…2 ErbStG ist ua. inländisches Grundvermögen mit dem zuletzt festgestellten dreifachen Einheitswert zu bewerten. Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes zu bewerten (§ 15 Abs. 2 BewG). Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung etc.), sind mit den üblichen Mittelpreisen…
…ist." Gemäß § 15 Abs. 1 BewG darf der Gesamtwert das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, ......... zu bewerten. Die Bw. erhob aus zwei Gründen Berufung und zwar: 1. da das Finanzamt…
…vom FA berechnete Vorteil (Anm.: gemeint des A.B. ) nicht nachvollziehbar. Durch das auf immerwährende Zeit eingeräumte Nutzungsrecht könnte dieser große Teile der Tiefgarage niemals als wirtschaftlicher Eigentümer nutzen. Lediglich über vier Stellplätze könne er verfügen. Überdies seien aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht wie vereinbart 28…
…15 BewG sind nur bei der Ermittlung des Gesamtwertes solcher Nutzungen und Leistungen heranzuziehen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind oder die auf immerwährende Dauer zu leisten sind oder deren Dauer unbestimmt ist. Bei Nutzungen von unbestimmter Dauer richtet sich die Bewertung aber nur…
…rdb.at): "§ 15 Abs 1 und 2 BewG [sieht]dies ausdrücklich für Nutzungen und Leistungen vor, die immerwährend oder auf bestimmte Zeit beschränkt sind. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen Grundgedanken nicht auch auf Nutzungen und Leistungen auszudehnen, die auf (letztlich) unbestimmte Zeit vereinbart wurden…
…ab 1972) (§ 13 Abs.2 BewG) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten (§ 15 Abs.2 BewG) Bei Nutzungen und Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiss…
…Nutzungen oder Leistungen sind solche, deren Ende von Ergebnissen abhängt, bei denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (VwGH 7.3.1978, 0348/75; VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048). Rz 1167: Besteht das Entgelt für eine auf immerwährende…
… 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Daraus folgt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage: monatlicher Bestandswert Euro 2.111,83 x…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach § 472 wird durch das "Recht der Dienstbarkeit" ein Eigentümer (in der Regel…
…ausgeschlossen ist. Gemäß § 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Den Einlassungen der Bw. nach erfolgte im vorliegendem Fall die…
… 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Den Einlassungen der Bw. nach erfolgte im vorliegendem Fall die Bemessung der Rechtsgebühr…
…Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer sind hingegen solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalls aber ungewiss ist. Die Dauer eines Rechtsverhältnisses auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer gleichgesetzt (VwGH 15.3…
…Gemäß § 15 Abs. 2 BewG seien immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. ---//--- In der dagegen am 27.02.2023 eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus…
…Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. (2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten." Gemäß § 17 Abs. 3 BewG ist bei Nutzungen und Leistungen…
…Gemäß § 15 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955, (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Erwägungen: Im zu beurteilenden Fall war strittig, ob die, vorstehend unter…
…2 BewG 1955 sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. § 16 Abs. 1 BewG legt fest, dass der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie…