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Findok · Richtlinien

GebR 2025 Rz 1163–1170

21. Bewertungsvorschriften (§ 26 GebG)

geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025

Inhaltsverzeichnis der GebR 2025

Wortlaut laut Findok

21. Bewertungsvorschriften (§ 26 GebG) 21.1. Grundsätze der Bewertung Rz 1163: Im Allgemeinen ist die Bewertung gebührenpflichtiger Gegenstände auf den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht zu beziehen. Wovon die (Hundertsatz-)Gebühr zu berechnen ist, wird in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG geregelt. Sofern die Tarifbestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und § 26 GebG keine abweichenden Bewertungsregeln aufstellen, sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955 idgF anzuwenden. Rz 1164: Es ist zwischen Nutzungen und Leistungen von bestimmter, unbestimmter und immerwährender Dauer zu unterscheiden. Rz 1165: Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalls aber ungewiss ist (VwGH 7.3.1978, 0348/75, VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048). Rz 1166: Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind solche, deren Ende von Ergebnissen abhängt, bei denen ungewiss ist, ob und wann sie in absehbarer Zeit eintreten (VwGH 7.3.1978, 0348/75; VwGH 16.2.1984, 83/15/0047, 0048). Rz 1167: Besteht das Entgelt für eine auf immerwährende Zeit eingeräumte Nutzung oder Leistung in einem Einmalbetrag, so ist die Gebühr von diesem Einmalbetrag zu bemessen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0132). Rz 1168: Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist gemäß § 26 GebG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BewG 1955 die Summe der einzelnen Jahreswerte ohne Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Der Gesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswertes nicht übersteigen. Rz 1169: Gemäß § 15 Abs. 2 BewG 1955 sind immerwährende Nutzungen und Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten - es sei denn, es sind die Vorschriften des § 16 BewG 1955 (Bewertung von Nutzungen oder Leistungen auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen) anzuwenden. Rz 1170: Nach § 16 BewG 1955 erfolgt die Bewertung von Renten, wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sowie dauernden Lasten, die auf die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen beschränkt sind, nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Grund des § 16 Abs. 2 BewG 1955 erging zu § 16 Abs. 1 BewG 1955 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 2009, BGBl. II Nr. 20/2009 zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (ErlWS-VO 2009). Auf der Homepage des BMF steht ein Berechnungsprogramm zur Verfügung (https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx). Beispiel: Im Zuge eines gebührenpflichtigen Vergleiches verpflichtet sich A zu einer einmaligen Zahlung von 25.000 Euro an B. Im Gegenzug verspricht B das gemeinsame Haus bis zum Lebensende 1 Stunde täglich zu reinigen. Während die einmalige Zahlung von 25.000 Euro mit dem Nennbetrag anzusetzen ist, handelt es sich bei der Verpflichtung zur Reinigung bis zum Lebensende um eine wiederkehrende Leistung, die nach § 16 Abs. 1 BewG 1955 zu kapitalisieren ist. Für die Berechnung des Wertes dieser Leistung kann der Kollektivvertrag einer Reinigungskraft herangezogen werden. Der Barwert ist in der Folge mithilfe des Berechnungsprogramms zu errechnen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.288.445
GZ der Erstfassung
2025-0.125.283
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 24/2025
Stammnummer
83420
Enthalten in Fassung
1, 2 (geltend: 2)
Gültig
01.04.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF