Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0660-S/02
Frage, ob die Provisionen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0660-S/02vom 28.03.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der unabhängige Finanzsenat wies den Bw. allerdings darauf hin, dass das Berufungsverfahren nicht zum Stillstand kommen dürfe und sich der Bw. auf Abhaltung der mündlichen Verhandlung Ende Jänner oder Anfang Februar einrichten müsse. In der Folge wurde ein Vorhalt an den Berufungswerber gerichtet, in dem dieser aufgefordert wurde, hinsichtlich der von ihm genannten Zeugen zu konkretisieren, welche genauen Sachverhaltsteile die jeweiligen Zeugen im Einzelnen bezeugen könnten und aufgrund welcher Wahrnehmungen (als Beschäftigte der Firma C , als Kunden oder dgl. mehr?) die Zeugen diese Aussagen machen könnten. Der Bw. wurde in diesem Vorhalt außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass die Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung für den 28. Februar 2007 geplant sei.
Infolge eines Telefonanrufes des steuerlichen Vertreters wurde die geplante Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals verschoben.
Der Bw. hat in der Folge, obwohl er bzw. sein steuerlicher Vertreter dies telefonisch zugesagt hatten, weder den Vorhalt beantwortet, noch hat der steuerliche Vertreter im Einzelnen den Zeitplan betreffend die für ihn notwendigen medizinischen Behandlungen schriftlich bekanntgegeben.
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde in der Folge für den 28. März 2007 anberaumt, die Ladung zu dieser Verhandlung hat der Bw. am 1. März 2007 übernommen.
Am 21. März 2007 langte beim unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben des Steuerberaters ein, in dem dieser ersuchte, die für 28. März anberaumte mündliche Verhandlung wegen Krankheit bis Mai zu verschieben.
Am 28. März langte beim unabhängigen Finanzsenat ein Schreiben des Bw. ein, mit der Bitte, den Verhandlungstermin wegen Krankheit des Steuerberaters auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 28. März 2007 in Abwesenheit des Bw. bzw. seines steuerlichen Vertreters abgehalten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der folgende - für die Entscheidung relevante - Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Bw., der im streitgegenständlichen Zeitraum für den Firmenkomplex Firma C und Firma J tätig war, bezog von der Firma J ein fixes Gehalt und von der Firma C Provisionen.
Der Firmenkomplex war in der Geschäftsabwicklung vielfach verwoben.
Konkret umfasste das Aufgabengebiet des Bw. bei der FirmaC im Wesentlichen die Erstellung von Kollektionen, den auf diesen Kollektionen aufbauenden Vertrieb bei Konzernkunden (wie F , M , T , usw), den Einkauf dieser Waren (vornehmlich in Asien), die Abwicklung der speditionellen Angelegenheiten, die Eröffnung von Akkreditiven, die Abwicklung von Dokumenteninkassi und die Betreuung des Lagers. Die Abwicklung finanzieller Angelegenheiten fiel nicht den Zuständigkeitsbereich des Bw. Der Tätigkeitsbereich des Bw. bei der FirmaJ bestand in Verkaufstätigkeiten bei Konzernkunden durch Ausnützung seiner durch die Tätigkeit für die Firma C aufgebauten Geschäftsbeziehungen.
Die Provisionen (ausbezahlt von der Firma C ) erhielt der Bw. für die von ihm erzielten Umsätze, somit für seine Verkaufstätigkeit für den gesamten Firmenkomplex. Das fixe Gehalt (ausbezahlt von der Firma J ) bezog der Bw. als Abgeltung für alle übrigen Tätigkeiten für den Firmenkomplex.
Abgesehen von der Reisetätigkeit des Bw. war der räumliche Mittelpunkt seiner Tätigkeit ein gemeinsam mit Herrn I benütztes Büro der Firma C . Die Gesamtarbeitsleistung des Bw. ging zeitlich weit über das übliche Ausmaß hinaus.
Die Höhe der Provisionen war vom Umsatz und von der Bilanz abhängig, die Festlegung der konkreten Höhe der auszuzahlenden Provisionen erfolgte jeweils im Zuge der Bilanzerstellung. In der Folge wurden Abrechnung und Auszahlung (Bankbelege) durchgeführt. Neben den Provisionen erhielt der Bw. Reisekostenvergütungen, außerdem stand ihm ein Dienstwagen zur Verfügung.
Seit dem Jahr 1994 erklärte der Bw. in den Abgabenerklärungen die Einkünfte, die er für seine Tätigkeit für den Firmenkomplex Firma C und Firma J erhielt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Provisionen).
Die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassten nicht die gesamten, vom Bw. vereinnahmten Provisionseinnahmen. Eine sachliche Abgrenzung hinsichtlich der Provisionseinnahmen, die der der Bw. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte, und der Provisionseinnahmen, die er als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschätzte, gab es nicht.
Dieser Sachverhalt gilt aufgrund der Abgabenerklärungen des Bw. für die Jahre 1994 bis 1998, der Lohnzettel der Firma J , der unbestritten gebliebenen Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung, bzw der sich nicht widersprechenden Aussagen der befragten Personen (laut Niederschriften, Berufung und Vorlageantrag) als erwiesen.
In der Berufung bzw. im Vorlageantrag wird nicht die Höhe der dem Bw. von der Firma C zugeflossenen Provisionen bestritten, sondern deren Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Bw. vertritt dabei - entgegen seinen Abgabenerklärungen (samt Beilage mit nährerer Erläuterung im Jahr 1994) - die Ansicht, dass die gesamten, ihm von der Firma C ausbezahlten Provisionen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen; somit auch die Provisionen, die er in seinen Abgabenerklärungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hat.
Die in dieser Berufungsentscheidung zu klärende Frage ist somit, ob der Bw. die ihm in den Jahren 1996 bis 1999 von der Firma C zugeflossenen Provisionszahlungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhielt und die Provisionen folglich zu lohnsteuerabzugspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geführt haben.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4) gehören gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.
Mit dem Hinweis unter der Leitung des Arbeitgebers sollen in erster Linie Dienstleistungen im Außendienst erfasst werden, mit dem Hinweis im geschäflichen Organismus eingegliedert sollen dagegen in erster Linie Dienstleistungen im Innendienst erfasst werden vgl. VwGH 19.2.1971, 47/69).
Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe zB VwGH 23.5.2000, 97/14/0167) zwei Kriterien entnommen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, und zwar
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers.
Weisungsgebundenheit bedeutet die Verpflichtung einer natürlichen Person - als Dienstnehmer - bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist allerdings zu beachten, dass nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muss; denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149). Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers:
In den geschäfltichen Organismus des Arbeitgebers ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann eingegliedert, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitplatz und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Weiters ist das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Verpflichtung der Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden (aus Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band III, Tz. 44 zu § 47 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Für ein Dienstverhältnis spricht die Bindung an einen bestimmten Arbeitsort und an eine bestimmte Arbeitszeit. Der Verwaltungsgerichtshof bejaht allerdings auch, dass eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung der Selbständigkeit nicht entgegensteht (vgl. VwGH 17.5.1989, 85/13/0110).
Für Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien aufgezeigt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört vor allem das Fehlen des für eine selbständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos (VwGH 23.5.2000, 97/14/0167, VwGH 31.3.2005, 2000/15/0127.
Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Unternehmerwagnis schon dann vor, wenn jemand sich seine geschäftliche Betätigung selbst einteilt und darüber hinaus auch in der Lage ist, die ihm vom Auftraggeber nicht ersetzten Aufwendungen selbst zu bestimmen, so dass im Endergebnis der aus der Tätigkeit erzielte Ertrag rein als Ausfluss der eigenen geschäftlichen Tätigkeit anzusehen ist (VwGH 29.5.1990, 90/14/0002, VwGH 6.11.1990, 90/14/0141, VwGH 16.12.1991, 90/15/0030).
Der generelle Kostenersatz durch den Auftraggeber spricht für ein Dienstverhältnis, nicht dagegen ein individueller Kostenersatz (zB in Rechnung gestellte Fahrtspesen des Rechtsanwaltes (aus Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar Band III, Tz. 62 zu § 47).
Eine pauschale Aufwandsentschädigung schließt ein ausgabenseitiges Unternehmerrisiko nicht aus (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0061).
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 20.3.1985, 83/13/0070, ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer, der im Rahmen von Werbeaktionen einer GmbH Buchbestellungen vermittelte, erhielt von dieser keinen festen Lohn, sondern ausschließlich Provisionen nach tatsächlichem Zustandekommen der Vermittlungen. Er
schuldete somit nicht seine Arbeitskraft, sondern wurde für einen bestimmten Geschäftserfolg honoriert
; hinzu kommt, dass er auch für seine Kosten in voller Höhe aufzukommen hatte, was nur unterstreicht, dass er Unternehmerrisiko trägt. Damit ist eines der entscheidenden Kriterien für eine selbständige Tätigkeit erfüllt, wobei auch nicht entgegensteht, dass mit der Auftragsannahme die Erfüllung spezifischer Wünsche ("Weisungen") des Auftraggebers verbunden ist.
Hnisichtlich der maßgebenden Merkmale, die für oder gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, ist nicht das quantitative, sondern das qualitativer Überwiegen der Merkmale von Bedeutung (vgl. OGH 26.3.1997, 9ObA88/97z).
Maßgebend dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist das im Einzelfall verwirklichte wirtschaftliche Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0127, VwGH 21.12.1993, 90/14/0103, VwGH 5.10.1994, 92/15/0230), wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115).
Die Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit ist eine Rechtsfrage (VwGH 19.2.1971, 47/69), dabei hat sich die Behörde ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verschaffen (VwGH 4.2.1987, 85/13/0194).
Bezogen auf den genannten, als erwiesen angesehenen Sachverhalt ergibt sich Folgendes:
Wie bereits ausgeführt, ist die Tätigkeit des Bw. für den Firmenkomplex C und J zu unterscheiden ist hinsichtlich
seiner Tätigkeit, für die er von der Firma J ein fixes, im jeweiligen Lohnzettel ausgewiesenes, Gehalt bezog und
seiner Tätigkeit, für die er von der Firma C Provisionen bezog.
Zu prüfen ist die Frage, ob die Tätigkeit, für die der Bw. von der Firma C Provisionen erhielt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses, somit nichtselbständig ausgeübt wurde. Diese Tätigkeit ist daher dahingehend zu untersuchen, ob die vom Gesetz festgelegten Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen, bzw ob aufgrund des Gesamtbildes dieser Tätigkeit ein Dienstverhältnis vorliegt, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (bereits zitierte Entscheidung VwGH 1.12.1992, 88/14/0115).
Zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den geschäflichen Organismus des Arbeitgebers:
Der Bw. erhielt Provisionen für die von ihm erzielten Umsätze, wobei er dazu näher erläuterte, dass es ihm gelungen sei, den Umsatz der Firma C stark auszuweiten. Es sei seiner Tätigkeit zuzuschreiben, dass Kunden wie F , E , K , L , M etc bei C einkauften - allein F habe um ca. 40 Millionen pro Jahr eingekauft. Wenn der Bw. vorbringt, dass er bei dieser Tätigkeit weisungsgebunden gewesen sei, und dazu näher ausführt, dass er im Verkauf in der Mehrzahl der Fälle vorgegebenen Preisvorstellungen habe nachkommen müssen, so spricht er damit eindeutig ein sachliches, auf den Arbeitserfolg gerichtetes, und nicht ein persönliches Weisungsrecht an. Dass er bei dieser Tätigkeit (aufgrund der er die Provisionseinkünfte erzielt hat) auch persönlich weisungsgebunden war, das heißt, dass er konkrete persönliche Weisungen hinsichtlich des zweckmäßigen Einsatzes seiner Arbeitskraft bekommen hätte, hat er nicht vorgebracht. Ganz im Gegenteil kann seiner Darstellung, dass es seiner Tätigkeit zuzuschreiben sei, dass Kunden wie F , E , K , L , M etc bei C einkauften, entnommen werden, dass er nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern der Erfolg allein seinem Einsatz und seiner Geschicklichkeit zu verdanken war. Der Geschäftsführer Herr I hat dazu ausgesagt, der Bw. habe Abschlussvollmacht für Aufträge bei Großkunden gehabt. Dieser Aussage des Geschäftsführers hat der Bw. im übrigen auch nicht widersprochen. Wenn der Berufungswerber weiters vorbringt, dass der Erfolg seiner Tätigkeit für den Firmenkomplex sich nicht notwendigerweise im Verkauf ergeben habe, sondern in der Erzielung guter Einkaufskonditionen durch Ausnutzung seiner speziellen Produkt- und Beschaffungsmarktkenntnisse, ist dazu festzustellen, dass die Provisionen unbestritten nur für die von ihm erzielten Umsätze ausbezahlt worden sind.
Zur Eingliederung in den geschäfltichen Organismus des Arbeitgebers ist zu sagen, dass die Tätigkeit des Bw., im Rahmen derer er die Umsätze erzielt hat, Reisetätigkeit darstellte. Was die zeitliche Komponente anbelangt, hat der Bw. selbst vorgebracht, dass seine Arbeitsleistung, die den Geschäftserfolg der Firma C wesentlich bestimmt habe, in zeitlicher Hinsicht weit über das übliche Ausmaß hinausgegangen sei.
Da nach der Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates weder das Kriterium Weisungsgebundenheit noch das der Eingliederung in den geschäflichen Organismus des Arbeitgebers vorlagen wird die streitgegenständliche Tätigkeit des Bw. weiters im Hinblick auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos untersucht.
Dass die Höhe der Provisionseinnahmen des Bw. vom Erfolg seiner Tätigkeit, seiner persönlichen Tüchtigkeit und Geschicklichkeit abhingen, steht unbestritten fest. Was die Ausgabenseite anbelangt, hat der Bw. vorgebracht, dass ihm neben seinem Provisionsanspruch auch die Reisekosten (Auto,- Flug- und Hotelkosten) vergütet, pauschale Tagesdiäten aber nicht ausbezahlt worden seien. Außerdem habe der Bw. über ein Dienstfahrzeug der Firma C verfügt, das ihm persönlich zur Verfügung gestanden sei. Wenn dem Bw. auch gewisse Reisekosten ersetzt worden sind, so konnte er doch die ihm nicht ersetzten Aufwendungen selbst bestimmen. So hat er in den Gewinnermittlungen, die er seinen Einkommensteuererklärungen beigefügt hatte, von den erklärten Provisionen auch pauschale Betriebsausgaben zum Abzug gebracht. Im Endergebnis war somit der aus der Tätigkeit erzielte Ertrag als Ausfluss der geschäftlichen Tätigkeit des Bw. anzusehen, wobei in seinem Fall ein erhebliches einnahmenseitiges Unternehmerrisiko vorlag.
Das Vorbringen des Bw., dass der Provisionsanspruch der für die Firma C tätigen selbständigen Handelsvertreter monatlich (5% des Umsatzes) abgerechnet und ausbezahlt worden sei, sowie, dass diese Handelsvertreter auch keine Reisekostenvergütung erhalten hätten, ist nicht geeignet, einen Beitrag für die Qualifikation der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als selbständig oder nichtselbständig, zu leisten. So war der Bw. im Vertrieb für die Konzernkunden tätig und die Tatsache, dass die Provisionen für die von ihm erzielten Umsätze erst im Zuge der Erstellung der Bilanz ausbezahlt worden sind, stellt jedenfalls kein Indiz für die Nichtselbständigkeit seiner Tätigkeit dar.
Die rechtliche Beurteilung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Bw. ergibt somit nach der Überzeugung des unabhängigen Finanzsenats, dass der Bw. seine Tätigkeit, für die er von der Firma C in den streitgegenständlichen Jahren Provisionen (in unbestrittener Höhe) erhalten hat, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Firma C , sondern selbständig ausgeübt hat.
Die Tatsache, dass der Bw. zu der Firma J entsprechend den übermittelten Lohnzetteln in einem Dienstverhältnis stand (obwohl er, wie bereits dargelegt, für den gesamten Firmenkomplex tätig war) und ein fixes monatliches Gehalt bezog, während er von der Firma C lediglich die Provisionen für die von ihm erzielten Umsätze (ebenfalls für den gesamten Firmenkomplex) erhielt, ermöglichte jedenfalls eine Zuordnung der Entlohnung der nichtselbständigen Tätigkeit und der Abrechung der selbständigen Tätigkeit.
Die Frage, ob die Vorgehensweise Dienstverhältnis bei der einen Firma und Provisionen von der anderen Firma des Firmenkomplexes richtig war, sowie, ob diesbezüglich eine korrekte Verrechnung zwischen den beiden Firmen durchgeführt worden ist, hat auf die Qualifizierung der Einkünfte des Bw. keinen Einfluss und ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Frage, ob der Bw. wusste, dass er die fixen, monatlichen Einkünfte von der Firma J bezog, hat auf die Beurteilung, ob die Provisionseinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen, ebenfalls keinen Einfluss. Der Bw. wusste jedenfalls, dass er für den Firmenkomplex tätig war, dass er ein fixes Gehalt, das jedenfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit darstellte, bezog, sowie, dass er darüberhinaus für die von ihm erzielten Umsätze Provsionen bezog, deren Höhe nicht nur vom Umsatz, sondern auch vom Bilanzergebnis abhängig war.
Da diese Provisionen nach der Überzeugung des unabhängigen Finanzsenats nicht aufgrund einer nichtselbständigen Tätigkeit zugeflossen sind, war die Berufung abzuweisen.
Abschließend wird noch Folgendes festgestellt:
Gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO (Bundesabgabenordnung) hat der Vorsitzende des Berufungssenates den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Da der Bw., der entsprechend der genannten Bestimmung der Bundesabgabenordnung zur mündlichen Verhandlung geladen worden ist, ferngeblieben ist, hat die mündliche Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit stattgefunden.
Gemäß
§ 183 Abs. 1 BAO sind Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
§ 183 Abs. 3 BAO besagt:
Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Was die vom Bw. namhaft gemachten Zeugen betrifft, hat der Bw. als Anhang zu seinem Vorlageantrag jeweils eine Liste von Zeugen, die die in der Berufung dargestellten Sachverhalte bestätigen können, hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn Thomas Schmid bei der Firma C sowie hinsichtlich der Abrechnung und Auszahlung der Bezüge der selbständigen Handelsvertreter bekanntgegeben. Einen Vorhalt, in dem er aufgefordert wurde, hinsichtlich der von ihm genannten Zeugen zu konkretisieren, welche genauen Sachverhaltsteile die jeweiligen Zeugen im Einzelnen bezeugen könnten und aufgrund welcher Wahrnehmungen (als Beschäftigte der Firma C , als Kunden oder dgl. mehr?) die Zeugen diese Aussagen machen könnten, hat der Bw. nicht beantwortet.
Die vom Bw. in seiner Berufung dargestellten Sachverhalte wurden sowohl hinsichtlich seiner für die Firma C ausgeübten Tätigkeit als auch hinsichtlich der Abrechnung und Auszahlung der Bezüge der selbständigen Handelsvertreter vom unabhängigen Finanzsenat als richtig anerkannt. Von der Aufnahme der beantragten Beweise war daher gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO (Bundesabgabenordnung) abzusehen.
Salzburg, am 28.März 2007
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0660-S/02
- Stammnummer
- 28672
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF