Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1349-W/06
Voraussetzung auf die Familienbeihilfe ist der ständige Aufenthalt im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1349-W/06vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., A., vom 12. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Baden-Mödling, vom 14. Juni 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. September 1999 bis 30. April 2004
für W.I. und für den Zeitraum 1. September 2001 bis 30. April 2004
für C.D. entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 23. Sept. 2004 den Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe für seine beiden Kinder W.I.,
geb.23.02.1998 und C.D., geb. 28.09.2001, ein.
Als Datum seiner Einreise nach Österreich gab der Bw.
den 14.09.1990 an. Seine Gattin und seine Tochter sind am 14.04.1999 nach
Österreich eingereist, sein Sohn am 10.12.2001.
Der Bw. legte u.a. eine Arbeits- und Lohnbestätigung
über seine Beteiligung seit 21.12.1998 bei der Firma X. als Gesellschafter
und seine Meldebestätigung vor. Ab 14.04.1999 war er in A. , mit einer
Unterbrechung vom 03.10.2000 bis 02.01. 2001 mit Nebenwohnsitz, mit
Hauptwohnsitz gemeldet. Seine Gattin war ab 19.10.2000 mit wochenweisen
Unterbrechungen in Al. mit Nebenwohnsitz bis 23.06.2004, dann mit Hauptwohnsitz
bei dem Bw. als Unterkunftgeber gemeldet. Seine Tochter war seit 05.08.1999 mit
Nebenwohnsitz, seit 31.05.2001 mit Hauptwohnsitz, sein Sohn war seit 10.12.2001
mit Hauptwohnsitz mit wochenweisen Unterbrechungen bei dem Bw. als
Unterkunftgeber gemeldet. Der Aufenthalt der Kinder in Österreich wurde
unterbrochen, da die Kinder bis 2004 nur ein Urlaubervisum in Österreich
hatten. Für seine am 23.2.1998 geborene Tochter legte er eine
Schulbesuchsbestätigung für das Jahr 2004/2005 und
Kindergartenbesuchsbestätigungen für die Jahre 2002/2003 und 2003/2004
vor.
Am 12.04.2005 brachte der Bw. eine ergänzende
Stellungnahme zum Antrag auf Familienbeihilfe vom 24.9.2004 ein. "Ich
habe beim Finanzamt im September 2004 (eingelangt am 24.9.2004) einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe (auch rückwirkend) für meine
minderjährigen Kinder C.D. , geb.28.9.2001 und W.I., geb.23.2.1998
gestellt. Mit Schreiben vom 26.1.2005 wurde mir vom zuständigen Finanzamt
Baden Mödling Familienbeihilfe ab Mai 2004 bis September 2006
gewährt. Meines Erachtens habe ich jedoch für einen länger
zurückliegenden Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe für meine o.a.
Kinder. Ich bin am 7.9.1990 in Österreich eingereist und habe
seither das österreichische Bundesgebiet nicht mehr
verlassen. Gemäß
§ 3 Abs.2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 idgF haben auch nichtösterreichische Staatsbürger
(unabhängig von ihrem Aufenthaltstitel bzw. einer unselbständigen
Beschäftigung) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Ich
halte mich bereits seit mehr als 170 Kalendermonaten ständig in
Österreich auf. Auch zum Zeitpunkt der Geburt meiner Tochter am 23.2.1998
sowie am 28.9.2001 habe ich bereits die Voraussetzungen nach § 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz erfüllt. Ich habe den Mittelpunkt meiner
Lebensinteressen eindeutig in Österreich, wo ich seit mehr als 14 Jahren
lebe. Meine Kinder leben mit mir und halten sich ständig im
österreichischen Bundesgebiet auf. Gemäß
§ 10 Abs.3
Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monates des Antragstellung
gewährt. Meines Erachtens habe ich daher für meinen Sohn C.D.
nicht erst ab Mai 2004 sondern bereits ab September 2001 Anspruch auf
Familienbeihilfe und für meine Tochter W.I. ab September 1999, da ich
bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach § 3 Abs.2
Familienlastenausgleichsgesetz (ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit
mindestens sechzig Kalendermonaten) erfüllt habe. Ich möchte
daher darum ersuchen, über meinen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für meinen Sohn C.D. - auch für den Zeitraum vom
September 2001 bis April 2004 - sowie für meine Tochter W.I. - für den
Zeitraum vom September 1999 bis April 2004 zu entscheiden und mir die
Familienbeihilfe rückwirkend auch für diesen Zeitraum zu
gewähren."
Von der Diakonie, Evangelischer Flüchtlingsdienst
Österreich, wurde in einem Schreiben an das Finanzamt die Ausführungen
des Bw. bestätigt. Weiters wurden von der Wohnsitzgemeinde des Bw. Al. ,
der dortigen Freiwilligen Feuerwehr, der Pfarrgemeinde R. und dem Vermieter des
Bw. bestätigt, dass der Bw. und seine Familie seit Jahren in der Gemeinde
wohnen und voll integrierte Gemeindemitglieder seien (alle Bestätigungen
März 2003).
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, in dem der
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder C.D. , geb.
28.09.2001 für die Zeit vom 9/2001-4/2004 und für W.I. , geb.
23.02.1998 für die Zeit vom 9/1999-4/2004 abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, das die Kinder des
Bw. im maßgeblichen Zeitraum im österr. Bundesgebiet nur einen
Nebenwohnsitz gehabt hätten (mussten alle 3 Monate nach Polen ausreisen -
nur Urlaubervisum!) und daher für diesen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestanden hätte. Die Kinder seien erst ab 17.6.2004 mit
Hauptwohnsitz 2534 Al. gemeldet.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung eingebracht.
Begründend wurde u.a. ausgeführt: "Der Bw ,
Staatsangehöriger von Sri Lanka, ist am 7.9.1990 in Österreich
eingereist und lebt seither ständig in Österreich.
Der Bw. hat am
20.09.1999 in Al. /Niederösterreich die polnische Staatsbürgerin
Gattin, geb. 2.4.1976 geheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen 2 Kinder: C.D.
, geb. 28.9.2001 und W.I. , geb. 23.2.1998. Dem Bw. ist ein gemeinsames
Familienleben mit seiner Ehegattin und den Kindern nur in Österreich
möglich, er verfügt auch nicht über ein gültiges
Reisedokument. Der Bw. lebt seit etwa 15 Jahren in Österreich, ist
sehr gut in die Wohngemeinde Al. /R. integriert und Gesellschafter der Fa. X.,
woraus er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1000 Euro bezieht. Der
Bw. hat im maßgeblichen Zeitraum bis in die Gegenwart mit seiner Ehegattin
und den gemeinsamen Kindern eine Wohnung in R./Al. bewohnt. Es bestand ein
gemeinsamer Haushalt und eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung. Die
Tochter hat ab Jänner 2002 den Kindergarten in Al. besucht, seit Herbst
2004 besucht sie die Volksschule in Al. . Die Ehegattin des Bw hat im
maßgeblichen Zeitraum wiederholt ihre Eltern (die Großeltern der
Kinder) in Polen besucht. Die Besuche dauerten jeweils wenige Tage bis 2-3
Wochen. Einzig anlässlich der Geburt des Sohnes hielt sich die Ehegattin
des Bw. einmal längerfristig (knapp 4 Monate) in Polen auf. Daraus
kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass sich die Kinder des Bw
ständig im Ausland aufgehalten haben."
Der Bw. brachte weiters u.a. vor, dass der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 31.1.1990, Zl. 89/14/0054 ausführe, dass die
stärksten persönlichen Beziehungen eines Menschen im Regelfall zu dem
Ort bestünden, an dem er regelmäßig mit seiner Familie
lebe.
Es sei letztlich nicht entscheidend, ob die Kinder mit
Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen wären, sonder
ob ihr ständiger / gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich gewesen
sei.
Dies sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der
gewöhnliche Aufenthalt sei - wie oben ausgeführt wurde - dort, wo sich
eine Person unter Umständen aufhalte, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweile.
Dazu wurde weiters ua ausgeführt:
"Im Falle der
Kinder des Bw. wird bei einer Gesamtbetrachtung deutlich, dass sie im
maßgeblichen Zeitraum in Österreich nicht nur vorübergehend
verweilt haben. Abgesehen von der Tatsache, dass sie den Großteil des
Jahres in Österreich körperlich anwesend waren und nur kurzfristig zu
Besuchszwecken mit der Mutter nach Polen ausgereist sind, ist Österreich
auch der Ort, wo sie in Regelmäßigkeit mit ihrer Familie leben und
somit die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen. Wie oben
bereits ausgeführt wurde, ist der Familie ein gemeinsames Familienleben nur
in Österreich möglich, der Bw. besitzt kein gültiges
Reisedokument, eine legale Ausreise aus Österreich ist ihm gar nicht
möglich. Die Tochter des Bw. besucht seit 2002 den Kindergarten in
Österreich und seit Herbst 2004 die Volksschule. Auch das sind Hinweise,
dass der ständige Aufenthalt der Kinder in Österreich liegt."
Der viermonatige Aufenthalt im Jahr 2001 in Polen
anlässlich der Geburt sei als ein vorübergehender Auslandsaufenthalt
zu werten. Bei einer Gesamtbetrachtung könne somit keineswegs davon
ausgegangen werden, dass der ständige Aufenthalt der Kinder im Sinne des
§ 5 Abs.4 FLAG sich in Polen befunden hätte.
Das Finanzamt erließ eine abwesende
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Für den
maßgeblichen Zeitraum (09/1999 bzw. 09/2001-04/2004) galt die
innerstaatliche Reglung. Da die Kinder lediglich über ein Besuchervisum
verfügten, kann ein ständiger Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet
ausgeschlossen werden. Häufige Besuche beim Kindesvater von
unterschiedlicher Dauer sowie eine befristete polizeiliche Meldung in
Österreich während dieser Besucheraufenthalte begründen keinen
Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dieser wurde offensichtlich erst kurz vor
Schuleintritt der Tochter nach Österreich verlegt. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht daher erst ab diesem Zeitpunkt. Für den oben
angeführten Zeitraum besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Der Bw. brachte einen Vorlageantrag ein. In der
Begründung verwies er auf die Ausführungen in der Berufung.
Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt
sich weder mit den vorgelegten Beweismittel in dem Berufungsvorbringen in
irgendeiner substantiierten Form auseinandergesetzt hätte, sondern
lediglich den ständigen Aufenthalt der Kinder im Bundesgebiet
ausgeschlossen hätte, weil die Kinder lediglich über ein Besuchervisum
verfügt hätten. Dass die Tochter ab Jänner 2002 den Kindergarten
in Österreich besucht hätte und die Familie sehr gut in R. integriert
sei, sei nicht berücksichtigt worden.
Der UFS ersuchte den Bw. Belege für den Zeitraum,
für den der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe gestellt worden
ist (ab 1999), nachzubringen.
Ua. wurden vom Bw. vorgelegt: Aufenthaltsbestätigung
der Gattin des Bw. im Jahre 2000 im Spital Baden, Ambulanzbefund des AKH
21.04.1998, einen Ambulanzbefund der Klinik Mödling vom 03.02.2004
betreffend die Tochter, Bestätigungen über den Kindergartenbesuch der
Tochter in den Jahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, Erlagscheine des
Kindergarten für Materialbeitrag betreffend diese Jahre, Erlagscheine
über eingezahlte Versicherungsbeiträge für die Gattin des Bw in
den Jahren 1999, 2000, 2001, ÖAMTC Mitgliedsbeiträge (Schutzbrief) der
Gattin für die Jahre 2000 und 2001, Wiegekarte der Tochter und
Arztbestätigungen über die Behandlung der Kinder, für die Tochter
1999 und des Sohnes ab 4.1.2002.
Der UFS schickte die Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnis
und allfälligen Stellungnahme.
Nach der Ansicht des Finanzamtes stellten die vorgelegten
Unterlagen keinen geeigneten bzw. ausreichenden Beweis für dauernden
Aufenthalt in Österreich dar. Weiters wurde angemerkt, dass der Bw. erst ab
2001 Einkünfte in Ö erklärt hätte und erst ab 9/04
sozialversichert sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG i.d.f. den
Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Nach Abs.2 der zitierten Bestimmungen gilt Abs.1 nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für ....
Der Bw. ist am 14.09.1990 nach Österreich eingereist
und hat - laut Berufung - seither das österreichische Bundesgebiet mangels
gültigen Reisedokumentes nicht mehr verlassen.
Nach § 5 Abs. 4 (ab BGBl. I Nr. 142/2000 § 5 Abs.
3) FLAG in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab dem 1.
Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im
Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu
beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu
treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich
körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen
gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt
aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen sind, wie etwa das Verbringen der Ferien und der Aufenthalt an
einzelnen Wochenenden, unterbrechen nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht
den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. u.a. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103;
20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004, 2001/13/0160).
Von dem Bw. wurden auf Nachfrage des UFS die o.a.
Unterlagen vorgelegt, die die körperliche Anwesenheit und den Mittelpunkt
der Lebensinteressen der Kinder (und der Gattin) in Österreich belegen.
Im Zuge des Verfahrens auf Antrag auf Familienbeihilfe
waren ebenfalls Bestätigungen für den dauernden Aufenthalt des Bw. und
seiner Kinder in Österreich vorgelegt worden. Die Diakonie, Evangelischer
Flüchtlingsdienst Österreich bestätigte, dass die Ehegattin des
Bw. und die Kinder mit Ausnahme der Besuche in Polen sich ständig in
Österreich aufgehalten hätten. Ebenso bestätigen die
Marktgemeinde Al., die Freiwillige Feuerwehr, R. , die Pfarrgemeinde und der
Vermieter des Hauses in dem der Bw. mit seiner Familie wohnt, die sehr gute
Integration des Bw. und seiner Familie.
Im vorliegenden Fall kann auf Grund dieser vorgelegten
Belege und Bestätigungen eine Nahebeziehung der Kinder nach Österreich
und eine körperliche Anwesenheit dieser in Österreich erkannt werden.
Ein vom Gesetz für die Gewährung der Familienbeihilfe vorausgesetzter
dauernden Aufenthalt der Kinder in R. war auch schon für die Zeit vor Mai
2004 gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1349-W/06
- Stammnummer
- 29383
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF