…Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Vielmehr war, ausgehend vom konkreten Sachverhalt, zu beurteilen, ob die Gesellschaft vermögenslos war und dem ehemaligen Geschäftsführer daher ein Verschulden an der Nichtentrichtung der nachgeforderten Abgaben nicht vorwerfbar war.…
…Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Anträge gemäß § 217 Abs. 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl. Ritz…
…1. Studienabschnittes in Deutsch an das Finanzamt zu senden (aus angegebenen Gründen). Es war einfach keine frühere Beendigung des 1. Studienabschnittes aus den nicht zufriedenstellenden organisatorischen Gründen seitens der Uni möglich. Außerdem wird bei der Berechnung der Familienbeihilfe hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen anscheinend nicht beachtet…
…Vertreters an die Bw. zurückzuführen sei. Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb kein fehlendes grobes Verschulden an der Säumnis aufgezeigt, weil keinerlei Angaben zu den Gründen für die von der Bw. als Ursache für die Säumnis ins Treffen geführten Verzögerungen gemacht wurden. Da es in…
…dass den Bw. an der Nichtentrichtung kein Verschulden treffe. Das Finanzamt habe den von der Rechtsanwaltskammer Wien zugesandten Lohnzettel mit der Begründung, dass keine Steuernummer angeführt gewesen sei, nicht zugeordnet. Eventuell treffe auch die Rechtsanwaltskammer das Verschulden. Auch der Steuerberater, der seit Jahrzehnten die Steuererklärungen…
…Empfangnahme dieses Schriftstückes bevollmächtigten Rechtsvertreter des Bw. als auch der Umstand unstrittig, dass die säumniszuschlagsbelastete Grunderwerbsteuer nicht zu dem im Bescheidspruch angeführten Fälligkeitstermin entrichtet wurde. Der Säumniszuschlag ist zwar eine objektive Säumnisfolge, dessen Verwirkung grundsätzlich kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraussetzt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3…
…Wenn der Bw. schließlich vorbringt, er sei der Abgabenzahlungspflicht in der Vergangenheit stets pünktlich nachgekommen, so wird auch damit kein fehlendes grobes Verschulden am Zahlungsverzug aufgezeigt. Zum einen trifft diese Behauptung aus den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen nicht zu. Zum anderen ist das Vorliegen…
…dass dem Bw. bis September 1997 kein Überwachungsverschulden anzulasten ist, welches eine Haftung für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft rechtfertigen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH begründet es ein zur Haftung führendes Verschulden auch, wenn ein Geschäftsführer sich eine Hinderung an der Erfüllung seiner Obliegenheiten…
…vom 3. Dezember 2024 wurde die Beschwerde vom 2. Jänner 2024 als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag vom 18. Dezember 2024 wurde dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Versäumnis treffen würde (§ 217 Abs. 7 BAO). Die Abgabenschuld sei durch Vorsteuerguthaben entstanden, die im…
…statistischer Erwartung bereits länger als zwei Monate andauert und dem Abgabepflichtigen bzw. dessen Schuldner keinerlei Einflussnahme auf das (Nicht-)Gebahren der staatlichen Gerichte zukommt, kann kein grobes Verschulden vorgeworfen werden; zudem darf jeder rechtstreue Steuerzahler davon ausgehen, dass die staatlichen Behörden deren gesetzliche Pflichten bzw…
…hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ. Soweit der Bf. vermeint, es würde ihn kein Verschulden treffen, ist auch auf die Beschwerde des Bf. vom 25. Juni 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 (und andere Bescheide)…
…bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs 7 BAO, da sie kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Zur Begründung wurde näher ausgeführt, die Festsetzung der Säumniszuschläge sei aufgrund der nach Abschluss einer Betriebsprüfung erfolgten Wiederaufnahme der Veranlagungen 2006 bis 2010 erfolgt. Hierbei sei anzuführen…
…nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Ein derartiger Antrag kann auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden, da Berufungserledigungen grundsätzlich…
…dass die bisherigen Zahlungen fristgerecht eingelangt sind und die letzte Zahlung innerhalb eines Monats - somit weiterhin am 15. Juli 2009 - fällig ist (was - wie bereits erwähnt - vom Finanzamt nicht bestritten wurde), kann darin kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO gesehen werden…
…Dazu werde angemerkt, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO voraussetzt, dass kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vorliege. Grobes Verschulden fehle, wenn nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Eine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler unterlaufen würde, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen würde…
…unbegründet ab und führte ergänzend aus, dass die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO voraussetzen würde, dass den Abgabepflichtigen an der eingetretenen Säumnis kein grobes Verschulden, das mit auffallender Sorglosigkeit gleichzusetzen wäre, treffen würde. Auffallend sorglos würde derjenige handeln, der die im Verkehr mit der…
…fest, dass diese Abgabe nicht bis zum 15.2.2012 entrichtet worden sei. In der dagegen erhobenen Berufung wurde die Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages beantragt und ausgeführt, dass den Bw. kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Denn die Umsatzsteuernachforderung sei darauf zurückzuführen, dass der Bw…
…auf Löschung im Firmenbuch erfolgen. Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist die Verzögerung der Entscheidung auf kein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen. Kein Verschulden liegt etwa vor, wenn die Verzögerung des Verfahrens auf die mangelnde Mitwirkung der Partei zurückzuführen ist (vgl Ritz/Koran, BAO8 …
…GebG, sohin den 15.03.2019. Unsere Mandantin trifft daher kein, jedenfalls kein grobes Verschulden an der verspäteten Abfuhr der Abgabenschuld (Bestandvertragsgebühren). Vor diesem Hintergrund stellen wir daher hiermit im Namen unserer Mandantin den ANTRAG, a) den Bescheid vom 22.02.2019 (Abgabenkontonummer: ***BF1StNr1***) gemäß …
…auf den Säumniszuschlag gem. § 217 Abs. 7 BAO zu verzichten, da die Bf an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. 3. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. August 2019 abgewiesen. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde aus, die Umsatzsteuervoranmeldung 04/2019 sei bereits am 13…