…97/14/0073 verwiesen, in welchem dieser ausführt, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Denn es ergibt sich aus der Systematik des EStG 1988, dass fehlender Steuerpflicht…
…um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben und steuerfreien Einnahmen (zB Aufwandsentschädigungen) ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates…
…um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. VwGH vom 16. 12. 1986, 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen (Entschädigungen) besteht sohin aufgrund der gesetzlichen…
…die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben und steuerfreien Einnahmen (z.B. Aufwandsentschädigungen) ist…
…durch (steuerfreie) Kostenersätze seitens des Dienstgebers abgedeckt werden, als Werbungskosten zum Ansatz kommen. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist dabei grundsätzlich nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen, vielmehr genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen…
…2 EStG 1988). Dazu führte das Höchstgericht aus, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Denn aus der Systematik des EStG ergebe sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen…
…EStG11, § 20 Tz 149). Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang wird auch umschrieben mit: klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang (Baldauf in Jakom EStG (2008), § 20 Rz 91) Der objektive Maßstab läßt keinen Raum für eine allfällige subjektive Absicht des Steuerpflichtigen zur Erzielung steuerfreier Einnahmen (Doralt/Kofler, EStG11, § 20…
…Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürften, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen würden. Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen würden, seien bis zu deren Höhe nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben…
…steuerfreie Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG eine Pauschalabgeltung dar, weshalb ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Kosten für Familienheimfahrten im Sinne des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 2 EStG bestehe. Das habe zur Folge, dass derartige Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie die steuerfreien Einnahmen…
…Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit objektiv steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen (VwGH 10.2.1987, 86/14/0028). Für die Verknüpfung von Ausgaben und Einnahmen hat der Gesetzgeber auf den "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" abgestellt. Dieser Begriff ist nicht nur…
…gemachten Wohnkosten gegeben, weshalb diese Ausgaben grundsätzlich vorweg mit den erzielten steuerfreien Einnahmen (Grundbetrag und Funktionszuschlag) gegenzurechnen sind. Diese Ausgaben sind nämlich nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates durch die Auslandstätigkeit der Berufungswerberin unmittelbar veranlasst, sodass ein klar abgrenzbarer Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen (Aufwandsentschädigungen) besteht…
…eines "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" abgestellt. Dieser Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist nicht nur im Sinne einer finalen Verknüpfung zu verstehen - somit solcher Art, dass die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerbare Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang…
…die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen (vgl. VwGH 16.12.1986, Zl. 84/14/0127). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ausgaben und steuerfreien Einnahmen (z.B. Aufwandsentschädigungen) ist…
…den "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang" abgestellt. Der Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist nicht nur im Sinne einer finalen Verknüpfung zu verstehen - somit solcher Art, dass die Ausgaben getätigt werden, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen - sondern es genügt bereits ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang…
…soweit die mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges ist nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Es genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden…
…Einkünfte Aufwändungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist so zu verstehen, dass ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang genügt (vgl. VwGH vom 16.12…
…durch (steuerfreie) Kostenersätze seitens des Dienstgebers abgedeckt werden, als Werbungskosten zum Ansatz kommen. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist dabei grundsätzlich nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen, vielmehr genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen…
… 20 Abs. 2 EStG 1988 ). Dazu führte das Höchstgericht aus, dass Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, bis zu deren Höhe nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Denn aus der Systematik des EStG ergebe sich, dass fehlender Steuerpflicht auf…
…gewählte Begriff des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges" ist dabei grundsätzlich nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen, vielmehr genügt ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen besteht sohin aufgrund…
…soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen." Der Begriff "unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang" ist nicht im Sinn einer finalen Verknüpfung zu verstehen, sondern es genügt ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen - der steuerfreien Beihilfe und einer damit kausalen und objektiv…