Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0064-G/07
Besteuerung einer Rückzahlung von Beitragsleistungen zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-G/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 betrifft nur die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen, welche gegenüber einer in lit. a - c dieser Bestimmung genannten Einrichtung geleistet wurden.
Beiträge eines Dienstnehmers, welche dieser auf Grund seines Dienstvertrages an eine rechtlich unselbständige betriebliche Pensionseinrichtung seines Dienstgebers zu entrichten hat, sind Werbungskosten nach § 16 Abs.1 EStG, wenn sie auf Grund einer direkten Leistungszusage zu einem Pensionsanspruch gegenüber dem Dienstgeber führen. Derartige Beitragsleistungen sind durch das Dienstverhältnis verursacht. Die künftige Pension stellt einen Bezug aus einem ehemaligen Dienstverhältnis nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des
Berufungswerbers, vom 28. November 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. vom 9. November 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Beim Berufungswerber (Bw.) wurden im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 neben den Lohneinkünften aus
seinem Dienstverhältnis mit der Fa.X. weitere Bezüge versteuert,
welche vom selben Dienstgeber mittels eines zweiten Lohnzettels auf Basis des
§ 69 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) an
das Betriebsstättenfinanzamt (§ 57 BAO) gemeldet worden
waren. In diesem zweiten Lohnzettel waren jene Beträge erfasst, welche der
Bw. im Jahr 2005 anlässlich seines Austrittes aus der betriebseigenen
Pensionseinrichtung ausbezahlt erhalten hatte. Gemäß den Bestimmungen
zur Erlangung eines Anspruches auf eine betriebliche Zusatzpension in dem
für das Dienstverhältnis des Bw. maßgeblichen
Kollektivvertrag (KV) waren dabei die im Laufe der Mitgliedschaft in der
Pensionseinrichtung einbezahlten Dienstnehmerbeiträge verzinst
zurückgezahlt worden. Einen Lohnsteuerabzug hatte der Dienstgeber
bezüglich des Rückzahlungsbetrages nicht vorgenommen.
Gegen die im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung 2005 durchgeführte Nachversteuerung der
Beitragserstattung richtet sich die Berufung des Bw. Darin verwehrt er sich
gegen eine Besteuerung des oa. Rückzahlungsbetrages als
Pensionsabfindung. Bei dem im Jahr 2005 ausbezahlten Betrag habe es sich
zur Gänze um eine Erstattung bereits versteuerter Arbeitnehmerbeiträge
zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne der
§ 18f Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gehandelt. Eine
Besteuerung habe daher gemäß
§ 25 Abs.1 Z.2 lit.a EStG zu erfolgen. Nach dieser
Bestimmung bestehe eine Steuerpflicht nur für 25% der
Arbeitnehmerbeiträge.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE)
verneinte das für die Veranlagung des Bw. zuständige
Finanzamt X. (FA) die Anwendbarkeit der Besteuerungsbestimmungen
für Bezüge und Vorteile aus einer betrieblichen Kollektivversicherung.
Das Vorliegen einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne der
§§ 18f VAG setze nach den maßgeblichen Normen des
Betriebspensionsgesetzes (BPG) die Freiheit der Arbeitnehmer, ihre
Beitragsleistungen einzustellen, auszusetzen oder einzuschränken, voraus.
Derart freiwillige Beitragsleistungen könnten bei den Arbeitnehmern
steuerlich allenfalls als "Topfsonderausgaben (Höchstbetrag und
Viertelung)" Berücksichtigung finden. Nach dem für den Bw.
maßgeblichen Kollektivvertrag (KV) der Fa.X. handle es sich aber bei
den an die Pensionseinrichtung gezahlten Geldern um Pflichtbeiträge und
damit aus steuerlicher Sicht um voll absetzbare Werbungskosten. Entsprechend
unterliege der Anspruch aus den Beitragsleistungen auch zur Gänze der
Steuerpflicht.
Einer Besteuerung als Pensionsabfindung stehe entgegen,
dass es lediglich zu einer Rückzahlung verzinster Beiträge gekommen
sei, nicht aber zur Abfindung eines nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu ermittelnden Pensionsanspruches.
Der Bw. beantragte eine Entscheidung des UFS über sein
Rechtsmittel.
Im Vorlageantrag verwies er bezüglich der Zuordnung
der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge auf "inhaltlich voll"
§ 18f VAG entsprechende Bestimmungen des KV der Fa.X. zur
Pensionseinrichtung. Für die Besteuerung der zurückbezahlten
Arbeitnehmerbeiträge komme daher nur
§ 25 Abs.1 Z.2 lit.a EStG in Frage, der eine
Besteuerung von lediglich 25% des Auszahlungsbetrages (bestehend aus
Beitragsrückzahlung und Zinsen) erlaube.
Dass die Rückzahlung keine Pensionsabfindung sei,
stehe außer Streit. Da es sich auch nicht um "Beträge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung, Steigerungsbeträge aus der
Höherversicherung für Pensionsversicherungen" handle, sei
§ 25 Abs.1 Z.3 EStG keinesfalls anwendbar.
Die Beiträge zur Pensionseinrichtung seien aufgrund
einer privatrechtlichen, einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Dienstgeber
und Dienstnehmer geleistet worden. Diese unterliege, wie jede
Zusatzvereinbarung, "de lege lata" der Freiwilligkeit. Das gelte auch für
betriebliche Kollektivversicherungen. Die nunmehr erfolgte
Beitragsrückzahlung zeige, dass die Vereinbarung grundsätzlich einer
jederzeitigen Änderung durch die Vertragsparteien zugänglich sei. Es
sei daher nicht von öffentlich rechtlichen Pflichtbeiträgen
auszugehen, weshalb § 25 Abs.1 Z.3 lit.d EStG nicht
anzuwenden sei. Auch ein Heranziehen des § 25 Abs.1 Z.1
lit.a EStG, der lediglich Pensionszusagen aus Leistungen von
Arbeitgeberbeiträgen betreffe, sei ausgeschlossen, da sein Arbeitgeber bis
dato keine Beiträge in die betriebliche Kollektivversicherung eingezahlt
habe. "Jede andere Auslegung würde
§ 25 Abs.1 Z.2 lit.a EStG überflüssig
und somit nicht anwendbar machen."
Betriebliche
Kollektivversicherungen seien nach dem Gesetz als Einzelvertrag definiert. Eine
Mitsprache des Betriebsrates sei ausgeschlossen. Für die steuerliche
Berücksichtigung der Beitragsleistungen sei aufgrund der Freiwilligkeit
§ 18 Abs.1 Z.2 EStG heranzuziehen. Eine Behandlung der
geleisteten Beiträge als Werbungskosten durch das
Betriebsstättenfinanzamt "warum auch immer" rechtfertige keine
Vollbesteuerung der nunmehr zurückbezahlten Beträge beim
Arbeitnehmer.
Das FA legte das Rechtsmittel dem UFS unter Verweis auf die
§§ 41 Abs.1 Z.3 und 69 Abs.5 EStG zur
Entscheidung über die "Versteuerung des ausbezahlten Pensionsrechtes der
Fa.X" vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem Verfahrensergebnis war folgender Sachverhalt
steuerlich zu beurteilen:
Der Bw. ist seit Juli 1991 Dienstnehmer der Fa.X..
Gemäß
§ 3 des Dienstvertrages vom 21. Juni 1991
regelt sich sein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des KV für die
Dienstnehmer der Gesellschaft in der jeweils geltenden Fassung und den sonstigen
Dienstvorschriften.
Im zweiten Teil des KV der
Gesellschaft wird das betriebliche Pensionsrecht für die Mitarbeiter dieses
Unternehmensbereiches abschließend geregelt. Im Laufe der Jahre mehrfach
abgeändert, gliedert es sich in drei Abschnitte mit unterschiedlichen
Beitrags- und Leistungsbestimmungen. Der Geltungsbereich der einzelnen
Abschnitte orientiert sich am Diensteintrittsdatum der Mitglieder. Für den
Bw. kommt der II. Abschnitt dieser pensionsrechtlichen Regelungen zur
Anwendung (§§ 08 - 241 des KV, grundsätzlich
maßgeblich für vor dem 1. Juli 1992 begründete
Dienstverhältnisse).
Das seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts, zunächst
mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Pensionsinstitut für
Dienstnehmer der nunmehrigen Gesellschaft der Fa.X. wurde Mitte des vergangenen
Jahrhunderts in das Eigentums des Dienstgebers übernommen und wird seither
als rechtlich unselbständige, betriebliche Pensionseinrichtung der Fa.X.
geführt.
Zweck der Pensionseinrichtung ist es, im Falle des Alters,
der Invalidität (Berufsunfähigkeit) und des Todes eines
Mitgliedes, die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung zu ergänzen.
Die für den Bw. geltenden, pensionsrechtlichen Bestimmungen des KV sehen
Ergänzungen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen für den
gleichen Zeitraum und die gleiche Art der Leistung bis zu der in den
maßgeblichen Bestimmungen des betrieblichen Pensionsrechtes festgesetzten
Höhe vor (§ 208 iVm. § 210 Abs.3 KV).
Gemäß dem II. Abschnitt der
kollektivvertraglichen Pensionsbestimmungen wird die Mitgliedschaft in der
Pensionseinrichtung - abgesehen von für das anhängige Verfahren
nicht relevanten Sonderfällen - gleichzeitig mit dem Eintritt in ein
ständiges Dienstverhältnis zum Unternehmen erworben und bleibt bis zum
Ausscheiden aus diesem (außer bei Versetzung in den Ruhestand) bestehen
(§§ 209f KV).
Während aufrechter Mitgliedschaft haben die Mitglieder
bis zum Erwerb eines Pensionsanspruches Beiträge in Höhe eines
festgelegten Prozentsatzes ihres laufenden, monatlichen Bruttolohnes
einschließlich bestimmter Zulagen und Sonderzahlungen zu leisten
(§§ 214f KV).
Nach Auskunft des Dienstgebers
werden diese Beiträge monatlich bei der Lohnzahlung vom versteuerten Lohn
einbehalten und dem allgemeinen Betriebsertrag zugeführt. Die
Ansprüche der Mitglieder auf Leistungen aus der betrieblichen
Pensionseinrichtung werden demnach durch Bildung von Pensionsrückstellungen
berücksichtigt.
Im Jahr 2005 wurde
für die Dienstnehmer der Gesellschaft erstmals die Möglichkeit
geschaffen, "bei allgemeinen Änderungen
der pensionsrechtlichen Bestimmungen des ASVG, die zu Veränderungen im
Pensionsrecht dieses Abschnittes führen, ... innerhalb von 6 Monaten
nach Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen seinen Austritt aus dem
Pensionsrecht dieses Abschnittes zu erklären. Die erstmalige
Austrittsmöglichkeit besteht bis 31.12.2005. Im Falle des Austrittes und
des damit verbundenen Verlustes sämtlicher Ansprüche aus diesem
Pensionsrecht, werden die einbezahlten Beiträge zur Gänze unter
Anwendung des allgemeinen gesetzlichen Zinssatzes dem Mitglied
rückerstattet"(§ 213 Abs. 7 KV in der
Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 17. Mai 2005).
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Bw.
ab seinem Diensteintritt in die Fa.X. im Juli 1991 Beiträge zur
betrieblichen Pensionseinrichtung gemäß den Bestimmungen des
II. Abschnittes des kollektivvertraglichen Pensionsrechtes geleistet hat.
Im Juli 2005 machte er von der neuen Austrittsmöglichkeit Gebrauch und
erhielt daraufhin von seinem Dienstgeber gemeinsam mit dem Lohnbezug für
August 2005 seine bis Ende 2004 entrichteten Beiträge für
die Zusatzpension, einschließlich einer 6%igen Verzinsung,
zurückbezahlt sowie die von Jänner bis Juli 2005 einbehaltenen
Beiträge unverzinst erstattet.
Die Beiträge hatte der Dienstgeber ehemals, den
Bestimmungen des KV entsprechend, laufend vom lohnversteuerten Monatsbezug
einbehalten. Der Bw. hatte die Beitragszahlungen in den einzelnen Jahren im Zuge
von Arbeitnehmerveranlagungen als Werbungskosten geltend gemacht und diese auch
zur Gänze berücksichtigt erhalten.
Die Rückzahlungsbeträge im August 2005 waren
dem Bw. ohne Lohnsteuerabzug überwiesen worden. In der Folge hatte der
Dienstgeber diese unter Hinweis auf § 69 Abs.5 EStG mittels
Lohnzettel an sein Betriebsstättenfinanzamt gemeldet. 1/7 des
Erstattungsbetrages war im Lohnzettel als nach
§ 67 Abs.1 EStG begünstigt zu besteuernder,
sonstiger Bezug ausgewiesen.
Entsprechend dieser
Dienstgebermeldung erfolgte im nunmehr angefochtenen
Einkommensteuerveranlagungsbescheid für 2005 die Besteuerung von 6/7 des im
Lohnzettel angeführten Rückzahlungsbetrages ohne tarifliche
Sonderstellung. 1/7 des Betrages wurde bei der Veranlagung gemäß
§ 41 Abs.4 letzter Satz EStG als mit dem festen Steuersatz
nach § 67 Abs.1 EStG besteuert behandelt und aus der
allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden.
Gemäß
§ 25 Abs.1 Z.1
lit.a EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung gehören zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn)
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden
oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen,
wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der
Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden,
ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1
bis 6 sieht dies vor.
Als Arbeitslohn werden vom
Gesetz auch Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und
aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f VAG
definiert. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer
eingezahlten Beträge entfallen, sind bei der Besteuerung allerdings nur mit
25% zu erfassen (§ 25 Abs.1 Z.2 lit.a und
sublit.aa EStG).
§ 25 Abs.1 Z.3 EStG ordnet bestimmte,
öffentlich rechtliche Pensionsbezüge den nicht selbständigen
Einkünften zu. Im Verfahrenszeitraum waren von dieser Bestimmung
erfasst:
lit a) Pensionen aus
der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der
Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.
Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere
Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der
Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung
als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu
erfassen.
lit. b) Gleichartige
Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen.
lit. c) Pensionen
aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer
inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
lit. d)
Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise
auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten
oder zurückgezahlt wurden.
Das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne der zitierten
Bestimmungen setzt einen Zufluss von Einnahmen beim Lohnempfänger voraus.
Gemäß
§ 15 EStG liegen Einnahmen vor, wenn einem
Abgabepflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des
§ 2 Abs. 3 Z.4 - 7 EStG zufließen.
Handelt es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen, welche nach
§ 25 EStG im Rahmen eines aufrechten Dienst- oder
Pensionsverhältnisses als nicht selbständige Einkünfte
zufließen, hat der Arbeitgeber bzw. die bezugsauszahlende Stelle bei der
Auszahlung einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen und die einbehaltene Lohnsteuer an
das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen
(§§ 78 Abs.1 und 79 Abs.1 EStG).
Zu steuerpflichtigen Einnahmen
im Sinne des § 15 EStG führt auch eine Rückerstattung
von ehemaligen Werbungskosten (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, 10.
Auflage, § 15, Tz. 28).
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG sind
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. ...Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Zu den Werbungskosten gehören nach Z.4 der Bestimmung
auch
a) Beiträge des
Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
b) Beiträge zu den
zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer
Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom
Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach
der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.
In der Folge führt Z.4
leg. cit. weitere Arten von Pflichtbeiträgen an, welche sämtliche
aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften zu leisten sind. Es handelt
sich dabei um eine taxative Aufzählung
(VwGH 17.1.1995, 94/14/0069).
Die jüngere Judikatur des VwGH geht von einem kausalen
Werbungskostenbegriff aus. Demnach sind Werbungskosten Wertabgaben, die durch
eine auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete
Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen
Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (z.B. VwGH
17. Dezember 1998, 97/15/0011;
31. Jänner 2001, 99/13/0249;
10. Mai 2001, 98/15/0030).
In der zuletzt genannten Entscheidung hatte der VwGH die
Werbungskostenqualität einer "Beitragsleistung zur betrieblichen
Pensionsvorsorge" bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu
klären. Die zu beurteilenden Beiträge waren aufgrund einer
Betriebsvereinbarung an den Dienstgeber zu leisten gewesen, der keine
Verpflichtung hatte, diese in eine Pensionskasse einzuzahlen oder als
Versicherungsprämie an ein Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. Der
Gerichtshof hat diese Beiträge dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs.1 EStG zugeordnet. Für diese Zuordnung sei ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
außerbetrieblichen Tätigkeit an sich ausreichend. Ein notwendiger
Wirkungszusammenhang mit verschiedenen Einnahmenkomponenten sei nicht
erforderlich. Insbesondere setze dieser Werbungskostenbegriff keine rechtliche
Verpflichtung zur Beitragsleistung voraus.
In einem Rechtssatz zu dieser Entscheidung formulierte der
VwGH das Ergebnis seiner Beurteilung zusammenfassend wie folgt:
Handelt
es sich bei den in Rede stehenden "Beitragsleistungen zur betrieblichen
Pensionsvorsorge" um keine Versicherungsbeiträge ieS zur Sicherung einer
Alterspension und um keine eine Pensionsanwartschaft vermittelnde Zahlung an
eine Pensionskasse, ist eine Berücksichtigung der an den Arbeitgeber
geleisteten Zahlungen nach dem allgemeinen Werbungskostentatbestand des §
16 Abs 1 EStG 1988 möglich (Hinweis E 17. Jänner 1995, 94/14/0069; E
20. April 1995, 95/13/0077).
Nach der angeführten
Judikatur schließt der VwGH Beiträge zur Sicherung der Altersvorsorge
dann vom Werbungskostenbegriff aus, wenn es sich um Pensionskassen- oder
Versicherungsbeiträge ieS. handelt, wenn die Leistungen also zu
Ansprüchen gegenüber Dritten (Pensionskassen bzw.
Versicherungsunternehmen) führen. In diesem Fall erscheint dem Gerichtshof
der wirtschaftliche Zusammenhang mit jenem Dienstverhältnis, welches die
Beitragsleistungen veranlasst, weniger prägend, als dessen Zusammenhang mit
dem künftigen Pensionsanspruch gegenüber der Pensionskasse bzw. dem
Versicherungsunternehmen. Steht den Beitragsleistungen des Dienstnehmers dagegen
aufgrund einer direkten Leistungszusage eine Pensionsverpflichtung des
Dienstgebers gegenüber, sind demnach die beiden in einem Leistungsaustausch
stehenden Parteien die selben wie im Dienstverhältnis, kommt der
Vorsorgevereinbarung primär der Charakter einer Nebenleistung im Rahmen
Dienstverhältnisses zu. In diesem Fall sind die Beitragsleistungen als
Werbungskosten des Dienstverhältnisses im Sinne des § 16
Abs.1 EStG zu qualifizieren. Die daraus resultierende Pension stellt
gemäß
§ 25 Abs.1 Z.1 lit.a EStG einen Bezug aus
einem ehemaligen Dienstverhältnis dar.
Einer Zuordnung derartiger
Beiträge zum Tatbestand des § 18 Abs.1 Z.2 EStG steht
einerseits die Subsidiarität des Sonderausgabenbegriffes entgegen (die in
§ 18 EStG erfassten Aufwendungen stellen nur dann Sonderausgaben
dar, wenn sie nicht zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben gehören).
Anderseits scheitert sie daran, dass als Maßnahmen der Zukunftsvorsorge
von der Bestimmung des § 18 Abs.1 Z.2 EStG nur an befugte
Versicherungsunternehmen geleistete Versicherungsprämien bzw. Beiträge
an Pensions- und sonstige Unterstützungskassen erfasst sind.
Soweit für den Werbungskostenbegriff maßgeblich,
geht der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Beitragsrückzahlung
ein mit dem oa. VwGH-Verfahren vergleichbarer Sachverhalt voraus.
Die vom Lohn des Bw. im Laufe der Jahre einbehaltenen
Beiträge waren nach den Bestimmungen des KV vom Dienstgeber weder an eine
Pensionskasse weiterzuleiten noch stellten sie Prämien für eine
betriebliche Kollektivversicherung gemäß
§ 18f VAG dar
oder waren sie im Sinne des § 2 Z.3 BPG für eine
Lebensversicherung zugunsten des Bw. bzw. seiner Hinterbliebenen an ein befugtes
Versicherungsunternehmen zu bezahlen.
Die im betrieblichen
Pensionsrecht vereinbarten Leistungen an die anspruchsberechtigten Dienstnehmer
bzw. deren Hinterbliebenen sind vielmehr vom Dienstgeber selbst zu erbringen.
Diesen trifft die Verpflichtung zur Pensionsleistung unmittelbar aufgrund seiner
im KV vereinbarten Pensionszusage. Tatsächlich haben Dienstgeber- und
Dienstnehmerseite für die betriebliche Zusatzpension somit eine direkte
Leistungszusage des Dienstgebers im Sinne von § 2 Z.2 BPG
vereinbart. Entsprechend wurden die einbehaltenen Beiträge, wie
erwähnt, dem allgemeinen Unternehmensertrag zugeführt und für die
Pensionsverpflichtungen gegenüber den Dienstnehmern in Form von
Pensionsrückstellungen vorgesorgt.
Da die betriebliche
Pensionseinrichtung der Fa.X. seit Mitte des vergangenen Jahrhunderts keine
eigene Rechtspersönlichkeit mehr besitzt (entgegen der Ansicht des Bw.
vermag eine Fortführung der Pensionseinrichtung
nach den Grundsätzen vor der
Übertragung in das Eigentum des Dienstgebers deren selbständige
Rechtspersönlichkeit nicht zu ersetzen), scheidet sie selbst schon aus
diesem Grund als Pensionskasse oder Versicherungsinstitut aus. Im Verfahren
ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise, dass die Pensionseinrichtung des
Dienstgebers als Pensionskasse im Sinne des Pensionskassengesetzes (PKG)
oder als Versicherungsinstitut im Sinne des VAG eingerichtet ist (Voraussetzung
dafür wäre u.a. eine Konzession der Finanzmarktaufsicht zum Betrieb
von Pensionskassen- bzw. Versicherungsgeschäften).
Auch als freiwillige Witwen-
Waisen- Versorgungs- und Sterbekasse im Sinne des
§ 18 Abs1 Z.2 EStG ist die Pensionseinrichtung der
Fa.X. nicht organisiert. Für derartige Kassen fehlen gesetzlich definierte
Voraussetzungen. In der Literatur werden als wesentliche Merkmale freiwilliger
Unterstützungskassen das Fehlen eines rechtlich durchsetzbaren
Leistungsanspruches der Begünstigten sowie pauschale Beitragsleistungen des
Dienstgebers für alle Dienstnehmer oder bestimmte Dienstnehmergruppen
genannt (z.B. Löschnigg/Rainer in RdW 2006/162). Beides trifft
auf die betriebliche Pensionseinrichtung der Fa.X. nicht zu.
Im Sinne der oa. VwGH-Judikatur stellten die
Beitragsleistungen des Bw. somit Werbungskosten dar, welche durch sein
Dienstverhältnis mit der Fa.X. verursacht waren.
Die taxative Aufzählung
des § 16 Abs.1 Z.4 EStG enthält keine ausdrückliche
Erwähnung der Pensionseinrichtung der Fa.X. , wie dies etwa für das
Unternehmen der Linzer Verkehrsbetriebe in lit.b leg. cit. der
Fall ist. Da die verfahrensrelevanten Beitragszahlungen keinem der in
§ 16 Abs.1 Z.4 EStG genannten Rechtsträger zuordenbar sind,
fallen sie, gemäß dem zitierten VwGH-Erkenntnis vom
10.5.2001, 98/15/0030, unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des
§ 16 Abs.1 EStG.
Auch zur steuerlichen Behandlung von rückerstatteten
Werbungskosten hat sich der VwGH in der Vergangenheit bereits
geäußert. So hat er im Erkenntnis vom 23.10.1990, 89/14/0178 zur
Erstattung von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtfonds der Ärztekammer
ausgeführt:
Werden dem
Steuerpflichtigen Werbungskosten in einem späteren Jahr erstattet, so
fließen ihm im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart Einnahmen im Sinne des
§ 15 EStG zu, die bei der Ermittlung der Einkünfte zu
berücksichtigen sind (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg,
Einkommensteuerhandbuch2 § 16 EStG Tz 26, Hofstätter-Reichel,
Kommentar zur Einkommensteuer, § 15 EStG Tz 2 Seite 4, sowie auch das hg.
Erkenntnis vom 11. Mai 1976, Slg. 4970/F). Dem entspricht für den
umgekehrten Fall die Bestimmung des § 16 Abs.2 EStG, wonach zu
den Werbungskosten grundsätzlich auch die Erstattung (Rückzahlung) von
Einnahmen zählt.
Zutreffend hat die
belangte Behörde daher die Rückzahlung der vom Beschwerdeführer
seit 1962 an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer geleisteten
Pflichtbeiträge, die in den Vorjahren bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abgezogen wurden, im Jahr des
Rückflusses als Einnahme bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit erfaßt.
Dass dieses Verfahren die Rückzahlung von
Werbungskosten betroffen hat, welche unter § 16 Abs.1
Z.4 EStG zu subsumieren waren, ändert an der hier maßgeblichen,
rechtlichen Beurteilung der Beitragserstattungen als steuerpflichtige Einnahmen
aus einem Dienstverhältnis nichts.
Auch ob und ggfs. in welchem
Umfang diese Beiträge in der Vergangenheit tatsächlich als
Werbungskosten die Besteuerungsgrundlage des Bw. vermindert haben, ist für
diese Beurteilung ohne Bedeutung. Im Erkenntnis vom
14.12.2006, 2005/14/0099 hat der VwGH klargestellt, dass es allein darauf
ankommt, ob die geleisteten Beiträge aufgrund der geltenden Rechtslage in
den betreffenden Jahren ihrer Art nach als Werbungskosten in voller Höhe
Einkommens mindernd berücksichtigt werden hätten können.
Vor diesem rechtlichen
Hintergrund ist die im anhängigen Verfahren zu beurteilende
Beitragserstattung nach Ansicht des UFS den in § 25 Abs.1 Z.1
lit.a EStG geregelten Bezügen und Vorteilen des Bw. aus seinem
Dienstverhältnis mit der Fa.X. zuzuordnen. Dies betrifft auch die
Verzinsungsbeträge.
Dagegen erscheinen die Voraussetzungen für eine
Subsumierung des Rückzahlungsbetrages unter das Regime des
§ 25 Abs.1 Z.3 EStG nicht gegeben.
Wie der Bw. zutreffend anmerkt, bezieht sich § 25
Abs.1 Z.3 lit.a - c EStG auf
öffentlich rechtliche Pensionsleistungen, zu welchen der im
anhängigen Verfahren zu beurteilende Erstattungsbetrag nicht gehört.
Zweifelsfrei stellt die Zahlung keine Leistung einer in lit.a - c
dieser Bestimmung genannten Rechtsträger dar. Aber auch die Norm des
§ 25 Abs.1 Z.3 lit.d EStG ist auf den im Verfahren zu
beurteilenden Geldfluss an den Bw. nicht anwendbar.
Die Regelungen des
§ 25 Abs.1 Z.3 lit.a zweiter Satz EStG zur
Besteuerung der besonderen Steigerungsbeträge aus der
Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw.
Höherversicherungspensionen wurde mit dem
Abgabenänderungsgesetz (AbgÄndG) 1998,
BGBl I 28/1999 vom 13. Jänner 1999 als Teil eines
Maßnahmenpaketes in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde
§ 25 Abs.1 Z.3 EStG die neue lit.d angefügt
(später durch BGBl I 2002/84 sprachlich ergänzt) sowie in
§ 41 Abs.1 Z.3 EStG ein zusätzlicher
Pflichtveranlagungstatbestand geschaffen. Mit dem neuen
§ 69 Abs.5 EStG wurde ein weiterer Anwendungsfall für
einen Lohnsteuerabzug in besonderen
Fällen eingeführt. § 41 Abs.4 letzter
Satz EStG, durch welchen ein Siebentel der Bezüge nach § 69
Abs.5 steuerfrei gestellt wird, rundete das Gesamtpaket gesetzlicher Neuerungen
zur Besteuerung der nichtselbständigen Einkünfte durch das
BGBl I 28/1999 ab.
Den Gesetzesmaterialien zum
AbgÄndG 1998 ist zu entnehmen, dass mit der Neuregelung in
§ 25 Abs.1 Z.3 lit.a EStG aus steuersystematischen
Gründen sichergestellt werden soll, dass jene Pflichtbeiträge, deren
Abzug als Werbungskosten die Besteuerungsgrundlage bei der Verausgabung zur
Gänze vermindert haben, auch zu voll steuerpflichtigen Pensionsleistungen
führen, während Beitragsleistungen, welche im Rahmen des
Sonderausgabentatbestandes nach § 18 Abs.1 Z.2 EStG nur begrenzt
abzugsfähig waren, auch nur eine teilweise Besteuerung der daraus
resultierenden Pensionen zur Folge haben sollen. Hinten diesen Motiven der
Gesetzgebers steht der abgabenrechtliche Grundsatz der Einmalbesteuerung von
Sachverhalten (vgl. z.B. VfGH 30.6.1984, G 101/84). Die mit
dem AbgÄndG 1998 geschaffenen, oa. Ergänzungen dienten dessen
Umsetzung.
Aufgrund des im österreichischen
Sozialversicherungssystem geltenden Prinzips der Mehrfachpflichtversicherung
(§ 45 Abs.2 ASVG) kommt es, etwa bei gleichzeitigem Vorliegen
mehrerer Versicherungsverhältnisse, relativ rasch zum Überschreiten
des gesetzlichen Pflichtversicherungsgrenzwertes (= das 35fache der
Höchstbeitragsgrundlage des § 45 Abs.1 ASVG). Die bis zum
Jahr 2005 geltenden Bestimmungen der §§ 70 bzw.
77 ASVG sahen in diesem Fall alternativ, entweder von Gesetzes wegen eine
Umwandlung der über dem Grenzwert liegenden Beitragsteile bis zu einer
bestimmten Obergrenze in eine freiwillige Höherversicherung
(§ 20 ASVG), oder auf Antrag die Rückzahlung an den
Versicherten durch einen der beteiligten Versicherungsträger vor
(§ 70 Abs.2 ASVG).
Es entspricht einer grundsätzlichen Wertentscheidung
des Gesetzgebers, die Allgemeinheit mit freiwilligen Aufwendungen zur
Zukunftsvorsorge nur begrenzt zu belasten. Aus diesem Grund werden freiwillige
Pensionsbeitragsleistungen steuerlich den Sonderausgaben zugeordnet und den
Beschränkungen des § 18 Abs.1 Z.2 EStG unterworfen
(Höchstbetrag, Viertelung). Diese Motive kommen auch bei den
gemäß
§ 77 Abs.5 ASVG ausschließlich vom
Dienstnehmer zu finanzierenden Beiträgen zur freiwilligen
Höherversicherung zum Tragen. Derartige Beiträge sind daher steuerlich
grundsätzlich den Sonderausgaben zugeordnet und unterliegen als solche den
angesprochenen Beschränkungen. Im Sinne der oa. steuersystematischen
Überlegungen sollen die aus derartigen Beiträgen resultierenden
Pensionen deshalb im Regelfall auch nur zu 25% besteuert werden.
Allerdings waren die aufgrund der Bestimmungen des
§ 70 ASVG später in freiwillige
Höherversicherungsbeiträge umgewandelten oder antragsgemäß
zurückbezahlten Beiträge beim seinerzeitigen Abzug durch den
Dienstgeber Werbungskosten nach § 16 Abs.1 Z.4 EStG,
welche die damalige Besteuerungsgrundlage des Dienstnehmers (= den zu
besteuernden Lohnbezug) zur Gänze gemindert hatten. In diesen Fällen
soll, im Sinne des Grundsatzes der Einmalbesteuerung von Sachverhalten, der
ehemals durch den Werbungskostenabzug der Beitragsleistungen vollen Verminderung
der Besteuerungsgrundlage auch eine voll steuerpflichtige Pension
gegenüberstehen.
Derartige Konstellationen hatte
der Gesetzgeber vor Augen, als er im Zuge des AbgÄndG 1998 die
Bestimmung des § 25 Abs.1 Z.3 EStG ergänzte.
Wie ausgeführt, hat der
Dienstgeber bei Auszahlung steuerpflichtiger Einnahmen, zu welchen auch die
Erstattung ehemaliger Werbungskosten gehört, im Rahmen eines aufrechten
Dienstverhältnisses im Zeitpunkt der Auszahlung an den Dienstnehmer einen
Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Auch diese Rechtsfolge macht letztlich der
Grundsatz der Einmalbesteuerung von Sachverhalten erforderlich. Würde doch
andernfalls der zu besteuernde Sachverhalt (hier Lohnbezug gemäß
§ 25 Abs.1 Z.1 lit.a EStG) im Ergebnis nicht
einmal sondern unvollständig, da
vermindert um Werbungskosten, welche der Dienstnehmer aufgrund der Erstattung
letztlich gar nicht zu tragen hatte, besteuert werden.
Bei der Rückzahlung von ehemaligen
Pflichtbeiträgen nach § 70 Abs.2 ASVG durch den
Versicherungsträger erlangt der Dienstgeber aber in der Regel keine
Kenntnis vom Rückfluss der seinerzeit von ihm gemäß
§ 16 Abs.1 Z.4 EStG als Werbungskosten berücksichtigten
Pflichtbeiträge an den Dienstnehmer. Es bedurfte daher einer begleitenden
Maßnahme durch den Gesetzgeber, um die steuerliche Erfassung derart
rückgezahlter Pflichtbeiträge sicher zu stellen. Diese wurde durch die
gleichzeitig im Zuge des AbgÄndG 1998 eingeführten, neuen
Bestimmungen des § 69 Abs.5 EStG (Meldepflicht der
auszahlenden Stelle mittels Lohnzettel an das Wohnsitzfinanzamt des
Dienstnehmers) iVm. § 41 Abs.1 Z.3 EStG (neuer
Pflichtveranlagungstatbestand für den Dienstnehmer bei Vorliegen eines
derartigen Lohnzettels) umgesetzt.
Der dargestellte Hintergrund zur Einführung des
§ 25 Abs.1 Z.3 lit.d EStG im Zuge des
AbgÄndG 1998 zeigt, dass die neue lit.d leg. cit. nur auf
die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen abzielt, welche davor zur
Erlangung von unter lit.a - c der Bestimmung normierten
Pensionsbezügen geleistet wurden. Neben der Historie und Teleologie des
§ 25 Abs.1 Z.3 EStG ergibt sich eine derartiges
Verständnis des in dieser Norm verwendeten Begriffes
Pflichtbeiträge auch aus der
Gesetzessystematik. Diese spricht gegen eine Übertragbarkeit auf
Beitragserstattungen durch einen der in § 25 Abs.1 Z.2 EStG
angeführten, privaten Rechtsträger, aber auch auf Beitragserstattungen
des (ggfs. ehemaligen) Dienstgebers im Falle direkter Leistungszusagen,
welche unter den Anwendungsbereich des § 25 Abs.1
Z.1 lit.a EStG fallen.
Für Beitragsrückzahlungen des Dienstgebers bei
aufrechtem Dienstverhältnis wäre zudem die mit dem
AbgÄndG 1998 geschaffene Meldepflicht des § 69
Abs.5 EStG und der neue Pflichtveranlagungstatbestand des
§ 41 Abs.1 Z.3 EStG entbehrlich, da der Dienstgeber
ohnehin Kenntnis von der Rückzahlung hat und den Lohnsteuerabzug nach
§ 78 Abs. 1 EStG bei der Rückzahlung an den
Dienstnehmer vornehmen muss.
Das erörterte, enge
Verständnis des Begriffes
Pflichtbeiträge wird nicht zuletzt
durch die Literatur unterstützt, welche die Bestimmung des
§ 25 Abs.1 Z.3 lit.d EStG, soweit ersichtlich,
ausschließlich im Zusammenhang mit der Rückzahlung gesetzlicher
Sozialversicherungsbeiträge behandelt (z.B. Doralt, a.a.O. § 15,
Tz. 28; Sedlacek, SWK 1999, S. 393).
Aufgrund der dargestellten Umstände geht der UFS davon
aus, dass die im anhängigen Verfahren strittigen Beitragsrückzahlungen
nicht unter den Tatbestand des § 25 Abs.1
Z.3 lit.d EStG zu subsumieren sind. Vielmehr handelt es sich, wie
ausgeführt, um Gelder, welche dem Bw. gemäß
§ 25 Abs.1 Z.1 lit.a EStG aus seinem aufrechten
Dienstverhältnis mit der Fa.X. zugeflossen sind und welche vom Dienstgeber
bei der Auszahlung im August 2005 der Lohnversteuerung zu unterziehen
gewesen wären.
Damit entfällt aber auch die Anwendbarkeit der
Bestimmung des § 69 Abs.5 EStG sowie, daraus folgend, des
§ 41 Abs.1 Z.3 EStG.
Ersteres wird nicht zuletzt
dadurch untermauert, dass der Dienstgeber bei der elektronischen
Übermittlung der nach § 69 Abs.5 EStG erstellten Lohnzettel aus
technischen Gründen mit einer eigens dafür vergebenen Steuernummer,
somit gleichsam künstlich als fremde, auszahlende Stelle auftreten musste,
weil im EDV-System der Finanzverwaltung, dem Gesetzeszweck der Bestimmung
entsprechend, eine Meldung von Lohnzetteln nach
§ 69 Abs.5 EStG bei einer Identität des Dienstgebers
mit der auszahlende Stelle nicht vorgesehen ist.
Der Entfall der Anwendbarkeit
des in § 41 Abs.1 Z.3 EStG mit dem
AbgÄndG 1998 eingeführten, neuen Pflichtveranlagungstatbestandes
wirkt sich im anhängigen Verfahren allerdings im Ergebnis nicht aus. Beim
Bw. war für das Jahr 2005 antragsgemäß ein
Freibetragsbescheid mit Berücksichtigung der laufenden Beitragszahlungen an
die betriebliche Pensionseinrichtung gemäß
§ 63
Abs.1 Z.1 EStG ausgestellt worden. Im Jahr 2005 lagen bei ihm
daher die Voraussetzungen des § 41 Abs.1 Z.4 EStG zur
Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen vor.
Bei der Zuordnung der
erstatteten Beitragszahlungen zu § 25 Abs.1
Z.1 lit.a EStG geht der UFS davon aus, dass die Rückzahlung einen
steuerpflichtigen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis darstellt,
welcher einmalig, neben dem laufenden Bezug ausbezahlt wurde und der daher als
sonstiger Bezug dem Bereich des § 67 Abs.1 EStG zuzuordnen
ist. Da die Beitragserstattung zusätzlich zu den übrigen, sonstigen
Bezügen ausbezahlt wurde, insbesondere zusätzlich zum 13. und
14. Monatsbezug, stellt sie einen das Jahressechstel (= ein Sechstel
der auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge)
übersteigenden, sonstigen Bezug dar und ist daher gemäß
§ 67 Abs.2 EStG zum laufenden Lohnsteuertarif zu versteuern
bzw. nach § 67 Abs.9 und § 41 Abs.4 EStG im
Zuge der Veranlagung in die allgemeine Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Der
Sonderfall des § 41 Abs.4 EStG, der Besteuerung mit einem
Höchststeuersatz von 30%, kommt dabei nicht zum Tragen, weil dieser
ausschließlich auf innerhalb des Jahressechstels liegende, sonstige
Bezüge anwendbar ist.
Dass der Dienstgeber den
Lohnsteuerabzug unterjährig tatsächlich nicht durchgeführt hat,
ändert nichts an der Verpflichtung, im Zuge der Einkommensteuerveranlagung
eine gesetzmäßige Besteuerung nach
§ 41 Abs.4 EStG durchzuführen.
Der im Verfahren vorgebrachten Argumentation des Bw. zur
Versteuerung des Erstattungsbetrages nach § 25 Abs.1 Z.2
lit.a sublit aa. EStG vermag sich des UFS nicht
anzuschließen, da, wie bereits ausgeführt, weder die
Pensionseinrichtung der Fa.X. als Pensionskasse oder Versicherungsunternehmen
eingerichtet ist, noch der KV eine Verpflichtung zur Veranlagung der
einbezahlten Dienstnehmerbeiträge in eine Pensionskasse oder als
Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung vorsieht.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass unter
§ 25 Abs.1 Z.2 lit.a EStG fallende Bezüge und Vorteile
aus einer betrieblichen Kollektivversicherung nur vorliegen können, wenn
die Beiträge im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses geleistet
werden, welches den Voraussetzungen des § 18f VAG nicht nur
inhaltlich sondern auch formell entspricht. Dies setzt etwa einen
Gruppenversicherungsvertrag voraus, der von einem Dienstgeber für seine
Dienstnehmer auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, eines
Kollektivvertrages oder von Einzelvereinbarungen abgeschlossen wurde. Das
Versicherungsverhältnis muss nach einem Vertragsmuster unter
Berücksichtigung des § 18 BPG gestaltet sein. Wie bei allen
vom VAG erfassten Versicherungen muss der Versicherer ein befugtes
Versicherungsunternehmen sein.
Für das Vorliegen eines derartigen
Versicherungsverhältnisses haben sich im durchgeführten Verfahren
keine Hinweise ergeben.
Tatsächlich liegt den hier
maßgeblichen Beiträgen, wie dargestellt, eine direkte Leistungszusage
des Dienstgebers im KV zugrunde und haben die einbehaltenen Beitragszahlungen
den Unternehmensbereich des Dienstgebers niemals verlassen. Eine Qualifikation
der erstatteten Beiträge als Bezüge oder Vorteile nach
§ 25 Abs.1 Z.2 lit.a EStG ist schon aus diesem Grund
auszuschließen. Damit erübrigt es sich, auf jene Argumente der
Verfahrensparteien näher einzugehen, welche sich auf eine Besteuerung nach
dieser Bestimmung beziehen.
Wie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren außer Streit gestellt, scheidet auch eine
Beurteilung der zugeflossenen Erstattungsbeträge als Pensionsabfindung aus,
wäre dafür doch die Abgeltung eines nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen berechneten Pensionsanspruches erforderlich gewesen. Darauf
hatte der Bw. allerdings bei einem vorzeitigen Austritt aus der
Pensionseinrichtung gemäß der in § 213 Abs.7 des
maßgeblichen KV vorgesehenen Regelung keinen Anspruch. Nach den vom
Dienstgeber vorgelegten Unterlagen wurde der Rückzahlungsbetrag auch
tatsächlich ausschließlich als Summe der bis zum Austritt vom Bw.
einbezahlten Beiträge, einschließlich der im KV vorgesehenen
Verzinsung für bis Ende 2004 geleistete Zahlungen, errechnet. Für
eine Behandlung der strittigen Rückzahlung als Pensionsabfindung bestand
daher keine Veranlassung.
Ebenso betrifft der strittige
Rückzahlungsbetrag keine nach
§ 25 Abs.1 Z.1 lit.a EStG zu besteuernde
Pensionszusage. Diese Bestimmung erfasst bestimmte nachträglich im Rahmen
einer Gehaltsumwandlung vereinbarte, wirtschaftlich von den Dienstnehmern
getragene, Beitragsleistungen zum Erwerb eines Pensionsanspruches, nicht aber
Beitragsrückzahlungen des Dienstgebers an die Dienstnehmer wie sie im
anhängigen Verfahren zu beurteilen waren.
Im Ergebnis erwies sich die im
angefochtenen Bescheid vorgenommene Besteuerung somit dem Grunde nach als
gesetzeskonform. Unzutreffend war allerdings aus Sicht des UFS die Anwendung des
§ 69 Abs.5 und damit auch der Begünstigung des § 41
Abs.4 letzter Satz EStG. Insofern war der Bescheid zu berichtigen und der bisher
nach dieser Bestimmung bei der Veranlagung unberücksichtigt gebliebene
Teilbetrag von 1/7 des Rückzahlungsbetrages, mangels anwendbarer
Begünstigungsbestimmungen, in die allgemeine Besteuerungsgrundlage
einzubeziehen. Das daraus resultierende Besteuerungsergebnis ist der Beilage zu
entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-G/07
- Stammnummer
- 29210
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF