…den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Februar 1965,Zl.607/64,VwSlg 3.219/F). Der mangelnde anständige Unterhalt…
…als nicht zulässig erachtet wird, entnommen werden, dass ein Unterhaltsanspruch an der Lebenssituation des überlebenden Ehegatten zu messen ist und die angemessenen Bedürfnisse ("anständiger" Unterhalt) zu berücksichtigen sind. Dies muss aber nicht zu einer Fixierung des zuletzt bestandenen Anspruchs führen, da die angemessenen Bedürfnisse zu…
…die Mühle mit über 10.000 Tonnen pro Jahr ein Mehrfaches von damals, habe seine Produktion völlig modernisieren und sei tatsächlich mit der "S-Mühle", die sehr wohl eine Betriebswohnung unterhalte, vergleichbar. Das Finanzamt vergleiche die Umsätze der berufungsgegenständlichen Mühle ab dem Jahr 1999 mit…
…den anständigen Unterhalt der Ehegattin für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Februar 1965,Zl.607/64,VwSlg 3.219/F). Der mangelnde anständige Unterhalt…
…einer Liegenschaft - für ihren Unterhalt aufzukommen, sodass die Leibrente zum notwendigen Unterhalt nicht erforderlich war, dieser auch ohne Leibrente gesichert erscheine und der Erblasser "im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die Absicht gehabt haben kann, durch Aussetzung der Leibrente den mangelnden anständigen Unterhalt zu sichern". Im…
…und einer Liegenschaft - für ihren Unterhalt aufzukommen, sodass die Leibrente zum notwendigen Unterhalt nicht erforderlich war, dieser auch ohne Leibrente gesichert erscheine und der Erblasser "im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die Absicht gehabt haben kann, durch Aussetzung der Leibrente den mangelnden anständigen Unterhalt zu sichern"…
…aus (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Die Grundlagen für die Sicherstellung des anständigen Unterhaltes waren gegeben, weshalb die Einsetzung als Begünstigte nicht als Vorsorge für den mangelnden anständigen Unterhalt zu sehen ist (VwGH 21.5.1970, 1183/69, 30.8.1995, 94/16…
…einer Liegenschaft - für ihren Unterhalt aufzukommen, sodass die Leibrente zum notwendigen Unterhalt nicht erforderlich war, dieser auch ohne Leibrente gesichert erscheine und der Erblasser "im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht die Absicht gehabt haben kann, durch Aussetzung der Leibrente den mangelnden anständigen Unterhalt zu sichern". Im…
…Berufungsvorbringen, spätestens jedoch auf Grund des ergänzenden Vorbringens im Vorlageantrag und den ausdrücklichen Hinweis der Bw. auf den mangelnden Bereicherungswillen des Verstorbenen und den unterhaltsrechtlichen Charakter der Lebensversicherung hätte die Abgabenbehörde erster Instanz Ermittlungen durchführen müssen. Es kann nicht Aufgabe der Abgabenbehörde zweiter Instanz sein…
…waren und das Unternehmerrisiko diesbezüglich nur ihn traf. In Anbetracht der weitaus überwiegenden Adressierung der Rechnungen an den Bw und der mangelnden Zuordenbarkeit des Abflusses der Zahlungen aus dem Einkommen der Gattin kann sohin nicht von einer auch nur teilweisen Lastentragung durch die Gattin gesprochen…
…sei. Der Bw ersuche wirklich dringend, diesen Säumniszuschlag aufzuheben, da er einen braven und anständigen Steuerzahler übermäßig bestrafen würde. Er werde auch in Zukunft seine Kontoauszüge noch öfter überprüfen, dass das kein zweites Mal passiere. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November…
…dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre…
…Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zufolge dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfähig (Z 2 lit. a leg. cit…
…wäre in ständigem Kontakt mit der Abgabenbehörde gewesen und hätte dabei weder Tatsachen verheimlicht noch beschönigt oder überhaupt mutwillig verschwiegen. Er pflege einen anständigen und geregelten Lebenswandel, wäre unbescholten und hätte ein Unternehmen mit bis zu 90 Dienstnehmern bei durchaus moderatem Geschäftsführergehalt geführt. Mit Berufungsvorentscheidung…
…Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. § 90 und § 98 ABGB lauten wie folgt: § 90 (1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. …
…1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen…
…dass dieser im Jahr 2004 neben den Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder und den Darlehenszahlungen keine Geld- oder Sachleistungen für den Haushalt (Betriebskosten, Instandhaltung, Lebensmitteleinkauf, Telefon, Fernseh- und Internetgebühren usw.) erbracht habe. Die mangelnde Beteiligung an den laufenden Haushalts- und Wirtschaftskosten sei auch der Grund…
…Gemäß § 90 ABGB seien die Ehegatten zur umfassenden Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen sowie zur Treue, anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Im Erwerb des anderen habe ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sei. Nachdem die…
…1016 PLN bzw. 1 PLN 0,24352 EUR. Ein Betrag von 800 PLN monatlicher Unterhaltsleistung des Bf im Jahr 2009 entsprach somit einem Betrag von 194,83 Euro. Dieser Betrag entspräche einer Kaufkraft in Polen im Jahr 2009 von rund 335 Euro. Dagegen betrug der…
…tatsächlichen Lebenshaltungskosten seiner Mutter der Arbeitnehmerveranlagung beigelegt, sodass die Kosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen seien. Damit erhöhten sich die Aufwände für seine Mutter und in gleichem Maß seine für den Unterhalt notwendigen Leistungen. Das sei entsprechend zu berücksichtigen. Das FA legte die Beschwerde in…