…spezialpräventiven Strafzweck, welcher darin besteht, den Täter selbst von weiteren künftigen Straftaten abzuhalten, verfolgt der Gesetzgeber durch eine Bestrafung auch das Ziel, andere potentielle Täter von einem möglichen finanzstrafrechtlich relevanten Verhalten abzuschrecken. Das vom Spruchsenat in erster Instanz gewählte Strafausmaß wird diesem generalpräventiven Strafzweck in…
…Berufungssenates im gegenständlichen Fall, bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften in vollem Umfang nach wie vor vollstreckbar auf dem Abgabenkonto aus), der generalpräventive Strafzweck der Norm, welcher darauf ausgerichtet ist, andere potentielle Täter von der Begehung von Finanzstrafvergehen abzuhalten, mit einer Strafmilderung vorzugehen…
…aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht möglich. Neben dem Zweck einer Finanzstrafe den Täter vor künftigen Finanzstrafdelikten abzuhalten (spezialpräventiver Strafzweck) verfolgt der Gesetzgeber mit der im gegenständlichen Fall zwingend zu verhängenden Geldstrafe auch die Absicht andere potenzielle Täter von künftigen Finanzvergehen abzuhalten (generalpräventiver Strafzweck). Gemäß…
… 23 Abs. 4 FinStrG im vorliegenden Fall zu. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver (der Bf. ist weiterhin als Geschäftsführer einer GmbH tätig) und generalpräventiver Strafzwecke (budgetäre Wirkung habende Verfehlungen sind mit ausreichender Sanktion zu belegen, um andere Abgabepflichtige von der Begehung derartiger Finanzvergehen abzuhalten), wird die Höhe…
…wiederum nachzusehen. Die gnadenweise Nachsicht würde daher insbesondere spezialpräventiven Gründen zuwiderlaufen, da die verhängte Geldstrafe noch vollständig aushaftet und somit das gesetzte abgabenrechtliche Fehlverhalten sanktionslos bliebe. So wäre dem Strafzweck, ungeachtet des schon in den Milderungsgründen berücksichtigten Geständnisses, noch überhaupt nicht entsprochen worden. Es wäre…
…Situation die (teilweise) Nachsicht der über ihn ausgesprochenen Geldstrafe nicht. Unter Abwägung des Vorbringens des Nachsichtswerbers und den gesetzlichen Vorgaben zu Strafzwecken der Finanzstrafgesetzgebung zur Erzielung generalpräventiver Wirkungen zur Sicherung des Abgabenanspruches des Staates, war daher die Beschwerde wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses abzuweisen…
…da eine Tilgung der Schuld mit den angebotenen Raten nicht in einem von der einschlägigen Judikatur geforderten angemessenen Zeitraum möglich ist. Unter Abwägung des Vorbringens des Nachsichtswerbers und den gesetzlichen Vorgaben zu Strafzwecken der Finanzstrafgesetzgebung zur Erzielung generalpräventiver Wirkungen zur Sicherung des Abgabenanspruches des Staates…
…anzusehen, womit die persönlichen Umstände des Nachsichtswerbers (sehr schlechte wirtschaftliche Lage und Erkrankungen) eben bereits bei der Strafbemessung Berücksichtigung gefunden haben. Unter Abwägung des Vorbringens des Nachsichtswerbers und den gesetzlichen Vorgaben zu Strafzwecken der Finanzstrafgesetzgebung zur Erzielung generalpräventiver Wirkungen zur Sicherung des Abgabenanspruches des Staates…
…so kann, auch unter Berücksichtigung spezial- und hier insbesondere anzustellender generalpräventiver Überlegungen (schon das dargestellte allgemeine Ausmaß des „Zigarettenschmuggels“ erfordert zweifellos eine abschreckende, nach Möglichkeit ähnliche Taten durch Dritte verhindernde deutliche Sanktionierung) der oben genannte Ausgangsbetrag für die Geldstrafe nochmals auf € 2.500,00…
…blieben, was der Intention des Gesetzgebers widerspricht. Unter Abwägung des Vorbringens des Bf. und den gesetzlichen Vorgaben zu Strafzwecken der Finanzstrafgesetzgebung zur Erzielung generalpräventiver Wirkungen zur Sicherung des Abgabenanspruches des Staates, war die Beschwerde daher wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses abzuweisen. Informativ wird mitgeteilt…
…dass auch die general- und spezialpräventiven Strafzwecke im Anlassfall als nicht außergewöhnlich einzustufen sind, wäre - auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Abwägungen - im Hinblick auf eine Verwirklichung der gesetzlichen Strafzwecke die zu verhängende Geldstrafe etwa in Höhe des Verkürzungsbetrages anzusetzen. Zieht man neben dem als…
…3 leg.cit.), seien auch unter angemessener bzw. notwendiger Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen gegen den Beschuldigten die genannten Strafen auszusprechen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 29. November 2012, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Unter Hinweis…
…und der sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergebende lange Tatzeitraum (vgl. § 33 Z 1 StGB) als straferschwerender Umstand andererseits, erschiene unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen (eine Auswertung der Umsatzsteuerdaten laut StNr. 56 ergibt, dass der Bw. auch nach dem Ergehen der Strafverfügung erneut Umsatzsteuervoranmeldungen…
…(verheiratet; Ehegatte berufstätig; Sorgepflicht für zwei Kinder; Jahresnettoeinkommen 2009 annähernd 66.000,00 €; umfangreicher Immobilienbesitz) ergäbe sich unter strafzweckimmanenter Mitberücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen, ein tat- und schuldangemessener Geldstrafensatz von annähernd 20 % der oa. Strafobergrenze, de. einem Strafbetrag von 1.000,00 €. Lediglich…
…Entrichtungen der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannten Selbstbemessungsabgaben auf Grund oftmaliger Tatentschlüsse über einen langen Tatzeitraum erfolgt sind. Dieser Erschwerungsgrund wurde bei der erstinstanzlichen Strafbemessung nicht berücksichtigt. Auch verbietet der spezial- und generalpräventive Strafzweck nach Senatsmeinung im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung der Geldstrafe.  …
…Vorstrafen, welche den Bw. nicht davon abgehalten haben, neuerlich ein deliktisches Verhalten zu setzen und unter Berücksichtigung auch des generalpräventiven Strafzweckes konnte bei nicht erfolgter Schadensgutmachung einer darüber hinausgehenden Strafmilderung nicht näher getreten werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. Juni 2006
…Verwaltungsübertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf nicht außer Betracht gelassen werden. Bezüglich der spezial- und generalpräventiven Wirkung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes ab 01.01.2017 zwar…
…zu entfalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf nicht außer Betracht gelassen werden. Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien erweisen sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessenen Geldstrafen tat- und schuldangemessen. Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurden…
…um hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht gelassen werden, da nach wie vor trotz Verbotes betrieben viele Spielapparate werden. Ausgehend von einer unveränderten fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten unter Zugrundelegung der unveränderten Strafbemessungskriterien bestand keine Veranlassung…
…Verwaltungsübertretung hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf nicht außer Betracht gelassen werden. Bezüglich der spezial- und generalpräventiven Wirkung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes ab 1.1.2017 zwar…