Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1018-L/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn ständiger Aufenthalt unterbrochen wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1018-L/04vom 21.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. August 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind x,
für die Zeit ab 1.7.2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 21.2.2004 beantragte die Berufungswerberin die
Familienbeihilfe für ihren minderjährigen Sohn. Aus den vorgelegten
Meldenachweisen geht hervor, dass die Berufungswerberin in Österreich in
der Zeit von 10.7.1998 bis 27.1.1999 gemeldet gewesen ist. Sie sei dann nach
"unbekannt" verzogen. Seit 1.8.2000 ist sie wieder in Österreich gemeldet
(Zuzug von Belarus). Auf Anfrage des Finanzamtes teilte das zuständige
Stadtamt mit, dass das Kind in der Zeit von 10.7.1998 bis 23.1.2001 beim
Großvater gemeldet gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14.6.2004 forderte das Finanzamt die
Berufungswerberin auf, einen Nachweis über den ständigen Aufenthalt in
Österreich von ihr und ihrem Sohn für die Zeit von 28.1.1999 bis
1.8.2000 zu erbringen.
Vorgelegt wurden zwei Meldebstätigungen, jedoch kein
Meldenachweis über den geforderten Zeitraum.
Das Finanzamt wies den Antrag der Berufungswerberin auf
Gewährung der Familienbeihilfe für ihr minderjähriges Kind mit
Bescheid vom 2.8.2004 für die Zeit ab 1.7.2003 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 1 und 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
ab. Die Berufungswerberin sei Staatsbürgerin der Republik
Belarus/Weissrussland und habe sich in der Zeit von 10.7.1998 bis 27.1.1999 in
Österreich aufgehalten. Seit 1.8.2000 halte sie sich nun nachweislich in
Österreich auf. Seit 1.7.2002 sei die Berufungswerberin in Österreich
selbständig tätig. Da die Berufungswerberin keiner
nichtselbständigen Arbeit nachgehe und sich noch keine sechzig
Kalendermonate ununterbrochen in Österreich aufhalte - für den
Zeitraum vom 28.1.1999 bis 31.7.2000 sei kein Nachweis über den Aufenthalt
in Österreich vorgelegt worden - bestehe derzeit noch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen mit
Hinweisen auf Asylanten, die nicht gearbeitet hätten und Familienbeihilfe
beziehen würden bzw. auf ausländische Familien, die ebenfalls nach
Scheidungen weiterhin Familienbeihilfe erhalten würden, begründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der im Berufungszeitraum geltenden
Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Nach § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der
anzuwendenden Fassung galt Abs. 1 unter anderem nicht für Personen,
die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
In Bezug auf § 3 Abs. 2 FLAG trifft es zu,
dass der dort verwendete Begriff des "ständigen Aufenthaltes" dem Begriff
"gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des § 26 BAO entspricht. Nach
§ 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 7. Juni 2001, 98/15/0025). Die Frage, ob der Zustand der
örtlichen Nahebeziehung in der Bedeutung des längeren Aufenthaltes bei
vorübergehenden, längeren oder kürzeren Abwesenheiten zu bestehen
aufhört oder in seiner raumbezogenen Wesensart aufrecht bleibt, wird danach
zu beurteilen sein, ob aus den Umständen der Abwesenheit, ihrer Dauer,
ihrer Wiederholung und der Entfernung, somit aus den Umständen des
Einzelfalles auf den Rückkehrwillen geschlossen werden kann.
Im gegebenem Fall ist auf Grund der Betrachtung des
Gesamtbildes allerdings davon auszugehen, dass der erst ca. sechs Monate
andauernde (gewöhnliche) Aufenthalt der Berufungswerberin in
Österreich durch ihren Auslandsaufenthalt in der Zeit von 28.1.1999 bis
31.7.2000 unterbrochen wurde, zumal selbst von der Berufungswerberin
diesbezüglich nichts Gegenteiliges behauptet wurde. Zudem wurden gegen die
Feststellungen des Finanzamtes bezüglich der Aufenthaltszeiten der
Berufungswerberin keine Einwände erhoben. Da sich die
Berufungswerberin somit im Berufungszeitraum noch nicht seit mindestens sechzig
Kalendermonaten in Österreich aufgehalten hat, sie unbestritten keiner
nichtselbständigen Arbeit im Inland nachging und als Folge einer solchen
Beschäftigung auch keine Bezüge aus einer gesetzlichen
Krankenversicherung bezog, lagen aber die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für den minderjährigen Sohn der
Berufungswerberin im Berufungszeitraum nicht vor.
Ergänzend wird noch auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 5.12.1996, B 2965/95 hingewiesen, in dem
dieser zur gesetzlichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 FLAG
1967 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hegt, dass für ein
Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die
Familienbeihilfe nicht gewährt wird, wenn dessen Eltern die Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
erfüllen.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 21.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1018-L/04
- Stammnummer
- 23393
- Gültig
- 21.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF