…begründet keine Dispositionsbefugnis über das Stiftungsvermögen oder der Erträge. 3. Die österreichischen Zuteilungskriterien von Vermögen und Ertrag gelten auch für ausländische Körperschaften. 4. Es wurden sämtliche Dokumente offengelegt. Der Beweisvorsorge wurde vollumfänglich entsprochen. 5. Aus dem Umstand der verjährten zugestandenen Schenkungssteuerhinterziehung kann nicht auf eine…
…die letztlich einen Vorteil aus dem Vermögen bzw. den Erträgnissen dieser juristischen Person beziehen. Es kann demnach die StiftungFL als juristische Person, welche kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, auf Basis der angeführten Bestimmungen keinesfalls als wirtschaftlich berechtigt an den Vermögenswerten gelten. Wirtschaftlich berechtigte…
…Feststellung Wirtschaftlich Berechtigter (stammt nicht nachweislich vom Stiftungsrat) 2.1.3. Begriffsinhalt der "wirtschaftlichen Berechtigung" bezogen auf die Bf. ist kein Beweis für steuerliche Zurechnung von Vermögen und Einkünften der Stiftung an sie. Betreffend Differenzierung wirtschaftliche Berechtigung (lie SPG) und wirtschaftliches Eigentum (BAO) nochmals Punkt…
…Stiftungsrat als Kollegialorgan selbst keine "Weisungen" an seine Mitglieder erteilte, sondern seine Beschlüsse entweder wie die Bf behauptet hat autonom fasste oder, wie vom BFG hier festgestellt, auf Weisung des wirtschaftlich berechtigten Stifters bzw. seiner Gesamtrechtsnachfolgerin handelte. Damit steht für das BFG fest, dass die…
…schloss die Betriebspr ü fung auf die in keiner Art und Weise dokumentierte Berechtigung der Ermessens-Erstbeg ü nstigten zur Unterfertigung der Jahresabschl üsse der StiftungFL . Wie von der Beschwerdef ü hrerin anhand mehrerer Jahresabschl ü sse 158 belegt werden konnte wurden die Jahresabschl üsse…
…Stiftung darstellen könnten, ist keine durch einen denkbaren Rechtsirrtum begründbare Fehlannahme oder Ausfluss ihrer in der Lebensweise als Millionärin und Millionärsgattin erklärbaren "Sorglosigkeit" (Entlastungs-Variante 'Fahrlässigkeit'), sondern eine leichtfertig dahin gesagte Schutzbehauptung der Bw, die in jeder anderen steuerlichen Hinsicht sehr umsichtig vorging bzw. auf…
…über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag.jur. Josef Nothdurfter Treuhand und Steuerberatungsges.m.b.H., 5071 Wals, Lagerhausstraße 24, vom 20. April 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Dieter Lukesch, vom 8. April 2009 betreffend Stiftungseingangssteuer entschieden: Die…
…1 StiftEG unterliegen der Stiftungseingangssteuer aber (ausschließlich) unentgeltliche Zuwendungen ua. an Privatstiftungen, sodass im Gegenstandsfalle durch Einbringung der Liegenschaft samt (übersteigender) Gegenleistung kein Tatbestand nach dem StiftEG erfüllt wird. Der Vollständigkeit halber wird - insbesondere im Hinblick auf die diesbezüglich mit dem steuerlichen Vertreter geführte telefonische…
…der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung; nach Z 2 auch was jemand in Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder in Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist…
…sich bei einer Entscheidung keine Mehrheit, entscheidet der Vorstand . Bestehen bei Belangen des Rechnungskreises "Unternehmensbeteiligung" nur zwei stimmberechtigte Beiratsmitglieder und kann eine Einigung zwischen diesen nicht herbeigeführt werden, ist das Schiedsgericht zur Entscheidung anzurufen. Der Stiftungsvorstand hat bei der Einflussnahme auf die Besetzung der von…
…das wäre kein Ausschüttungsverzicht zu Gunsten des Gesellschafters Ing. F.E., soweit im Ausschüttungszeitpunkt entsprechende finanzielle Reserven, die auch eine 100 % Ausschüttung ermöglichen würden, vorhanden sind. Dass seitens des Gesellschafters Ing. F.E. keineswegs ein Bereicherungswille betreffend die Mitgesellschafterin Stiftung vorliegt, sondern die Ausschüttungspolitik lediglich…
…Sinne des Stiftungszweckes die Bekanntheit und das Verständnis für die Entwicklung der Regionen Europas zu fördern und diese Inhalte im Sinne einer Popularisierung auch gemeinverständlich darzustellen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen; Forschungsaufträge vergeben werden können....von Vorhaben der Forschung auf dem Gebiet…
…damit die Bewertungsbestimmung des § 19 ErbStG verfassungswidrig sei. Schon aufgrund des direkten Verweises von § 1 Abs. 5 StiftEG auf § 19 ErbStG sei § 1 Abs. 5 StiftEG im Lichte der jüngsten VfGH-Erkenntnisse verfassungsrechtlich bedenklich § 19 ErbStG sei gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bewertungsgrundlage für die…
…August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben wird, hat der Gesetzgeber bei Privatstiftungen die Prolongierung der Erbschafts- und Schenkungssteuer entschieden. Er hat hiefür das neue Stiftungseingangssteuergesetz im Rahmen des Schenkungsmeldegesetzes 2008 beschlossen. Die Stiftungseingangsbesteuerung betreffend die Besteuerung von Zuwendungen an Privatstiftungen knüpft sohin systematisch…
…99 an die Stiftung vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Ungewöhnlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Kündigungsschreiben der Stiftung vom 2. Oktober 2005 den zum Stichtag aushaftenden Darlehensbetrag unerwähnt lässt. Sind doch nach der in diesem Schreiben zitierten Ziffer 6 bei Verzug auf Verlangen…
…auf die Stiftungsverwaltung eingreifen und auf das Vermögen zugreifen kann, ob er dies tatsächlich tut ist irrelevant. Der tatsächliche Ein- und Zugriff auf die Stiftungsverwaltung ist nur bei Y-Ermessensstiftungen (Familienstiftung ohne Mandatsvertrag) von Bedeutung (vgl. RdW 17.6.2008, 387, 428, Pkt. 6). Betreffend…
…Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen erklärt. 1.1. Zum Schenkungssteuerbescheid vom 12. November 2002 zu ErfNr.: 373.782/97 (Punkt 1. des Spruches): Die Abgabenbehörde erster Instanz hat auf Grund der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde vom…
…nicht um eine Vererbung von Gestaltungsrechten. Die Abänderung der Stiftungserklärung hätte folglich nicht ohne Zustimmung des Bf. und C.Z. erfolgen können bzw. impliziere einen Verzicht der beiden auf ihre Stellung als Stifter. Auch wenn dem h.o. Finanzamt keine Verzichtserklärung vorliege bzw. bestritten werde…
…führte, werde kein Einwand erhoben. Da der VfGH mit Beschluss vom 8. März 2007, B 1983/06-7, gem. Art. 140 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG das Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe, vertrete die Bw die Ansicht, dass…
…den Stiftungsvorstand, sondern auf Grund des Gesetzes. Darüber hinaus fehlt es diesfalls auch an dem für eine Zuwendung notwendigen Bereicherungswillen (vgl. Prechtl a.a.O.). Eine Zuwendung iSd § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 setzt nämlich neben der Bereicherung des Begünstigten auch die subjektive…