Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0149-L/06
Vermietung einer Dienstwohnung an den Sohn zu unangemessenen Bedingungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-L/06vom 10.11.2008Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
steuerliche Vertreter, dass dies ein Buchungsfehler seiner Buchhalterin, einem
"jungen Mädchen", gewesen sei. Bei
der Bilanzierung sei dies ohnehin umgebucht worden.
Über Vorhalt des
Finanzamtes, das diese erst ein Jahr später gewesen sei, entgegnete der
steuerliche Vertreter, dass dieser Fehler offenbar auch dem Bilanzierer nicht
aufgefallen sei. Er selbst habe die Bilanz nicht gemacht. Der Bilanzierer sei
derjenige gewesen, der auch das Einreichen einer Steuererklärung im
Zusammenhang mit dem Leihgeld unterlassen habe. Er sei
"nicht die allerglücklichste Wahl"
gewesen und heute nicht mehr in der Kanzlei.
Über Vorhalt des
Referenten, dass in heiklen Fällen offenbar Rücksprache mit dem
steuerlichen Vertreter gehalten worden sei, räumte dieser ein, dass der
Bilanzierer dies schon gemacht habe. Im Zusammenhang mit der Gewährung des
Leihgeldes wäre es jedoch ohnehin zu einer Steuergutschrift
gekommen.
Über Vorhalt des Referenten, dass jedenfalls gesetzlich
eine Steuererklärungspflicht bestanden hätte gestand der steuerliche
Vertreter ein, "dass unsere Kanzlei nicht gut
ausschaut". Er sei aber offenkundig von jenem Mitarbeiter gar nicht
gefragt worden, wie das gewährte Leihgeld zu verbuchen sei. Er glaube, dass
er schon von der Leihgeldgewährung gewusst habe, aber offenkundig sei es zu
einer Verkettung von Fehlern gekommen. Wahrscheinlich hätte er den
Mitarbeiter darauf hinweisen müssen, zu achten wie dieser
Geschäftsfall verbucht worden sei. Im Falle des Bw. habe es keine intensive
Bilanzbesprechung gegeben.
Über Befragen des Referenten, wer die
Leihgeldvereinbarung formuliert habe, führte der steuerliche Vertreter aus,
dass dies "wahrscheinlich" er gewesen
sei. Er wisse aber nicht mehr, warum das Leihgeld in drei Tranchen
überwiesen worden sei.
Über Vorhalt des Referenten, dass der
Sohn offenkundig nicht gut beraten gewesen sei, das Leihgeld zu einem Zinssatz
von lediglich 1,5 % zu gewähren, führte der steuerliche Vertreter aus,
dass damals das Zinsniveau nicht höher gewesen sei. Mehr habe der Sohn auch
auf der Bank nicht bekommen und das habe er vom Bw. haben wollen. Zur
vorgelegten Stellungnahme des Unternehmensberaters gab der steuerliche Vertreter
bekannt, dass dieser als außenstehender objektiver Dritter anzusehen sei.
Er habe die Mühle nicht besichtigt, der Sachverhalt sei ihm vom Bw., dem
Sohn und von ihm selbst geschildert worden. Der Unternehmensberater habe sich
durchaus ein Bild über die Betriebsnotwendigkeit der Wohnung machen
können. Er hätte nicht damit gerechnet, dass dieser der Sache so auf
den Grund gehe. Der Vertreter des Finanzamtes hielt dem entgegen, dass die
Stellungnahme sehr allgemein gehalten sei und nicht speziell auf die Situation
des Bw. eingehe. Dem entgegnete der steuerliche Vertreter, dass sich die
Stellungnahme sehr wohl speziell mit der Situation des
berufungsgegenständlichen Betriebes befasse.
Über Befragen des
Referenten, ob es zur Errichtung der Betriebswohnung auch dann gekommen
wäre, wenn das Haus, in dem der Sohn zuvor gewohnt habe nicht abgerissen
worden wäre führte der steuerliche Vertreter aus, dass sich dann diese
Frage nicht ergeben hätte. Der Sohn sei über die Errichtung auf dem
Betriebsgelände "nicht so erfreut"
gewesen, weil ihm ein Haus in einer anderen Gemeinde mehr zugesagt hätte.
Der. Bw. habe aber entgegnet, dass dies aufgrund des Vorhandenseins der
Mühle nicht gehe. Für die Errichtung der Betriebswohnung habe es
durchaus außersteuerliche Gründe gegeben. Diesen habe die Besteuerung
zu folgen.
Über konkretes Befragen des Referenten, welches
betriebliche Engagement mit der Leihgeldgewährung finanziert worden sei,
führte der steuerliche Vertreter aus:
"Man kann nicht nachvollziehen, was genau
finanziert wurde". Es gäbe keine zeitliche Nähe der
Geldgewährung mit der Errichtung der Betriebswohnung. Über Vorhalt des
Referenten, dass von ihm selbst in der Berufungsschrift ausgeführt worden
sei, dass der Sohn seine gesparten Mittel dem Betrieb für die
Wohnungserrichtung geliehen habe, entgegnete der steuerliche Vertreter, dass
natürlich auch die Wohnungserrichtung Geldmittel in Anspruch genommen habe.
Wenn der Sohn selbst ein Haus errichtet hätte, hätte er den Bw. nichts
leihen können. So aber sei wahrscheinlich der Bw. zum Sohn gekommen habe
gesagt, dass Geld vorhanden sei, das er selbst nicht brauche und das nun Geld
für den Betrieb genommen werde, wofür man sich die Zinsen
erspare.
Über Befragen des Referenten, ob nach Ansicht des
steuerlichen Vertreters diese Vorgehensweise einem Fremdvergleich entspreche,
entgegnete der steuerliche Vertreter, dass es sich hierbei um zwei nicht
zusammenhängende Rechtsgeschäfte handle. Es sei nicht zulässig,
diese zu verquicken. Er glaube, dass sich die Leihgeldgewährung nach den
finanziellen Erfordernissen des Betriebes gerichtet habe und nicht nach dem
Bauzustand der Wohnungserrichtung. Abschließend betonte der
steuerliche Vertreter, dass man nicht der Ansicht eines Betriebsprüfers,
der kein Müller sei, sich zwar in der Buchhaltung auskenne, aber von
betrieblichen Vorgängen "keine Ahnung
habe", folgen solle und daraus falsche steuerliche Folgen ziehen
solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Zusammenfassung des
maßgeblichen Sachverhalts
a)
Betriebswohnung
(19) Der Sohn des
Bw. ist in der Mühle seines Vaters als Obermüller beschäftigt.
Die Mühle läuft im Mehrschichtenbetrieb und somit auch während
der Nachtstunden. Aus diesem Grund ist der Bereitschaftsdienst einer Person
erforderlich, ohne dass sich daraus jedoch die Notwendigkeit einer
ständigen Präsenz im Betrieb ergeben würde. In den Jahren
1989 und 1990 wurde - neben anderen Investitionen - im Betrieb des Bw. eine
Wohnung errichtet, die vom Sohn und dessen Familie bewohnt wird. Die Wohnung
wurde unter der Bezeichnung
"Dienstnehmerwohnung" zu 100% dem
Betriebsvermögen zugeordnet. Die Besprechungen und Verhandlungen mit
Professionisten während der Errichtungsphase wurden sowohl vom Sohn als
auch vom Bw. durchgeführt. Auf dem Einreichplan befand sich unter der
Bezeichnung als Bauwerber ursprünglich der Name des Sohns, in späteren
Planvarianten jener des Bw. bzw. - handschriftlich hinzugefügt - auch jener
seiner Ehegattin. Für den Sohn und dessen Familie bestand zu dieser Zeit
insofern ein Wohnbedürfnis, als jene von ihm gemietete Wohnstätte,
welche sich ebenfalls in räumlicher Nähe zum Betrieb des Bw. befunden
hatte, abgerissen wurde. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen Bw. und seinem
Sohn wurde nicht abgeschlossen. Im Rechtsmittelverfahren wurde eine vom Sohn
erstellte mit 31. Jänner 2005 datierte Willenserklärung
vorgelegt, wonach ein im Verband dieser Wohnung gelegener, fallweise auch von
der Familie des Sohns genutzter Raum, welcher nunmehr von der N-GmbH (an der er
Alleineigentümer ist) gemietet wird, zu den selben Konditionen wie die von
ihm und seiner Familie bewohnte Wohnung, gemietet würde.
b) Leihgeld
(20) Für die
Errichtung der von ihm bewohnten Wohnung stellte der Sohn dem Bw. im Jahr 1999
in drei Tranchen als "Prekarium"
bezeichnetes "Leihgeld" iHv. insgesamt
ATS 1,150.000 (= Euro) mit einer jährlichen Verzinsung von 1,5% zur
Verfügung. Die Zinsen gelangen nicht zur Auszahlung, sondern werden jeweils
dem Kapital hinzugeschlagen. Bislang erfolgten keine unmittelbaren
Rückzahlungen, sondern eine Gegenverrechung mit der vorgeschriebenen Miete
des Hauses. Dieses Leihgeld wurde zunächst nicht aufwandswirksam, sondern
als Privateinlage in die Buchhaltung des Bw. aufgenommen. Mittels Umbuchung
erfolgte erstmals eine Aufnahme in den Jahresabschluss zum 31.12.2000 mit einem
Betrag von ATS 1,180.000. Zu diesem Datum wurden auch die Zinsen für 1999
nachträglich gebucht. Die Zinseinkünfte wurden vom Sohn
gegenüber dem Finanzamt zunächst nicht erklärt; erst nach
Bekanntwerden dieses Sachverhaltes im Zuge des Erörterungsgesprächs
wurden - nach Erstellen eines diesbezüglichen Auskunftsersuchens durch den
Unabhängigen Finanzsenat - Steuererklärungen eingereicht. Eine
allfällige Steuerpflicht der Leihgelder wurde zwar von einem Mitarbeiter
des steuerlichen Vertreters erkannt, nach Rücksprache mit dem steuerlichen
Vertreter wurden jedoch für 1999 keine Steuererklärungen
eingereicht.
(21) Der
festgestellte Sachverhalt beruht - soweit sich im Verfahren divergierende bzw.
nicht außer Streit gestellte Auffassungen bzw. Darstellungen der
Verfahrensparteien ergeben haben - auf nachfolgender
Würdigung der Ergebnisse des
Verfahrens vor der Amtspartei bzw. vor dem Unabhängigen Finanzsenat:
- Das Erfordernis eines Bereitschaftsdienstes in der
Mühle auf Grund von Brandgefahr und zur Behebung von Störungen, etc.
beruht auf den - seitens der Amtspartei unwidersprochenen - Angaben des Bw. Das
insoweit jedoch nicht bestehende Erfordernis der ständigen Präsenz
einer Aufsichtsperson in der Mühle ergibt sich aus der eindeutigen Aussage
des Sohnes des Bw. im Erörterungsgespräch (vgl. Pkt. 8), die anders
lautenden Darstellungen des steuerlichen Vertreters in von ihm verfassten
Schriftsätzen bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
entgegensteht. Da der Sohn als Dienstnehmer der Mühle - wie auch der
steuerliche Vertreter mehrfach betont hat - über betriebliche Gegebenheiten
wohl hinreichender Auskunft geben kann als der dort nicht beschäftigte
steuerliche Vertreter bzw. der Unternehmensberater, dessen Gutachten im Zuge der
mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, wurde seine in sich schlüssige
Darstellung der Entscheidung zugrunde gelegt. - Die Tatsache, dass
hinsichtlich der vom Sohn bewohnten Wohnung kein schriftlicher Mietvertrag
abgeschlossen worden sei, ergibt sich einerseits aus den Feststellungen der
Außenprüfung, andererseits aber auch aus der eindeutigen - mit
früheren Darstellungen nicht in Einklang zu bringenden - Beantwortung des
Vorhalts vom 18. Juni 2008 (vgl. Pkt. 13, Unterpunkt 1). Umso erstaunlicher bzw.
befremdlicher und offenbar auch wider besseren Wissens sind nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates die Ausführungen in einer weiteren Eingabe
des steuerlichen Vertreters vom 5. August 2008 zu werten (vgl. Pkt. 15),
dass dem Prüfer im Zuge der Außenprüfung
"wahrscheinlich" ein Schriftstück
hinsichtlich der Betriebswohnung vorgelegt worden sei. - Die angenommene
Verwendung der vom Sohn zur Verfügung gestellten Leihgelder für die
Errichtung des von ihm selbst bewohnten Gebäudes ergibt sich aus der
Erstdarstellung des Bw. (bzw. dessen steuerlichen Vertreter) selbst, der in der
Berufung zweimal ausdrücklich angegeben hat, dass der Sohn diese Gelder
für die Wohnungserrichtung bereitgestellt hat (vgl. Pkt. 5): er habe
"gesparte Mittel dem Betrieb geliehen"
bzw. dass ein "wirtschaftlicher Zusammenhang
des Leihgeldes mit der Dienstwohnung gegeben" sei. Die spätere
gegenteilige Darstellung im Erörterungsgespräch, es sei
"nicht nachvollziehbar", wofür
diese Geldmittel im Betrieb verwendet worden seien (vgl Pkt. 8) und die weiteren
sinngemäßen Ausführungen in nachfolgenden Schriftsätzen
bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, in der der steuerliche
Vertreter allerdings auch einräumen musste, dass die
"Wohnungserrichtung Geldmittel in Anspruch
genommen" habe (vgl. Pkt. 18), sind nach Ansicht des Referenten als aus
dem Motiv des Erkennens der aus der Erstdarstellung nachteiligen steuerlichen
Konsequenzen resultierende Behauptung anzusehen, die mit dem übrigen an den
Tag gelegten Verhalten, Sachverhalte zu verschleiern bzw. mehrere verschiedene
Varianten eines Sachverhaltes darzustellen und so offenbar bewusst einer
Offenlegung entgegenzuwirken, in bezeichnendem Einklang steht. In freier
Beweiswürdigung wurde somit der ersteren - und auch plausiblen -
Darstellung des Bw. bzw. des steuerlichen Vertreters mehr Glauben geschenkt als
den nachfolgenden Ausführungen. - Die Tatsache, dass dem
steuerlichen Vertreter das Unterlassen der Erklärung der Zinseinkünfte
des Sohnes aus dem Darlehensvertrag bekannt waren, ergeben sich eindeutig aus
dem von ihm selbst vorgelegten Aktenvermerk, wonach die Nichtabgabe der
Steuererklärung nach "Rücksprache
mit dem Chef" erfolgt sei. Umso mehr verwundert daher die Darstellung im
Erörterungsgespräch (vgl. Pkt. 8), dass die Zinseinkünfte des
Sohns entsprechend steuerlich erklärt worden seien. - Die
Sachverhaltsannahme, dass das vom Sohn zur Verfügung gestellte Leihgeld
zunächst als Privateinlage gebucht worden war, geht eindeutig aus den
Buchhaltungsunterlagen des Bw. hervor. Ein plausibler Grund für die
ursprüngliche Erfassung, die eindeutig auf eine private Motivation der
Zurverfügungstellung von Geldmitteln durch den Sohn hinweist, konnte nicht
dargetan werden, sondern es wurde lediglich eine abwertender Verweis auf die
mangelhafte Qualifikation der vom steuerlichen Vertreter beschäftigten
weiblichen Buchhaltungskräfte bzw. einen nicht mehr beschäftigten
Bilanzierer abgegeben.
(22) Generell ist
festzuhalten, dass die allgemeine - nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates - fragwürdige Einstellung des Bw., des ihn vertretenden
Sohnes, aber auch des steuerlichen Vertreters zur Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, die sich wie ein roter Faden sowohl durch das
Außenprüfungs- als auch durch das Rechtsmittelverfahren zieht,
insbesondere aus der Darstellung in Bezug auf die Erklärung der
dargestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen des Sohnes im
Erörterungsgespräch erhellt. Erst nachdem der eindeutige Nachweis
erbracht war, dass diese Darstellung unrichtig war und der Sohn bzw der ihn
vertretende Steuerberater seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen war,
musste eingeräumt werden, dass die beim Bw. als Betriebsausgaben
abgesetzten Zinszahlungen - aus welchem Grund auch immer - keiner Besteuerung
unterworfen wurden. Dies wurde über einem mehrjährigen Zeitraum mit
einem Irrtum erklärt, was aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates
für einen steuerlich versierten Fachmann, welchen der steuerliche Vertreter
zweifellos darstellt, ungewöhnlich erscheint. Aber auch die
wechselnden und hinhaltenden Darstellungen im Zusammenhang mit den wiederholten
Ersuchen, schriftliche Vereinbarungen iZm. der strittigen Dienstwohnung
vorzulegen, hinsichtlich derer erst in einem relativ späten
Verfahrensstadium eingeräumt wurde bzw. werden musste, dass derartige
Verträge tatsächlich niemals existiert hätten, werfen nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein allgemeines Licht auf die
Glaubwürdigkeit des Bw. sowie seines steuerlichen Vertreters.
Ungewöhnlich erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass zwar auch zwischen
dem Bw. und der N-GmbH hinsichtlich der von letzterer gemieteten
Räumlichkeiten keine schriftliche Vereinbarung, aber dafür eine
präzis formulierte
"Willenserklärung" und ein
"Gedächtnisprotokoll" existieren,
hinsichtlich derer sich nicht feststellen ließ, wer sie verfasst hat und
die angeblich auf den selben Grundsätzen wie die mündliche - nach
außen hin jedoch niemals dokumentierte - Vereinbarung über die
Nutzung der Wohnung des Sohns und seiner Familie basieren. Selbst der
steuerliche Vertreter vermochte nicht zu erklären, ob er selbst diese
Schriftstücke verfasst hat, was für den Unabhängigen Finanzsenat
jedenfalls als ungewöhnlich erscheint.
B) Materiell-rechtliche
Beurteilung
a)
Vorbemerkung
(23) Entgegen den
offenkundigen Intentionen des Bw. bzw. des steuerlichen Vertreters, eine
getrennte Beurteilung zwischen der Errichtung des vom Sohn und seiner Familie
bewohnten Wohnhauses einerseits und der Zurverfügungstellung von Leihgeld
durch den Sohn andererseits vorzunehmen und, sind nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates beide Sachverhalte untrennbar miteinander
verbunden, weil davon ausgehen ist, dass die Zurverfügungstellung des
Leihgeldes der Finanzierung dieses Wohnhauses gedient hat (vgl. Pkt. 21). Eine
andere Betrachtungsweise könnte nur dann Platz greifen, wenn man der im
späteren Verlauf des Berufungsverfahrens dargebotenen Darstellung des Bw.
folgen würde, die Zurverfügungstellung des Leihgeldes habe anderen
betrieblichen Zwecken gedient. Wie bereits ausführlich erläutert,
schließt sich der Unabhängige Finanzsenat jedoch diesem Vorbringen
nicht an. Somit stellt sich die Frage, ob es unter Personen, die in
keinem Naheverhältnis zueinander stehen üblich ist, dass ein
Arbeitnehmer, für den ein Wohnbedürfnis besteht, seinem Arbeitgeber
die für die Errichtung eines Wohngebäudes, welches
behauptetermaßen betrieblich erforderlich ist, anfallenden Kosten
vorstreckt. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die
Verkehrsauffassung, worunter die Auffassung einer Mehrheit urteilsfähiger
(vernünftig denkender), persönlich unbeteiligter und verständiger
Menschen zu verstehen ist (VwGH 14.6.1988, 88/14/0015).
Gleich an dieser Stelle ist nach Ansicht des Referenten
eindeutig festzuhalten, dass bereits diese Sachverhaltskonstellation nach eben
dieser Verkehrsauffassung als unter Fremden als absolut unüblich anzusehen
ist. Dieser Eindruck wird noch durch die - wie noch zu zeigen sein wird -
jeweils für sich gesehen wiederum unüblichen Vorgangsweisen (zB.
fehlende Vereinbarungen, Vereinbarungen unüblichen Inhalts, Nichtverbuchung
der entsprechenden Geschäftsfälle) der beiden
Vertragsverhältnisse und deren gegenüber den Abgabenbehördenzum
Teil unrichtige Darstellung in Summe gesehen noch erheblich
verstärkt.
b) Allgemeine
Ausführungen zu Angehörigenvereinbarungen
(24) Zweifellos
sind die an den beiden strittigen Vertragsverhältnissen Beteiligten (Vater
und Sohn) als "nahe Angehörige"
anzusehen. Wie im Verfahren bereits mehrfach - insbesondere von der Amtspartei -
dargelegt, führt dies dazu, dass zwischen ihnen abgeschlossene
Vereinbarungen abgabenrechtlich nur dann Bedeutung erlangen können, wenn
sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kämen
(Publizität)
- eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt hätten und
- auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen
abgeschlossen worden wären (vgl. etwa statt vieler VwGH 22.2.2000,
99/14/0082 sowie Doralt/Renner,
EStG8, § 2
Tz 160 mwN. sowie aus Sicht der Verwaltungspraxis EStR 2000, Rz 1130 ff).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass somit
eine abgabenrechtliche Nichtanerkennung eines Vertragsverhältnisses auch
dann Platz greift, wenn eine dahinterstehende betriebliche Veranlassung bzw.
Notwendigkeit zwar an sich vorliegen würde, diese Vereinbarung jedoch im
Konkreten fremdunüblich abgewickelt wurde. Auf den konkreten Fall
bezogen wären somit selbst dann, wenn in der Mühlenbranche die
Zurverfügungstellung von Dienstwohnungen für bestimmte Dienstnehmer an
sich üblich ist, die entsprechenden Aufwendungen dann nicht anzuerkennen,
wenn im konkreten Fall die gegenständliche Gestaltung des
Vertragsverhältnisses unter Fremden nicht in dieser Form abgewickelt worden
wäre. Damit ist im Ergebnis jedoch die zwischen den Verfahrensparteien
strittigen Fragen, ob in Österreich überhaupt Mühlen
vergleichbarer Größe existieren und ob diese generell Dienstwohnungen
zur Verfügung stellen, nur theoretischer Natur und somit nicht vorrangig
entscheidungsrelevant. Gleiches gilt für die
Zurverfügungstellung des Leihgeldes durch den Sohn. Auch hier ist vorrangig
auf den konkreten Sachverhalt abzustellen, sodass ein Eingehen darauf, ob und
unter welchen Bedingungen Dienstnehmer ihrem Arbeitgeber üblicherweise
Geldmittel leihweise zur Verfügung stellen, entbehrlich ist. Keiner
Behandlung bedarf daher auch das nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates als nahezu absurd anzusehende Argument des steuerlichen Vertreters
im Erörterungsgespräch, auch Angestellte von Geldinstituten stellten -
etwa durch Eröffnung eines Sparbuches oder Girokontos - ihrem Arbeitgeber
gleichsam "Leihgelder" zur
Verfügung (vgl. Pkt. 8) , zumal die zugrundeliegenden Sachverhalte in
keinster Weise vergleichbar sind, weil bei Geldinstituten die Entgegennahme von
Sparguthaben zum normalen Geschäftsbetrieb gehört, was bei einem
Müllereibetrieb zweifellos nicht der Fall ist.
(25) Der Bw. bzw
dessen steuerlicher Vertreter möchte dieses in ständiger Rspr.
entwickelte Erfordernis offenbar abschwächen, führt er doch in seiner
Stellungnahme vom 5. August 2008 (Pkt. 15) zusammengefasst aus, dass eine
mangelhafte Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung der Publizität
bei tatsächlicher Vertragserfüllung steuerlich unschädlich sei
bzw. eine fehlende schriftliche Vereinbarung nicht unbedingt fremdunüblich
sei (Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, vgl. Pkt. 18), weil
das Steuerrecht an tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalte anknüpfe.
Würden daher unter nahen Angehörigen abgeschlossene Verträge
"nicht klar und eindeutig oder überhaupt
nicht existent" sein, bedeute das nicht, dass ein wirtschaftlicher
Sachverhalt nicht eingetreten sei. Der Schluss, bei Nichtvorliegen derartiger
Schriftstücke sei eine steuerrechtliche Anerkennung zu verweigern,
dürfe somit nicht angestellt werden und. Da der wirtschaftliche Grundgehalt
des Bestandsverhältnisses zwischen dem Bw. und dem Sohn
"klar und eindeutig erforscht worden"
sei und dem Fremdvergleich entspreche, sei ein (wenn überhaupt gegebener)
Mangel im Bereich der schriftlichen Vereinbarungen nicht bedeutend und
führe zu keinem anderen Ergebnis, als wären alle
"lupenrein abgefasst" worden.
Hiezu ist dem Bw. zunächst ganz allgemein gesehen zwar
insoweit zuzustimmen, dass Schriftlichkeit keine unabdingbare Voraussetzung
für die Anerkennung einer Vereinbarung darstellt (vgl. EStR 2000 Rz 1132).
Der Schriftlichkeit kommt allerdings im Rahmen der Beweiswürdigung eine
entscheidende Rolle zu: Lässt sich jedoch der Inhalt eines
Vertragsverhältnisses nicht auf andere Weise nachvollziehen, ist eben
gerade diese Schriftlichkeit notwendige Voraussetzung für die Anerkennung
einer "Angehörigenvereinbarung"
(vgl. sinngemäß VwGH 8.9.1992, 87/14/0186 betr. ebenfalls ein
Mietverhältnis zwischen Eltern und Kind). Dasselbe gilt für
Vereinbarungen, die zwar schriftlich abgefasst sind, in denen jedoch wesentliche
Elemente nicht enthalten sind: auch hier ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates eine schriftliche Abfassung aller Punkte dann von Relevanz, wenn
das Vertragswerk als Ganzes aus anderen - objektiven - Beweismitteln nicht
nachvollzogen werden kann. Inwieweit diese Notwendigkeiten daher
Auswirkungen auf die gegenständlichen Vertragsverhältnisse zeitigen,
wird in den nachfolgenden Punkten im Einzelnen dargestellt (vgl. Pkt. 26
ff). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der steuerliche Vertreter selbst
einräumt, dass die abgeschlossenen Vereinbarungen jedenfalls mit
Mängeln behaftet seien, woraus zwingend folgt, dass nach der
Verkehrsauffassung taugliche Beweismittel auf andere Weise nach Außen
treten müssen.
c)
Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung
(26) Die Amtspartei
begründet die Nichtanerkennung der diesbezüglichen Aufwendungen
zunächst damit, dass diese bei Betrieben kleiner bis mittlerer
Größe an sich unüblich sei (vgl. zB. Pkte. 2 und 6), was sich
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch prinzipiell mit der Rspr.
deckt (siehe etwa VwGH 10.7.1996, 94/15/0013, 20.10.1992, 88/14/0178 bzw.
30.9.1999, 98/15/0005). Dagegen wendet sich wiederholt der Bw. (vgl. zB. Pkte.
5, 7, 8, 10 und 15), zuletzt auch mit einer Stellungnahme eines
Unternehmensberaters (vgl. Pkt. 17). Dieses Vorbringen findet auch insoweit
Deckung in der Judikatur, als auch bei kleineren Unternehmen die Umstände
des Einzelfalles eine Notwendigkeit einer
"Dienstwohnung" erforderlich machen
können (zB. VwGH 10.7.1996, 94/15/0013 sowie 20.10.1992, 88/14/0178).
Zu den sinngemäßen Ausführungen des Bw., eine
Betriebswohnung sei für vergleichbare Betriebe üblich und notwendig
ist zunächst festzuhalten: Aus den als Beilage zur Berufungsschrift
übermittelten Stellenangeboten (vgl. Pkt. 5), in denen
Wohnmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden bzw. Hilfe bei der
Wohnungssuche angeboten wird, geht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates eine Vergleichbarkeit der Mühlenbetriebe mit jenem des Bw.
einerseits und ein bei diesen Betrieben bestehendes Erfordernis des
Vorhandenseins einer Betriebswohnung andererseits nicht hervor. Vielmehr
entsteht aus dem Inhalt diesen Annoncen der Eindruck, dass sich diese (auch) an
bislang weit entfernt wohnende Stellensuchende richten (zB. ist eine der dort
genannten Mühlen in Zaire situiert) und aus diesem Grund eine
Wohnmöglichkeit angeboten wird, um das Stellenangebot im besonderen
Maße "schmackhaft" zu machen. Bei zwei der Stellenangebote, in denen auch
die Zurverfügungstellung einer Wohnung angeboten wird, ist sogar
ausdrücklich angeführt, dass die Mühle nicht im Schicht- bzw
Nachtbetrieb läuft, sodass in diesen Fällen aus dem vom Bw. ins
Treffen geführten Gründen eine Betriebswohnung jedenfalls nicht
erforderlich ist. Die Stellungnahme des Unternehmensberaters (vgl.
Pkt. 17) ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates allgemeiner
Natur und bringt gegenüber den bereits vorgebrachten Argumenten des Bw.
keine neuen Gründe, die eindeutig für die Notwendigkeit einer
Betriebswohnung sprechen würden. Der steuerliche Vertreter musste in der
mündlichen Berufungsverhandlung auch eingestehen, dass der
Unternehmensberater den gegenständlichen Betrieb gar nicht in Augenschein
genommen hat, sondern seine Stellungnahme offenbar auf den Angaben des Bw.
beruht (vgl. Pkt. 18). Insoweit ist logisch und nahe liegend, dass dieses
Beweismittel nur die Ansicht des Bw. wiedergeben kann; der steuerliche Vertreter
räumte auch ein, dass er eine Stellungnahme, die zu einem anderen Ergebnis
geführt hätte, nicht vorgelegt hätte.
(27) Wie bereits
erwähnt, ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedoch eine
Überprüfung des Kriteriums der Notwendigkeit im Einzelfall dann nicht
(zwingend) erforderlich, wenn die konkret abgeschlossene Vereinbarung bereits
als fremdunüblich anzusehen ist bzw. die Gründe für die
Errichtung der Wohnung als privat motiviert anzusehen sind. Somit ist diese
Vereinbarung - losgelöst von abstrakten und konkreten betrieblichen
Notwendigkeiten - einer dementsprechenden Untersuchung zu unterziehen, wobei
sich Folgendes ergibt: Für den Sohn und seine Familie bestand zum
Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes unstrittig dringender Wohnbedarf,
sodass ein entsprechender - der Privatsphäre zuzurechnender - Aufwand
jedenfalls angefallen wäre. Es lässt sich daher bereits an dieser
Stelle feststellen, dass die Errichtung an sich jedenfalls auch privat
mitveranlasst war. Dies räumt der steuerliche Vertreter auch in der
Berufung ein, in der er anführt, weil es sei unmöglich gewesen sei,
das "Familienheim" auf einem eigenen
Grundstück zu errichten, sei das
"Heim" auf dem Betriebsgrundstück
der Mühle gebaut worden; diese Formulierung lässt jedenfalls eine -
auch aus seiner Sicht bestehende - private Mitveranlassung deutlich
erkennen.
Die betriebliche Veranlassung für die Anschaffung oder
Errichtung einer Wohnmöglichkeit, die in der Folge einem Angehörigen
des Betriebsinhabers zur Nutzung überlassen wird, könnte sich jedoch
dennoch auch aus dem Dienstverhältnis des Benutzers der Wohnung zum
Betriebsinhaber ergeben. Im Falle einer - auch im gegenständlichen Fall
vorliegenden - persönlichen Nahebeziehung ist nach der Rspr. eine private
Veranlassung jedoch nur dann auszuschließen und damit eine betriebliche
Veranlassung anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung (zum Begriff vgl. oben
Pkt. 22) die Überlassung von Dienstwohnungen an Arbeitnehmer bei
Betrieben vergleichbarer Art üblich ist (zB. VwGH 17.10.1989, 88/14/0204
bzw. 30.9.1999, 98/15/0005). Die Rspr. stellt somit allgemein auf die
Verkehrsauffassung, nicht aber auf die Auffassungen und Usancen der
Vertragsparteien ab. Somit ist insoweit für den Bw. nichts gewonnen, wenn
er anführt, dass etwa das Vertragsverhältnis gerade deshalb in der
konkreten Form so abgeschlossen worden sei, weil sich der Bw. und sein Sohn
"einander bestens kennen" oder
"gegenseitig uneingeschränktes Vertrauen
schenken" (Eingabe vom 18. Juni 2008; vgl. Pkt. 13) oder dass
auch nur diese Personen wüssten, "was
Sache ist" (Eingabe vom 5. August 2008; vgl. Pkt. 15). Mit
anderen Worten: Der vom Bw. und seinem Sohn angelegte - eben zusammengefasst
dargestellte - Maßstab für das Eingehen ihrer Rechtsbeziehungen, der
von einem zwischen nahen Angehörigen durchaus verständlichen
gegenseitigen Vertrauen getragen ist, ist dann für die Beurteilung nicht
heranzuziehen, wenn er nicht dem entspricht, was die Verkehrsauffassung unter
einem zwischen Fremden üblichen - im konkreten Fall zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer an den Tag gelegten - Verhalten versteht. Außerdem
spricht gerade dieses Naheverhältnisses für eine dahinter stehende
private Motivation der Nutzung des vom Sohn und seiner Familie bewohnten Hauses
bzw. eine fremdunübliche Vertragsabwicklung, weil üblicherweise
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in keinem derartigen Vertrauensverhältnis
stehen, sondern beide auf die Maximierung ihres jeweiligen Vorteils bedacht sind
(VwGH 27.4.2000, 96/15/0185;
Doralt/Renner,
EStG8, § 2 Tz
158).
(28) In diesem
Zusammenhang sprechen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates insb.
folgende Elemente des festgestellten
Sachverhaltes gegen die Fremdüblichkeit
der zwischen dem Bw. und dem Sohn abgeschlossenen Vereinbarung:
Da kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde,
können wesentliche Vertragsinhalte, wie Mietdauer, Miethöhe,
Wertsicherungsklauseln, Vorgehensweise bei allfälliger Beendigung des
Dienstverhältnisses nicht nachvollzogen werden. Dies gilt jedenfalls
für den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses. Aber auch die
erst im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte - die N-GmbH betreffende
"Willenserklärung" (vgl.
Pkt. 13) - vermag daran nichts zu ändern, weil auch aus ihr die oben
angeführten die "Dienstwohnung" betreffenden Vertragsinhalte nicht
ersichtlich sind. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen in - in
nahezu jedem Mietvertrag üblichen - allgemeinen Aussagen dahingehend,
welche der Parteien für Schäden haftet, dass seitens des Mieters
Reparaturen zu dulden seien, dass
"österreichisches Miet- und
Wohnrecht" anwendbar ist, usw. Für die vom Sohn und seiner Familie
bewohnten Wohnung wichtige Vertragsinhalte, wie etwa Höhe der Miete,
Wertsicherungsklauseln oder die Vorgehensweise bei allfälliger Beendigung
des Dienstverhältnisses, sind daraus jedenfalls nicht ableitbar.
Ausführungen zur Wertsicherung des von der N-GmbH angemieteten
Büroraums sind nur im ebenfalls vorgelegten
"Gedächtnisprotokoll" (vgl. Pkt.
13) enthalten, wobei aber in diesem Schriftstück keinerlei Bezug zu
behaupteten analogen Verhältnissen bei der Dienstwohnung hergestellt
wird.
Zur mit 31. Jänner 2005 - also einem Datum, zu
dem die Außenprüfung stattfand - datierten
"Willenserklärung" ist
überdies festzuhalten, dass es aus Sicht des Unabhängigen
Finanzsenates in höchstem Maße verwunderlich erscheint, dass diese
nicht bereits im Zuge dieser Amtshandlung vorgelegt wurde, vermeint der Bw.
doch, dass er hiefür Argumente für eine Fremdüblichkeit des
Mietvertrages hinsichtlich des vom Sohn und seiner Familie bewohnten Hauses
abzuleiten vermag. Dies trifft insb. deshalb zu, weil im Jänner 2005
seitens des Prüfers Vereinbarungen iZm. dieser Wohnung abverlangt worden
sind, ohne dass diesbezüglich eine Reaktion des Bw. erfolgt wäre. Auch
im Erörterungsgespräch (vgl. Pkt. 8) verwies der Bw. bzw. der
steuerliche Vertreter noch nicht auf das Vorhandensein dieser Unterlagen,
sondern machte ausweichende Behauptungen, dass seinerzeit möglicherweise
doch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sein könnte, der
möglicherweise durch ein Hochwasser vernichtet worden sei. Diese
Diskrepanzen und Ungewöhnlichkeiten vermochte der steuerliche Vertreter
auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht aufzuklären (vgl.
Pkt. 18). All dies dazu führt dazu, dass diesem vom Bw.
nachträglich vorgelegten Beweismittel im Ergebnis nicht nur keinerlei
Aussagekraft, sondern auch verminderte Glaubwürdigkeit zukommt. Von der vom
steuerlichen Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung behaupteten
"Untergriffigkeit" der Finanzverwaltung
(vgl. Pkt. 18) kann somit keine Rede sein.
Gegen die Fremdüblichkeit der Mietvereinbarung spricht
auch, dass offenbar die Größe der Wohnung bzw. der Anteil am Haus der
vermieteten Flächen nicht exakt bestimmbar sind bzw. nicht Gegenstand der
Vereinbarung waren. So hat der steuerliche Vertreter selbst einräumen
müssen, dass das zu einem späteren Zeitpunkt von der N-GmbH gemietete
Büro vom Sohn auch zuvor schon zumindest fallweise
("ab und zu") zu privaten Zwecken
genutzt wurde (vgl. Pkt. 15), also im Ergebnis offenbar von der mündlichen,
nach außen hin nicht dokumentierten, Vereinbarung bereits mitumfasst war.
Durch die spätere Vermietung des Büros an die N-GmbH ergab sich jedoch
in der Folge keine Reduktion der vom Sohn an den Bw. zu leistenden Miete
hinsichtlich des Wohngebäudes, was von einem fremden Mieter jedenfalls
eingefordert worden wäre.
Weiters spricht für eine private Motivation der
Überlassung des Wohnhauses der Umstand, dass der Sohn offenbar
beträchtlich in die Planung und Errichtung des Gebäudes eingebunden
war, was etwa dadurch ersichtlich ist, dass er - wenn auch offenbar
irrtümlich - im Einreichplan als
"Bauherr" angeführt war (vgl. Pkt.
3), wodurch für den Planersteller jedenfalls der Eindruck entstanden sein
muss, dass der Sohn - und nicht der Bw. - Ansprechperson des Bauvorhabens
war.
Überdies hat der Sohn unbestritten selbst Gespräche mit
Professionisten geführt, sich sogar selbst als
"Hauptansprechpartner des Baumeisters"
bezeichnet (vgl. Pkt. 8) und selbst an den Baumaßnahmen mitgewirkt.
Gespräche und Verhandlungen mit Professionisten werden jedoch hinsichtlich
von Gebäuden, welche sich im Betriebsvermögen befinden,
üblicherweise nicht von Arbeitnehmern geführt, selbst wenn sie solche
Gebäude betreffen, die von ihnen selbst - in ihrer Funktion als
Arbeitnehmer - bewohnt werden. Wenn der Umstand, dass der Sohn Gespräche
mit Professionisten geführt und an Baumaßnahmen aktiv mitgewirkt hat,
seitens des Bw. dahingehend erklärt wird, dass dies im Rahmen des
Dienstverhältnisses erfolgt sei (vgl. Pkt. 13), so ist dem
entgegenzuhalten, dass es für den Unabhängigen Finanzsenat als
fremdunüblich, der Verkehrsauffassung widersprechend und mit
arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar erscheint, wenn ein als
Müller beschäftigter Dienstnehmer während seiner Arbeitszeit an
einem sich im Eigentum seines Arbeitgebers befindlichen Gebäude
Baumaßnahmen setzt (dh. gleichsam als
"Bauarbeiter" tätig wird) oder an
der Planerstellung mitwirkt. Vielmehr ist derartiges Verhalten wohl nur durch
die Angehörigeneigenschaft bzw. dem privaten Interesse des Sohns an der
Erlangung einer Wohnmöglichkeit erklärbar.
Der behauptete Umstand, dass die zur Wohnung gehörigen
Sanitäranlagen auch von den Arbeitnehmern der Mühle mitbenutzt werden
können (vgl. etwa Pkt. 8), vermag an dieser Betrachtungsweise nichts zu
ändern. Vielmehr spricht auch dieser Umstand eher für die private
Motivation der Wohnungsüberlassung, zumal ein fremder - mit einem
fremdüblichen Mietvertrag ausgestatteter - Mieter bzw. Dienstnehmer eine
derartige Einschränkung seiner Privatsphäre wohl nicht akzeptiert
hätte. Wenn durch dieses Vorbringen jedoch zum Ausdruck gebracht werden
soll, die Sanitärräumlichkeiten seien insoweit jedenfalls betrieblich
benutzt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass insoweit ein
"Mischaufwand" vorliegt, sodass durch
eine allfällige gelegentliche betriebliche Mitbenützung kein
ausschließliche betriebliche Veranlassung entsteht.
Auch die Tatsache, dass der Sohn durch die Gewährung
von Leihgeld, den Bau des von ihm bewohnten Gebäudes gleichsam
vorfinanziert hat, erscheint für den Unabhängigen Finanzsenat als
absolut fremdunüblich. Es ist im Wirtschaftsleben davon auszugehen, dass
einander fremd gegenüber stehende Personen eine derartige Vereinbarung
nicht abgeschlossen hätten, zumal sie den Sohn als Darlehensgeber insb.
durch eine äußerst niedrige Verzinsung in hohem Ausmaß
benachteiligt (siehe hiezu auch Pkte. 29 f).
In Summe gesehen sind alle diese Umstände nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls nur mit dem Naheverhältnis
zwischen dem Bw. und seinem Sohn, aber keineswegs aus einer fremdüblichen
betrieblichen Motivation bzw. Notwendigkeit heraus erklärbar. Die
gegenständliche Wohnung kann somit nicht dem notwendigen
Betriebsvermögen des Betriebes des Bw. zugeordnet werden, sondern
zählt vielmehr zum notwendigen Privatvermögen. Dies führt dazu,
dass damit im Zusammenhang stehende Vorsteuerbeträge und Aufwendungen nicht
geltend gemacht werden können und die vereinnahmten Mieterträge nicht
als Umsatzerlöse bzw. Betriebseinnahmen zu erfassen sind.
Der Berufung war daher in diesem Punkt der Erfolg zu
versagen.
d)
Leihgeldgewährung
(29) In diesem
Punkt begründet die Amtspartei im Betriebsprüfungsbericht die
Nichtanerkennung der daraus resultierenden Zinsen als Betriebsausgabe
zunächst mit fremdunüblichen Vertragsinhalten, wie etwa fehlenden
Sicherheiten (vgl. Pkt. 2). Darüber hinaus wies die Amtspartei in der
Stellungnahme zur Berufung auch noch darauf hin, dass die Finanzierung des vom
Sohn bewohnten als Dienstwohnung bezeichneten Wohnhauses durch ihn selbst
ungewöhnlich sei (vgl. Pkt. 6). Dem widerspricht der Bw., zB. im
Erörterungsgespräch dahingehend, dass etwa Verzinsung, Höhe,
Verrechnung und Fälligkeit genau geregelt seien (vgl. Pkt. 8). Zuletzt
wurde seitens des Bw. auch noch eine Bonitätsbestätigung vorgelegt,
nachdem der Bw. auch bei seiner Hausbank Kredite ohne Sicherstellungen erlangen
könne (vgl. Pkt 17). Einschlägige Rechtsprechung, die etwa das
Vereinbaren entsprechender Sicherheiten als erforderlich erachtet, wurde seitens
des steuerlichen Vertreters als
"kasuistisch" - dh. offenbar für
den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich - bezeichnet.
(30) Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates, ist die Fremdüblichkeit der zwischen
dem Sohn und dem Bw. abgeschlossenen Leihgeldvereinbarung nicht nur an Hand der
Bedingungen in der vorgelegten Vereinbarung selbst, sondern darüber hinaus
insb. auch anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Indizien für familiäre Gründe der
Gewährung des Leihgeldes - In der Berufungsschrift wird
ausgeführt, dass sowohl der Bw. als auch der Sohn bereit gewesen seien, im
Betrieb "nicht unbeträchtliche
Investitionen zu riskieren" (vgl. Pkt. 5) bzw. hat der steuerliche
Vertreter in der mündlichen Verhandlung angeführt, dass der Bw. den
sohn aufgefordert habe, dem Betrieb von ihm selbst nicht benötigte
Geldmittel dem Betrieb zur Verfügung zu stellen (vgl. Pkt. 18). Nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist jedenfalls davon auszugehen,
dass ein dem Betriebsinhaber fremd gegenüberstehender Dienstnehmer im
Betrieb seines Arbeitgebers keine Investitionen höheren Ausmaßes
"riskieren" würde. Nach der
Verkehrsauffassung ist somit daraus keinerlei fremdüblicher Zusammenhang
zwischen Leihgeldgewährung und Dienstverhältnis, sondern nur eine
private Motivation erkennbar. - Im Erörterungsgespräch
führte der steuerliche Vertreter aus, dass es auch der Wille des Sohns
gewesen sei, die Liquidität des Betriebs zu stärken und dessen Kosten
gering zu halten (vgl. Pkt. 8) bzw. sei eine Rückzahlung des Leihgeldes
"aus betrieblichen
Liquiditätserfordernissen nicht angedacht" bzw. ein
"großzügiger
Rückzahlungszeitraum schon ursprünglich ins Auge gefasst worden"
(vgl. Pkt.13, Unterpunkt 9.). Da - wie bereits erwähnt - zwischen
Vertragsparteien üblicherweise ein natürlicher Interessensgegensatz
besteht, wäre ein fremder Arbeitnehmer bzw. Darlehensgewährer
vornehmlich nicht an einer Liquiditätsstärkung bzw. Kostenminimierung
des Darlehensnehmers, sondern an seiner eigenen Vorteilsmaximierung, insb. an
einer möglichst hohen Verzinsung interessiert.
Grund für das Abschließen der
Vereinbarung: Wie bereits dargestellt, war der Grund des Abschlusses der
Leihgeldvereinbarung die Finanzierung der Errichtung des vom Sohn bewohnten
Wohnhauses (vgl. die Beweiswürdigung in Pkt. 21). Die Unüblichkeit der
Vereinbarung (Finanzierung der von einem Arbeitnehmer bewohnten Wohnung durch
ihn selbst) liegt somit schon dem Grunde nach vor. Insoweit ist bereits aus
diesem Grund die Abzugsfähigkeit der daraus resultierenden Zinsen deshalb
nicht gegeben, weil dadurch notwendiges Privatvermögen des Bw. finanziert
wurde.
Erfassung des Leihgelds als Privateinlage Unstrittig
ist, dass das seitens des Sohns gewährte Darlehen im Jahr 1999
ursprünglich als aufwandsneutrale Privateinlage gebucht worden ist und erst
im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses für 2000 ein entsprechende
Umbuchung erfolgte. Auch dieser Umstand spricht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates klar gegen eine fremdübliche Abwicklung
dieser Vereinbarung. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des
steuerlichen Vertreters, eine derartige Buchung sei auf Grund von Irrtümern
seiner Kanzleibediensteten erfolgt (vgl. Pkt. 19), erscheint dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht maßgeblich.
Fremdunübliche Bestimmungen in der
Leihgeldvereinbarung Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
weist darüber hinaus auch die Leihgeldvereinbarung selbst mehrfach
fremdunübliche Bestimmungen auf: - Die Höhe der vereinbarten
Zinsen ist außerordentlich niedrig; kein Fremder würde - ohne jedwede
Besicherung - ein Darlehen beträchtlichen Ausmaßes zu einem
derartigen Zinssatz gewähren. - Es ist keinerlei
Rückzahlungstermin festgelegt: auch diesbezüglich ist festzuhalten,
dass ein fremder Dritter ein Darlehen bzw. Leihgeld nicht zu derartigen
Konditionen bereitstellen würde. - Die endgültige Fixierung
bzw. Berechung der Zinsen erfolgt durch den steuerlichen Vertreter. Auch diese
Vorgangsweise entspricht nicht dem Fremdvergleich: ein nicht nahe stehender
Darlehensgewährer würde eine derartige Einflussnahme des Vertreters
des Darlehensschuldners wohl nicht akzeptieren.
Auf Grund dieser Umstände kann es somit dahingesellt
bleiben, ob die Leihgeldvereinbarung - insbesondere was die fehlende
Vereinbarung von Sicherheiten betrifft - als fremdüblich anzusehen ist bzw.
ob der Bw. - bzw. auch dessen steuerlicher Vertreter - von ihren "Hausbanken"
ebenfalls unbesicherte Kredite erhalten (vgl. Pkte. 17 und 18).
Im Ergebnis sind daher die hinsichtlich der
Leihgeldgewährung als Betriebsausgabe geltend gemachten Zinsen nicht als
betrieblich veranlasst anzusehen.
Die Berufung war somit auch in diesem Punkt
abzuweisen.
Linz, am 10.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-L/06
- Stammnummer
- 38094
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF