…der Berufungswerberin diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Zudem wurden gegen die Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der Aufenthaltszeiten der Berufungswerberin keine Einwände erhoben. Da sich die Berufungswerberin somit im Berufungszeitraum noch nicht seit mindestens sechzig Kalendermonaten in Österreich aufgehalten hat, sie unbestritten keiner nichtselbständigen Arbeit im…
…Danach haben Personen, die sich nicht seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten und nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen…
…Anspruch auf Familienbeihilfe auch nach dem 31.12.2005, wenn sie eine rechtmäßige unselbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben bzw. über einen mindestens sechzig Kalendermonate bestehenden dauernden Aufenthalt in Österreich verfügen. Es ist somit § 3 FLAG 1967 "alt" in der Fassung vor 2006 anzuwenden. Ihre Einreise…
…sind Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sich jedoch bereits seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Da für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 30.11.2002 weder Anspruch auf Familienbeihilfe nach §…
…aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Dies gilt gemäß Abs. 2 leg cit. nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge. Nach § 3 Abs.3 FLAG 1967 besteht Anspruch auch, wenn der andere - im…
…sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten hat. Laut Asylgerichtshof ist die Einreise im Juli 2002 erfolgt, sodass diese Voraussetzung im Juli 2007 erfüllt wird. Der Bw. ist auch seit 18.7.2002 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterbrechungen des ständigen Aufenthaltes wurden…
…handelt es sich beim Aufenthalt des Ehegatten der Berufungswerberin seit 1. Juli 2005 um ein nur mehr vorübergehendes Verweilen im Bundesgebiet. Das Erfordernis eines mindestens sechzig Kalendermonate dauernden ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet wird daher auch durch den Ehegatten der Berufungswerberin nicht erfüllt. Da sohin keiner…
…Zuzug der Bw. aus Ungarn am 09.06.1999), erfüllt die Bw. frühestens im Mai 2004 - somit bereits außerhalb des im gegenständlichen Verfahren strittigen Zeitraumes - die Voraussetzung eines mindestens sechzig Kalendermonate dauernden ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 3 Abs.2 FLAG 1967. Damit sind im…
…dessen Abs. 2 gilt Abs. 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Da sich die Berufungswerberin jedenfalls ab Juli 1996 ununterbrochen im Sinn des § 3…
…wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Absatz 2: Absatz 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Nach…
…W.I. ab September 1999, da ich bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz (ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens sechzig Kalendermonaten) erfüllt habe. Ich möchte daher darum ersuchen, über meinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für meinen Sohn C.D. …
…bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28…
…die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. (3) Ist der Elternteil…
…bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28…
…bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28…
…bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28…
…aus nicht selbständiger Arbeit beziehen............... Gem § 3 Abs 2 FLAG gilt Abs 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge.................................................. Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch aus dem Titel des § 3 Abs 1 FLAG…
…2 FLAG 1967 in Folge eines mindestens 60 Kalendermonate dauernden Aufenthalts in Österreich einen Familienbeihilfenanspruch begründen. Dies, da es nur auf den tatsächlichen ständigen Aufenthalt im Sinne von § 26 Abs. 2 BAO ankommen, und nicht auf eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt. Sie sind am 22…
…damit, dass gemäß § 3 Abs. 2 FLAG 1967 idgF Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nach einem mindestens 60 Kalendermonate dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie Staatenlose und Flüchtlinge iSd Art 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951, BGBl. Nr. 55…
…auf Familienbeihilfe, wenn sie sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht Österreichische Staatsbürgerinnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl…