Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0365-W/05
Einräumung einer Dienstbarkeit gegen Verzicht auf ein Nutzungsrecht an einer anderen Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0365-W/05vom 28.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
29. September 2004 betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr.,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übereinkommen vom 15. April 2004 räumte Herr
Bw. (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) Herrn NN (geboren am 27.3.1933)
das lebenslange und unentgeltliche Nutzungsrecht ob der in seinem Eigentum
stehenden 185/2059 Anteilen an der Liegenschaft EZ-1 mit denen untrennbar
Wohnungseigentum an top-x verbunden ist, ein.
Als Gegenleistung (so ausdrücklich im
Übereinkommen) verzichtete Herr NN auf sein lebenslanges und
unentgeltliches Nutzungsrecht ob der Liegenschaften EZ-2 und EZ-3 jeweils
KG-x.
Im Übereinkommen wurde außerdem Folgendes
festgehalten:
"Die Wirkungen
dieser Vereinbarung treten mit 1.5.2004 ein. Zum Zwecke der
Gebührenbemessung wird unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 3 BewG der
Jahreswert der möglichen und ortsüblichen Verwertung des Herrn
NN zustehenden Nutzungsrechtes
angenommen mit € 7.000,00; das Dreifache des Jahreswertes sind somit
€ 21.000,00. Gemäß
§ 33 TP 9 GebG ist die
Übertragung dieser Dienstbarkeit mit 2 % vom Wert des bedungenen Entgelts
anzunehmen; das sind € 420,00. Diese Gebühren übernimmt Herr
Bw. zur alleinigen
Bezahlung."
Mit Bescheid vom 29. September 2004 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Bw.
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG mit 2 % von €
62.775,35 = 1.255,51 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Gegenleistung der Verzicht auf das Nutzungsrecht, bewertet mit jährlich
€ 7.000,00 und einem Barwert gemäß
§ 16 BewG von €
62.775,35 sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass die Liegenschaften EZ-2 und EZ-3 KG-x im Zeitpunkt des Abschlusses des
Übereinkommens nicht vermietet und daher - wirtschaftlich betrachtet
- wertlos gewesen seien, sodass sich nach § 16 BewG ein viel
niedrigerer Wert ergeben würde. Im Vertrag vom 15. April 2004 sei der
Jahreswert der möglichen und ostsüblichen Verwertung mit €
7.000,00 angegeben worden, jedoch nicht dass diese Verwertung in concreto auch
vorliege. Das Finanzamt habe den Barwert gemäß
§ 16 BewG mit
€ 62.775,35 angenommen. Diese Annahme sei inhaltlich nicht zutreffend, weil
es sich nicht um Renten oder wiederkehrende Nutzungen handle, sondern um die
Verwertung bloßer Möglichkeiten und nicht konkreter Renten oder
Nutzungen in Form etwa von bestehenden Mietverträgen. Es liege daher
vielmehr ein Anwendungsfall des § 15 Abs. 3 BewG vor und nur auf diesen
beziehe sich auch der, im Übereinkommen angenommene Jahreswert der Nutzung
von € 7.000,00, weil vertragsgegenständlich die Veräußerung
im Tauschwege von Berechtigungen bzw. die Verwertung von Rechten sei und nicht
von Rechten gemäß
§ 16 BewG. Außerdem würde sich auf
Grund des Alters von Herrn NN auch unter Heranziehung von § 16 BewG ein
niedrigerer Wert ergeben. Es werde daher beantragt, den Gebührenbescheid
dahingehend abzuändern, dass die Gebühr mit € 420,00 bzw.
jedenfalls einem niedrigeren, als dem bisher vorgeschriebenen Wert angenommen
werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt im Wesentlichen darauf, dass der Wert wiederkehrender Nutzunge, die
vom Ableben einer Person abhängen, nach § 16 BewG zu ermitteln
sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz erstatte der Bw. kein weiteres
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn
jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt
oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird,
einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 vH vom Wert des bedungenen
Entgelts.
Steht eine vertragliche Wohnrechtseinräumung in einem
kausalen Zusammenhang mit dem gleichzeitig ausgesprochenen Verzicht auf das
Wohnrecht an einer anderen Liegenschaft, dann verwirklicht eine solche
"Verlegung" des Wohnrechtes als entgeltliche Rechtseinräumung den
Tatbestand gemäß
§ 33 TP 9 GebG. Als Wert des bedungenen
Entgeltes ist der Wert des aufgegebenen alten Wohnrechtes anzusetzen (vgl. dazu
UFS 22.8.2003, RV/0323-I/02, bestätigt durch VwGH 4.12.2003,
2003/16/0143).
Im vorliegenden Fall stellt der Verzicht des Herrn NN auf
sein lebenslanges und unentgeltliches Nutzungsrecht an den Liegenschaften EZ-2
und EZ-3 KG-x das bedungene Entgelt für die nunmehrige Einräumung
einer Dienstbarkeit an den 185/2059 Anteilen der Liegenschaft EZ-1 verbunden mit
Wohnungseigentum an top-x dar. Der Verzicht auf dieses Nutzungsrecht ist daher
zu bewerten.
Gemäß
§ 26 GebG gelten für die
Bewertung der gebührenpflichtigen Gegenstände, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften des
Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, mit der Maßgabe, dass bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte Leistungen und Lasten als sofort
fällige zu behandeln sind und dass bei wiederkehrenden Leistungen die
Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 1 über den Abzug der
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen und des § 16
Abs. 3 des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 15 BewG und § 16 BewG (idF BGBl. I 71/2003)
lauten wie Folgt:
"§ 15
Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
(1) Der
Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt
sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von einem Zinssatz in
Höhe von 5,5 v.H. auszugehen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des
Jahreswertes nicht übersteigen.
(2)
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Achtzehnfachen des
Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des
§ 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.
(3) Ist der
gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder
höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu
legen.
(4) Beruhen die
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen auf der Überlassung von Rechten
im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 oder auf der Überlassung von gewerblichen
Erfahrungen und von Berechtigungen oder auf der Gestattung der Verwertung
solcher Rechte, so gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen und Leistungen
das Dreifache des Jahreswertes
§ 16.
Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen
(1) Der Wert von
Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die
vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der
Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher
Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie
dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung
von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz
gemäß
§ 15 Abs. 1 anzuwenden.
(2) Der
Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter
Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten
auszugehen ist.
(3) Hat eine
Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich
weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen
und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist
die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der
wirklichen Höhe der Rente Nutzung, Leistung oder Last zu berichtigen.
§ 5 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend. Ist eine Last
weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrages."
Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer
oder mehreren Personen beschränkten Nutzungen und Leistungen wird nicht
nach § 15 BewG, sondern nach § 16 BewG ermittelt. Die Vorschriften des
§ 15 BewG sind nur bei der Ermittlung des Gesamtwertes solcher Nutzungen
und Leistungen heranzuziehen, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind
oder die auf immerwährende Dauer zu leisten sind oder deren Dauer
unbestimmt ist. Bei Nutzungen von unbestimmter Dauer richtet sich die Bewertung
aber nur dann nach § 15 Abs 1 BewG, wenn nicht die Vorschriften des §
16 BewG über die Bewertung von Nutzungen und Leistungen auf Lebenszeit zum
Zuge kommen. Die Leistungen von unbestimmter Dauer werden also nur dann nach
§ 15 Abs 2 BewG bewertet, wenn die Unbestimmtheit der Dauer nicht in der
Beschränkung auf die Lebenszeit einer bestimmten Person ihren Grund hat
(vgl. VwGH 1.12.1966, 0648/66).
Im vorliegenden Fall war die Dauer des Nutzungsrechtes des
Herrn NN an den Liegenschaften EZ-2 und EZ-3 jeweils KG-x insofern unbestimmt,
als das Nutzungsrecht auf die Lebenszeit des Herrn NN beschränkt war. Daher
ist dieses Nutzungsrecht nicht nach § 15 Abs. 1 BewG, sondern nach §
16 BewG zu bewerten.
Auf Grund der in § 16 Abs. 2 BewG (idF BGBl. I
71/2003) enthaltenen gesetzlichen Ermächtigung erließ der
Bundesminister für Finanzen die Verordnung zur verbindlichen Festsetzung
von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und
dauernden Lasten (kurz ErlWS-VO 2004), kundgemacht in BGBl. II 627/2003. Diese
Verordnung ist gemäß
§ 3 ErlWS-VO 2004 auf alle Vereinbarungen
über Renten und dauernden Lasten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
abgeschlossen werden.
Das gegenständliche Übereinkommen wurde am 15.
April 2004 abgeschlossen, weshalb für die Bewertung des
gegenständlichen Verzichtes des Herrn NN auf das Nutzungsrecht an den
Liegenschaften EZ-2 und EZ-3 der KG-x die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 und
Abs. 2 BewG idF BGBl. I 71/2003 iVm ErlWS-VO 2004 anzuwenden sind. Die im
Übereinkommen von den Vertragsparteien vorgenommene Bewertung mit dem
dreifachen Jahreswert von € 7.000,00 = € 21.000,00 bezieht sich
offensichtlich auf die Fassung des § 16 BewG vor der Novellierung durch
BGBl. I 71/2003. Diese Bewertung entspricht nicht mehr der aktuellen
Gesetzeslage, weshalb die Festsetzung der Gebühr, wie vom Bw. in der
Berufung beantragt, mit (maximal) € 420,00 (= 2 % von
€ 21.000,00) nicht in Betracht kommt.
Der Jahreswert einer Nutzung
oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen
Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag
maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines
gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden
müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. März
1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss Nutzungen
darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind (§§ 16, 17 Abs. 2
BewG 1955). Beim "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" handelt es sich
um einen objektiven Maßstab. Maßgeblich ist der Betrag, den der
Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am
Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste.
Vom Bw. wurde in der Berufung
selber bestätigt, dass die gegenständlichen Liegenschaften gewerblich
nutzbar sind und dass der ortsübliche Jahreswert hierfür €
7.000,00 beträgt. Entscheidend ist nach der Bestimmung des § 17 Abs. 2
BewG gerade nicht, ob die Liegenschaften konkret vermietet werden bzw. zu
welchen Konditionen eine Vermietung erfolgt, sondern kommt es auf die
objektiven, ortsüblichen Verhältnisse an. Das Finanzamt ist daher bei
seiner versicherungsmathematische Berechnung nach § 16 BewG (idF BGBl I
71/2003) zu Recht von einem Jahreswert der Nutzung in Höhe von €
7.000,00 ausgegangen und war somit dieser Betrag nach dem Lebensalter des
Berechtigten entsprechend der in der ErlWS-VO 2004 normierten
Erlebenswahrscheinlichkeit unter Ansatz eines Zinssatzes von 5,5 % zu
kapitalisieren und der so ermittelte Barwert in Höhe von € 62.775,35
als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 15 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0365-W/05
- Stammnummer
- 25626
- Gültig
- 28.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF