Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0182-K/03
Gebühr für Einräumung der Dienstbarkeit der Nutzung von Tiefgaragenplätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0182-K/03vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Bw. verpflichtet war, für die Einräumung der Dienstbarkeit der Nutzung von 24 Stellplätzen auf ihre Kosten eine Tiefgarage mit insgesamt 28 Stellplätzen zu errichten, so bilden die gesamten Errichtungskosten für die Tiefgarage die Bemessungsgrundlage für die Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Komm. Rat Max Stechauner und MMag. Dr. Rudolf
Dörflinger im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über
die Berufung der A-GmbH, A-Stadt, vertreten durch Steuerberater, vom XX gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom YY betreffend Rechtsgebühr nach
der am 30. Juni 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Ende November 2000 schlossen A.B.
und die Berufungswerberin (in der Folge: Bw.), die A-GmbH , einen
Dienstbarkeitsvertrag mit nachstehendem, auszugsweise und zum Teil wörtlich
wiedergegebenem, Inhalt:
1.
A.B. ist grundbücherlicher
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 100 GB C-Dorf, bestehend aus
den Grundstücken GST-1 Baufläche (begrünt), GST-2 Baufläche
(begrünt) und GST-3 Baufläche (Gebäude).
Die A-GmbH ist Eigentümerin
der Liegenschaft EZ 200 GB C-Dorf ....mit dem darauf befindlichen
Hotelgebäude "XXXL". Das Gebäude wird revitalisiert und umgebaut und
werden in diesem Zuge Geschäfts- und Büroeinheiten als auch
Wohneinheiten errichtet und insgesamt auf der Liegenschaft Wohnungseigentum
begründet. Die für dieses Geschäft und das Wohnobjekt
benötigten und den einzelnen Eigentumseinheiten zuzuordnenden
KFZ-Stellplätze werden in der auf den Grundstücken GST-1 und GST-3 zu
errichtenden Tiefgarage geschaffen.
2.
A.B. im Eigentum der
Grundstücke GST-1 und GST-3 räumt hiermit der A-GmbH im Eigentum der
EZ 200 für sich und mit Wirkung für die beiderseitigen
Rechtsnachfolger als Dienstbarkeit das Recht ein, 24 Tiefgaragenplätze
in der auf den Grundstücken GST-1 und GST-3 von der Dienstbarkeitsnehmerin
selbst zu errichtenden Tiefgarage zum Zwecke des Abstellens und Parkens von
Gerätschaften und insbesondere Fahrzeugen für immerwährende Zeit
und unentgeltlich zu nutzen. Die Tiefgaragenplätze der
Dienstbarkeitsberechtigten werden in der Folge den einzelnen
Wohnungseigentümern der Liegenschaft EZ 200 zugeordnet werden, die als
hinkünftige Miteigentümer der Berechtigten der herrschenden
Liegenschaft Rechtsnachfolger der A-GmbH sind.
Die Betriebs- und Erhaltungskosten
der Tiefgarage würden zwischen den Vertragsparteien im Verhältnis der
von ihnen benützten Tiefgaragenplätze zu der Gesamtanzahl der
Plätze (Anteil A-GmbH 24/28stel, Anteil A.B. 4/28stel)
aufgeteilt.
A.B. erteilt hiermit seine
ausdrückliche Einwilligung, dass.....die Dienstbarkeit der Nutzung der
Tiefgarage gemäß diesem Vertragspunkt für die Liegenschaft
EZ 200 im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 100 einverleibt
werde.
3.
3.1.
Die aus
28 Tiefgaragenplätzen (KFZ-Stellplätzen) bestehende Tiefgarage
ist von der A-GmbH auf ihre Kosten gemäß dem Einreichplan....zu
errichten.
Das Bauwerk ist statisch in der
Weise auszulegen, dass es zum Aufbau von zwei Geschoßen und einem
ausbaufähigen Dachgeschoß geeignet ist.
Das Bauwerk ist längstens bis
30. Oktober 2001 fertigzustellen.
3.3.
Sämtliche mit der Errichtung
des Bauwerkes selbst verbundenen Kosten und Risken gehen zur Gänze zu
Lasten der Dienstbarkeitsberechtigten, die auch verpflichtet ist,
diesbezüglich den Grundstückseigentümer vollkommen schad- und
klaglos zu halten. Weiters verpflichtete sich die Dienstbarkeitsberechtigte,
zeitgerecht eine die baulichen Risken deckende Haftpflichtversicherung
abzuschließen und bis zur Fertigstellung aufrecht zu
erhalten.
4.
Sämtliche mit der Errichtung
und grundbücherlichen Durchführung des Vertrages verbundenen Kosten,
Gebühren und Abgaben würden zu Lasten der Dienstbarkeitsberechtigten
gehen.
A.B. unterfertigte die
Vertragsurkunde am 11. Dezember 2000, die Bw. am 13. Dezember
2000.
Über Vorhalt des Finanzamtes
Klagenfurt (im Folgenden: FA), die endgültigen Baukosten für die
Tiefgaragenplätze bekanntzugeben, teilte die steuerliche Vertreterin der
Bw. mit, dass diese je Parkplatz netto € 5.451,14 bzw. brutto
€ 6.540,07 betragen hätten.
Mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid setzte das FA der Bw. gegenüber, ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage im Ausmaß von € 183.121,96
(Errichtungskosten für 28 Abstellplätze),
Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9
Gebührengesetz 1957 (GebG) in Höhe von € 3.662,42 fest. In
seiner, über Antrag der Bw. gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO
nachgereichten, Begründung führte das FA aus, dass nach dem
maßgeblichen Inhalt der Urkunde als Vertragsabsicht zu unterstellen war,
dass die Bw. für die Einräumung des in weiterer Folge unentgeltlichen
Nutzungsrechtes an 24 Stellplätzen eine Tiefgarage mit insgesamt 28
Stellplätzen zu errichten gehabt hätte. Da eine Bereicherungsabsicht
zwischen den Vertragsparteien nicht angenommen werden könne, seien die
Gesamtbaukosten als Entgelt anzusehen.
In ihrer dagegen fristgerecht
erhobenen Berufung wendete die Bw. zunächst ein, dass A.B. zwar
zivilrechtlicher, nicht aber wirtschaftlicher Eigentümer des Bauwerkes sei.
Weiters wäre, selbst wenn man von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft
ausgehen würde, der vom FA berechnete Vorteil (Anm.: gemeint des A.B. )
nicht nachvollziehbar. Durch das auf immerwährende Zeit eingeräumte
Nutzungsrecht könnte dieser große Teile der Tiefgarage niemals als
wirtschaftlicher Eigentümer nutzen. Lediglich über vier
Stellplätze könne er verfügen. Überdies seien aufgrund
örtlicher Gegebenheiten nicht wie vereinbart 28, sondern bloß 26
Stellplätze errichtet worden. Auch habe A.B. durch die vertragliche
Zusicherung der bedungenen statischen Auslegung keinen Vorteil daraus gezogen.
Den ersparten Kosten für ein Fundament im Ausmaß von rund
€ 7.200,00 stünde eine Wertminderung in ungefähr gleicher
Höhe durch das Fehlen von Kellerräumlichkeiten gegenüber. Es
werde daher beantragt, den Vorteil des Nutzungsrechtes an vier Stellplätzen
für A.B. als Entgelt anzusehen, sohin von einer Bemessungsgrundlage in
Höhe von € 26.160,28 auszugehen und die Gebühr entsprechend
festzusetzen.
Hinsichtlich des Vorliegens einer
vertraglichen Verpflichtung führte die Bw. in einem ergänzenden
Schriftsatz noch aus, dass ihrer Ansicht nach eine solche nur zur Errichtung des
Bauwerkes bis 30. Oktober 2001 bestanden habe, da der Bestandgeber
offensichtlich die ihm vorbehaltenen vier Tiefgaragenplätze schon vor dem
Winter benützen wollte. Betreffend die der Bw. zustehenden restlichen 24
Stellplätze sei von einer bloßen Berechtigung zur Errichtung
auszugehen, zumal für die nicht fristgerechte Herstellung keine Sanktionen
vereinbart gewesen seien. In Punkt 3. der Urkunde wäre die Verpflichtung
der Bestandnehmerin zur Errichtung geregelt, eine bestimmte Anzahl von
Parkplätzen sei dort jedoch nicht angegeben. Sohin liege lediglich eine
Verpflichtung zur Errichtung von vier Stellplätzen vor, bezüglich der
restlichen 24 Tiefgaragenplätze sei bloß eine Berechtigung
gegeben.
Faktum wäre weiters, dass
aufgrund des der Bw. auf immerwährende Zeit eingeräumten Rechtes auf
Nutzung der Bestandgeber nie die Nutzungsmöglichkeit an den 24
Stellplätzen erlangen werde, weshalb diese auch nicht als im
Austauschverhältnis zu den vier unbelasteten Parkplätzen stehend
angesehen werden könnten. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21. Mai
1958, 1974/55, könnten nur Aufwendungen, zu deren Erbringung der
Bestandnehmer verpflichtet sei, nicht aber jene, die zu tätigen er
bloß berechtigt wäre, in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden,
es sei denn, dass die Aufwendungen nach Ablauf der Vertragsdauer kostenlos ins
Eigentum des Bestandgebers übergehen sollten. Eine derartige Vereinbarung
enthalte der gegenständliche Vertrag indes nicht.
Die im Vertrag angeführte
Unentgeltlichkeit könne sich nur darauf beziehen, dass die Bw. außer
den vier Parkplätzen keine weiteren Barzahlungen zu leisten gehabt
hätte. Das dem Bestandgeber zukommende Entgelt würde in der
Zurverfügungstellung von vier unbelasteten Parkplätzen im Austausch
zur Einräumung des Bestandrechtes an 24 Stellplätzen zu erblicken
sein. Die Leistung der Bw., um das Bestandrecht zu erhalten, bestünde in
den vier Tiefgaragenplätzen, das Recht, weitere 24 Stellplätze zu
errichten, könne nicht in einem Austauschverhältnis gesehen werden.
Auch würde der Wert der vier Parkplätze (anteilige Errichtungskosten
ca. € 26.100,00) zuzüglich der dem Bestandgeber eröffneten
Möglichkeit, auf der Tiefgarage ein Wohnhaus zu errichten, objektiv gesehen
dem der Bw. eingeräumten Nutzungsrecht angemessen
gegenüberstehen.
Weiters müsste die Errichtung
der vier unbelasteten Stellplätze nach Auffassung der Bw. getrennt gesehen
werden von der Errichtung der ursprünglich restlichen 24 Stellplätze.
Nach den Erkenntnissen des VwGH vom 7. Dezember 1977, 1005/75, und vom
24. April 1978, 1610/75, wären einmalige Leistungen des Bestandnehmers
nur in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit sie tatsächlich
für die Überlassung des Gebrauchs der Bestandsache erbracht
werden.
Technisch gesehen hätte sogar
die Möglichkeit bestanden, bloß vier Parkplätze zu errichten,
womit die Bw. aber ihrer Verpflichtung nachgekommen wäre und sich das Recht
gesichert hätte, die weiteren Stellplätze zu errichten oder auch
nicht.
Endlich brachte die Bw. noch vor,
dass letztlich insgesamt 34 Tiefgaragenplätze errichtet worden wären
und die Bruttogesamtkosten inklusive Nebenkosten hiefür
€ 222.362,23 betragen hätten.
Dem Vertreter der FA wurde der Inhalt dieses
ergänzenden Schreibens, insbesondere die sachverhaltsbezogenen
Ausführungen hinsichtlich der endlichen Anzahl der Stellplätze und der
Gesamtkosten, zur Kenntnis gebracht. Eine weitere Stellungnahme oder
Antragstellung seitens des FA werde jedoch nicht efolgen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
TP 9 GebG unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur
Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche
Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2
v.H. von dem Werte des bedungenen Entgeltes.
Unstrittig ist im vorliegenden
Fall, dass mit dem gegenständlichen Vertrag der Bw. der Titel zur Erwerbung
einer Dienstbarkeit, nämlich des Nutzungsrechtes an 24
Tiefgaragenplätzen auf bestimmten Grundstücken des A.B.
eingeräumt wurde.
Voraussetzung für eine
Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG ist, dass die
Einräumung der Dienstbarkeit bzw. des Titels zur Erwerbung derselben durch
ein entgeltliches Rechtsgeschäft erfolgt. Dabei ist nach den Vorschriften
des Gebührengesetzes zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft entgeltlich
ist. Ein derartiges entgeltliches Rechtsgeschäft liegt dann vor, wenn nach
dem Willen der Vertragsparteien eine Leistung iS einer subjektiven
Äquivalenz durch die andere "vergolten" werden soll (Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 12 zu
§ 33 TP 9 GebG; VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/16/0126).
Koziol/Welser, Bürgerliches
Recht11, Band I, 102,
führen hiezu aus, dass jede Partei selbst zu beurteilen habe, ob ihr die
angebotene Gegenleistung so wertvoll ist, dass sie die eigene Leistung
hiefür hingeben will und sie daher den Vertrag nur abschließt, wenn
sie (subjektiv) meint, dass die Leistungen zumindest gleichwertig sind. Durch
ein entgeltliches Rechtsgeschäft iS einer subjektiven Äquivalenz ist
die eine Zuwendung durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher
Ausgleich erzielt werden (Koziol/Welser, a.a.O., 104).
Im hier zu beurteilenden Fall
standen sich zwei untereinander fremde, nicht sonst irgendwie verbundene
Vertragsparteien gegenüber. Die gegenseitige Rechtseinräumung erfolgte
daher im gewöhnlichen Rechtsverkehr und ist sohin davon auszugehen, dass
keine Partei der anderen etwas schenkungsweise überlassen, sondern jeder
für seine Leistung eine (subjektiv gesehen) zumindest gleichwertige
Leistung erhalten wollte. Damit ist aber klargestellt, dass ein entgeltliches
Rechtsgeschäft vorliegt, wovon auch die Bw. ausgegangen ist, wenn sie in
der Berufung beantragt, bei der Neuberechnung der Gebühr als Entgelt das
dem A.B. zustehende Nutzungsrecht an vier Tiefgaragenplätzen, bewertet mit
den anteiligen Errichtungskosten hiefür, als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. Noch deutlicher betonte die Bw. in ihrem ergänzenden
Schriftsatz ausdrücklich, dass als Entgelt die (Kosten für die)
Zurverfügungstellung von vier Tiefgaragenplätzen erblickt werden
könne.
Diesem Ansinnen der Bw. kann sich
der Berufungssenat in dieser Form jedoch nicht anschließen.
Bemessungsgrundlage der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG ist der
Wert des bedungenen Entgelts. Zur Auslegung des Begriffs des Wertes des
Entgeltes können grundsätzlich dieselben Überlegungen wie
für den "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG
gelten (Fellner, a.a.O., Rz 14; Bavenek-Weber, FJ-GVR 1996, 22; VwGH vom
3. Oktober 1961, 174/61, und vom 31. Mai 1995, 94/16/0132), ohne dass
aber die Sonderbestimmungen insbesondere der Abs. 2 und 3 des
§ 33 TP 5 GebG zur Anwendung gelangen könnten. War es
gemeinsamer Wille der Vertragsparteien, dass mit den Mitteln der Mieterin ein
zur Vermietung als Wohnung oder Büro geeigneter Mietgegenstand
überhaupt erst geschaffen werde und der Vermieter dafür keine
Entschädigung leisten müsse, so sind auch die Baukosten in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Um nämlich die Bestandsache
bestimmungsgemäß für Wohn- und Bürozwecke gebrauchen zu
können, musste die Mieterin nicht nur den Zins, sondern auch die
Ausbaukosten aufwenden, welche zusammen den Wert iSd § 33 TP 5
Abs. 1 GebG ergeben würden (VwGH vom 20. August 1996,
93/16/0097).
Gemeinsamer Wille der
Vertragsparteien im gegenständlichen Fall war nun, dass die Bw. auf ihre
Kosten eine Tiefgarage zu errichten hatte und davon 24 Stellplätze auf
immerwährende Zeit unentgeltlich nutzen sollte. A.B. behielt sich im
Gegenzug dafür das ebenfalls immerwährende Nutzungsrecht an vier
Stellplätzen vor und steht ihm und seinen Rechtsnachfolgern überdies
ein zum weiteren Aufbau geeignetes Fundament zur Verfügung. Um sohin in den
Genuss des Nutzungsrechtes an den 24 Tiefgaragenplätze zu gelangen, hatte
die Bw. Baukosten für die Errichtung der Tiefgarage aufzuwenden, welche im
Lichte der vorangeführten herrschenden Meinung, insbesondere der Ansicht
des VwGH im Judikat vom 20. August 1996, 93/16/0097, zum Wert des Entgeltes
zu zählen sind. Noch größere Bedeutung misst der Berufungssenat
diesbezüglich der überdies zu § 33 TP 9 GebG ergangenen
Entscheidung des VwGH vom 3. Oktober 1961, 174/61, zu, worin dieser erkannt
hatte, dass Voraussetzung für die Einräumung eines Wohnrechtes an
einer erst von der Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten zu errichtenden Wohnung
eben die Aufwendung dieser Kosten gewesen sei, da eine Einräumung des
Wohnrechtes ohne den Aufbau der Wohnung gar nicht möglich gewesen
wäre. Den Einwand der damaligen Beschwerdeführerin, die aufgewendeten
Kosten wären nicht der Gebrauchsgeberin, sondern Dritten (den
bauausführenden Professionisten) zugute gekommen, hat der VwGH nicht nur
als unbeachtlich, sondern gerade wirtschaftlich betrachtet die Aufwendungen als
Gegenleistung für den Erhalt des Nutzungsrechtes an der von der
Gebrauchsnehmerin geschaffenen Wohnung angesehen.
Der Einwand der Bw., in Punkt 3.
der Vertragsurkunde wäre nur die Verpflichtung zur Errichtung einer
Tiefgarage, nicht aber die Anzahl der Stellplätze, enthalten, ist
angesichts der dort unter 3.1. im ersten Satz enthaltenen und insoweit
eindeutigen sowie einer weiteren Auslegung nicht mehr zugänglichen
Formulierung ("Die aus 28 Tiefgaragenplätzen (KFZ-Stellplätzen)
bestehende Tiefgarage ist von der A-GmbH auf ihre Kosten gemäß dem
Einreichplan....zu errichten.") schlichtweg unverständlich. Auch dass sich
die Errichtungspflicht bis 30. Oktober 2001 nach Ansicht der Bw. nur auf
die vier vom Gebrauchsgeber vorbehaltenen Stellplätze beziehen könne,
ist im Lichte der getroffenen Formulierung ("Das Bauwerk...") und der Situierung
in der Urkunde (dritter Satz von Punkt 3.1.) als unzutreffend abzulehnen und
bezieht sich diese Verpflichtung eindeutig auf "Die aus 28
Tiefgaragenplätzen (KFZ-Stellplätzen) bestehende Tiefgarage...". Dass
für die nicht fristgerechte Fertigstellung keine Sanktionen vereinbart
waren, ist für den Berufungssenat nicht weiter von entscheidender Relevanz,
zumal nach den Ausführungen im Punkt 1., 2. Absatz, der Urkunde eine
baldige Fertigstellung überwiegend im Interesse der Bw. gelegen
war.
Schon aus der klaren und
eindeutigen Abrede in Punkt 3.1. ("Die aus 28 Tiefgaragenplätzen
(KFZ-Stellplätzen) bestehende Tiefgarage
ist.....zu errichten.") ergibt sich
für den Senat, dass sich die Verpflichtung nur auf die Errichtung einer aus
28 Stellplätzen bestehende Tiefgarage beziehen kann, und nicht, wie die Bw.
vermeint, hinsichtlich der von ihr zu benutzenden 24 Stellplätze eine
bloße Berechtigung vorliegt. Abgesehen davon bleibt die Bw. eine
wirtschaftlich plausible Erklärung für ihre Ansicht, sie wäre nur
zur Errichtung einer Tiefgarage mit vier Stellplätzen verpflichtet gewesen
und hätte sich damit das Recht gesichert, irgendwann einmal oder vielleicht
auch nicht die ihr zum Gebrauch zustehenden Stellplätze zu errichten,
schuldig.
Insgesamt gesehen hatte sich die
Bw. daher zur Errichtung einer aus 28 KFZ-Abstellplätzen bestehenden
Tiefgarage verpflichtet. Der Hinweis der Bw. auf das Judikat des VwGH vom
21. Mai 1958, 1974/55, wonach Aufwendungen, zu deren Erbringung ein
Bestandnehmer bloß berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Gebühr einzubeziehen wären, musste
sohin ins Leere gehen.
Nicht gefolgt werden kann auch der
Auffassung der Bw., das Entgelt könne nur in der Errichtung von vier
Tiefgaragenplätzen bestehen, da der Dienstbarkeitsgeber durch das auf
immerwährende Zeit eingeräumte und sogar auf die beiderseitigen
Rechtsnachfolger übergehende Nutzungsrecht niemals in den Genuss der
Nutzung an den 24 Stellplätzen gelangen könnte und sohin der Vorteil
des A.B. nur im Wert der vier Parkplätze und allenfalls der ihm
eröffneten Möglichkeit, auf dem vorhandenen Fundament
kostengünstiger ein Wohnhaus aufzubauen, gelegen sei. Es ist nämlich
nicht entscheidend, welcher Vorteil dem Dienstbarkeitsgeber zukommt oder wie
hoch sein Vorteil nach Ablauf der Vertragsdauer sei (VwGH vom 3. Oktober
1961, 174/61; 20. August 1996, 93/16/0097), sondern lediglich das, was der
Dienstbarkeitsnehmer insgesamt aufwenden musste, um in den Besitz des
Nutzungsrechtes zu gelangen. Um in den Besitz des Gebrauchsrechtes an
24 Tiefgaragenplätzen zu gelangen, musste die Bw. nach den obigen
Ausführungen aber die Kosten für eine aus 28 Stellplätzen
bestehende Tiefgarage übernehmen. Die von der Bw. gewünschte
Vertragsauslegung würde nicht nur am klaren Wortlaut der Urkunde
vorbeigehen, sondern auch wirtschaftlich gesehen unverständlich
sein.
Sofern die Bw. noch vermeint, die
beiden gegenseitigen Leistungen würden sich objektiv betrachtet angemessen
gegenüberstehen, so ist sie auf die obigen Darlegungen zu verweisen, wonach
einerseits nur die subjektive Äquivalenz maßgebend ist und
andererseits nicht der (wirtschaftliche) Vorteil des Bestandgebers, sondern die
insgesamt vom Dienstbarkeitsnehmer zu tragenden Kosten von entscheidender
Relevanz sind. Auch hat der VwGH schon in seiner Entscheidung vom
7. Dezember 1977, 1005/75, 1552/75, zur vergleichsweise heranziehbaren
Bestimmung des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG erkannt, dass unter dem
Wert, nach dem die Gebühr zu bemessen ist, der Preis verstanden werden
müsse, um den der Gebrauch der Sache im Sinne des § 1094 ABGB
"als gekauft anzusehen" sei. Auch eine einmalige Leistung könne
darunterfallen, jedoch nur, wenn diese in einem unmittelbaren Bezug zur
Überlassung der Bestandsache stünde (VwGH vom 24. April 1978,
1610/75). Gerade dieser unmittelbare Zusammenhang kann im gegenständlichen
Fall nicht in Abrede gestellt werden, da ohne die Errichtung einer aus 28
Stellplätzen bestehenden Tiefgarage die Einräumung der Dienstbarkeit
an vorher nicht vorhandenen 24 Stellplätzen denkunmöglich
ist.
Soweit die Bw. unter Bezugnahme
auf die letztgenannten Judikate des VwGH erkennbar zwei getrennte Vorgänge,
nämlich die Errichtung der vier unbelasteten Stellplätze einerseits
und die Errichtung der urpünglich weiters vorgesehenen 24 Parkplätze
andererseits, erblicken möchte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl
nach dem Urkundeninhalt als auch in wirtschaftlicher Betrachtung die eine
Leistung ohne die andere undenkbar ist. Die von der Bw. angezogenen
Erkenntnisse, in denen das Vorliegen getrennter Rechtsgeschäfte
tatsächlich gegeben bzw. noch zu erheben war, vermögen daher auch
diesbezüglich der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Endlich ist noch zum von der Bw.
in ihrem Ergänzungsschreiben erstatteten Hinweis, dass letztlich 34
Tiefgaragenplätze errichtet worden wären und die Kosten hiefür
rund € 222.000,00 betragen hätten, zu bemerken, dass dieser
Umstand der Bw. weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereicht. So hat der VwGH
mehrfach erkannt (Entscheidungen vom 20. August 1996, 93/160097, und vom
30. Mai 1994, 92/16/0144), dass für die Bemessung der Gebühr
nicht die tatsächlich erbrachten, sondern nur die vertraglich vereinbarten
Leistungen maßgebend wären. Dieses neue Vorbringen hinsichtlich der
Anzahl der tatsächlich errichteten Tiefgaragenplätze und der
Gesamtbaukosten wurde dem Vertreter des FA zur Kenntnis gebracht und hat dieser
namens des FA auf eine weitere Äußerung oder Antragstellung
verzichtet.
Im vorliegenden Fall hat sich die
Bw. nun verpflichtet, eine aus 28 Stellplätzen bestehende Tiefgarage zu
errichten und die für den einzelnen Abstellplatz anerlaufenen Kosten mit
€ 6.540,07 brutto bekannt gegeben. Unter Berücksichtigung dieser
vom FA nicht weiter beanstandeten Kosten je Stellplatz ergibt sich eine
Bemessungsgrundlage, wie schon im angefochtenen Bescheid, von
€ 183.121,96, wovon die Gebühr zu berechnen war.
Die dagegen erhobene Berufung erweist sich insgesamt
gesehen als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0182-K/03
- Stammnummer
- 16698
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF