…ist, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist. Dass Zusteller nach der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise auch nicht selbständig tätig sind, bestätigt sich dadurch, dass der Berufungswerber, neben den drei betroffenen Zustellern, weitere Zusteller im Dienstverhältnis beschäftigt hat. Bezüglich des Antrages, nicht…
…tatsächlich ihre Arbeitsleistung erbringen. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung sind dabei nicht allein die vertraglichen Abmachungen, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch die im Wirtschaftsleben übliche Gestaltungsweise mit einzubeziehen ist (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184; VwGH 20.12.2000…
…erwogen: Strittig ist im Verfahren, ob zwischen dem Bw und dem Pflegepersonal ein Dienstverhältnis besteht. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung sind dabei nicht allein die vertraglichen Abmachungen, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch die im Wirtschaftsleben übliche Gestaltungsweise mit einzubeziehen ist…
…auch der im Wirtschaftsleben übliche Gestaltungsweise Gewicht beizumessen (so auch: VwGH vom 1. Dezember 1992, Zl. 88/14/0115). Dass - wie im gegenständlichen Fall - Hilfsarbeiten (Zuarbeiten) auf einer Baustelle, die - da sie im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern ausgeführt werden - einer gewissen (zeitlichen) Koordination bedürfen und…
…handeln. Weiters sei festgestellt worden, dass keine Stundenaufzeichnungen über bereits geleistete Tätigkeiten vorliegen würden. Die im Wirtschaftsleben übliche Gestaltungsweise eines Selbständigen liege in diesem Fall kaum vor, es erscheine, dass kein Unternehmerwagnis begründet werde - die mit der Tätigkeit verbundenen Kosten würden vom Auftraggeber getragen werden…
…Wirtschaftsleben durchaus übliche Gestaltungsweise. Ungeachtet dessen ergibt sich die Eingliederung des Herrn Mag. A in den geschäftlichen Organismus der XY-Steuerberatung-GmbH (auch) aus den von diesem der XY-Steuerberatung-GmbH für deren operativen Bereich (Betreuung von Klienten in steuerlichen Angelegenheiten) laufend erbrachten und im…
…sondern diese weitgehend an einen oder mehrere Dienstnehmer der GmbH delegiert, die wie im vorliegenden Fall auch mit entsprechender Entscheidungskompetenz ausgestattet sind, ist eine im Wirtschaftsleben durchaus übliche Gestaltungsweise. Ungeachtet dessen ergibt sich die Eingliederung des Herrn Mag. ***3*** in den geschäftlichen Organismus der ***1…
…wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III, zu § 47, Berufungsentscheidung des UFS 30. Mai 2007, RV/0913-W/06). Den Dienstgeberbeitrag haben nach § 41 Abs. 1 erster Halbsatz FLAG alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer…
…wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III, zu § 47, Berufungsentscheidung des UFS 30.5.2007, RV/0913-W/06; VwGH 21.11.2013, 2012/15/0025). Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die…
…0127). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und…
…Tätigkeit , wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise und der Verkehrsauffassung Gewicht beizumessen sind. Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob inhaltlich die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage…
…BAO im Steuerrecht nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt ausschlaggebend ist: Damit sind für die Beurteilung der strittigen Leistungsbeziehung nicht die vertraglichen Abmachungen maßgeblich, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise…
…15/0099). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VWGH 25.10.1994, 90/14/0184; VWGH 20.12.2000…
…ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, ist das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist. Die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit ist eine Rechtsfrage, dabei hat sich die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu…
…VwGH 25.4.2019, Ra 2018/13/0083). Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl etwa VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 19…
…0230). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und…
…0230). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und…
…daher keine normal übliche Vertretungsmöglichkeit)" Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis werde daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit sein, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. Wenn es üblich sei, dass Angestellte Taxilenker mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse…
…in ein Dienstverhältnis sind nicht die vertraglichen Abmachungen, sondern stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 25.10.1994,90/14/0184; VwGH 20.12.2000,99/13/0223). Auf die Bestimmungen der …
…ist das im Einzelfall verwirklichte wirtschaftliche Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0127, VwGH 21.12.1993, 90/14/0103, VwGH 5.10.1994, 92/15/0230), wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992…