Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0367-L/03
Arbeitszimmer eines Vortragenden und Betreibers eines Handelsgewerbes (Handel mit Magnetfeld-Ressonanz-Therapie Systemen); materieller Schwerpunkt der Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-L/03vom 16.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betreibers eines Handelsgewerbes (Handel mit Magnetfeld-Resonanz-Therapie Systemen) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die Kundenberatung und diese fand im gegenständlichen Fall in der Regel bei den Kunden vor Ort statt. Ähnlich wie bei der Vortragstätigkeit kommt es auch bei der gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers auf den materiellen Schwerpunkt seiner Tätigkeit an und dieser ist eben die Kundenberatung, welche hauptsächlich außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 10. April 2002 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Vortragender und betreibt ein
Handelsgewerbe. Er legte der Einkommensteuererklärung für 2000
folgende Einnahmen- und Ausgabenrechnung bei:
|
Einnahmen:
Seminarhonorare:
Wifi, BFI, ibis
acam, LFI, Gmd. Kirchham
Summe
Handelsgewerbe:
Vermittlungsprovisionen
V.
Geschäftspartnerschaft
Summe
Verkaufserlöse
Gebrauchte MR
Systeme
Summe
Verkaufserlöse
Fachliteratur und Zubehör
Fachliteratur
und Zubehör
Summe
|
243.995,92
360.847,04
24.983,33
6.718,46
|
Summe
Einnahmen:
|
636.544,75
|
Ausgaben:
Afa:
Videokamera
PCE-Scanner
(Biofeedbackgerät)
Drucker HP 5
L
HP Ornnibook
4150 (Laptop)
MRS 2000+ Horne
J/II
Aufwendungen:
Handelswaren -
Einkauf
Büroausstattung/Werbemittel
Postgebühren,
Porti
Telefon
Inserate
Weiterbildungsveranstaltungen
Fachliteratur
KFZ-Aufwand
Diäten
Spesen der
Kontofühnmg
Geschäftsanbahnung
Vermittlungsprovisionen
Kosten der
Unternehmensgründung und lfd. Ko.
Aufwand
für Arbeitsraum
|
1.249,00
16.800,00
1.396,00
6.416,25
12.491,66 72.455,78
44.845,26
833,70
15.011,87
265,00
18.790,92
962,43
120.089,20
42.300,00
749,39
1872,55
38.155,00
1.558,33
15.596,60
|
Summe
Ausgaben:
|
411.838,94
|
Gewinn
|
224.705,81
Das Finanzamt korrigierte den erklärten
Gewinn wie folgt:
|
Gewinn lt.
Erklärung
|
224.706,00
|
+ AfA
Differenz
|
2.800,00
|
+ km -
Gelder (Kürzung 20 %)
|
24.018,00
|
+ Diäten
(Kürzung 1/3)
|
14.100,00
|
+
Arbeitszimmer
|
15.526,00
|
Gewinn laut
Finanzamt
|
281.150,00
|
Auf die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit entfallen 38 %
|
106.837,00
|
Auf die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallen 62 %
|
174.313,00
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer
für 2000 mit 3.855,22 € festgesetzt. Zu Grunde gelegt wurde dem
Bescheid ein Einkommen von 279.331,00 S. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte von
281.150,00 wurden Sonderausgaben in Höhe von 1.819,00 S in Abzug
gebracht. Das Finanzamt führte in der gesondert ergangenen Begründung
zum angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
"Afa Biofeedbackgerät
Da die Vorsteuern aus dem seinerzeitigen Erwerb im Wege
der Fünftelung geltend gemacht werden, ist die Afa nur von den
Netto-Anschaffungskosten zulässig und beträgt somit
S 14.000,-.
Kilometergelder
Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt,
ist dieses ins Anlagevermögen zu übernehmen und die tatsächlichen
Kosten geltend zu machen. Der Ansatz von Kilometergeldern ist nicht
zulässig.
Im veranlagten Zeitraum können die
tatsächlichen Kosten nicht belegt werden. Auch das vorgelegte Fahrtenbuch
ist nicht ordnungsgemäß geführt und weist diverse, nicht
unerhebliche Mängel auf:
. keinerlei Kilometerstände
. teilweise unleserliche Fahrziele
. keine Privatfahrten aufgezeichnet.
Aufgrund der angeführten Mängel wurde ein
Abschlag der geltend gemachten Kosten im Ausmaß von 20 %
verhängt.
Diäten
Die geltend gemachten Diäten wurden aus dem nicht
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch übernommen. Hierbei
sind keinerlei Abfahrts- und Ankunftszeiten angeführt, auch sind die
Fahrziele teilweise unleserlich. Aus den genannten Gründen wurden die
geltend gemachten Diäten um ein Drittel gekürzt."
In der gegenständlichen Berufung vom 15. Mai 2002
führte der Berufungswerber aus:
"Wie telefonisch besprochen möchte ich gegen
die Entscheidung der Aberkennung des. Aufwandes für das Arbeitszimmer
berufen. Mein Arbeitsraum ist das Zentrum meiner beruflichen Aktivitäten
und auch dementsprechend ausgestattet - sprich nur diesem Zweck gewidmet. Mein
Arbeitsschwerpunkte verlagert sich immer mehr auf die Handelstätigkeit.
Dies ist auch aus der Einkommensstruktur ersichtlich. Die Umsätze aus der
HandeIstätigkeit haben im Jahre 2000 bereits mehr als 60 % des
Gesamtumsatzes erreicht. Tendenz steigend."
Im Vorhalt vom 14. Jänner 2003 ersuchte das Finanzamt
um folgende Ergänzungen:
"Sie werden gebeten, folgenden Ausgaben zu
belegen:
1. Aufwand für Arbeitsraum
2. Vermittlungsprovisionen
. Neben ihrer Vortragstätigkeit üben Sie auch
ein Handelsgewerbe aus. Sie werden ersucht, die ausgeübte Tätigkeit
als Handelsvertreter zu beschreiben. Wie findet die Akquirierung der Kunden
statt, wo wird mit den Kunden Kontakt aufgenommen, wo werden
Beratungsgespräche geführt. usw.? (detaillierte Beschreibung der
Tätigkeit)
. Fallen im Zuge des Handelsgewerbes Reisekosten an?
Wenn ja, warum fallen Reisekosten an?
. Welche Tätigkeiten führen Sie im
Arbeitszimmer aus?
. Sie werden gebeten, einen Wohnungsplan vorzulegen, aus
dem ersichtlich ist, wo sich das Arbeitszimmer befindet.
. Wie viele Stunden arbeiten Sie im Durchschnitt pro
Woche und welcher Anteil davon entfällt auf das
Arbeitszimmer?"
In der Stellungnahme vom 17. Februar 2003 brachte der
Berufungswerber Folgendes vor:
"Grundsätzlich überwiegt die
Handelstätigkeit mit Magnetfeld-Resonanz- Therapie-Systemen (vgl.
Einnahmensituation) vor der Vortragstätigkeit. Der Arbeitsraum stellt den
Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit dar, weil der Hauptteil der Arbeit
im Arbeitsraum absolviert wird. Die Arbeitszeit lässt sich in der
Selbständigkeit immer schwer eingrenzen. Man kann davon ausgehen, dass es
sich um mindestens 60 Wochenstunden handelt, wobei ca. 60-70 % der Arbeitszeit
im Arbeitszimmer verbracht werden.
Punktuelle Beschreibung der
Tätigkeiten:
~ Zielgruppenrecherchen (elektronisches Telefonbuch,
Internet, Fachpresse ...)
~ Aussendungen
~ Kontaktaufnahme per Telefon - Terminvereinbarung -
Beratung vor Ort - Vermietung, Bestellung, Bearbeitung von medizinischen Fragen
per Telefon oder Faxanfragen bei der Partnerfirma - Aufstellung u. Installation
der Geräte wieder vor Ort beim Kunden. Durch diesen Ablauf fallen auch die
Reisekosten an. Fallweise Teilnahme an Veranstaltungen zur
Präsentation
~ Die telefonische Terminvereinbarung war für kurze
Zeit an ein Callcenter
(E.) vergeben.
Dies diente der Erreichung der höchsten Provisionsstufe bei der
Partnerfirma und wurde dann aus Kostengründen wieder eingestellt.
(Vermittlungsprovision)
~ Fallweise Kundenberatung am
Firmenstandort
~ Dokumentation der Kundensituation am PC (Krankheiten,
Begleitumstände, medizinische Beratung, Verlauf der Therapie ...) - Aufbau
der Kundendatenbank
~ Aufbau von selbständigen Geschäftspartnern -
Coaching im Arbeitsraum, Betreuung per Internet und Telefon
Kosten für den Arbeitsraum: anteilige Mietkosten,
Betriebskosten (siehe Anlage)
Die Vermittlungsprovisionen stammen aus Vereinbarungen
mit manchen Kunden, wenn sie Empfehlungen an mich weiterreichen:
~ Wolfgang
G.,
Privatperson
~ Hermelinde
P.,
Privatperson
~ Ingrid
K.,
Massageinstitut
~ Gerald
L.,
Massageinsitut
~ Die Vermittlungsprovision an Gerhard
Sch. ist eine
Provisionsauszahlung
für einen Auftrag der aus organisatorischen
Gründen über mich gelaufen ist.
~ Der Aufwand für
E. (Callcenter)
wurde oben bereits begründet. Es war effektiv aber auf Dauer zu
teuer."
Der Stellungnahme wurden ein Mietvertrag, ein Wohnungsplan
und Betriebskostenabrechnungen beigelegt. Weiters legte der Berufungswerber die
Belege betreffend die Vermittlungsprovisionen vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2003 wurde
die gegenständliche Berufung abgewiesen. In der dazu gesondert ergangenen
Berufung führte das Finanzamt aus:
"Der Berufungswerber bezog im
gegenständlichen Jahr hauptsächlich Seminarhonorare und von der Fa.
V.
Vermittlungsprovisionen im Rahmen eines Handelsgewerbes. Der Berufungswerber
machte unter anderem Betriebsausgaben für einen Arbeitsraum in der
Höhe von S 15.596,60 geltend. Diese Ausgaben wurden im Erstbescheid nicht
als Betriebsausgaben anerkannt.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens führte er aus,
dass grundsätzlich die Handelstätigkeit mit Magnetfeld-Resonanz-
Therapie-Systemen vor der Vortragstätigkeit überwiege. Der Arbeitsraum
stelle den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit dar, weil der Hauptteil
der Arbeit im Arbeitsraum absolviert werde. Die Arbeitszeit lasse sich in der
Selbständigkeit immer schwer eingrenzen. Man könne davon ausgehen,
dass es sich um mindestens 60 Wochenstunden handle, wobei ca. 60-70 % der
Arbeitszeit im Arbeitszimmer verbracht werde.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben
einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Die Anerkennung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt
voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt nötig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird. Um die tatsächlich ausschließliche oder nahezu
ausschließliche berufliche Nutzung zu beurteilen, ist das jeweilige
typische Berufsbild des Steuerpflichtigen, der die Arbeitszimmerkosten als
Betriebsausgaben beantragt, zu betrachten, wobei die Verkehrsauffassung den
Maßstab darstellt.
Laut Ausführungen des Berufungswerbers diente der
Arbeitsraum als Mittelpunkt der Handelsvertretertätigkeit. Nach der
Verkehrsauffassung ist das Berufsbild eines Vertreters wirksam durch
Tätigkeiten, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
ausgeübt werden, geprägt. Die mit der Vertretertätigkeit auch
verbundene Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt,
wird dem gegenüber jedoch bei der Beurteilung des Berufsbildes als
typischerweise nicht wesentlich gesehen.
Das Berufsbild eines Vertreters ist typischerweise durch
den Kontakt zu den Kunden vor Ort gekennzeichnet. Dies wird im
gegenständlichen Fall auch durch zwei Umstände bestätigt. Erstens
gab der Berufungswerber selbst an, dass sowohl die Beratung als auch die
Aufstellung und Installation der Geräte vor Ort beim Kunden stattfinde. Und
zweitens sprechen die sehr hohen Reisekosten dafür, dass der Mittelpunkt
der Tätigkeit sich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers
befunden hat.
Die mit der Vertretertätigkeit auch verbundenen
Arbeiten, wie zum Beispiel: Terminvereinbarungen, Dokumentationen am PC usw.,
die auf das Arbeitszimmer entfallen sind bei der Beurteilung des Berufsbildes
eines Handelsvertreters typischerweise nicht wesentlich.
Die Ausführungen des Berufungswerbers in der
Vorhaltsbeantwortung, dass ca. 60-70 % der Arbeitszeit im Arbeitszimmer
verbracht werden, sind bloße Behauptungen bzw. Schätzungen. Konkrete
Unterlagen, die diese Behauptungen stützen könnten, wurden nicht
vorgelegt."
Mit Telefax vom 8. April 2003 brachte der Berufungswerber
einen Vorlageantrag ein. Die Berufung wurde am 24. Juli 2003 dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist lediglich die Anerkennung der Aufwendungen für das im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer als Betriebsausgaben strittig. Hinsichtlich der
übrigen Punkte, die im angefochtenen Bescheid abweichend von der
Abgabenerklärung behandelt wurden (AfA-Biofeedbackgerät,
Kilometergelder und Diäten) hat der Berufungswerber keine weiteren
Ausführungen gemacht. Die Ausführungen in der zum angefochtenen
Bescheid gesondert ergangenen Begründung sind ausreichend.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988)
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände
der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet
jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der
Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Besonderheit des
häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen
der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der
Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher
Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu
erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den
Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt
(VwGH 29.1.2003, 99/13/0076). Liegen mehrere Einkunftsquellen vor, ist gesondert
für jede Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich der Mittelpunkt der
Tätigkeit befindet. Erst im Falle, dass eine einheitliche Einkunftsquelle
mehre Tätigkeiten umfasst, ist der gemeinsame Mittelpunkt der
Einkunftsquelle zu ermitteln.
Im gegenständlichen Fall erzielte der Berufungswerber
im Jahr 2000 sein Einkommen vorwiegend aus zwei verschiedenen Einkunftsquellen.
Diese waren einerseits die Vortragstätigkeit (Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit) und andererseits aus der Tätigkeit als
Handelsgewerbetreibender (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
Bei der Tätigkeit als Vortragender bildet -
trotz der Vorbereitungszeit im Arbeitszimmer - nach der Verkehrsauffassung
das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit, da nicht die
Vorbereitung sondern der tatsächliche Vortrag den materiellen Schwerpunkt
der Tätigkeit bildet (vgl. VwGH 22. 1. 2004, 2001/14/0004; 3. 7. 2003,
99/15/0177). Die Absetzbarkeit der dafür anfallenden Kosten in Zusammenhang
mit der Vortragstätigkeit kommt auf Grund der Bestimmung des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht in Betracht.
Soweit der Berufungswerber in Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Handelsgewerbetreibender den Schwerpunkt seiner
Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer sieht, hat er selbst
ausgeführt, dass die Kontaktaufnahme per Telefon erfolgt und
Terminvereinbarungen für die Beratung vor Ort gemacht werden. Weiters
erfolge auch die Aufstellung und Installation der Geräte vor Ort beim
Kunden. Dabei würden auch die Reisekosten anfallen. Die hauptsächliche
Tätigkeit im Arbeitszimmer wurde mit Zielgruppenrecherchen (elektronisches
Telefonbuch, Internet, Fachpresse ...), Durchführung von Aussendungen,
Kontaktaufnahme per Telefon und Terminvereinbarung, Vermietung, Bestellung und
Bearbeitung von medizinischen Fragen per Telefon oder Faxanfragen bei der
Partnerfirma, die fallweise Kundenberatung am Firmenstandort, die Dokumentation
der Kundensituation am PC (Krankheiten, Begleitumstände, medizinische
Beratung, Verlauf der Therapie ...) und Aufbau der Kundendatenbank, sowie den
Aufbau von selbständigen Geschäftspartnern und Coaching im Arbeitsraum
bzw. Betreuung per Internet und Telefon umschrieben. Unbestritten ist, dass
wesentliche Tätigkeiten im Rahmen des Handelsgewerbes, insbesondere jene
wie sie der Berufungswerber beschrieben hat, in einem Arbeitszimmer zu erledigen
sind. Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Betreibers eines Handelsgewerbes
ist jedoch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung die Kundenberatung und diese
fand im gegenständlichen Fall in der Regel bei den Kunden vor Ort statt.
Ähnlich wie bei der Vortragstätigkeit kommt es auch bei der
gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers auf den materiellen Schwerpunkt
seiner Tätigkeit an und dieser ist eben die Kundenberatung, welche
hauptsächlich außerhalb des Arbeitszimmers stattfindet.
Die Angaben des Berufungswerbers in der
Vorhaltsbeantwortung vom 17. Februar 2003, dass ca. 60 bis 70 % der Arbeitszeit
im Arbeitszimmer (mindestens 60 Wochenstunden) verbracht wurden, sind für
die Beurteilung des Mittelpunktes der gewerblichen Tätigkeit des
Berufungswerbers nicht heranzuziehen. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist
nämlich nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Erst im Zweifel
ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für
mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten
Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH 22. 1. 2004, 2001/14/0004; 28. 11.
2000, 99/14/0008). Seitens des Unabhängigen Finanzsenates bestehen jedoch
keine Zweifel, dass - wie bereits oben ausgeführt - der
materielle Schwerpunkt der vom Berufungswerber ausgeübten gewerblichen
Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liegt, daher ist die zeitliche
Komponente von untergeordneter Bedeutung. Erwähnt sei noch, dass die in der
gesonderten Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 4. März 2003
geäußerten Zweifel des Finanzamtes hinsichtlich der zeitlichen
Komponente unwidersprochen blieben. Diese Zweifel sind insbesondere auch dadurch
begründet, dass relativ hohe Reisekosten und Diäten geltend gemacht
wurden. Gerade auch diese rege Reisetätigkeit im Rahmen der Kundenbesuche
spricht dafür, dass diese Kundenbesuche ein entscheidendes Merkmal der
Tätigkeit des Berufungswerbers sind.
Da der materielle Schwerpunkt der gewerblichen
Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen ist, kann nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht davon ausgegangen werden, dass
der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers im
strittigen Veranlagungsjahr im häuslichen Arbeitszimmer lag. Die
Absetzbarkeit der dafür anfallenden Kosten kommt auf Grund der Bestimmung
des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 nicht in
Betracht.
Linz, am 16.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-L/03
- Stammnummer
- 14728
- Gültig
- 16.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF