…der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH 22. 1. 2004, 2001/14/0004; 28. 11. 2000, 99/14/0008). Seitens des Unabhängigen Finanzsenates bestehen jedoch keine Zweifel, dass - wie bereits oben ausgeführt - der materielle Schwerpunkt der vom Berufungswerber ausgeübten gewerblichen Tätigkeit…
…selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 19. April…
…Reisekostenabrechnung usw. verwendet." Seine Arbeitgeberin hat den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeiten offensichtlich nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer gesehen, da sie ihn laut Punkt I) 1) des Dienstvertrages "als Dienstnehmer im Außendienst (Verkaufsberater)" angestellt hat. Um diese Tätigkeiten im Außendienst besser ausüben zu können, stellte sie…
…Jahren 2016 und 2017 den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" des Bf. bildete. Dem Erkenntnis des VwGH 18.10.2012, 2008/15/0236, betreffend einen Auditor mit diversen Berechtigungen ist zu entnehmen, dass für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ihr materieller Schwerpunkt maßgebend ist…
…dann nicht bestehe, wenn der materielle Schwerpunkt des Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer gelegen ist, auch wenn dieses die überwiegende Zeit beruflich genutzt werde. Nach der Rechtsprechung liege der Tätigkeitsschwerpunkt bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers. Daher seien die Kosten im gegenständlichen Fall nicht abzugsfähig. Mit…
…liegt. Der UFS hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen die Frage des Tätigkeitsmittelpunktes eines Systembetreuers oder Informatikers, dessen vordringliche Aufgabe die Beratung von Kunden, sowie die Entwicklung und Einrichtung von Programmen für diese Kunden war, entschieden, dass der materielle Schwerpunkt derartiger Tätigkeiten im außerhäuslichen Bereich…
…Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird (vgl. VwGH vom 28. November 2000, Zl. 99/14/0008 und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2001/15/0197). Materieller Schwerpunkt der Tätigkeit sind im vorliegenden Fall die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die der Bw…
…bis Februar 2001 kein Arbeitszimmer an der UNI zur Verfügung." 5.5 Vom Bw. wird als materieller Schwerpunkt seiner erbrachten Dienstleistung der wissenschaftliche Tätigkeitsbereich hervorgehoben. In diesem Zusammenhang wird vom Bw. behauptet, dass dessen häusliches Arbeitszimmer "weitestgehend den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit" darstellte. Der Bw…
…der materielle Schwerpunke einer Tabaktrafik im Verkaufslokal/Kiosk befinde und im Verkauf der für eine Trafik typischen Waren, wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Zeitungen, Lotto/Toto-Scheine etc. bestehe, seien die geltend gemachten Aufwendungen im Hinblick darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit…
…um einen 40 %igen Privatanteil. Dagegen erhob der Bw. Berufung und verwies darin auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffend einen Versicherungsvertreter, wonach der Mittelpunkt einer Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen ist…
…Liegt der materielle Schwerpunkt schon aufgrund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer, so wird die Abzugsfähigkeit auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet (siehe Doralt/Kofler, EStG11, § 20, Tz 104/6). Unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen und unter Berücksichtigung des beschriebenen Tätigkeitsfeldes des Bw…
…2.) Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach "dem typischen Berufsbild" (VwGH vom 24.10.2005, 2001/13/0272), nicht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen über den typischen Ablauf der Tätigkeit…
…von Betreuung von Ärzte und Professoren, die regelmäßig fünf Tage der Woche stattfand und insbesondere 70 % der Arbeitszeit umfasste, kann der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nur außerhalb des Arbeitszimmer zu finden sein. Diese Beurteilung ist allerdings nur solange zutreffend, als die Beschwerdeführerin auch in diesem…
…19.12.2000, 99/14/0283). Die gleichmäßige Verteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Innendienst- und Außendienstaufgaben hat zur Auswirkung, dass weder die Außendienst- noch die Innendiensttätigkeiten überwiegen und konnte daher kein materieller Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestimmt werden. Dies bedingt, dass es einer…
…regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers liegt. Angesichts der Art des vom Bw. ausgeübten Berufs als Verkäufer für graphische Bedarfsartikel im Außendienst kann nach dem typischen Berufsbild die Tätigkeit im Arbeitszimmer auch im gegenständlichen Fall nicht als materieller Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bw gewertet werden…
…beruflichen Tätigkeit (in diesem Fall der gesamten Lehrtätigkeit) des Bw. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Lehr- bzw. Vortragstätigkeiten in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VwGH 25.10.2006, 2004/15/0148) nämlich weiters ausgeführt, wenn nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht…
…nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen ist (vgl. auch hierzu das oben erwähnte Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202). Im vorliegenden Beschwerdefall trägt die Bf. den größten Teil der von…
…dass nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benutzt wird. In seinem Erkenntnis vom 25…
…etablierten "Großpartei", sondern als Vertreter der neu gegründeten Unabhängigen Initiative im Gemeinderat vertreten, nichts zu ändern, ist doch die Tätigkeit unabhängig von jeder Parteizugehörigkeit nach dem typischen Berufsbild zu beurteilen. Liegt demnach der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr…
…deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202). Daher gehen die Ausführungen zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers aufgrund der…