Durch den EStR-Wartungserlass 2008/2 wurde die Zurechnungsregel der EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen)". Durch diese Ergänzung…
…01.2005 beabsichtigte die Bw ihre Managementtätigkeiten auszugliedern und schloss dafür mit der Firma CG eine Managementvereinbarung (12.01.2005), die folgende Tätigkeiten umfasst: | a) | Kaufmännische und strategische Leitung (Beratung) des Unternehmens. | b) | Planung, Erstellung und Überwachung der detaillierten Jahresbudgets inkl…
…Damit würden die an die KG ausbezahlten Honorare auch nicht der DB-Pflicht unterliegen. Zudem beziehe sich die Ansicht der Finanzverwaltung betreffend der direkten Zurechnung von höchstpersönlichen Tätigkeiten nur auf Kapitalgesellschaften, nicht jedoch auf Personengesellschaften so wie die KG. Über die Berufung wurde erwogen: Die…
…und seiner Ehefrau gehörende GmbH ab. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin beschäftigt wird. Es liegt in typisierender Betrachtungsweise eine Tätigkeit vor, die höchstpersönlich zu erbringen ist; die GmbH kann daher nicht die Marktchancen nutzen. Da die GmbH auch nicht…
…Sachverhalt 1. Betriebstätte: Im österreichischen Regionalbüro werden folgende Tätigkeiten durchgeführt: Durchführung von Markt- und makroökonomischen Analysen für Zentraleuropa. Analyse der Fondsportfolios für die vom Stammhaus verwalteten Investmentfonds, Aufzeigen von alternativen Investitionsmöglichkeiten und Beobachtung im Hinblick auf deren Entwicklung. Meldung der Analysetätigkeit an die Firmenzentrale für…
…ist diese Konzerngestellung nach hM zulässig, weil keine dienstrechtliche Weisungsbefugnis besteht, die in die eigenverantwortliche Unternehmensleitung des Vorstandes eingreifen würde. Frage Nach EStR 2000 Rz 104 sind Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender…
Durch den EStR 2000 - Wartungserlass 2008/2 wurde die Zurechnungsregel der EStR 2000 Rz 104 um folgenden Zusatz ergänzt: "Die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender, Wissenschafter, "Drittanstellung" von Vorständen)". Durch diese…
…diese Honorare für die Stiftungsvorstandstätigkeit der Gesellschafterin nicht der Gesellschaft, sondern aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Tätigkeit der Gesellschafterin selbst zuzurechnen und daher auf Ebene ihrer Einkommensteuer zu berücksichtigen sind. Daher waren die vorliegenden Wiederaufnahmegründe nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es…
…Abschluss der Managementverträge erfolgte, dass die Annahme nicht von der Hand zu weisen ist, dass sie eigens für diesen Zweck gegründet wurden. Wird eine höchstpersönliche Tätigkeit nicht direkt durch eine natürliche Person, sondern durch eine unter ihrem Einfluss stehende Kapitalgesellschaft ausgeübt, so ist dies aus…
…3.1.5 Der Berufungswerber rügte weiters die Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil durch die Direktzurechnung der Einkünfte mit den Argumenten "einer unzulässigen Zwischenschaltung einer GmbH und Entlohnung für eine höchstpersönliche Tätigkeit" eine Argumentation vertreten werde, die im bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise ins Treffen geführt…
…9*** GmbH bezahle dem Bf. nach dessen Angaben Vergütungen für die unselbständige Tätigkeit. Durch den EStR-Wartungserlass 2008/2 sei die Zurechnungsregel der Rz 104 EStR wie folgt ergänzt worden: "Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich…
…einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten…
…den EStR-Wartungserlass 2008/2 sei die Zurechnungsregel der Rz 104 der EStR wie folgt ergänzt worden: "Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt." Der Bf. erbringt die Tätigkeit für die ***2*** GmbH und dies persönlich…
…dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. (…) Die zivilrechtliche Gestaltung ist ertragsteuerlich nur dann maßgebend, wenn sich in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt". Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sollen demjenigen zugerechnet werden, der die Leistungen persönlich erbringt. Einkunftsquellen, bei denen die Teilnahme am Marktgeschehen lediglich in der…
…abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen, in denen der oder die Beratende eine besonders exponierte Stellung innehat, idR keine höchstpersönlichen Tätigkeiten darstellen, kann eine Beratungs-GmbH die Marktchancen selbst nutzen. Da die in EStR 2000 Rz 104 genannten zwei Voraussetzungen für die Zurechnung der Einkünfte an die…
…als möglich angesehen. Zudem späche die Richtlinie ausdrücklich nur von (zwischengeschalteten) Kapitalgesellschaften und würde es sich nicht um höchstpersönliche Tätigkeiten handeln. Die OG habe auch andere Kunden und im Jahr 2010 einen Dienstnehmer beschäftigt. Es bestünden außersteuerliche Gründe für die gegenwärtige Gestaltung, die ein Vorliegen…
…Einstandspreis - weiter fakturiert. Daneben sei er bloß unterstützend für die E-Ltd tätig geworden (Logistikaufgaben, wie Verpackung und Weiterversand der Ware). Da es sich nicht um höchstpersönliche Tätigkeiten handle, sei eine Zurechnung im Sinne des § 23 BAO nicht möglich (AS 125-128). Dass die Verkäufe…
…Finanzamtes vom 9. Dezember 2010 sei festgestellt worden, dass die Werbeberatung in diesem Fall keine höchstpersönliche Tätigkeit darstelle und die gewählte Vorgangsweise nicht im Widerspruch zu den Ausführungen in Rz 104 EStR 2000 stehe. Der Fachbereich habe weiters ausgeführt, dass zu untersuchen sei, ob die…
…von dieser auch nicht an den Bw. weitergeleitet werde bzw. auch keine Zurechnung aufgrund einer höchstpersönlichen Tätigkeit im Sinne der EStR Rz 104 vorgenommen werden könne, seien die streitgegenständlichen Einkünfte in Höhe von € 2.256,79 nicht dem Bw. zuzurechnen. Über die Berufung wurde…
…von dieser auch nicht an den Bw. weitergeleitet werde bzw. auch keine Zurechnung aufgrund einer höchstpersönlichen Tätigkeit im Sinne der EStR 2000 Rz 104 vorgenommen werden könne, seien die streitgegenständlichen Einkünfte in Höhe von € 1.031,56 nicht dem Bw. zuzurechnen. Über die Berufung…