Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0149-L/06
Vermietung einer Dienstwohnung an den Sohn zu unangemessenen Bedingungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-L/06vom 10.11.2008Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
unbestimmte Zeit, mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit, allerdings
begrenzt mit einer allfälligen Beendigung der Tätigkeit des
Arbeitnehmers im Betrieb vereinbart worden; c) Die Höhe der
monatlichen Miete sei damals mit ATS 2.000 zuzüglich
10 % USt vereinbart worden. Es sei weiters vereinbart worden, dass die
Entrichtung der Miete im Wege der Gegenverrechnung mit dem gegebenen Leihgeld
erfolge, weil es beiden Vertragspartnern logisch erscheine, dass nicht auf der
einen Seite eine Miete bezahlt werden solle, während diesen
Mietverpflichtungen auf der anderen Seite ohnehin ein Guthaben entgegengestanden
sei; d) Es sei vereinbart worden, dass der Mieter für Schäden
hafte, die von ihm verursacht würden. Bei entstandenen Schäden habe
der Mieter weiters die Pflicht, diese dem Mieter sofort anzuzeigen. Für
Schäden am Mietobjekt, die nicht vom Mieter verursacht würden, hafte
der Vermieter. Das sei zudem vereinbart worden, dass das Mietobjekt vom Mieter
pfleglich zu behandeln sei und bei Beendigung des Mietverhältnisses
wiederum im ordentlichen Zustand zurückzugeben sei. e) Es sei
ebenfalls vereinbart worden, dass im Falle des Erfordernisses von
Reparaturnachnahmen, der Mieter die Pflicht habe, diese Reparaturnachnahmen in
seinen Räumlichkeiten zu dulden. f) Weiters sei vereinbart worden,
dass Veränderungen vom Mietobjekt vom Mieter nicht vorgenommen werden
dürften. g) Ebenso sei vereinbart worden, dass dem Mieter die
Benützung des Bestandsgegenstandes nur nach dem mit dem Mieter
abgesprochenen Wohnzwecken gestattet sein. Sowohl Vermieter als auch Mieter
seien im Kenntnis darüber und seien schon bei Beginn des
Bestandsverhältnisses übereingekommen, dass es künftig geplant
sei, eine Handelsfirma zu gründen und dass auch diese ein Büro im
Bereich des Bestandsgegenstandes im Bestand halten würde. h)
Allfällige Kosten habe der Vermieter zu tragen gehabt, da es sich beim
Bestandsobjekt um eine Dienstwohnung handle. i) Im Übrigen solle das
österreichische Miet- und Wohnrecht gelten, wenn es zwischen dem Vermieter
und Mieter zu Unstimmigkeiten kommen sollte und eine gesonderte Vereinbarung
nicht getroffen würde.
Die Finanzverwaltung sei darüber in Kenntnis und es
werde von ihr auch nicht bestritten, dass ab dem Jahr 2000 vom Sohn die
Mieten vereinbarungsgemäß entrichtet worden seien und die
Bestandnahme ebenfalls unter den vereinbarten Prämissen erfolgt sei.
Das Mietverhältnis sei sodann von beiden
Vertragsteilen durch wiederholtes und ständiges konkludentes Verhalten
ausgeübt und eingehalten worden (Modus), wodurch dem gegenständlichen
Rechtsgeschäft vollinhaltliche Gültigkeit zukomme. Der Sohn habe sich
hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines Mietvertrages im Zuge des
Erörterungsgespräches "bedeckt
gehalten", weil er nicht (erinnerlich) gewusst habe ob nicht - man
bedenke dass dies nun schon beinahe rund 10 Jahre zurück liege -
"doch seinerzeit hinsichtlich der obigen
Punkte ein internes Schriftstück abgefasst worden sein könnte, das
noch vorhanden sein könnte und das man der Finanzverwaltung vorlegen
könnte". Es sei nicht auszuschließen, dass tatsächlich am
Anbeginn des Bestandsverhältnisses ein Schriftstück in der Art eines
Gedächtnisprotokolls abgefasst worden sei, wie dies auch im Rahmen der
N-GmbH erfolgt sei. Leider sei gerade der berufungsgegenständliche Betrieb
im Jahr 2002 durch die Hochwasserkatastrophe sehr arg betroffen worden. Es
wäre durchaus möglich, dass damals durch das Hochwasser diese
Unterlagen vernichtet worden seien.
2. Wie schon aus Anlass des Erörterungsgespräches
dargebracht worden sei, sei vor allem ein Hauptgrund für die Errichtung der
Betriebswohnung bestanden: Es sei erforderlich, dass eine mit der
Müllereiarbeit gelernte Person im Naheverhältnis der Mühle vorort
ständig verfügbar sei, um den Mühlenbetrieb in der Art und Weise,
wie dies im gegenständlichen Fall bewirtschaftet werde, zu führen
sei.
3. Die Besprechungen und Verhandlungen mit Professionisten
seien (auch - aber nicht nur) vom Sohn (wenn dann aber in seiner Eigenschaft als
Dienstnehmer des berufungsgegenständlichen Betriebes und im Auftrag des
Bw.) geführt worden. Sehr wohl habe auch der Bw. Besprechungen an
Verhandlungen geführt. Vor allem wichtige Entscheidungen, wie etwa
Preisverhandlungen, Bauart und Größe des Objektes, Auftragsvergaben,
etc. seien von der Unternehmensleitung und damit vom Bw. getroffen worden.
Überhaupt habe die generelle Verantwortung der Bw. als Inhaber des
Betriebs, so auch über die konkrete Form der Errichtung getragen.
4. Die aktive Beteiligung an der Wohnungserrichtung sei vom
Sohn im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den
berufungsgegenständlichen Betrieb ausgeübt worden. Da die
Betriebswohnung von Professionisten errichtet worden sei, sei eine aktive
Beteiligung des Sohnes naturgemäß von sehr untergeordneter Bedeutung
und im Rahmen der Normalarbeitszeit möglich gewesen. Auch die
Professionisten, dass Planungsbüro, usw. seien als Unternehmer im Rahmen
üblicher Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten tätig. Solchermaßen
sei eine Mitwirkung durch den Betrieb ebenfalls nur im Rahmen üblicher
Arbeitszeiten, mit denen die Arbeitszeiten des Betriebes naturgemäß
deckungsgleich oder - ähnlich seien überhaupt möglich und
sinnvoll.
5. Für den Fall, dass der Sohn aus dem Betrieb
ausscheiden sollte, müsste er die Wohnung räumen und einer anderen
Person, die dann an seine Stelle trete bzw. seine Arbeit verrichte,
überlassen. Nochmals sei an dieser Stelle betont und ausgeführt, dass
eine Betriebswohnung notwendig sei. Ebenso nochmals sei an dieser Stelle betont
und ausgeführt, dass diese Notwendigkeit der Betriebswohnung von der
Finanzverwaltung nicht bestritten werde. Ergänzend werde nochmals
erwähnt, dass insbesondere die Toilettenanlagen nicht mehr vom Sohn und
dessen Familie benützt würde, sondern diese auch von den übrigen
Dienstnehmern des Betriebes benützt werden. Auch hierin habe der Sohn kein
Mitspracherecht. Diese Benützung diene ausschließlich allgemeinen
betrieblichen Erfordernissen, wobei dies zweifelsfrei dem Betriebscharakter der
Wohneinheit unterstreiche.
6. Zur Gänze vergleichbar sei in Österreich kein
einziger Mühlenbetrieb. Bei der Vergleichbarkeit sei nicht nur auf die
Größenmerkmale abzustellen, viel gewichtiger seien andere Merkmale
wie etwa mühlentechnische Gegebenheiten, Bewirtschaftungsart, Arbeitsweise,
etc. Nach "Lage unseres Aktes"
(Anmerkung des Referenten: gemeint offenbar des steuerlichen Vertreters) habe es
in Österreich vor rund 10 Jahren noch etwa
400 Mühlenbetriebe gegeben. Heute seien dies nur mehr etwa
50 Betriebe. Diese hätten ihre technischen Gegebenheiten an moderne
Entwicklungen angepasst und müssten ihre Bewirtschaftungsart und ihre
Arbeitsweisen den modernen Erfordernissen anpassen, wenn sie weiterhin
überleben wollten. Wenn in einem Betrieb die technischen Gegebenheiten, die
Bewirtschaftungsart und Arbeitsweise aus betriebswirtschaftlichen
Überlegungen derart aufgebaut seien, dass die Nähe einer mit der
Tätigkeit bestens ausgebildeten Person erforderlich sei, sei es folglich
notwendig, dass diese Person ständig verfügbar sei, womit die
Betriebsnotwendigkeit einer Dienstwohnung unumgänglich sei. Mit der
berufungsgegenständlichen Mühle sei allenfalls am ehesten die so
genannte "S-Mühle" vergleichbar. Auch diese stelle einem Obermüller
aus denselben Kriterien eine Dienstwohnung zur Verfügung. Im Zuge
des Erörterungsgespräches sei hinsichtlich der gegenständlichen
Frage nach vergleichbaren Betrieben von der steuerlichen Vertretung angeboten
worden, diesbezüglich noch genaue statistische Daten nachzureichen in der
Erwartung leicht in den Genuss derartiger Daten zu gelangen. Da es wider
erwarten unmöglich erscheine an derartige Daten zu heranzukommen, gestalte
sich die Lieferung dieser Daten sehr schwierig. Es werde daher gebeten von der
Vorlage abzusehen. Nur dann wenn die Verfügbarkeit für eine
Entscheidung unabdingbar sein sollte, was aber ohnehin nach den oben gesagten
eher nicht erforderlich sein müsste, wolle der Unabhängige Finanzsenat
an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters herantreten. Nach eingehender
Überlegung (Anmerkung des Referenten: offenbar des steuerlichen Vertreters)
erschienen diese Daten aber ohnehin nicht so wichtig, weil diese nur über
"hard-facts" insbesondere Umsatzproduktionsmengen, dergleichen nicht aber
über "soft-facts" insbesondere technische Einrichtung, Bewirtschaftungsart,
Arbeitsweise Aufschluss gäben. Gerade letztere Kriterien die viel wichtiger
seien als die ersteren, verschwiegen Mitarbeiter vor allem aus Gründen von
Betriebsgeheimnissen und seien die kausal zwingenden Daten nicht verfügbar,
was aber nicht wirklich ein Beurteilungskriterium sei.
7. Ebenso wie mit dem Sohn sei auch zwischen dem Betrieb
des Bw. und der N-GmbH ein schriftlicher Mietvertrag nicht abgeschlossen worden,
sodass sich eine Vergebührung ebenfalls erübrigt habe. In
diesem Rahmen existiere jedoch ein Schriftstück in Form einer
Willenserklärung des 100 %igen Alleingesellschafters der N-GmbH, des
Sohnes, in der dieser seine Willensbildung bekunde, das Büro der
Gesellschaft hinsichtlich des Mietverhältnisses ebenso unter jenen
Kriterien zu führen, unter denen auch das Mietverhältnis zwischen dem
Betrieb des Bw. und ihm als dessen Dienstnehmer bestehe. In chronologischer
Reihenfolge folgten dann noch ein Gedächtnisprotokoll und eine weitere
Willenserklärung der Mieterin. Diese Schriftstücke seien in Kopie zur
Einsichtnahme beigereicht. Aus diesem gehe zunächst die Art und das
Wesen der Anmietung hervor, die auch Rückschlüsse auf die Gebarung des
Bestands der Dienstwohnung zulasse. Sodann sei es zu einer Aussprache zwischen
dem Bw. und dem Sohn gekommen, in deren Zuge offensichtlich einige Sachverhalte
klargestellt und neu präzisiert worden seien. Eine Willenserklärung
der N-GmbH bekräftige (aus damaliger Sicht ex nunc) die künftige
Handhabung des Bestandsverhältnisses in der (Tag zuvor) gesprochenen Art
und Weise.
8. Da es sich nicht um eine Wohnungs- sondern um eine
Geschäftsmiete handle, sei der Mieterlös nicht unter den 10 %igen
Umsätzen, sondern bei den 20 %igen Umsätzen (richtigerweise)
erfasst, erklärt und versteuert worden.
9. Das Leihgeld sehr allgemein zu Stützung der
gesamten Liquidität des Betriebes zur Verfügung gestellt worden.
Dieser habe im Jahr der Leihgeldgewährung einerseits infolge der
Investitionen größere Mittel benötigt: Nicht nur die
Dienstwohnung sei errichtet worden. In selben Jahr sei auch eine
Bachüberbauung, ein Zubau zur Mühle und ein Zubau zum Lagerschuppen
mit Anschaffungskosten von zusammen von ATS 85.000 vorgenommen worden, im
Bereich der Betriebs- und Geschäftsausstattung seien Investitionen von
zusammen rund ATS 857.000 getätigt worden. Insgesamt seien sohin
(neben der Betriebswohnung) etwa ATS 1,000.000 investiert worden.
Andererseits sei mit den Investitionen eine Erweiterung der
gesamten Betriebsumfänge einhergegangen, die ebenfalls ein großes
Maß an Liquidität erfordert habe und die es gleichfalls zu
finanzieren gegolten habe. Mit dem Leihgeld seien alle betrieblichen
Vorgänge gleichermaßen finanziert worden. Sowohl
Leihgeldnehmer als auch Leihgeldgeber wüssten, dass der Betrag (samt
Zinsen, etc.) zurückzuzahlen sein werde. Teilweise werde das Leihgeld in
jährlichen Teilbeträgen bereits rückerstattet, als eine
Gegenverrechnung mit den Mieten erfolge. Der Sohn sei zwar grundsätzlich
jederzeit berechtigt, eine sofortige gänzliche oder teilweise
Rückzahlung des restlichen Leihgeldes zu verlangen, aus betrieblichen
Liquiditätserfordernissen sei allerdings wegen der besseren
Wirtschaftlichkeit des privaten Leihgeldes eine Rückforderung derzeit noch
nicht angedacht, wie wohl überhaupt zwischen dem Bw. und seinem Sohn ein
großzügiger Rückzahlungszeitraum schon ursprünglich ins
Auge gefasst worden sei. Die genaue Nachvollziehbarkeit dieser Position
sei zu jederzeit gewährleistet, sodass eine sofortige Rückforderung
(unter Bedachtnahme einiger Tage Verzögerung, die der Betrieb für eine
Kreditaufnahme bei der Bank benötige, welche nötig sein werde, wenn
das Leihgeld zurückgezahlt werden müsse) aber jederzeit möglich
sei.
Der Eingabe waren beigelegt:
a) "Willenserklärung"
des Sohnes
Als
Allein-Gesellschafter der N-GmbH ... bekunde ich meinen Willen hinsichtlich der
Einmietung der genannten Firma unter der Adresse
P;N-Str. wie folgt:
Die
Benützung des Mietgegenstandes erfolgt insoweit, als es das Büro
betrifft, unter jenen Vereinbarungen, unter denen auch die Benützung der
Wohnung an derselben Adresse durch mich als Dienstnehmer ...
erfolgt.
Insbesonders
gilt daher:
1. Das
Büro, welches gemietet wird, ist im Gebäudeplan genau ersichtlich als
Büro gekennzeichnet. Zudem werden Lagerflächen je nach Bedarf
zusätzlich kurzfristig angemietet.
2. Das
Mietverhältnis beginnt ab Februar 2005, besteht auf unbestimmte Dauer und
ist jederzeit kündbar.
3. Die
monatliche Miete, die auf das Büro (15 qm) entfällt, beträgt
115,00 €. Die Lagermiete richtet sich nach dem Bedarf und ist jeweils
gesondert zu vereinbaren.
4. Für
Schäden am Mietobjekt, die die GmbH verursacht, haftet die N-GmbH, für
Schäden die nicht von der GmbH verursacht sind, haftet der
Mühlenbetrieb. Über entstandene Schäden ist dem Vermieter sofort
Mitteilung zu machen. Der Mietgegenstand ist pfleglich zu behandeln und nach
Beendigung des Mietverhältnisses in ordentlichem Zustand zurück zu
geben.
5. Reparaturen
im bzw. am Mietobjekt sind von der Mieterin zu dulden.
6.
Veränderungen am Mietobjekt dürfen nicht von der Mieterin vorgenommen
werden.
7. Es besteht im
Verband des Büros eine Dienstwohnung, die Sachverhalte, die aus dieser
bestehen, sind von der N-GmbH zu berücksichtigen, ebenso hat die N-GmbH zur
Kenntnis zu nehmen, dass die vorhandenen Toiletten von allen Beschäftigten
des Mühlenbetriebes benützt werden.
8. In der o.a.
Miete sind allfällige Betriebskosten pauschal mit abgegolten.
9. Im Falle
einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mieterin und Vermieter gilt das
österreichische Miet- und Wohnrecht dort, wo keine gesonderte Vereinbarung
getroffen wurde.
Eine Kopie
dieser Ausfertigung wird an den Vermieter ausgehändigt.
P, 31.
Jänner 2005
b)
Gedächtnisprotokoll über eine zwischen dem Bw. und der N-GmbH erfolgte
Besprechung:
I.
Anmietung
Gegenstand der
Anmietung sind folgende Räumlichkeiten im Erdgeschoß und 1. Stock des
Hauses P;N-Str.
a)
Büroräumlichkeiten, 15
m
2
b)
Lagerfläche im Ausmaß von 250
m
2
Die
Bereitstellung der Lagerfläche kann bei Bedarf teilweise oder zur
Gänze auch in den Räumlichkeiten
F-Straße 8
erfolgen.
Die Anmietung
erstreckt sich auf alle in den oben angeführten Räumlichkeiten
vorhandenen Maschinen.
II.
Dauer und Kündigung
Die Anmietung
erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Anmietung kann von beiden Teilen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Frist jeweils zum Ende eines Kalenderviertels
schriftlich aufgekündigt werden.
III.
Vergütung
Die Höhe
der monatlichen Vergütung ist variabel. Sie beträgt je nach Ausnutzung
der Räumlichkeiten zwischen 500 € und 1.000 €. Dieser
Betrag versteht sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer.
IV.
Wertsicherung
Es wird die
Wertbeständigkeit vereinbart. Als Maß zur Berechnung der
Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen
Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine
Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für dient die für
den Monat Juni 2006 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben
oder unten bis einschließlich 5 % bleiben
unberücksichtigt.
V.
Instandhaltung
Der Anmieter ist
verpflichtet, die Räumlichkeiten samt allem Zubehör während der
Dauer der Anmietung pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten in gutem,
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und in ebensolchem bei Beendigung der
Anmietung zurückzustellen.
VI.
Nachfolge und Solidarhaftung
Die Rechte und
Pflichten aus diesem Gedächtnisprotokoll gehen beiderseits auf die
Rechtsnachfolger über und im Falle der Mehrheit von solchen zur ungeteilten
Hand.
VII.
Sonstige Bestimmungen
Der Anmieter ist
verpflichtet eine allfällig vorgeschriebene Umsatzsteuer zu ersetzen.
Sollte eine oder mehrere Vereinbarungen dieses Protokolls ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen
tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem
Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
VIII.
Schriftlichkeit
Alle
Erklärungen rechtsverbindlicher Art auf Grund dieses
Gedächtnisprotokolls müssen schriftlich erfolgen. Allfällige
Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden und
von beiden unterfertigt sind.
IX.
Ausfertigung
Dieses
Gedächtnisprotokoll wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, wobei
für beide Besprechungsteilnehmer eine Ausfertigung bestimmt
ist.
P, am 7.
Dezember 2006
c)
Willenserklärung zum Gedächtnisprotokoll
Die N-GmbH ...
wird die im oben genannten Protokoll bezeichneten Räumlichkeiten nunmehr
vereinbarungsgemäß benützen.
|
P, 07.12.2006
|
N-GmbH
(14) Nach
Übermittlung der Beantwortung des Vorhaltes und der Beantwortung an den
Vertreter der Amtspartei gab dieser am 17. Juli 2008 folgende
Stellungnahme ab:
Die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in seiner
Stellungnahme, die Notwendigkeit der Betriebswohnung werde von der
Finanzverwaltung nicht bestritten, seien nicht zutreffend. Die Notwendigkeit der
Betriebswohnung werde bestritten, was bereits in der Begründung zum
Betriebsprüfungsbericht angeführt worden sei.
Bei Bestehen einer persönlichen Nahebeziehung
wäre lt. ständiger Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung
für die Zurverfügungstellung einer Wohnung nur dann anzunehmen, wenn
dafür praktisch ausschließlich betriebliche Erwägungen
maßgebend seien. Die Überlassung von Dienstwohnungen an (fremde)
Arbeitnehmer sei auch bei Betrieben vergleichbarer Größe (damaliger
Jahresumsatz ca. ATS 19 Mio) nicht üblich. Der Sohn sei verheiratet
und habe zwei Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren.
Er habe lt. Berufung schon bevor die Investition in der
Mühle spruchreif geworden sei, für sich und seine Familie ein
Einfamilienhaus bauen wollen, wofür er jahrelang Mittel angespart habe. Das
Haus, in welchem die Familie als Mieterin gewohnt habe, sei abgerissen
worden.
Nach Ansicht des Finanzamtes hätten bei Errichtung des
"Betriebswohnung" eindeutig private
Motive im Vordergrund gestanden, nämlich die auf Grund des Abrisses des
Miethauses zwingend erforderliche Befriedigung des privaten
Wohnbedürfnisses der Familie des Sohns.
Durch den Betriebsprüfer sei eine
"Vereinbarung zur Betriebswohnung"
abverlangt worden. Im Zuge der Außenprüfung hätten keinerlei
schriftlichen Vereinbarungen zur Betriebswohnung vorgelegt werden können.
Am 18. Februar 2005 sei das Schlussbesprechungsprogramm
erstellt worden, in dem die Feststellungen ua. zur Betriebswohnung und Darlehen
des Sohns angeführt seien. Am 18. März 2005 sei die
Schlussbesprechung erfolgt.
Gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung sei am
23. Mai 2005 Berufung eingebracht worden, in der ua. ausgeführt werde, dass
hinsichtlich Leihgeldgestellung und Wohnungsbenützung schriftliche
Vereinbarungen getroffen, in welchen die in beiderseitigem Einvernehmen
getroffenen Vereinbarungen exakt festgehalten worden seien. Sämtliche
weitere Sachverhalte (Art und Umfang der geschilderten Investitionen,
niedergeschriebene Vereinbarungen, etc.) seien der Abgabenbehörde bekannt
und müssten daher nicht nochmals vorgelegt werden.
In der Ergänzung zur Berufung vom 29. Dezember 2005
werde ua. ausgeführt, dass unabhängig von der
Zurverfügungsstellung eines Leihgeldes des Sohns an die
berufungsgegenständliche Mühle die Überlassung der Wohnung
untrennbar mit der Anstellung im Betrieb verbunden sei. Im Falle der Beendigung
des Dienstverhältnisses würde die Dienstwohnung an einen anderen bzw.
neuen Mitarbeiter des Unternehmens vermietet, was mündlich vereinbart
worden sei. Im Übrigen regle das Angestelltengesetz ohnehin die rechtlichen
Rahmenbedingungen hinsichtlich der Einräumung einer Dienstwohnung, sodass
es einer (gesonderten) Schriftlichkeit im speziellen Einzelfall nicht
bedürfe. In der Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates durch den steuerlichen Vertreter vom 18. Juni 2008 seien zu Punkt
1 die bezüglich der Dienstwohnung vereinbarten Punkte aufgelistet und damit
erstmals bekannt gegeben. Weiters sei angeführt worden, dass sich der Sohn
hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen eines Mietvertrages im Zuge des
Erörterungsgespräches bedeckt gehalten, weil er nicht (erinnerlich)
gewusst habe, ob nicht doch seinerzeit hinsichtlich der Dienstwohnung ein
internes Schriftstück abgefasst worden sein, das noch vorhanden sein und
das man der Finanzverwaltung vorlegen könnte. In Klammer sei vom
Berufungsverfasser angemerkt worden, dass ist nicht auszuschließen sei,
dass tatsächlich am Anbeginn des Bestandsverhältnisses ein
Schriftstück in Art eines Gedächtnisprotokolls abgefasst worden, so
wie dies auch im Rahmen der N-GmbH erfolgt sei. Zu Punkt 5 sei ausgeführt
worden, dass die WC- und Waschanlagen auch von den übrigen Dienstnehmern
des Betriebes benutzt würden.
Durch das Finanzamt sei am 21. Jänner 2005
"Vereinbarung zur Betriebswohnung"
abverlangt worden. Die Willenserklärung, die der Beantwortung des Vorhaltes
in Kopie beigelegt ist, sei mit 31. Jänner 2005 datiert. Obwohl
Vereinbarungen zur Betriebswohnung am 21. Jänner 2005 abverlangt, das
Schlussbesprechungsprogramm am 18. Februar 2005 erstellt worden sei und die
Schlussbesprechung am 18. März 2005 stattgefunden habe, bei der über
die Betriebswohnung und Darlehen gesprochen worden sei, seien keine Angaben zu
Vereinbarungen erfolgt. Dies sei umso verwunderlicher, da sich die WC- und
Waschanlagen im Wohnungsverband, das Büro im Obergeschoss zwischen
Kinderzimmer und Elternschlafzimmer befinde und bezüglich der Benutzung,
der Erhaltung und Pflege keine Vereinbarungen getroffen worden seien.
Nach der Willenserklärung betrage die monatliche Miete
für das Büro im Ausmaß von 15
m2 115 €,
jene für die Wohnung im Ausmaß von 148
m2
150 €.
Der im Plan im OG als
"Büro" bezeichnete Raum sei der
Familie des Sohns uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Von der
N-GmbH sei dieses Büro gemietet und die Miete an den Bw. geleistet worden.
Eine Reduktion der Miete für die Wohnung sei nicht erfolgt.
Die für die Anerkennung von Verträgen zwischen
nahen Angehörigen im Steuerrecht geforderten Voraussetzungen lägen
nicht vor.
In der Berufung werde damit argumentiert, dass Betrieben in
vergleichbarer Größe leitenden Angestellten bzw. (Ober-)Müller
Betriebswohnungen zur Verfügung gestellt würden. Als Beweis seien
Stellenangebote von Mühlen verschiedenster Größe der Berufung
beigelegt worden, unter welcher Größe sich auch die
berufungsgegenständliche Mühle einreihen lasse. Diese seien
sorgfältig ausgesucht worden und entsprächen der
Produktionsgröße der Mühle des Bw.
Im Erörterungsgespräch verweise der steuerliche
Vertreter darauf, dass sich eine Weizenmühle nicht mit einer
Schälmühle tonnenmäßig vergleichen lasse, obwohl die
beigelegten Stellenangebote keine Schälmühlen beträfen. In der
Vorhaltsbeantwortung werde als Vergleichsbetrieb die eine Schälmühle,
angeführt die einem Obermüller eine Dienstwohnung zur Verfügung
stelle. Diese Mühle habe einen wesentlich höheren Umsatz und
wesentlich mehr Arbeitnehmer und sei daher nach Ansicht des Finanzamtes mit der
Mühle des Bw. nicht vergleichbar. Die Mühle des Bw. habe lt. Angaben
des Sohns eine Jahresproduktion von ca. 6.000 bis 7.000 Tonnen Getreide.
Im Jahr 1999 sei mit dem Bau des Wohnhauses begonnen
worden, welches im Jahr 2000 mit einem Restbetrag von € 6 493,-- fertig
gestellt worden sei.
Der Umsatz im Jahr 1999 habe 19,3 Mio. ATS und im Jahr 2000
21,4 Mio. ATS betragen. Erst im Jahr 2001 sei der Umsatz aufgrund des hohen
Zuwachses im Handel auf 37,8 Mio ATS gestiegen. Da, wie in der
Vorhaltsbeantwortung ausgeführt, die Soft-Facts (insb. technische
Einrichtungen, Bewirtschaftungsart, Arbeitsweise, usw.) über den Betrieb
Aufschluss gäben, jedoch diese Daten aus Gründen von
Betriebsgeheimnissen nicht zur Verfügung stünden, böten sich nur
die Hard-Facts (insb. Umsatz, Produktionsmengen, Anzahl Arbeitnehmer, dgl.) als
Vergleichskriterium an.
Nach Ansicht des Finanzamtes sei nach obigen
Ausführungen die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung bei
Familienbetrieben in dieser Größenordnung nicht üblich.
(15) Die
Stellungnahme des Finanzamtes wurde dem Bw. zur Kenntnis- und Stellungnahme
übermittelt, wozu er seinerseits am 5. August 2008 folgende
Gegenäußerung abgab:
Es sei schade, dass das Schreiben des Finanzamtes nicht in
allen Punkten gänzlich richtig sei und es daher nochmals zu vermeiden
gelte, dass der Unabhängige Finanzsenat, der sich über den
streitgegenständlichen Sachverhalt eine Meinung bilden müsse, von
Unrichtigkeiten geleitet werde. Im Einzelnen werde daher dazu nochmals
präzisierend und ergänzend ausgeführt:
1. Strittigkeit und
private Motive betreffend die Betriebswohnung Im Zuge des
Erörterungsgespräches habe es für den steuerlichen Vertreter den
Anschein gehabt, dass das Finanzamt grundsätzlich eingesehen habe, dass die
Betriebswohnung betrieblich veranlasst sei und lediglich ergänzende
Einwendungen gehabt habe, die aber Vorort ausgeräumt worden seien. Aus
diesem Grund sei dieser Bereich aus seiner Sicht völlig unstrittig
angesehen worden. Da die Finanzverwaltung aber offensichtlich nach wie vor die
Meinung vertrete, die Betriebswohnung sei nicht betrieblich veranlasst
müsse nochmals festgehalten werden, dass diese ausschließlich und
nicht mehr teilweise aus betrieblichen Erfordernissen errichtet worden
sei. Infolge der Unterstellung des Finanzamtes, die Errichtung der
Wohnung wäre privat veranlasst gewesen, werde nochmals darauf hingewiesen,
dass es der Wille der Familie des Sohns gewesen wäre und sie es auch
bevorzugt hätte, sich zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses
familiär bzw. privat an einem anderen Ort niederzulassen. Als die Familie
die ehemals bezogene Wohnung aufgegeben habe, seien Kaufverhandlungen mit einer
Person, die dies als Zeuge gleichzeitig bestätige, geführt worden. Von
dieser Person hätte die Familie ein Grundstück in bester Lage und
schönster Aussicht erwerben können und dies auch erwerben wollen.
Dieses Grundstück wäre den Erfordernissen der Familie gerecht gewesen
und hätte den Erfordernissen der Familie des Sohns vollinhaltlich
entsprochen. Dieses Heim wäre für die Familie des Sohns als privat
veranlasst anzusehen gewesen und hätte die privaten Wohnbedürfnisse
erfüllt. Hinsichtlich einer derartigen Wohnung wären wohl private
Überlegungen maßgeblich gewesen. Lediglich aus betrieblichen
Erfordernissen sei es letztlich nicht zu diesem Schritt gekommen, weil eben der
Betrieb es erfordert habe, dass der Sohn in seiner Funktion als Generalist in
der Mühle ständig im Nahebereich des Betriebes präsent sein
müsse. Die aus diesen Überlegungen errichtete Wohnung habe die Familie
des Sohns nicht aus eigenem Wunsch bezogen, vielmehr müsse sie wegen der
Bewohnung in der Betriebsnähe erhebliche Nachteile auf sich nehmen (zB. die
Benützung von sanitären Anlagen auch von anderen, Familienfremden, im
Betrieb beschäftigten Personen, Lärmbelästigung, erhöhte
Arbeitsflexibilität, Staubbelästigung, geringerer Freizeitwert,
etc.). Daher sei die Wohnung an dieser Adresse ausschließlich
betrieblich veranlasst und nicht - wie das Finanzamt unrichtig behaupte - aus
privaten Erwägungen errichtet worden. Auch die Behauptung des
Finanzamtes, die Überlassung von Dienstwohnungen bei Betrieben die an
Größe mit dem gegenständlichen Betrieb vergleichbar seien, sei
nicht üblich, sei nicht richtig. Beim Erörterungsgespräch sei
seitens des Bw. versucht worden, den Beteiligten zu erklären, dass
Müllereitätigkeiten in verschiedenen Produktionsbereichen nicht
mengenmäßig vergleichbar seien und dass deswegen durchaus eine nach
Tonnen- Leistung größere Mühle mit einer Schälmühle,
die geringere Mengen abwickle, verglichen werden könne. Außerdem sei
es nicht richtig, dass "Mehr-Umsatz" auch zugleich "Mehr-Menge" bedeute. Das
Finanzamt scheine trotz durchgeführter Außenprüfung nicht zu
wissen, dass bei der gegenständlichen Mühle sehr viel
Lohnmüllerei betrieben werde, wo naturgemäß auch andere
Preisverrechnung und -Gestaltung erfolge, als wenn zusätzlich noch der
Handelswert des Getreides in den Rechnungen mit enthalten sei. Bei der
berufungsgegenständlichen Mühle seien daher weniger
Produktionsumsätze nicht gleich bedeutend mit weniger Produktionsmenge. Die
Mengen, die der Bw. seinerzeit bei der Außenprüfung angegeben habe,
hätten bei der damaligen Situation (Jahr 1999) entsprochen. Heute
produziere die Mühle mit über 10.000 Tonnen pro Jahr ein
Mehrfaches von damals, habe seine Produktion völlig modernisieren und sei
tatsächlich mit der "S-Mühle", die sehr wohl eine Betriebswohnung
unterhalte, vergleichbar. Das Finanzamt vergleiche die Umsätze der
berufungsgegenständlichen Mühle ab dem Jahr 1999 mit jenen der
"S-Mühle"
des Jahres 2007. Der berufungsgegenständliche Betrieb sei seit
1999 nicht nur mengenmäßig stark gewachsen. Heute existierten zwei
Betriebe, nämlich die Firma des Bw. als GmbH und die N-GmbH. Wenn schon ein
mengenmäßiger Vergleich mit Mitbewerbern angeführt werde,
müsse man die Betriebsumfänge beider Firmen zusammenrechnen um sie zB.
mit der "S-Mühle" zu vergleichen. Wenn der Einwand erfolge, dass beim
berufungsgegenständlichen Betrieb auch Handelsumsätze mit enthalten
sein sollten, sei entgegen zu halten, dass die Produktion weitgehend im Wege
einer Lohnmüllerei erfolge und die Grundstoffabwicklung davon abgetrennt -
neben anderen allgemeinen Handelsumsätzen - als separater Handelsumsatz
behandelt werde. Die Gründe hierfür lägen vor allem im
Haftungsbereich und es werde daher die Abwicklung in dieser Art
gehandhabt. Zudem müsse folgendes Wissen übermittelt werden:
Eine "Mehlmühle" (zB. Weizen-,
Roggen-,) erzeuge Mehl. Eine
"Schälmühle" erzeuge dagegen
Flocken. Um die von den Konsumenten geforderte Haltbarkeit der Flocken zu
erhalten, müssten diese thermisch behandelt werden. Der
berufungsgegenständliche Betrieb habe ein optimiertes Produktionsverfahren
kreiert, wobei die thermische Behandlung mit Hilfe eines Dampfkessels erfolge.
Die Maschinen - vor allem auch der Dampfkessel - ließen im Tag- und
Nachtbetrieb (d.h. 24 Stunden nonstop durch) und bedürfe einer
ständigen Überwachung. Gerade das erfordere die ständige
Präsenz einer Person, was die Betriebswohnung erforderlich
mache. Nur durch die
"Rund-um-die-Uhr-Produktion" sei das
Wachstum des Betriebes überhaupt möglich geworden. Aus diesen
Erwägungen, die Betriebsumfänge erweitern zu müssen, wenn nicht
der Betrieb vom Zusperren bedroht sein solle, sei die Betriebswohnung errichtet
worden. Einzig und allein aus diesen Erwägungen habe sich die Person bereit
gezeigt, zu Gunsten des Betriebes seine privaten Wohnbedürfnisse
hintanzustellen. Einzig und allein aus diesen Erwägungen habe die Familie
des Sohns die Betriebswohnung bezogen und nehme dafür zudem noch private
Nachteile in Kauf. Nur das entspreche dem täglichen Sachverhalt und
"muss allgemein einsichtig sein". Wenn
das Finanzamt behaupte, dass sich die Betriebswohnung für privat
veranlasst, entbehre das jeder Grundlage. Generell sei festzuhalten, dass
im Abgabenrecht der Grundsatz der materiellen Wahrheit gegeben sei. Nur der Bw.
und sein Sohn arbeiteten ständig im Betrieb und seien daher ständig
vorort und nur sie könnten wissen, "was
wirklich Sache ist". Wenngleich sich die Finanzverwaltung mit ihren
Prüfern aufrecht bemühe, insbesondere bei Prüfungen alle
Sachverhalte richtig festzustellen, ergäben sich doch Probleme, wenn
bestimmte Dinge aus Gründen mangelnder spezifischer Berufskenntnisse nicht
richtig festgestellt würden und ihnen daher eine falsche Beurteilung
widerfahre. Es sei daher schon von Grunde her nicht zulässig, dass
die Finanzverwaltung dem Aussagen einer Partei unbewiesene Ansichten entgegen
stelle. Vielmehr noch: Solange die Behauptungen von Parteien nicht den logischen
Denkgesetzen verstießen, habe sie die Abgabenbehörde zu
würdigen, sogar und auch dann, wenn Angaben einer Partei nicht bewiesen
seien. Keinesfalls dürfe die Abgabenbehörde den Aussagen einer Partei
unbewiesene Gegenbehauptungen entgegenstellen. Sei eine exakte Beweis... nicht
möglich, könne und müsse schon ein geringer Grad an
Wahrscheinlichkeit für die Tatsachenannahme bzw. gegebenenfalls glaubhaft
machen genügen (Stoll,
BAO-Kommentar zu §§ 186 und 183 BAO; VwGH 27.01.1961,
687/60). Somit erübrigten sich viele Punkte der kausalen
Stellungnahme der Finanzverwaltung schon grundsätzlich und dürfe den
Ansichten der Finanzverwaltung schon von Grunde nicht befolgt werden.
2. Vorliegende
Vereinbarungen Die Finanzverwaltung versuche die
Schriftstücke (Willenserklärung, Gedächtnisprotokoll, etc.) die
zu dieser Frage vorgelegt worden seien, als
"wertlos hinzustellen". Mit
ihren Ausführungen habe die Finanzverwaltung möglicherweise
übersehen, dass dem UFS eine Vereinbarung (zwischen dem Bw. und dem Sohn)
über den Bestand der Betriebswohnung, sondern eine Willenserklärung
des Gesellschafters der N-GmbH vorgelegt worden sei. Anhand dieser sei der
kausale Sachverhalt abgeleitet worden und es erfolge an dieser Stelle eine
übersichtliche chronologische Darstellung der
Entwicklung: 21.01.2005: Einforderung einer Vereinbarung zur
Betriebswohnung durch den Betriebsprüfer (die nicht vorgelegt worden sei,
weil möglicherweise nicht abgefasst - der Sohn wisse das heute leider nicht
mehr genau - und wenn abgefasst zumindest aber offensichtlich nicht auffindbar).
Hinsichtlich der Leihgeldbestellung sei ein Schriftstück vorgelegt worden
in welchem die diesbezüglich vereinbarten Sachverhalte genau enthalten
seien. 31.01.2005: Willenserklärung betreffend die Behandlung des
Bestandes am Büro durch die N-GmbH. Diese Firma sei mit Vertrag
(Notariatsakt vom 11.01.2005) erst im Jänner 2005 gegründet
worden und habe daher zu diesem Zeitpunkt erst als völlig
neugegründete Gesellschaft existiert. Nachdem am 21.01.2005 im Bereich der
Außenprüfung beim Sohn ein Schriftstück über den Bestand
der Betriebswohnung (zwischen ihm und den Bw.) abverlangt worden sei, sei die
Willenserklärung damals wenige Tage nach der Neugründung abgefasst
worden, damit in diesem Bereich Schriftlichkeit existiere. Darauf hinzuweisen
sei, dass auf diesem Schriftstück infolge der Bemerkung, dass die
Bürobenützung unter jenen Prämissen gelte, die auch zwischen den
Bw. und dem Sohn gelten, sehr wohl hervorgehe, wie die Bestandssache zwischen
dem Bw. und dem Sohn geregelt sei. 18.02.2005: Erstellung des
Schlussbesprechungsprogrammes der Außenprüfung. 18.03.2005:
Schlussbesprechung 23.05.2005: Einreichung einer Berufung gegen die
wiederaufgenommenen Bescheide. In dieser sei sinngemäß
ausgeführt, dass es hinsichtlich der Leihgeldbestellung und der
Wohnungsbenutzung Schriftstücke gäbe, die dem Finanzamt bekannt seien
und daher nicht nochmals vorgelegt werden müssten. Dies bedeute, dass
"wahrscheinlich dem Prüfungsorgan sowohl
hinsichtlich der Leihgeldgebarung als auch hinsichtlich der Betriebswohnung
Schriftstücke (vergleiche Plural) vorgelegt" worden seien.
Vermutlich sei die am 31.01.2005 gefertigte Willenserklärung vorgelegt
worden; dies gehe aus dem "bei uns"
geführten Akt (Anmerkung des Referenten: Gemeint offensichtlich beim
steuerlichen Vertreter) leider nicht mehr hervor. Es werde dazu die Ansicht
geäußert, die Finanzverwaltung möge dem Bw. über jene
Schriftstücke in Kenntnis setzten, die damals vorgelegt worden seien, denn
dann wüsste er heute, um welche Schriftstücke es sich
handle. 18.06.2008: Anhand der am 31.01.2005 festgelegten
Willenserklärung, aus deren Text hervorgehe, dass diese Analog zu den
Vereinbarungen zwischen den Bw. und dem Sohn niedergeschrieben worden sei, sei
eine (exakt rekonstruierte) Auflistung der Punkte vorgenommen worden, die
für das berufungsgegenständliche Bestandsverhältnis
gelte. Der chronologische Hergang und die Inhalte, die die Regelungen
über das Bestandsverhältnis zwischen den Bw. und den Sohn
rekonstruieren ließen, sei schlüssig und könne von der
Finanzverwaltung nicht bezweifelt werden. Auch wenn die Punkte aus einer anderen
(die N-GmbH betreffenden) Sphäre abgeleitet worden seien, lieferten sie
dennoch eine Aufklärung dafür, wie die Benützung der
Betriebswohnung erfolge. Die Ausführungen, dass das WC- und
Waschanlagen der Betriebswohnung auch von weiteren Mitarbeitern des
Mühlenbetriebes benützt würden, entstammten den Aussagen des
Sohnes und sei nicht zu bezweifeln. Auch der Vergleich der Höhe der
Büromiete mit der Höhe der Miete der Betriebswohnung mache es nicht
zulässig, dass Bestandsverhältnis in Frage zu stellen. Es entspreche
den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass Mieten für Dienstwohnungen
zumeist billiger seien als Büromieten. Die jeweiligen Mietbeträge
seien damals im freien Vergleich erforscht worden. Dabei habe für das
Büro ein monatlicher Mittelwert (Jahr 2005) von ca. 7,00 bis 8,00
€ ergeben, wobei man sich auf 7,66 € geeinigt habe. Der
Mittelwert der Dienstwohnungen (Jahr 1999) mit etwa 2.200,00 S
(Brutto) ermittelt worden. Die jeweiligen Bestandsverhältnisse seien darauf
abgestellt worden. Wenn das Finanzamt die Frage äußere, warum
eine Reduktion der Miete der Wohnung nicht vorgenommen worden sei, als das
Büro gegründet worden sei, sei zu antworten, dass der Raum des
Büros vor der Benützung durch die N-GmbH von der Familie des Sohns
nicht bzw. "allenfalls höchstens ab und
zu vorübergehend" benutzt worden sei und deshalb eine
flächenmäßige Änderung nicht stattgefunden habe, weshalb in
der Folge kein Anlass gewesen sei, die Miete abzuändern.
3. Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen Laut Finanzamt
lägen die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen im Steuerrecht geforderten Voraussetzungen nicht vor. Im
Grundsatz sei dazu auszuführen, dass Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen dann anzuerkennen seien, wenn sie - nach außen hin
ausreichend zum Ausdruck kämen, - eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und - auch zwischen
Fremden unter den gleichen Bedienungen abgeschlossen worden wären.
Das Postulat nach einer ausreichenden Publizität
zivilrechtlicher (Angehörigen-) Vereinbarungen, sei vielfach ein
zivilrechtliches Erfordernis, wobei aber die mangelhafte Erfüllung diese
Voraussetzung bei tatsächlicher Vertragserfüllung steuerlich soweit es
gehe unschädlich sei. Nicht einmal Formalerfordernisse (zB. § 1
Notariatzwangsgesetz) dürften für das Steuerrecht ganz allgemein als
Gültigkeitserfordernis gewertet werden. Das Steuerrecht knüpfe
nicht an den Abschluss und Zustandekommen von Verträgen, sondern an
tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalte an. Das Liefern von
Verträgen diene somit nichts Anderem, als der Erforschung der materiellen
Wahrheit. Wenn daher ein unter nahen Angehörigen (sohin zumeist von
juristisch völlig ungebildeten Personen) abgeschlossener Vertrag nicht klar
und eindeutig sei oder überhaupt nicht existent sei, bedeute das nicht,
dass ein wirtschaftlicher Sachverhalt nicht eingetreten sei. Es sei nicht
vertretbar, dass bei Verträgen unter Angehörigen im Ergebnis von einer
Einstellung auszugehen sei, als wären die allgemeinen Ermittlungs- und
Beweisgrundsätze nicht anzuwenden (vgl. VwGH 8.9.1992, 87/14/0186). Das
Erfordernis des eindeutig und klaren Inhalts der Vereinbarungen bzw. des
Vorliegens von Verträgen unter Angehörigen überhaupt würde
jedes Rechtsgeschäft zwischen Angehörigen, das diesem Erfordernis
nicht voll entspräche, dem Kalkül der Ungültigkeit bzw. des nicht
Zustandekommens aussetzen. Daher gelte, wenn Verträge existierten,
die den oben genannten Erfordernissen entsprächen, diese steuerrechtlich
anzuerkennen seien. Ein Umkehrschluss, bei Nichtvorliegen derartiger
Schriftstücke, sei eine steuerrechtliche Anerkennung zu verweigern,
könne und dürfe jedenfalls nicht angestellt werden und sei daher nicht
zulässig. Da der wirtschaftliche Grundgehalt des
Bestandsverhältnisses zwischen dem Bw. und dem Sohn klar und eindeutig
erforscht worden sei und jederzeit jedem Fremdvergleich voll entspreche, sei ein
(wenn überhaupt gegebener) Mangel im Bereich der schriftlichen
Vereinbarungen nicht bedeutend und führe zu keinem anderen laufenden
Ergebnis, als wären alle Verträge bzw. Vereinbarungen, etc. (zB. von
Juristen) lupenrein abgefasst worden.
4. Einreichung des Baues
der Betriebswohnung Auch in diesem Punkt sei das Vorbringen des
Finanzamtes nicht richtig. Selbstverständlich hätten der Bw. und seine
Ehegattin das Ansuchen um die Baubewilligung gestellt. Eine jederzeit
mögliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde könne
dies bestätigen. Darüber hinaus liegt eine Kopie der damaligen Eingabe
zur Einsicht- und Kenntnisnahme anbei. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt
erübrigten sich daher.
5. Beilage zu den
Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 des
Bw. Das Finanzamt erwähne in ihrer Stellungnahme, dass
anlässlich der Einreichung der Einkommensteuererklärungen des Bw. zur
Berücksichtigung der Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtet
Stellung genommen worden sei. Es dies richtig, aber nicht gänzlich
vollständig. Die verbalen Ausführungen des Finanzamtes reichten die
Sachlage möglicherweise in ein falsches Licht. Es werde daher wahlweise
einer dieser allesamt gleich lautenden Beilagen zur Einsicht- und Kenntnisnahme
beigelegt, damit der UFS diese in deren Vollständigkeit beurteilen werde
können. Die Abfassung dieser Beilagen sei jeweils wegen des Gebotes
der Offenlegung des Sachverhaltes im Zusammenhang insbesondere mit dem Leihgeld
erfolgt. Die steuerliche Behandlung sei beim Bw. in der Art bearbeitet worden,
dass die Leihgeldzinsen zu Lasten des Gewinnes berücksichtigt worden
sei. Es sei heute bekannt und werde aufrichtig bedauert, dass im Rahmen
der Kanzlei des steuerlichen Vertreters folgender Fehler passieren hätte
können: Ein Mitarbeiter (der heute nicht mehr eingestellt sei) sei aufgrund
eines Aktenvermerkes des Jahres 1999 (in welchen Jahr tatsächlich eine
geringfügige Steuergutschrift angefallen wäre) der irrigen Meinung
gewesen, die Zinsen lösten beim Sohn keine Steuerpflicht aus bzw. wäre
allenfalls eine geringe Gutschrift zu erwarten, deren Höhe die Bearbeitung
nicht rechtfertige. Aus diesem Grund sei beim Sohn die Bearbeitung und Abfassung
der Einkommenssteuererklärung in den jeweiligen Jahren
unterblieben. Abschließend werde der Hoffnung Ausdruck gegeben,
dass sich der UFS nach all den erfolgten Darstellungen nicht von Ansichten des
Finanzamtes, sondern von tatsächlichen Gegebenheiten leiten lasse und die
Erledigung im Sinne der Gerechtigkeit und Billigkeit durchführe. Es
gäbe vor allem auch zu bedenken, dass die Familie des Bw., die einen heute
respektablen Betrieb aufgebaut habe, aus kleinsten Anfängen begonnen habe
und aus einfachsten Verhältnissen stamme. Die Familienmitglieder seien
"allesamt höchst fleißig,
arbeitsam, geradlinig und ehrlich". Ihr Rechtgebaren sei auf
gegenseitiges Vertrauen, das aus ihrer subjektiven Sicht komplizierte
Vertragsgestaltungen derogiere, aufgebaut. Gegenseitiger Verlass sei die Basis
für die stetige positive wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung. Ihre
Handlungen baue die Familie auf logische Denkgesetze und nicht auf kompliziertes
steuerliches Gedankenflickwerk auf. Unternehmerische Entscheidungen würden
geradlinig und zielvoll unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche Optimierung
getroffen. Auch der VwGH habe bestätigt, dass es der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit überlassen bleiben müsse, wie
ein Unternehmer seine betriebliche Entfaltung gestalte. Nicht die Ansicht der
Finanzverwaltung, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorgänge
seien Maßstab für die Besteuerung, die an Vorschriften sich an
wirtschaftliche Grundgehalte und nicht an nach Ansichten unterstellte sachliche
Sachverhalte knüpfte.
Der Eingabe war angeschlossen:
a) Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2004
des Bw. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass Aufwendungen und
Erträge iZm. der "Betriebswohnung"
sowie die "Wasseranschlussgebühr für
die Betriebswohnung" und "die
fremdübliche Gewährung des Leihgeldes durch den Sohn und die iZm.
diesem anfallenden Zinsenaufwendungen" betrieblich veranlasst
seien.
b) Einreichplan betr. die vom Sohn und seiner Familie
bewohnten Wohnung; als "Bauherren"
scheinen der Bw. sowie - handschriftlich ergänzt - seine Gattin
auf.
(16) Mit Schreiben
vom 19. August 2008 wurde seitens des Referenten um die Vorlage des
Aktenvermerkes des Mitarbeiters des steuerlichen Vertreters (siehe Pkt. 11)
ersucht. Dem kam der steuerliche Vertreter mit Eingabe vom
16. September 2008 nach, indem eine Kopie des Aktenvermerkes
übermittelt wurde. Dieser trägt kein Datum und hat folgenden
Originaltext: "Vermerk: STE Norbert N. ergibt
geringe GS - zu vernachlässigen - bespr. mit Chef".
(17) Am 28. Oktober
2008 fand vor dem Referenten eine mündliche Berufungsverhandlung statt, zu
der seitens des Bw. der steuerliche Vertreter erschien. Zu deren Beginn wurden
vom steuerlichen Vertreter folgende
Schriftstücke vorgelegt:
a)
Stellungnahme der Fa. H & P Unternehmensberatung GmbH
Der
gegenständliche Mühlenbetrieb ist auf die Produktion von biologischen
Naturprodukten ausgerichtet. Der Mühlenbetrieb (Schälmühle) wird
weiters in Form eines 24-Stunden Betriebes mit geringem Automatisationsgrad
geführt.
Abwechselnd werden
verschiedene Ausgangsmaterialien zu Flocken vermahlen, der betreffende,
fachkundige Müller ist verantwortlich für die Einhaltung bestimmter
Qualitätsnormen und für den manuellen Wechsel des Materials. Zudem hat
er während des Mühlenbetriebes auf die Brandgefahr zu achten. Bei
Störungen des Produktionsprozesses müssen fachkundige Mitarbeiter
sofort in den Produktionsprozess eingreifen und korrigieren
können.
Daher ist die
Anwesenheit eines fachkundigen Personals in der Betriebsstätte oder in
unmittelbarer Nähe während der Betriebszeiten, nämlich für
24 Stunden, notwendig. Nach dem Studium der Sachlage für den
gegenständlichen Betrieb ist durch die Art der Bewirtschaftung (biologische
Produktion) eine Anwesenheit von fachkundigem Personal während der gesamten
Betriebsdauer zu gewährleisten. Die Bereitstellung einer Betriebswohnung zu
diesem Zwecke ist betrieblich erforderlich.
b)
Bonitätsbestätigung der Sparkasse Oberösterreich
...
wunschgemäß bestätigen wir, dass wir mit der Einzelfirma (des
Bw.) und in Folge der Rechtsformänderung seit 2008 mit ... in jahrelanger,
angenehmer Geschäftsverbindung stehen. Wir beobachten eine umsichtige
Betriebsführung und geordnete wirtschaftliche
Verhältnisse.
In diesem
Zusammenhang bestätigen wir weiters, dass auf Basis der uns zur
Verfügung stehenden Bonitätsunterlagen, der Bilanzen sowie der
Vertrauensbasis eine Finanzierung auf ungesicherter Basis jedenfalls in einer
Größenordnung von € 150.000 problemlos darstellbar ist; gleiches
gilt für die Einzelfirma in der Vergangenheit.
(18) In der
Berufungsverhandlung selbst wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen
verwiesen und darüber hinaus ausgeführt:
Aus Sicht des steuerlichen Vertreters seien bei der
Leihgeldvereinbarung die in den EStR 2000 geforderten Punkte erfüllt.
Selbst wenn nicht alle Punkte erfüllt seien, heiße das nicht, dass
das das Rechtsgeschäft als nichtig anzusehen sei. In einem derartigen Fall
müsse man eine andere Beweisführung finden bzw. den Sachverhalt
glaubhaft machen. Auf Grund aktueller Rechtssprechung werde eine fehlende
Sicherheit bei einem Leihgeldvertrag als fremdunüblich angesehen. Dieses
Erkenntnis sei allerdings kasuistisch. Würde nämlich eine Person
seitens einer Bank auch ohne Sicherstellung aufgrund seiner Bonität ein
Darlehen zur Verfügung gestellt bekommen, könne eine fehlende
diesbezügliche Vereinbarung bei einem Vertrag zwischen nahen
Angehörigen nicht als fremdunüblich angesehen werden. Auch dem
steuerlichen Vertreter selbst würden seitens seiner Hausbank
Darlehensicherheiten gewährt. In der damaligen Situation sei es als
wirtschaftlich sinnvoller erachtet worden, wenn der Sohn dem Bw. Geld zu
günstigeren Konditionen als dies eine Bank machen würde, zur
Verfügung zu stellen. Überdies müsse man bedenken, dass der Bw.
und sein Sohn rechtlich ungebildet seien; sie hätten allerdings den Vertrag
"gut gemeint". Früher sei die
Finanzverwaltung - was die Schriftlichkeit von Vereinbarungen betreffe -
großzügiger als heute gewesen. Bei der N-GmbH seien dann auch schon
"konkretere Schriftstücke
vereinbart" worden. Der steuerliche Vertreter wisse nicht mehr,
wer die von ihm vorgelegte
"Willenserklärung" und das
"Gedächtnisprotokoll" formuliert
habe. Die Vereinbarung sei im laufenden Betriebsprüfungsverfahren deshalb
nicht vorgelegt worden, weil sie die N-GmbH betroffen hätten. Ihm sei schon
einmal vorgeworfen worden, dass derartige Unterlagen
"nachgemacht" worden seien. Die
Finanzverwaltung "misstraut immer jedem
Steuerpflichtigen". Bei ihm in der Kanzlei sei es nie zu derartigen
Vorfällen gekommen. Er hätte nur anständige Klienten. Im
Zuge der Außenprüfung seien ihm diese Unterlagen noch nicht derart
wichtig erschienen, dass er sie nunmehr vorgelegt habe. Der Amtsvertreter
verwies darauf, dass seiner Ansicht nach bei einer derartigen Vorgehensweise die
Glaubwürdigkeit des Bw. bzw. des steuerlichen Vertreters leide. Dem
entgegnete der steuerliche Vertreter, dass er bei einer Außenprüfung
Fragen, die nicht gestellt worden seien, nicht beantworte. Die Finanzverwaltung
agiere insoweit
"untergriffig". Zur
Leihgeldvereinbarung verwies der steuerliche Vertreter nochmalig darauf, dass
sie in der vorgelegten Form Rz 1214 ff der EStR 2000 entspreche. Eine
Besicherung sei aufgrund der Bestätigung der Bank nicht
erforderlich.
Über Befragen des Referenten, warum das Leihgeld
ursprünglich als Privateinlage gebucht worden sei, entgegnete der
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-L/06
- Stammnummer
- 38094
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF