, Nr. 7, S 201).
Zwecks Übersichtlichkeit und leichterer
Nachvollziehbarkeit wird die Berechnungsmethodik nochmals
ausgeführt:
2002
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (KZ 245 lt. LZ Herold Business Data
-
(1.1.2002 - 9.6.2002)
|
Angaben
in €
20.871,79
|
BMLV (10.6.2002- 28.6.2002)
|
1.668,52
|
Selbständige Einkünfte gesamt (nicht
ganzjährig)
|
11.768,62
|
UMRECHNUNG (Basis vor
Abzug des Werbungskostenpauschales):
|
34.308,93
Durchnittssteuersatzberechnung:
§ 33
Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33
Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln
ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.
|
Durchschnittssteuersatzermittlung
|
Angaben in €
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
34.308,93
|
Umrehnung: 34.308,93 : 180 x 365
|
69.570,88
|
abzüglich
Werbungskostenpauschale
|
- 132,00
|
abzüglich Sonderausgaben
abzüglich sonstige Sonderausgaben
|
-427,67
-75,00
|
Fiktives Einkommen
|
68.936,21
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die restlichen 14.530,00
|
4.504,30
|
41 % für die weiteren 29.070,00
|
11.918,70
|
50 % für die restlichen 18.066,21
|
9.033,11
|
Fiktives umgerechnetes
Einkommen
|
68.936,21
|
Steuer Tarif
vor Abzug der Absetzbeträge
|
26.218,41
|
-Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
25.873,41
|
25.873,41 dividiert durch 68.936,21 x 100 Steuer für
den Durchschnittssteuersatz
|
37,53%
Die
Einkommensermittlung stellt sich im Jahre
2002 daher wie folgt dar:
|
Nichtselbständige Einkünfte
(KZ 245 lt. LZ)
|
20.871,79
|
BMLV
|
1.668,52
|
abzüglich Werbungskostenpauschale
|
-132,00
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (nicht
ganzjährig)
|
11.768,62
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
34.176,93
|
Abzüglich Sonderausgaben
|
427,67
|
Kirchenbeitrag
|
75,00
|
Einkommen (tatsächlich)
|
33.674,26
|
Steuer
|
|
37,53%
(Durchschnittssteuersatz) vom tatsächliches Einkommen €
33.674,26
|
12.637,95
|
Steuer sonstige Bezüge
|
61,87
|
Einkommensteuer
|
12.699,82
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
7.285,14
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
5.414,68
Die
Einkommensermittlung stellt sich im Jahre
2003 daher wie folgt dar:
|
Nichtselbständige Einkünfte
(KZ 245 lt. LZ)
|
24.118,87
|
BMLV
|
1.379,23
|
BMLV
|
78,52
|
abzüglich Werbungskostenpauschale
|
132,00
|
Zw.Summe
|
25.444,62
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (nicht
ganzjährig)
|
3.990,89
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
29.435,51
|
Abzüglich Sonderausgaben
|
358,60
|
Kirchenbeitrag
|
75,00
|
Einkommen
(tatsächlich)
|
29.001,91
|
Umrechnung/Hochrechnung
|
|
Nichtselbständige Einkünfte (lt. KZ 245
LZ)
|
24.118,87
|
BMLV
|
1.379,23
|
BMLV
|
78,52
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (nicht
ganzjährig)
|
3.990,89
|
Gesamtbetrag der Einkünfte (Umrechnungsbasis)
|
29.567,51
|
Hochrechnung 29.567,51 dividiert durch 236 x 365
|
45.729,41
|
abzüglich Werbungskostenpauschale
|
- 132,00
|
abzüglich Sonderausgaben
|
358,60
|
abzüglich Sonderausgaben
|
-75,00
|
Fiktives umgerechnetes Einkommen
|
45.163,81
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die restlichen 14.530,00
|
4.504,30
|
41 % für die weiteren 23.363,81
|
9.579,16
|
Steuer Tarif
vor Abzug der Absetzbeträge
|
14.845,76
|
-Verkehrsabsetzbetrag
|
291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Steuer für Durchschnittssteuersatz
|
14.500,76
|
14.500,76 dividiert durch 45.163,81 x 100
|
32,11
%
|
32,11%
(Durchschnittssteuersatz) vom tatsächliches Einkommen € 29.001,91
|
9.312,51
|
Steuer sonstige Bezüge
|
88,20
|
Einkommensteuer
|
9.400,71
|
- anrechenbare Lohnsteuer
|
7.767,87
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
1.632,84
Durch die höheren steuerfreien Auslandsbezüge
(Auslandseinsatz) wurde die Kontrollrechnung
(vgl. Erstbescheid vom 2. Juli 2004) durch die Umrechnung (ohne
Progressionseinkünfte - vgl. Wiederaufnahmebescheide vom 10.02.2005)
ersetzt.
Daher ergab sich im Ergebnis ein anderer Bescheidspruch,
der nach Meinung des Unabhängigen Finanzsenates die Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO rechtfertigte.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Steuerbefreiungen nach dem Auslandseinsatzgesetz und besonderer ProgressionsvorbehaltUmrechnung von Einkünften im restlichen KalenderjahrWiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAOBescheidadressat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-L/05
- Stammnummer
- 28788
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF