Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0149-L/06
Vermietung einer Dienstwohnung an den Sohn zu unangemessenen Bedingungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-L/06vom 10.11.2008Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine abgabenrechtliche Nichtanerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (hier: betr. Vermietung einer Dienstwohnung an den im Betrieb beschäftigten Sohn) greift auch dann Platz, wenn eine dahinterstehende betriebliche Veranlassung bzw. Notwendigkeit zwar an sich vorliegt, diese Vereinbarung jedoch im Konkreten fremdunüblich abgewickelt wurde (hier: kein Vorliegen eines Mietvertrages, Darlehensgewährung des Mieters an den Vermieter zur Errichtung der Wohnung).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SN, vom 23. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Johann Wurm, vom
8. April 2005 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer, jeweils für
1999 bis 2002, nach der am 28. Oktober 2008 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
(1) Der
Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) betrieb im berufungsgegenständlichen
Zeitraum als Einzelunternehmer eine Mühle. Die Gewinnermittlung erfolgte im
Berufungszeitraum nach § 4 Abs. 1 EStG 1988. Im März 2008 wurde das
Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht, an der der Bw. 100% der Anteile
hält. Im Betrieb ist ua. der Sohn des Bw., NN (im Folgenden als
"Sohn" bezeichnet), als Müllermeister beschäftigt; seit Gründung
der dem Bw. gehörenden GmbH ist er auch - ohne selbst Anteile zu halten -
deren Geschäftsführer. Er bewohnt seit dem Jahr 2000 mit seiner
Familie (Ehegattin, zwei Kinder) ein am Betriebsgrundstück gelegenes
Gebäude, welches im Berufungszeitraum errichtet wurde und sich im
Betriebsvermögen des Betriebes des Bw. befindet. Der Sohn ist
weiters zu 100% an der 2005 gegründeten Fa. N-Verarb-u-Handels-GmbH (im
Folgenden N-GmbH) beteiligt und auch deren Geschäftsführer, die an
derselben Adresse wie seine Wohnadresse situiert ist.
(2) Im Zuge einer
den Rechtsmittelzeitraum umfassenden
Außenprüfung stellte ein
Prüfer ua. fest:
Betriebswohnung
(Pkt. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung;
Tz 1a des Betriebsprüfungsberichts)
In den Jahren
1999 und 2000 wurde - angrenzend an die bestehende Lagerhalle - ein Wohnhaus
("Betriebswohnung") errichtet. Die Anschaffungskosten wurden aktiviert,
Vorsteuerabzüge in Anspruch genommen. Diese Wohnung steht ab Fertigstellung
im Jahr 2000 dem im Betrieb beschäftigten Sohn samt dessen Familie gegen
eine jährlich verbuchte Miete von anfangs ATS 24.000,- als Betriebswohnung
zur Verfügung.
Verträge
zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen (Publizität), eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter
denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Bei Bestehen
einer persönlichen Nahebeziehung wäre lt. ständiger
Rechtsprechung eine betriebliche Veranlassung für die
Zurverfügungstellung einer Wohnung nur dann anzunehmen, wenn dafür
praktisch ausschließlich betriebliche Erwägungen maßgebend sind
und die Überlassung von Dienstwohnungen an (fremde) Arbeitnehmer bei
Betrieben vergleichbarer Art üblich ist. Nach der Verkehrsauffassung ist
dies bei Betrieben mittlerer Größe, so wie er auch hier vorliegt
(damaliger Jahresumsatz ca. ATS 19 Mio.), nicht üblich. Die mit der Wohnung
in Zusammenhang stehenden Kosten und Vorsteuern sind daher nicht
abzugsfähig, der verbuchte Mieterlös ist zu stornieren.
Wasseranschlussgebühr (Pkt
.2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung; Tz 2a des
Betriebsprüfungsberichts)
Die seitens der
Stadtgemeinde ... vorgeschriebene Wasserleitungsanschlussgebühr betrifft
... private Wohneinheiten .. bzw. die ... nicht als betrieblich anerkannte
Betriebswohnung ....
Darlehen
des Sohnes (Pkt.11 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung; Tz 10a des Betriebsprüfungsberichts)
Im Jahr 1999
wurde vom Sohn in drei Tranchen ein Darlehen iHv. ATS 1.150.000,-
aufgenommen. Dieses Darlehen wurde erst per 31.12.2000 erstmals gesondert
bilanziert (und zwar mit einem Betrag von ATS 1.180.000), auch wurden die Zinsen
für 1999 erst mit 31.12.2000 nachgebucht.
Verträge
zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen (Publizität) eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter
denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung halten die getroffenen Leihgeldvereinbarungen dem gebotenen
Fremdvergleich nicht stand (völlig offene Zinssatzvereinbarung, keine
klaren Rückzahlungsvereinbarungen, keine Vereinbarung über eine
Besicherung).
Die als
Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen sind daher ... nicht
anzuerkennen.
(3) Im vom
Prüfer angelegten Arbeitsbogen befinden sich hinsichtlich dieser
Feststellungen folgende Unterlagen.
a) Einreichpläne des vom Sohn bewohnten Hauses, in
denen ursprünglich dieser als
"Bauherr" aufscheint; nachträglich
ist die Bezeichnung handschriftlich auf den Namen des Bw. ausgebessert;
b) Entwicklung des Gehalts des Sohns, der folgende
Bruttogehälter bezog:
1998:
ATS 299.352 1999: ATS 304.640 2000: ATS
310.124 2001: ATS 317.648 2002: ATS 326.738.
c) Mail des Prüfers an den steuerlichen Vertreter, in
welchem um die Übermittlung von Vereinbarungen zum Leihgeld und zur Wohnung
des Sohns ersucht wurde.
d) Vom Sohn und dem Bw. unterfertigte
Leihgeldvereinbarungen vom 31. März 1999, 26. April 1999 sowie
23. November 1999 mit jeweils folgenden - identen - Inhalten:
Vereinbarung
Über
die Gewährung eines Leihgeldes in Form eines Prekariums im Sinne des ABGB
wie folgt:
NN
... gewährt dem Bw. ein Leihgeld nach
Maßgabe der folgenden Punkte:
1)
Höhe des Leihgeldes - Saldoführung
...
Dieses Leihgeld ist in die Bücher des Unternehmens aufzunehmen. Der Saldo
des Leihgeldes ist weiterhin in den jährlichen Jahresabschlüssen
auszuweisen und fortzuführen. Eine Nachvollziehbarkeit der Saldoentwicklung
ist zu gewährleisten.
2)
Verrechnung des Leihgeldes
kontokorrentmäßig;
Die
Zinsen sind jährlich zum 31.12. zu berechnen und dem Saldo anzurechnen.
3)
Zinssatz
1,5
%;
Dieser
Zinsfuß versteht sich als grundsätzlicher Ansatz. Anpassungen nach
oben oder unten sind entsprechend der aktuellen Situation des Geldmarktes
möglich und bedürfen nicht der Schriftform. Die Entscheidung über
eine allfällige Anpassung kann über die Steuerberatung bei der
Erstellung der Jahresabschlüsse bzw. im Zuge der Berechnung der
jährlichen Zinsen des Leihgeldes getroffen werden.
4)
Fälligkeit
sofort
nach Fälligstellung, Auszahlung ohne Verzug;
5)
Sonstige Absprachen
Die
Liquidität des Unternehmens des Bw., ist infolge großer Investitionen
nach Möglichkeit länger zu stützen. Aus diesem Grunde sollte eine
Fälligstellung des Leihgeldes so spät wie möglich erfolgen.
Diese
Vereinbarung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden, wobei
Änderungen dieser Vereinbarung mit Ausnahme von Änderungen gem. Pkt. 3
der Schriftform bedürfen.
(4) Das Finanzamt
folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 8. April 2005 im
wiederaufgenommenen Verfahren neue Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2002.
(5) Dagegen wurde
am 23. Mai 2005 Berufung erhoben,
in der eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und zur
Begründung ausgeführt wurde:
1999 sei im Betrieb eine grundsätzliche erweiternde
Tätigkeit aufgenommen worden. Hiezu sei es erforderlich gewesen, einerseits
größere Investitionen zu tätigen, andererseits den Einsatz der
Mühlenmaschinen im Nachtbetrieb, wenn sich die Investitionen lohnen
sollten. Die Tätigkeitserweiterung habe erwarten lassen, dass dadurch
sowohl die Umsätze als auch Gewinne steigern sollten, welche Erwartungen
auch tatsächlich eingetroffen seien.
Sowohl der Bw. als auch der Sohn seien bereit gewesen,
einerseits die nicht unbeträchtlichen Investitionen zu riskieren und
andererseits die zusätzlichen Aufgaben zu übernehmen. Aus diesem Grund
sei eine Aufteilung der Arbeitsbereiche vorgenommen worden: Der Bw. habe die
Beschaffung und den Vertrieb übernommen, der Sohn sei als gelernter
Müllermeister für die Produktion zuständig gewesen. Mit seinem
Wissen und Fachkönnen sei er in der Lage gewesen, nicht nur die bisher in
der Mühle zu verrichtenden Produktionsarbeiten zu erledigen, sondern auch
jene Produkte zu bearbeiten und die Waren herzustellen, deren Produktion und
Bearbeitung mit den neu investierten Maschinen und Einrichtungen überhaupt
erst möglich geworden war.
Für die Tätigkeit, mit welcher der Sohn auf Grund
der Neuinvestitionen zu betrauen gewesen sei, seien grundsätzlich
hochspezialisierte Fachkräfte erforderlich, die in der Branche gesuchte
Kräfte seien.
Einerseits liefen die Mühlmaschinen im Tag- und
Nachtbetrieb rund um die Uhr. Andererseits sei es in der Branche sehr schwierig,
überhaupt Dienstnehmer zu finden, die fachlich in der Lage seien, die
teilweise hochspezialisierten Arbeitsabläufe zu beherrschen und die
Maschinen richtig zu bedienen. Der Tag- und Nachtbetrieb erfordere es, dass jene
Personen, welche die Mühlenmaschinen betreuten, ständig in
unmittelbarer Nähe vor Ort zur Verfügung stünden. Dies sei nicht
nur wegen der ständig drohenden Brandgefahr (Selbstentzündung und
Staubexplosionsgefahr, in der berufungsgegenständlichen Mühle habe
schon einmal ein verheerender Brand den gesamten Betrieb verwüstet)
unabdinglich, sondern auch dann erforderlich, wenn die Mühlenmaschinen eine
Störung aufzeigten, was praktisch sehr oft der Fall sei.
Da diese Kräfte vor Ort nahezu überhaupt nicht
verfügbar seien, sei es daher unabhängig von der Größe
eines Betriebes branchenüblich, derartigen Personen auch Dienstwohnungen
anzubieten. Dies geschehe in der Praxis branchenweit und
regionalübergreifend in sehr großzügiger Weise. Die Betriebe
würden in ihren Stellenangeboten bei Verheirateten teilweise mit einer
Zurverfügungstellung von Wohnungen sogar in Größen bis zu
Einfamilienhäusern für leitende Angestellte und Obermüller
werben.
Der Sohn habe die Leitung der Produktion im Betrieb des Bw.
übernommen. Bei einem Dienstverhältnis mit einem fremden Dienstgeber
würde ihm aus dem oben genannten Gründen in jeder Mühle -
unabhängig von der Betriebsgröße - eine Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt werden. Der Sohn sei verheiratet und Familienvater. Er
habe damals, schon bevor die Investition in der Mühle spruchreif geworden
war, für sich und seine Familie ein Einfamilienhaus bauen wollen,
wofür seine Familie schon jahrelang Mittel angespart gehabt hätte. In
Folge des betrieblichen Erfordernisses einer Nähe des Wohnortes zum
Arbeitsplatz habe die Familie in Miete in nächster Nachbarschaft gewohnt.
Dieses Haus, sei jedoch abgerissen worden. Es sei - trotz des Versuches -
unmöglich gewesen, dieses Grundstück auf dem das abzureißende
Haus gestanden habe, zu erwerben. Falls dies möglich gewesen wäre,
hätte der Sohn dieses erworben und sein Heim auf diesem, in nächster
Nachbarschaft befindlichem, Grundstück auf eigene Kosten und Gefahr
errichtet. In Folge der Unmöglichkeit, das Familienheim auf einem eigenen
Grundstück zu errichten, sei der Entschluss gefasst worden das Heim auf dem
Betriebsgrundstück der Mühle zu errichten, weil eine entsprechende
Nähe branchentypisch unbedingt notwendig sei. Der Sohn habe jedoch kein
Interesse gehabt seine Wohnung auf einem Grundstück zu errichten, bei dem
er nicht selbst Eigentümer sei. Es sei daher der Gedanke gefasst worden,
dass die Wohnung vom Bw. errichtet würde. Der Sohn habe dafür seine
gesparten Mittel dem Betrieb geliehen, der die Wohnung errichtet habe und er
bewohne seither als Mieter zu einem ortsüblichen Mietzins die Wohnung als
Dienstnehmer. Hinsichtlich der Leihgeldgestellung und der Wohnungsbenützung
seinen schriftliche Vereinbarungen getroffen worden, in welchen die in
beiderseitigen Einvernehmen getroffenen Vereinbarungen exakt festgehalten worden
seien. Sowohl die Betriebsgröße als auch die Tätigkeit des Sohns
entsprächen im Fremdvergleich jenen Fällen, in denen auch anderen
Obermüllern Betriebswohnungen (teilweise sogar kostenlos, teilweise
entgeltlich) zur Verfügung gestellt würden.
Sämtliche weiteren Sachverhalte (Art und Umfang der
geschilderten Investition, niedergeschriebene Vereinbarungen, etc.) seien der
Abgabenbehörde bekannt und müssen daher nicht nochmals vorgelegt
werden.
Hinsichtlich dieses Sachverhaltes habe die
Abgabenbehörde im Rahmen einer Außenprüfung entgegen der in der
Berufung vertretenen Ansicht die Meinung vertreten, die
Zurverfügungstellung einer Wohnung sei bei Betrieben kleiner und mittlerer
Größe nicht üblich und verwehre daher sämtlich Ansätze
und Buchungen, welche mit diesem Faktum in Verbindung stünden.
Die Abgabenbehörde vertrete weiters die Ansicht, die
Leihgeldgewährung entspräche nicht der Fremdüblichkeit und
anerkenne nicht die hiefür verrechneten Zinsen als Betriebsausgabe.
Hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Wohnung könne es aus
zweierlei Gründen nicht sein, dass deren betrieblichen Veranlassung und
damit deren steuerliche Bedeutung negiert werde.
Erstens werde übersehen, dass grundsätzlich nicht
die Größe eines Betriebes dafür maßgebend sein könne,
ob eine Wohnung üblich sei oder nicht, sondern dass in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeit
maßgeblich sein müssten, ob eine Wohnung betriebsnotwendig
sei.
Es werde seitens des Bw. die Ansicht vertreten, dass eine
betriebliche Veranlassung in zwei Fällen anzunehmen sei:
Zunächst sei sie dann gegeben, wenn es die (im
gegenständlichen Fall branchentypische, Tätigkeits- und
Berufsbedingte) Betriebsnotwendigkeit erfordere, dass eine Wohnung zur
Verfügung gestellt werden müsse.
Sodann sei sie auch dann noch gegeben, wenn zwar die
wirtschaftliche Betrachtungsweise eine Notwendigkeit für eine
Zurverfügungstellung einer Wohnung nicht erkennen lasse, es aber auf Grund
der Größe eines Betriebes üblich erscheine, Dienstnehmer
Betriebswohnungen unentgeltlich oder entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Üblichkeit komme demnach gegenüber der Notwendigkeit eine
subsidiäre Bedeutung zu.
Wenn daher die betriebliche Notwendigkeit derart schwer
wiege, dass sie bereits eine Prägung erkennen lasse, die zumindest
innerhalb einer Branche unabhängig von einer Betriebsgröße eine
Vielzahl von Betrieben gleichermaßen betreffe, sei es nicht die
Üblichkeit, sondern die Betriebsnotwendigkeit die die betriebliche
Veranlassung bedinge und bejahe.
Zweitens wurde es dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zuwiderlaufen, wenn bei großen
Betrieben gleicher Art, ihre Einkünfte nach den selben Vorschriften zur
Gewinnermittlung wie kleinere Betriebe ermittelten, die
Zurverfügungstellung einer Wohnung an Dienstnehmer als betriebsnotwendig
angesehen würde, während dies bei kleineren Betrieben nicht
geschähe.
Aus den genannten Gründen sei im gegenständlichen
Fall die Wohnung aus zwei Gründen als betrieblich veranlasst anzusehen und
damit steuerlich anzuerkennen, weil eine Betriebsnotwendigkeit gegeben sei und
offensichtlich bei größeren Betrieben eine Wohnung als betrieblich
veranlasst angesehen werde, auch dann wenn sie die selben
Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten hätte, als der
berufungsgegenständliche Betrieb.
Mit der Anerkennung der betrieblichen Veranlassung der
Dienstwohnung sei auch die Wasseranschlussgebühr als betrieblich veranlasst
anzusehen.
Hinsichtlich des zweiten Anfechtungspunktes dahingehend,
dass die steuerliche Anerkennung der Leihgeldzinsen als Betriebsausgabe verwehrt
werden solle, werde ausgeführt, dass diese Zinsen ebenfalls betrieblich
veranlasst seien um sowohl dem Grunde und der Höhe nach als auch den
formellen Anforderungen nach fremdüblich sein. Der wirtschaftliche
Zusammenhang des Leihgeldes mit der Dienstwohnung sei gegeben. Da die
Dienstwohnung als betrieblich veranlasst anzusehen sei, seien auch die mit deren
Finanzierung verbundenen Zinsen als Betriebsausgabe anzusehen.
Dadurch, dass der Betrieb infolge der dargestellten
großen Investitionen enorme finanzielle Mittel habe aufbringen
müssen, sei es nahegelegen, die Finanzierung über die Hereinnahme
eines Leihgeldes vom Sohn, der einen größeren Geldbetrag angespart
gehabt habe, abzuwickeln. Eine allzu starke Abhängigkeit von
Kreditinstituten habe dadurch vermieden werden können, nicht zuletzt sei
das Leihgeld vom Sohn rascher und unbürokratischer zu erhalten, als ein,
über langwierige Ansuchen, bei Banken zu erlangender Kredit.
Aus diesem Grund sei die Verrechnung des Leihgeldes
wirtschaftlich begründet.
Auch die formellen Voraussetzungen für die steuerliche
Anerkennung seien vollinhaltlich erfüllt. Es sei am
23. November 1999 eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, in
welcher die Höhe des Leihgeldes exakt festgehalten worden sei und eine
buchhalterische und somit schriftliche Nachvollziehbarkeit des Saldos vereinbart
und damit sichergestellt worden sei, der Zinssatz fixiert worden sei und der
Höhe nach jenen Sparzinsen entspreche, die der Sohn auch von seiner
Geldanstalt bekommen hätte, wenn er die Mittel seiner Bank zur
Verfügung gestellt hätte. Anstelle des Kreditinstitutes habe der
Betrieb das Geld im Wege der Leihgeldverrechnung um die gleichen Konditionen zur
Verfügung gestellt bekommen. Der Aussage des Betriebsprüfers, dass die
Zinsvereinbarung völlig offen sei, sei nicht zu folgen. Der Zinssatz sei
fix vereinbart und an die Entwicklung des Geldmarktes gebunden, dh. wie im
Fremdvergleich bei einem Kreditinstitut schwanke ein einmal fixierter Zinssatz
abhängig von der Entwicklung des Geldmarktes, zumeist Bindung an den
Euribor, aber auch andere Bindungen seien denkbar. Zudem hätten der Bw. und
sein Sohn keinen direkten Einfluss mehr auf die zu verrechnenden Zinsen, weil
sie diese Berechnung der Steuerberatung übertragen hätten, welcher in
diesem Punkt mehr Know-how habe. Es gäbe eine klare Vereinbarung über
die Rückführung des Leihgeldes. Änderungen der schriftlichen
Vereinbarung könnten nur wiederum schriftlich erfolgen und damit
künftigen Unklarheiten wirksam vorgeborgt werden.
Damit weise die getroffene Vereinbarung einen eindeutigen
Inhalt aus, der klar jeden Zweifel ausschließe und durch die
Schriftlichkeit auch nach außen hin ausreichend zum Ausdruck komme. Eine
steuerliche Anerkennung habe daher zu erfolgen.
Der Berufung waren Stellenangebote von Mühlen, in
denen jene gekennzeichnet sind, die Wohnmöglichkeiten zur Verfügung
stellen, beigelegt. Diese Stellenangebote betreffen Mühlen in
Österreich, Deutschland sowie eine aus Zaire. Die Textpassagen in
den Inseraten, in denen auf vorhandene Wohnmöglichkeiten hingewiesen wird,
lauten:
"freie
Wohnung",
"Zimmer (Wohnung) kann
beigestellt werden",
"kostenlose
Betriebswohnung",
"bei der
Wohnungsbeschaffung sind wir
behilflich",
"eine
Betriebswohnung im Werk kann gestellt
werden"
"Wohnung kann gestellt
werden",
"zugesichert wird auf
Wunsch eine
Werkswohnung",
"Wohnmöglichkeit
vorhanden",
"sehr schöne
Lage mit bezugsfertigem Einfamilienhaus, personalfreier
Nachtbetrieb"
"freie
Unterkunft",
"keine Nachtarbeit;
für Ledigen kann Zimmergestellt werden, für Verheirateten steht
Einfamilienhaus zur
Verfügung",
"kein
Schichtbetrieb, Neubau-Werkswohnung
vorhanden",
"preiswerte
Betriebswohnung kann gestellt
werden",
"wir bieten eigenes
Haus mit Garten im
Firmengelände",
"wir bieten
eine moderne
Dienstwohnung",
"Werkswohnung/-haus
kann gestellt werden",
"eine
Wohnung kann auf Wunsch gestellt
werden,
"wir bieten eine Wohnung
in unserem neuen
Personalhaus",
"schöne
Betriebswohnung ist
vorhanden",
"geboten wird
eigenes Haus mit Garten im
Betriebsgelände",
"wir
bieten eine kostenlose
Betriebswohnung",
"wir sind
Ihnen bei der Wohnraumschaffung behilflich".
(6) In seiner
Stellungnahme zur Berufung vom
17. November 2005 führte der Prüfer aus:
Betriebswohnung Zusammengefasst
werde in der Berufung die Abzugsfähigkeit der Betriebswohnung gefordert,
indem einerseits die Betriebsnotwendigkeit in den Vordergrund gestellt werde und
andererseits die Nichtanerkennung von Dienstwohnungen bei Betrieben mittlerer
Größe der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
widerspräche. Dem sei vorweg entgegenzuhalten, dass der VwGH in
verschiedenen Erkenntnissen ausgeführt habe, dass die
Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung unter dem Aspekt des
Fremdvergleiches bei Betrieben mittlerer Größe (zB. 22.9.1992,
88/14/0058; 30.9.1999, 98/15/0005) sowie bei kleinen Familienbetrieben (zB
1.2.1980, 0732, 0908, 3413/79) unüblich sei.
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung könnten
Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kämen (Publizität), eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter
denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Obwohl eine "Vereinbarung
zur Betriebswohnung" abverlangt worden sei, habe im Zuge der
Außenprüfung keinerlei schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden
können. Das heiße, es gebe auch keine schriftliche Vereinbarung
über die Nutzung der Wohnung nach einer eventuellen Auflösung des
Dienstverhältnisses oder nach einer möglichen Betriebsübernahme.
Dies spreche jedenfalls gegen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt. Anzumerken ist hier, dass der Sohn als
designierter Betriebsnachfolger vorgesehen sei. Die Wohnung müsste - laut
steuerlichem Vertreter bei der Schlussbesprechung - bei Betriebsübernahme
ins Privatvermögen überführt werden.
Der Sohn sei auch bereits vor Errichtung der
Betriebswohnung im Unternehmen angestellt gewesen. Wie bereits anlässlich
der Schlussbesprechung erläutert worden sei, habe der Sohn eine
Mietwohnung, die ca. 200 Meter vom Betrieb entfernt gewesen sei, bewohnt. Da
dieses Haus abgerissen worden sei, habe sich die Notwendigkeit zu bauen
ergeben.
Zur Finanzierung der Betriebswohnung seien dem Betrieb
Ersparnisse des Sohns als Darlehen zugeführt worden. Eine
ungewöhnliche Gestaltung: "der
Dienstnehmer finanziert sich seine Wohnung selbst - jedoch mit Inanspruchnahme
des Vorsteuerabzuges."
Nach Ansicht des Prüfers seien bei Errichtung der
"Betriebswohnung" (Wohnnutzfläche 148m²) eindeutig private Motive im
Vordergrund gestanden, nämlich die auf Grund des Abrisses des Miethauses
zwingend erforderliche Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses der
Familie des Sohns. Dadurch stelle sich die Frage der Betriebsnotwendigkeit nur
subsidiär. Die für eine Anerkennung geforderte, praktisch
ausschließlich von betrieblichen Erwägungen geleitete
Zurverfügungstellung einer Wohnung sei nicht gegeben.
Im Übrigen sei eine markante Umsatzsteigerung nur
zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2001 erkennbar. Diese beruhe - lt. Auskunft
des Sohns vom 10. Jänner 2005 - fast ausschließlich auf einem
von ihm abgewickelten hohen Zuwachs im Handelsbereich (Handel mit importiertem
Getreide) und nicht wie in der Berufung angedeutet, auf
Produktionsarbeiten.
Darlehen des Sohns -
Zinsen Wie bereits im Bericht ausgeführt, könnten
Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kämen (Publizität), eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen Familienfremden unter
den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Es sei unbestritten, dass über die Gewährung der
Leihgelder durch den Sohn des Bw. in drei Tranchen jeweils eine - inhaltlich
praktisch idente - schriftliche Vereinbarung vorliege. Darin sei in Pkt. 3
festgehalten, dass der Zinsfuß 1,5% betrage. Weiters:
"Dieser Zinsfuß versteht sich als
grundsätzlicher Ansatz. Anpassungen nach oben oder unten sind entsprechend
der aktuellen Situation des Geldmarktes möglich und bedürfen nicht der
Schriftform. Die Entscheidung über eine allfällige Anpassung kann
über die Steuerberatung bei der Erstellung der Jahresabschlüsse bzw.
im Zuge der Berechnung der jährlichen Zinsen des Leihgeldes getroffen
werden".
Jeder Fremde wäre nicht damit einverstanden, dass der
anzuwendende Zinssatz im Nachhinein vom Darlehensnehmer bzw. hier von dessen
steuerlichem Vertreter im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses bzw. im Zuge
der Zinsberechnung festgelegt werde. Ergebe die Berechnung der Zinsen einen zu
hohen Wert, könnten diese vom Darlehensnehmer nach unten korrigiert werden.
Allein diese Tatsachen sprächen gegen eine fremdübliche
Vertragsgestaltung.
Eine Auszahlung der Zinsen sei nicht vereinbart. In Pkt. 2
werde dazu lediglich festgehalten, dass die Zinsen jährlich dem Kapital
zuzuschlagen seien. Welcher fremde Darlehensgeber würde auf die Auszahlung
der Zinsen verzichten? Noch dazu, wo in der Vereinbarung keinerlei Sicherheiten
fixiert seien. Weiters werde in Pkt. 4 und 5 festgehalten, dass die Auszahlung
ohne Verzug sofort nach Fälligstellung zu erfolgen habe und die
Fälligstellung des Leihgeldes so spät wie möglich erfolgen
sollte. Das heiße, es gibt keinerlei konkrete
Rückzahlungsvereinbarung - nur eine völlig offene, nach Belieben des
Darlehensgebers.
Anzumerken sei noch, dass die Einzahlungen auf das
betriebliche Bankkonto im Jahr 1999 in der laufenden Buchhaltung als
"Bareinlage Norb. N., Bareinzahlung,
Privateinlage" bezeichnet und erstmals in der Bilanz per 31.12.2000 als
Darlehen bilanziert worden seien. Es seien auch die Zinsen für 1999 erst
per 31.12.2000 nachgebucht worden. Aus dieser Vorgangsweise könnte
geschlossen werden, dass die vorgelegten schriftlichen Vereinbarungen erst im
Nachhinein erstellt worden seien.
Das Gesamtbild spreche jedenfalls gegen eine
fremdübliche Gestaltung, die Zinsen seien daher nicht als Betriebsausgabe
absetzbar.
(7) Zu dieser
Stellungnahme gab der Bw. mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 folgende
Gegenäußerung ab:
Die Finanzverwaltung argumentiere in ihrer Stellungnahme,
dass der VwGH in verschiedenen Erkenntnissen ausgeführt hätte, dass
die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung unter dem Aspekt des
Fremdvergleichs bei Betrieben mittlerer Größe, sowie bei kleinen
Familienbetrieben unüblich wäre.
Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, da
der VwGH unter besonderen Umständen des Einzelfalles die Schaffung einer
Dienstwohnung auch bei Betrieben kleinerer und mittlerer Größe als
üblich anerkannt habe. Diese Rechtsansicht sei auch in den EStR 2000
unter Randziffer 500 aufgenommen worden. Die Anerkennung einer
Dienstwohnung bei Betrieben kleinerer und mittlerer Größe sei dann
gegeben, wenn die außerbetrieblichen Gründe für die
Zurverfügungstellung einer Wohnung gegenüber den betrieblichen
Erfordernissen entscheidend in den Hintergrund träten. Diese betrieblichen
Erfordernisse stünden beim berufungsgegenständlichen Betrieb eindeutig
im Vordergrund. Die einzelnen Gründe seien bereits wie folgt
ausführlich beschrieben worden:
- vergleichbare
Mühlen stellten ihren Mitarbeitern ebenfalls eine Dienstwohnung zur
Verfügung;
- eine
hochspezialisierte Fachkraft sei für diese Tätigkeit
erforderlich;
- eine
örtliche Nähe des Obermüllers zum Betrieb sei absolut notwendig,
sowie - eine ständige zeitliche Bereitschaft sei erforderlich.
Insbesondere werde die berufungsgegenständliche
Mühle im Tag- und Nachtbetrieb geführt. Dazu habe der VwGH (Erkenntnis
vom 17.10.1989, 88/14/0204) beispielsweise für einen Apothekenbetrieb die
betriebliche Notwendigkeit anerkannt, weil die Wohnung im Betriebsgebäude
bzw. in dessen unmittelbarerer Nähe gelegen sei und wegen häufiger
Nachtdienste die Benützung durch einen Arbeitnehmer erforderlich gewesen
sei. Der Nachtbetrieb einer Apotheke könne nicht anders beurteilt werden,
als der Nachtbetrieb eines Mühlenbetriebes. Zudem hielten die
EStR 2000 in RZ 1233 ausdrücklich fest, dass die
Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung bei Nachtdienstverrichtung
üblich sei.
Weiters unterstelle die Finanzverwaltung, dass private
Motive für die Errichtung der Betriebswohnung im Vordergrund stünden.
Diese Behauptung treffe auf keinen Fall zu. Die Betriebswohnung sei vor allem
aus den schon angeführten Gründen, wie zB. ständig zeitige
Bereitschaft, etc. errichtet worden. Da zum damaligen Zeitpunkt in unmittelbarer
Nähe weder eine Wohnung noch ein Baugrund zu erwerben gewesen seien, sei
beschlossen worden, selbst eine Betriebswohnung zu errichten. Dadurch habe das
Unternehmen unter anderem den Vorteil jederzeit auch für einen anderen
Angestellten im Falle des Austrittes des Sohns eine Dienstwohnung zur
Verfügung zu haben. Qualifiziertes Personal sei weder aus dem Ort noch aus
der näheren Umgebung zu bekommen.
Unabhängig von der Zurverfügungstellung eines
Leihgeldes sei die Überlassung der Wohnung untrennbar mit der Anstellung im
Betrieb verbunden. Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses
würde die Wohnung selbstverständlich an einen anderen Mitarbeiter des
Unternehmens vermietet. Dies sei mündlich auch so vereinbart worden. Im
Übrigen regle das Angestelltengesetz ohnehin die rechtlichen
Rahmenbedingungen hinsichtlich der Einräumung einer Dienstwohnung, sodass
es einer gesonderten Schriftlichkeit im speziellen Einzelfall nicht
bedürfe.
Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass für die
Errichtung der Betriebswohnung eindeutig das betriebliche Erfordernis im
Vordergrund stehe. Die Betriebswohnung wäre nicht nur für den Sohn,
sondern auch für jeden anderen Angestellten mit vergleichbarer
Tätigkeit errichtet worden.
Ganz abgesehen von den bisherigen Ausführungen sei
auch auf den rechtlichen Gesamtrahmen abzustellen. Wenn die Betriebsprüfung
vermeine, der Sohn hätte die Wohnung selbst bauen und finanzieren
können, so nehme sie nicht Bedacht auf zivilrechtliche bzw.
eigenstumsrechtliche Probleme, die dann entstünden, wenn jemand auf fremden
Grund und Boden ein eigenes Gebäude errichte und welchen Problemen
ebenfalls mit der eingegangenen Vorgangsweise ausgewichen worden sei. Da die
Wohnung ihrem Gesamtbild nach jedenfalls als Betriebswohnung einzustufen sei,
wäre die Sachlage jedenfalls um ein Vielfaches schwieriger zu behandeln als
unter den gegenständlichen Vorzeichen.
Die Finanzverwaltung kritisiere weiters vor allem den
Inhalt der Leihgeldvereinbarung.
Nach Ansicht des Bw. und auch in Entsprechung der
EStR 2000 sei der Inhalt der Leihgeldvereinbarung klar und eindeutig. Ein
Darlehensvertrag weise nach Rz 1215 EStR 2000 dann einen klaren
und eindeutigen Inhalt auf, wenn Darlehensgeber und -nehmer, Art der geliehenen
Sache, Laufzeit, Höhe der Zins- oder Wertsicherungsvereinbarung,
Besicherung, sowie klare Kündigungs-, Tilgungs- und
Zahlungsmodalitäten festgehalten würden.
Zu den von der Finanzverwaltung kritisierten Punkten an der
Leihgeldvereinbarung werde wie folgt Stellung
genommen: Höhe der
Zinsenvereinbarung: Laut Leihgeldvereinbarung sei das Leihgeld
mit 1,5 % verzinst, die Zinsen würden jährlich im Nachhinein
berechnet und gutgeschrieben. Ab der Gutschrift der Zinsen könnte der Sohn
über das Geld jederzeit verfügen. Da seitens des Darlehensgebers keine
Notwendigkeit zur Auszahlung bestanden habe, seien die Zinsen jährlich dem
Kapital zugeschlagen worden. Die Nichtauszahlung der Zinsen werde von der
Finanzverwaltung kritisiert. Diese Nichtauszahlung könne jedoch nicht als
ungewöhnlich gesehen werden. Auch bei einem Sparbuch würden die Zinsen
lediglich gutgeschrieben, solange nicht der Berechtigte deren Auszahlung
veranlasse. Hinsichtlich der Zinssatzanpassung durch den Steuerberater sei
anzumerken, dass dies nur dann zur Anwendung käme, wenn es zu einer
massiven Änderung des Geldmarktes käme. Wie aus den Bilanzen
ersichtlich sei, sei stets der Zinssatz von 1,5 % zur Anwendung gekommen.
Besicherung:
Die berufungsgegenständliche Mühle werde als
Einzelunternehmen geführt. Da sowohl im Betrieb als auch im
Privatvermögen des Bw. Vermögenswerte vorhanden seien, sei es aus
Sicht des Leihgeldgebers nicht als nötig befunden worden eine einzelne
Sicherheit zu verlangen. Auch Banken hätten dies bei der gegebenen
Vermögens- und Ertragslage nach Erfahrungen des Bw. nicht verlangt. Eine
Haftung mit dem Betriebsvermögen sei im vorliegenden Fall ausreichend.
Fälligkeit sowie
Kündigungs-, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten: In der
Leihgeldvereinbarung sei eindeutig festgelegt, dass das Leihgeld sofort nach
Fälligstellung fällig sei, mit der zusätzlichen Absprache, dass
die Fälligstellung des Leihgeldes möglichst spät erfolgen solle,
worunter ein Zeitraum von etwa 10 bis 20 Jahren zu verstehen sei.
Würde es dennoch zu einer sofortigen Fälligstellung kommen,
könnte der Betrieb jederzeit dieser Zahlung nachkommen. Eine derartige
Gestaltungsform sei durchaus fremdüblich. Sollte der Darlehensgeber das
Geld selbst benötigen, würde es unverzüglich zu einer Auszahlung
kommen, da es dem Darlehensnehmer möglich wäre, jederzeit das Darlehen
zurückzuzahlen. Banken würden dies - falls notwendig - auf jeden Fall
finanzieren.
Restliche
Darlehensmodalitäten, wie Darlehensgeber und -nehmer und Art
der geliehenen Sache seien im Leihgeldvertrag ebenfalls eindeutig definiert. Die
in RZ 1215 EStR 2000 geforderten Merkmale seien somit alle
erfüllt.
Da somit die einzelnen Vertragspunkte sehr wohl
fremdüblich gestaltet seien und die Leihgeldaufnahme zur Finanzierung einer
betrieblichen Investition gedient habe, seien die Zinsen als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
(8) Am 19. Mai
2008 fand vor dem Referenten des Berufungsverfahrens ein
Erörterungsgespräch iSd.
§ 279 Abs. 3 BAO statt, bei dem seitens der Parteien des
Berufungsverfahrens (für den Bw. erschien dessen Sohn sowie der steuerliche
Vertreter) im Wesentlichen festgehalten wurde:
Im Jahr 1999 habe insoweit ein Wohnbedürfnis
bestanden, als der Sohn aus jenem in der Nähe der Mühle gelegenen
Haus, welches er bis dahin bewohnt habe, ausziehen habe müssen. Vom Bw. sei
die Idee ins Spiel gebracht worden, direkt am Betriebsgrundstück ein Haus
in Form eines Anbaues an das bestehende Betriebsgebäude zu
errichten.
Der Sohn habe aus seiner Sicht eine Wohnung im
betrieblichen Bereich nicht gewünscht. Allerdings deshalb, weil ein
betriebliches Erfordernis zur Inne- und Aufrechterhaltung der Wohnung bestanden
habe, sei es unabdinglich, dass eine im Betrieb tätige Person in der
Nähe des Produktionsbereiches ständig präsent sein müsse.
Rein theoretisch wäre es auch möglich gewesen, weiter weg zu wohnen,
dann hätten sich aber im Falle einer Störung weitere Anfahrtswege
ergeben. Es seien auch bereits Grundstücke besichtigt worden, die ca. sechs
bis zehn km entfernt gelegen und die für die persönlichen
Bedürfnisse des Sohns besser gelegen wären. Der Bw. habe aber gemeint,
es sei besser, wenn er näher beim Betrieb wohne.
Der steuerliche Vertreter brachte nochmals dezidiert vor,
dass es außer Streit stehe, dass eine Betriebswohnung erforderlich sei.
Der Amtsvertreter brachte vor, dass laut Angaben des Sohns
eine Jahresproduktion von ca. 6.000 bis 7000 Tonnen Getreide im
Produktionsbereich umgesetzt würde. Das ergebe eine tägliche
Produktion von ca. 20 Tonnen. Die der Berufung beigelegten Inserate
enthielten Angaben von täglichen Produktionen von 45 Tonnen
aufwärts. Der Sohn führte dazu aus, dass unter Hinweis auf
beispielsweise einige vorgezeigte Inserate Vergleichsangebote von Mühlen
vorlägen, die der Größe der Mühle des Bw. entsprächen.
Die von der Amtspartei angenommene Tagesproduktion von rund 20 Tonnen sei
falsch, vielmehr seien etwa 240 Tage pro Jahr zur Berechnung heranzuziehen,
sodass hieraus eine Tagesmenge von ca. 30 Tonnen resultiere. Auch
deshalb, weil eine Weizenmühle nicht mit einer Schälmühle
tonnenmäßig verglichen werden könne, gehe der Einwand der
Finanzverwaltung ins Leere. Die in der Berufung vorgezeigten Inserate seien
sorgfältig ausgesucht und entsprächen der Produktionsgröße
der berufungsgegenständlichen Mühle. Hinsichtlich genauerer Daten
werde seitens des steuerlichen Vertreters ein ergänzender Schriftsatz
eingereicht, für den vorerst eine Frist von einem Monat gewährt werde.
Vom Amtsvertreter wurde vorgebracht, dass vom steuerlichen
Vertreter monatlich die statistischen Meldungen erstellt worden seien. Um einen
Vergleich mit anderen Betrieben erstellen zu können, wären diese
Meldungen vorzulegen (für den Zeitraum 1998 bis 2000).
Über ausdrückliches Befragen Referenten, ob
hinsichtlich der strittigen Betriebswohnung ein schriftlicher Mietvertrag
abgeschlossen worden sei führte der steuerlicher Vertreter aus, dass
"in jenem Akt, den er zur Verhandlung
mitgebracht hat, sich ein derartiger Vertrag nicht befindet, was aber nicht
bedeutet, dass ein derartiger Vertrag nicht doch abgeschlossen worden sein
kann".
Der Amtsvertreter fügte hinzu, dass vom
Betriebsprüfer eine Vereinbarung zur Betriebswohnung abverlangt worden sei,
bislang aber keinerlei schriftliche Vereinbarung habe vorgelegt werden
können. Die abverlangten Leihgeldvereinbarungen abverlangt, seien in
weiterer Folge dem Betriebsprüfer vorgelegt worden.
Hiezu ergänzte der steuerliche Vertreter, dass nicht
übersehen werden dürfe, dass im Jahr 2002 die
Hochwasserkatastrophe gerade den berufungsgegenständlichen Betrieb arg
heimgesucht habe und es denkbar sei, dass dabei allenfalls auch
Schriftstücke wie Verträge vernichtet worden seien. Es sei nicht
auszuschließen, dass aber dennoch noch ein Vertrag über die
Vermietung vorfindbar sein könnte. Diesbezüglich werde intern noch
regagiert. Sollte ein Vertrag zu Tage kommen, werde dieser nachgereicht.
Über Befragen des Referenten, warum die
Leihgeldvereinbarung in die Buchhaltung des Jahres 1999 nicht Eingang
gefunden hatte, führte der steuerliche Vertreter aus, dass es sich hierbei
offenbar um ein Versehen, welches in seiner Kanzlei geschehen ist, handle.
Über Hinweis des Amtsvertreters, dass die Gebarung der Leihgeldgebarung
nicht fremdüblich sei, führt der steuerliche Vertreter aus, dass diese
sehr wohl eine nach außen hin klar deutliche jeden Zweifel
ausschließende Vereinbarung darstelle. Es sei genau geregelt, wie das
Leihgeld zu verzinsen sei, wie die Verrechnung des Leihgeldes zu erfolgen habe,
wie hoch das Leihgeld und wann dieses fällig sei. Die Finanzverwaltung
postuliere diese klare Form von Leihgeldvereinbarungen deswegen, um Missbrauch
zu vermeiden. Die Gestaltung auf diese Weise schließe jeden Missbrauch von
vornherein aus bzw mache ihn nicht möglich. Hinsichtlich
"der grammatikalischen Deutlichkeit wird
darauf hingewiesen, dass dieses Schriftstück (Leihgeldvereinbarung) aus dem
privaten und damit zivilen Recht entspringt und in diesem Bereich zu sehen ist.
In diesem Bereich ist der Parteiwille vordergründig und nicht der
geschriebene grammatikalische Satz. Beide Parteien, sowohl Leihgeldnehmer als
auch Leihgeldgeber, wollten, dass mit der Leihgeldgewährung die
Liquidität des Betriebes gestärkt wird und die Kosten für den
Betrieb gering gehalten werden, wobei für den Darlehensgeber keinerlei
Nachteil gegenüber der Gewährung des Leihgeldes an eine fremde
Geldanstalt entstehen sollte".
Über Befragung des Referenten, wofür die
Leihgeldmittel verwendet wurden, führte der steuerliche Vertreter aus, dass
das Geld im Betrieb nach dessen Einzahlung auf das Konto in der allgemeinen
Masse aufgehe. Wofür im Einzelnen der Geldbetrag aufgeteilt worden sei, ob
für Waren, für Investitionen allgemeiner Art, für Bezahlung von
Lieferantenschulden oder aber auch (teilweise oder zur Gänze?) für die
Betriebswohnung, sei nicht nachvollziehbar.
Über konkretes Befragen des Referenten an den Sohn,
aus welcher Motivation heraus er den Betrieb seines Vater die Geldmittel zur
Verfügung stellte, entgegnete dieser, dass die Geldmittel der Firma zur
Verfügung gestellt worden seien. Es lasse sich nicht mehr eruieren, was
damit konkret bezahlt worden sei. Auch eine Brücke sei in diesem Zeitraum
errichtet worden.
Der Amtsvertreter entgegnete, die Betriebswohnung sei 1999
mit einem finanziellen Aufwand von 84.596 € zu errichten begonnen und im
Jahr 2000 mit einem Restbetrag von 6.493 € fertig gestellt worden
. Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass dies die Daten aus dem
Anlagenverzeichnis seien. Über die Daten der Zahlungsströme selbst
gibt das Anlagenverzeichnis keinen Aufschluss. Es könne auch sein, dass
Zahlungen für die Wohnung zeitlich später erfolgten als für die
Brücke. Faktum sei, "dass die Geldmittel
den Betrieb bis heute stärken".
Über Befragen des Referenten an den steuerlichen
Vertreter, ob er es als fremdüblich erachte, dass Arbeitnehmer ihrem
Betrieb Geldmittel zur Verfügung stellten:
"Zur Beurteilung dieser Fremdüblichkeit
muss man Geldanstalten und deren Angestellten heranziehen. Ich glaube, dass es
sicher ist, dass Bankangestellte bei ihrer eigenen Bank, bei der sie
beschäftigt sind, Gelder in Form von Spareinlagen anlegen. Spareinlagen
sind genau auf die selbe Art und Weise geführt wie das gegenständlich
vom Sohn an den Betrieb gewährte Leihgeld: Sofortige Fälligstellung;
Zinsen, die der Arbeitgeber von sich aus festlegt (im gegenständlichen Fall
legt der Arbeitgeber die Zinsen fest, bedient sich hiezu aber der Fachkundigkeit
seines Steuerberaters), usw."
Weiters wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass die
Gewährung des Leihgeldes nicht im Zusammenhang mit der Wohnungserrichtung
als einheitliches Rechtsgeschäft zu beurteilen sei. Vielmehr lägen
"in sich zwei völlig getrennte
Rechtsgeschäfte vor, wobei das eine die Wohnungserrichtung und das zweite
die Darlehensgewährung zum Gegenstand hat. Beide Rechtsgeschäfte zu
verknüpfen, ist nicht zulässig, weil auch anderweitig (unter
Fremdüblichkeit) eine Darlehensgewährung nicht im Zusammenhang mit
einer Investition etc. gebracht wird."
Der Amtsvertreter brachte vor, dass der Einreichplan,
datiert mit 6. Oktober 1998, als Bauherren den Sohn aufweise, was
handschriftlich ausgebessert worden sei auf den Namen des Bw. Dazu entgegnete
der steuerliche Vertreter, dass es nicht richtig sei, dass am Einreichplan der
Sohn stehe. Vielmehr richtig sei, dass das vom Prüfungsorgan vorgelegte
Schriftstück ein zur Vorbegutachtung und Stellungnahme mit Blickrichtung
auf die Einreichung ausgefertigter Plan sei, bei welcher Vorbegutachtung der
Fehler in der Namensgebung erkannt und berichtigt worden sei. Die Einreichung
selbst sei dann richtig vom Bw. vorgenommen worden. Der Sohn ergänzte, dass
er der Hauptansprechpartner des Baumeisters gewesen sei, der Plan sei nach
seinen Vorgaben und jenes seines Vaters in Entsprechung betrieblicher
Erfordernisse erstellt worden.
Im Übrigen sei derzeit neben dem Sohn auch noch eine
weitere Mieterin im gegenständlichen Dienstwohnungsbau installiert, wobei
die Mieteinnahmen vom Bw. im Rahmen der betrieblichen Einkünfte erfasst und
korrekt versteuert würden.
Der Referent ergänzte, dass es sich bei diesem Mieter
um eine GmbH handle, die sich im 100 % Eigentum des Sohns befinde. Dem
entgegnete der steuerliche Vertreter, dass dieser Büroraum im Einreichplan
als solcher gekennzeichnet sei. Weiters seien im Dienstwohnungsbau auch noch
betriebliche Sanitäranlagen vorhanden, welche von allen Dienstnehmern der
Mühle benutzt würden. Der Dienstwohnungszubau sei somit nicht
ausschließlich für die Bedürfnisse nur des Dienstnehmers
abgestellt, sondern nehme Rücksicht auf die allgemeinen betrieblichen
Erfordernisse.
(9) Am 20. Mai
2008 informierte der Vertreter der Amtspartei den Referenten des
Unabhängigen Finanzsenats, dass - entgegen mündlicher Darstellungen
des Sohnes sowie des steuerlichen Vertreters im Erörterungsgespräch -
seitens des Sohns im Zeitraum 1999 bis 2006
keine Zinsen als Einkünfte
erklärt worden seien.
Aus diesem Anlass richtete der Referent folgendes
Auskunftsersuchen an den Sohn:
"Laut Inhalt der
beim Finanzamt ... geführten Akten bzw. der seitens der Finanzverwaltung
geführten Datenbanksysteme wurden von Ihnen - entgegen den von Ihnen bzw.
Ihrem steuerlichen Vertreter im Erörterungsgespräch abgegebenen
Darstellungen - für die Jahre 1999 bis 2006 keine Steuererklärungen
abgegeben und somit im Zusammenhang mit den im Jahr 1999 gewährten
Leihgeldern auch keine Zinsen
erklärt.
Um Aufklärung
dieser Diskrepanz wird ersucht."
(10) Als Reaktion
auf dieses Schreiben wurde - nach entsprechender Erinnerung durch den Referenten
des Berufungsverfahrens (Mail vom 26. Juni 2008) - zunächst am 26. Juni
2008 - ebenfalls via Mail - dem Referenten
mitgeteilt, dass der
Steuerberatungskanzlei ein Irrtum unterlaufen sei, die zu geringen
Nichtentrichtungen von Steuerbeträgen geführt habe. Der Fehler sei
daraus resultiert, dass für das Jahr 1999 eine Steuergutschrift resultiert
habe, die aus Gründen der Geringfügigkeit nicht geltend gemacht worden
sei. Hierüber sei ein Aktenvermerk folgenden Inhalts angelegt worden:
"per saldo - Steuergutschrift wegen
Geringfügigkeit zu vernachlässigen". Dieser Aktenvermerk habe
zur Folge gehabt, dass im Jahr darauf von einem Kanzleimitarbeiter in der
Meinung, es lägen gleiche Sachverhalte vor, die Erstellung einer
Steuererklärung unterblieben sei. Dieser Fehler habe sich immer wieder
wiederholt.
(11) In weiterer
Folge wurde dem Unabhängigen Finanzsenat eine Kopie einer an das Finanzamt
gerichtete Eingabe an den Unabhängigen Finanzsenat übermittelt
(Eingabe vom 11. Juli 2008), der Einkommensteuererklärungen für
die Jahre 2000 bis 2006 angeschlossen waren, welche folgenden Inhalt hat:
Im Zuge des Erörterungsgesprächs sei auf Grund
eines bedauerlichen Irrtums zutage getreten, dass hinsichtlich des Sohns die
Erstellung von Einkommensteuererklärungen verabsäumt worden sei,
obwohl diese einzurechen gewesen wären, weil er Einkünfte aus
Kapitalvermögen bezogen habe. Die Abgabepflicht habe
"grundsätzlich" ab dem Jahr 1999
bestanden. Dadurch, dass für 1999 im Wege der Veranlagung eine kleine
Steuergutschrift resultiert hätte, für deren Bearbeitung höhere
Kosten entstanden seien, als die Gutschrift selbst betragen hätte, sei die
Bearbeitung
"verwaltungsökonomisch" aus
Geringfügigkeitsgründen vernachlässigt worden. Im Steuerakt sei
hierüber ein Aktenvermerk angebracht worden. Der Irrtum sei als
"permanenter Folgefehler" im Jahr
darauf entstanden, als infolge des genannten Aktenvermerkes angenommen worden
sei, eine Bearbeitung des Steuerfalles könne unterbleiben, weil ohnehin nur
eine geringe Steuergutschrift resultiere, die eine Bearbeitung nicht
rechtfertige. Der Sohn habe auf die Korrektheit des steuerlichen Vertreters
vertraut und auch ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dieser insoweit einem
"Irrtum bzw. allenfalls auch einem
Missverständnis" unterlegen sei und die Besteuerung nicht zu Recht
unterlassen worden sei.
(12) Zur
Klärung weiterer im Erörterungsgespräch ungeklärt
gebliebener Punkte richtete der Referent am 20. Mai 2008 weiters folgenden
Vorhalt an den Bw.:
1)
Betreffend der von Ihnen an den Sohn vermieteten Dienstwohnung ..., wären
vorzulegen:
-
Mietvertrag
- Anzeige des
Mietvertrags beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern bzw. beim
Finanzamt Urfahr.
- Nachweis der
Mietzahlungen im Berufungszeitraum.
2)
Welcher Grund bestand für die Errichtung der Wohnung?
3)
a) Wer führte Besprechungen und Verhandlungen mit Professionisten im
Zusammenhang mit der Errichtung der Dienstwohnung
durch?
b) Wer zeichnete für
die konkrete Form der Errichtung verantwortlich?
4)
Der Sohn hat im Rahmen des Erörterungsgesprächs am 19. Mai 2008
sinngemäß angegeben, dass er selbst aktiv an der Errichtung der
Dienstwohnung beteiligt war.
Hat
sich dieser Umstand auf die Höhe des Mietentgeltes ausgewirkt oder wurden
diese Tätigkeiten im Rahmen des Dienstverhältnisses zusätzlich
abgegolten (zB. Überstundenzahlungen, etc.)? Falls Letzteres zutrifft,
wäre dies entsprechend nachzuweisen (z.B. durch Vorlage der Lohnkonten
o.ä.).
5)
a) Was geschieht mit der Dienstwohnung, sollte der Sohn aus dem
Dienstverhältnis
ausscheiden?
b) Steht ihm dann
diese Wohnung für seine Wohnbedürfnisse weiter zur
Verfügung?
6)
a) Welche weiteren Schälmühlen sind in Österreich in
Betrieb?
b) Inwieweit sind diese
mit dem gegenständlichem Betrieb vergleichbar (insb. aus Sicht der
Umsatzgröße)?
c)
Stellen auch diese Betriebe Dienstnehmern Dienstwohnungen zur
Verfügung?
d) In diesem
Zusammenhang mögen die vom Amtsvertreter erbetenen statistischen Daten
vorgelegt werden.
7)
Betreffend des von Ihnen an die Fa. N-GmbH vermieteten Büroraums ...
wären vorzulegen:
-
Mietvertrag,
- Anzeige des
Mietvertrags beim Finanzamt
Urfahr,
- Nachweis der
Mietzahlungen vom Beginn des Mietverhältnisses an bis
laufend.
8)
Hinsichtlich des in Pkt. 7. angeführten Mietverhältnisses wäre
darzulegen, unter welcher Position die diesbezüglichen Einnahmen in der
Gewinn- und Verlustrechnung erklärt wurden. Bemerkt wird, dass die Position
"Mieteinnahmen 10%" gegenüber den Vorjahren keine Änderung erfahren
hat (zB. Vergleich der Jahresabschlüsse 2003 und 2006).
9)
a) Aus welchen Gründen wurde Ihnen bzw. Ihrem Betrieb seitens des Sohns
"Leihgeld" zur Verfügung
gestellt?
b) Wann ist Ihrerseits
geplant, dieses Geld zurückzuzahlen?
(13) Dieser Vorhalt
wurde am 18. Juni 2008 folgendermaßen
beantwortet:
1. Ein schriftlicher Mietvertrag sei nicht abgeschlossen
worden, weswegen sich auch eine Vergebührung erübrige.
Beide Vertragspartner, dh. sowohl der Arbeitgeber als
Vermieter als auch der Arbeitnehmer als Mieter, würden einander bestens
kennen, sich gegenseitig uneingeschränktes Vertrauen schenken und
hätten gegenseitig über die jeweilige Wirtschaftslage des anderen
beste Kenntnis usw. Der Mietvertrag hätte daher mündlich unter solchen
Personen, die gegenseitiges uneingeschränktes Vertrauen hätten und
dieses auch hätten haben dürfen, abgeschlossen werden. Es entspreche
den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass unter derartigen Prämissen
(d.h. wenn beide Vertragsteile darauf vertrauen dürften, dass zwischen
ihnen alle geschlossenen Vereinbarungen eingehalten würden) auch unter
fremden Personen immer wieder mündliche Vereinbarungen getroffen werden,
die von beiden Vertragsteilen verlässlich eingehalten wurden. Der
mündliche Abschluss des Mietvertrages sei daher auch unter nahen
Angehörigen so erfolgt, wie dies unter fremden Personen bei gleichen
Rahmenbedienungen erfolgt wäre, wobei diese mündliche Vereinbarung den
Titel für das Bestandsverhältnis betreffend die betriebliche
Dienstwohnung darstelle. Insbesondere seien zwischen Bw. und Sohn
folgende Punkte vereinbart wurden (Titel): a) Die Festlegung des
Mietgegenstandes sei anhand des Planes, der die Wohneinheit der
Dienstnehmer-Wohnung exakt bestimmte, erfolgt; b) Die Mietdauer sei auf
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-L/06
- Stammnummer
- 38094
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF