RIS AI

Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1345–1348

27.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

27.3.2.2.4. Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer Rz 1345: Eine Verlängerung eines Vertrages, der zunächst auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde, auf unbestimmte Zeit liegt vor, wenn der Vertrag nach Ablauf der bestimmten Vertragsdauer ausdrücklich auf unbestimmte Zeit oder auf eine unbestimmte Anzahl bestimmter Zeiträume verlängert wird (zB "... das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um x Jahre ..."). Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist aus der Summe der Jahreswerte der bestimmten und der unbestimmten Vertragsdauer zu ermitteln. Beispiel: In einem Bestandvertrag mit der bestimmten Vertragsdauer von 5 Jahren wird vereinbart, dass sich dieser um jeweils 4 Jahre verlängert, wenn er nicht aufgekündigt wird. Für die Gebührenbemessung ist von einer bestimmten Dauer von 5 Jahren und der unbestimmten Dauer auszugehen. Bemessungsgrundlage ist somit der achtfache Jahreswert. Rz 1346: Auf unbestimmte Dauer abgeschlossene Bestandverträge, bei denen zunächst für eine bestimmte Zeit ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichtes als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche von unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. Beispiel: Verzichten der Bestandgeber innerhalb der ersten neun Jahre und die Bestandnehmerin innerhalb der ersten vier Jahre auf ein Kündigungsrecht, so ist der Bestandvertrag gebührenrechtlich so zu beurteilen, als wäre er zunächst auf bestimmte Dauer von vier Jahren abgeschlossen und danach, aufgrund der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit, als Vertrag auf unbestimmte Zeit zu sehen. Bemessungsgrundlage ist somit der siebenfache Jahreswert. 27.3.2.2.5. Immerwährende Dauer Rz 1347: Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind solche, deren Ende von Ereignissen abhängt, bei denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048). Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer sind hingegen solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalls aber ungewiss ist. Die Dauer eines Rechtsverhältnisses auf eine Zeit von 99 Jahren wird im Rechtsleben üblicherweise einer immerwährenden Dauer gleichgesetzt (VwGH 15.3.2001, 99/16/0312). Rz 1348: Immerwährende Nutzungen und Leistungen sind gemäß § 15 Abs. 2 BewG 1955 mit dem 18-fachen des Jahreswertes anzusetzen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF