Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0583-S/06
Eine Vortragstätigkeit wird nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer ausgeübt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-S/06vom 19.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit ist nach der Verkehrsauffassung stets jener Ort, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer, erfolgt. Auch wenn eine Vortragstätigkeit zweifellos eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert, stellt die Vorbereitungszeit nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit dar (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132). Vielmehr gilt die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer als zentraler Tätigkeitsschwerpunkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des D, vom 27. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch R, vom 16. April 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Verwaltungsjurist im L und kam in
seiner "Freizeit" einem Lehrauftrag an der Fachhochschule für Z nach. Er
beantragte im streitgegenständlichen Jahr (2003) die Absetzung von
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenen Raum, den er als
Arbeitszimmer für diese Tätigkeit nutzte.
Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die
für die Nutzung des Arbeitszimmers geltend gemachten Betriebsausgaben
nicht. In der Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für
ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig seien,
wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstelle.
Dies liege im gegenständlichen Verfahren nicht vor und daher könnten
die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem
ausgeführt, dass das Finanzamt ohne weitere Sachverhaltserhebungen
vorgenommen zu haben, davon ausgehe, dass die geltend gemachten Aufwendungen
für das Arbeitzimmer nicht abzugsfähig seien. Nach den Bestimmungen
der §§ 16, 20 des EStG sowie nach der ständigen Rechtsprechung
seien Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als
Werbungskosten absetzbar, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der
Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig sei. Es komme also
zunächst auf die Notwendigkeit der Nutzung des im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmers an, welches im konkreten Fall keinesfalls den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers
darstelle. Im bekämpften Bescheid werde in keinster Weise auf die konkreten
Rahmenbedingungen für die Einkommenserzielung des Berufungswerbers
eingegangen. Dem Berufungswerber als Vollzeitbeschäftigter
Verwaltungsjurist des Ls sei es nach dem geltenden Dienstrecht
grundsätzlich verboten, Büroräumlichkeiten sowie die
Infrastruktur des Büros seines Dienstgebers, wie z.B. Computer und Internet
etc für private Zwecke insbesondere zur Erzielung eines zusätzlichen
Einkommens zu verwenden. Der Berufungswerber komme in seiner "Freizeit" einem
Lehrauftrag an der Fachhochschule für Z nach und sei daher zur
Erfüllung seines Lehrauftrages als freier Dienstnehmer ohne Arbeitsplatz an
der Fachhochschule geradezu darauf angewiesen, dass er eine zusätzliche
dienstgeberfremde Büroinfrastruktur nutzen könne. Diese sei aus
Kostengründen im Wohnungsverband in Form eines Arbeitszimmers geschaffen
worden. Ohne diesen Arbeitsplatz im privaten Wohnungsverband, den er zur
Vorbereitung, der Erarbeitung von Arbeitsunterlagen insbesondere zur Verfassung
eines Skriptums, zur Nachbereitung, Korrekturarbeit, Litraturrecherche- und
Studium benötige, könnte er die Lehrtätigkeit an der
Fachhochschule gar nicht ausüben. Es sei daher die Nutzung des im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers notwendig im Sinne des EStG. Es werde
daher beantragt dem Berufungsbegehren statt zu geben und die geltend gemachten
Aufwendungen anzuerkennen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die
eingebrachte Berufung ab und führte in der Begründung unter anderem
aus, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Berufungswerbers nicht in dem Arbeitszimmer gelegen sei.
Weiters wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. 01. 2004, 2001/14/0004 verwiesen und ausgeführt, dass deshalb
die geltend gemachten Aufwendungen nicht abgesetzt werden könnten.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig ein Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass den von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Judikaten des
Verwaltungsgerichthofes anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde gelegen seien.
Im Erkenntnis mit der Geschäftszahl 2001/14/0004 habe der Gerichtshof
ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn
der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer davon abhängig mache, ob es den
Mittelpunkt der entsprechenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstelle
(VwGH vom 29. 01. 2003, 99/13/0076). Mit entsprechender
Betätigung werde also die gesamte aus selbständiger Arbeit verstanden.
Im gegenständlichen Fall übe der Berufungswerber den weitaus
überwiegenden Teil der selbständigen Arbeit in seinem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer aus. Nach Ansicht des VwGH sei, der
Mittelpunkt einer Tätigkeit nach seinem materiellen Schwerpunkt zu
beurteilen; im Zweifel werde darauf abgestellt, ob das Arbeitszimmer in
zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im
Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt werde (VwGH 99/14/0008). In
den weiteren Ausführungen wiederholte der Berufungswerber sowohl seinen
Vorwurf die Abgabenbehörde erster Instanz sei in keinster Weise auf seine
Vorbringen sowie auf die konkreten Rahmenbedingungen seiner Einkunftserzielung
eingegangen als auch seine Darlegung über die von ihm in dem Arbeitszimmer
verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung seines Lehrauftrages.
Abschließend beantragte er die Absetzung der Aufwendungen für das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen die
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
(§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 in der
Fassung BGBl. Nr. 201/1996).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
27. Mai 1999, 98/15/0100, ausgesprochen, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn der Gesetzgeber die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch davon
abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung
des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. Erkenntnis vom
3. Juli 2003, 99/15/0177). Der Gerichtshof hat bereits mehrfach zu
Lehrtätigkeiten (Erkenntnisse vom 20. Jänner 1999,
98/13/0132, vom 26. Mai 1999, 98/13/0138, vom
29. Jänner 2003, 99/13/0076, 0077, vom 24. Juni 2004,
2001/15/0052, und vom 9. September 2004, 2001/15/0181) sowie auch zu
Vortragstätigkeiten (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 2003,
99/15/0177, und vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004) ausgesprochen,
dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der
zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen
Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer
liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem
Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer
Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen
Arbeitszimmer, ist es nicht mehr
wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der
Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle
benützt wird (VwGH 19. April 2006, 2002/13/0202)
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass der Berufungswerber
eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule für Z ausübte. Der
materielle Schwerpunkt dieser
Lehrtätigkeit ist nach dem typischen Berufsbild dieser Tätigkeit
nicht, wie der Berufungswerber meint, in seinem im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitszimmer sondern am Ort an dem er
Wissen vermittelt und damit an der
Fachhochschule für Z. Auch wenn sich der Berufungswerber in seinem im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer vorbereitet, ein Skriptum sowie
Arbeitsunterlagen verfasst, Korrekturarbeiten verrichtet, eine Nachbereitung
vornimmt und Literaturrecherchen sowie Literaturstudien durchführt,
ändert dies (nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs) nichts daran, dass
nach dem typischen
Berufsbild dieser Tätigkeit der
materielle Schwerpunkt seiner
Vortragstätigkeit an der
Fachhochschule für Z liegt und
nicht in seinem
im Wohnungsverband gelegenen
Arbeitzimmer.
Der Mittelpunkt seiner Vortragstätigkeit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 201/1996 ist daher - wovon die Abgabenbehörde erster
Instanz ohne nähere Begründung ausging - an der Fachhochschule
gelegen.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 war
daher abzuweisen.
Salzburg, am
19. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-S/06
- Stammnummer
- 25504
- Gültig
- 19.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF