Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500013/2020
Verkürzung der Vergnügungssteuer, Spielapparate, verantwortlicher Vertreter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500013/2020vom 01.04.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zunächst wird auf die oben wiedergegebene zutreffende Stellungnahme der belangten Behörde hiezu verwiesen, wonach im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zwar nicht das zusammengesetzte Wort "Spiel-Apparat" verwendet wurde, doch mit der Anführung der jeweiligen Gerätetype »Apparat der Type "MAINVISION"« bzw. »Apparat der Type "ACT Memory Skill"« dokumentiert werde, dass es sich um abgabepflichtige Apparate mit Gewinnmöglichkeit handle, zumal es sich bei beiden Gerätetypen um klassische Glücksspielapparate handelte.
Auch das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, dass im Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat mangelhaft umschrieben worden sei und ist desgleichen keineswegs ersichtlich, dass die Tatumschreibung den Bf. an seiner Verteidigung hätte hindern können oder die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde. Ist doch dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eindeutig zu entnehmen, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, durch die Nichtmeldung der bezeichneten Apparate und die Nichtentrichtung die Vergnügungssteuer für die angeführten Monate mit dem Betrag von je € 1.400,00 verkürzt und dadurch Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Insoweit der Bf. daher geltend macht, die Behörde habe die Tathandlung nicht konkretisiert, steht diesem Vorbringen entgegen, dass die Tathandlung durch Angabe von Ort, Zeit und Modalitäten konkret beschrieben wurde (vgl. etwa VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, 10.08.2018, Ra 2017/05/0294). Wie die Gerätebezeichnungen festgestellt wurden und warum die Apparate nicht unter die Steuerbefreiung nach § 2 Vergnügungssteuergesetz fallen, ist für die Tatanlastung nicht relevant. Betreffend die Erfordernisse für die Tatumschreibung wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2019, Zl. Ra 2018/15/0098, verwiesen.
Des Weiteren wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG 2005, LGBl. für Wien Nr. 56 (LGBl. 56/2005, Beilage 29/2005, Erläuternde Bemerkungen) hingewiesen:
"Der Begriff des Spielapparates ist in der Judikatur ausreichend definiert, ua im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1985, 85/17/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate sind danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es - schon zur Vermeidung von Umgehungen - nicht ankommen."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 19.12.2006, 2004/15/0092, VwGH 01.09.2010, 2010/17/0086) lässt die beispielhafte Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend sei dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahin gehender weiter Wortsinn zuzumessen. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter einem Apparat "ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät", das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet.
In seinem Erkenntnis vom 17. September 2014, 2013/17/0593 legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass, soweit der Wiener Landesgesetzgeber auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des § 14 Abs. 1 Z 8 FAG 2008 in § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG eine Steuerpflicht für die "veranstaltete Vergnügung" des Haltens von Spielapparaten festlege, davon nur Spielapparate umfasst seien, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (Vergnügungskomponente) im Sinne des vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2012, G 6/17, dargestellten finanzausgleichsrechtlichen Verständnisses des Begriffs der Vergnügung bzw. Lustbarkeit, wonach seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse und bei Betätigung eines Apparates darauf abzustellen sei, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertreib dienenden Vorgangsweise gleichkomme, innewohne.
Entscheidungswesentlich für die Vorschreibung der Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten sind daher die Funktionsweise des Spielapparates und der darauf konkret angebotene Spielablauf. Wie sich aus den Feststellungen und Zeugenaussagen der Finanzpolizei sowie der Zeugenaussage des Mitarbeiters der Spielerinfo ergibt, handelte es sich bei den gegenständlichen Spielapparaten um solche, auf denen virtuelle Walzenspiele angeboten wurden und ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte, wobei der Ausgang nicht vom Spieler selbst beeinflusst werden konnte. Einem virtuellen Walzenspiel auf einem Spielapparat kann nach der festgestellten Funktion auch der Unterhaltungswert nicht abgesprochen werden, womit dem gegenständlichen Spielapparat auch eine Vergnügungskomponente innewohnt. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren (vgl. z.B. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417; 27.1.2012, 2011/17/0246).
Der Bf. bestreitet die Eigenschaft als Eigentümer und Aufsteller der gehaltenen Apparate und sei einerseits bereits die Geschäftsführerin der Firma X-Kft. rechtskräftig bestraft worden und werde andererseits dem Geschäftsführer der Y-s.r.o. vorgeworfen, verbotene Ausspielungen veranstaltet zu haben.
Wenn auch die Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen konnten, dass die vernommene Auskunftsperson ausdrücklich davon gesprochen hat, der Bf. sei Eigentümer oder Aufsteller der Spielautomaten, so beteuerten sie die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift. Diesen niederschriftlichen Aussagen anlässlich der Beschlagnahme der Glückspielgeräte zufolge wurde der Bf. als "Chef" bezeichnet und bei einem höheren Gewinn angerufen, um die Auszahlung vorzunehmen bzw. habe die Lokalinhaberin den Spielapparat vom Bf. bekommen und sei von diesem auch die Geldlade entleert worden, wobei die Einnahmen nach dem Verhältnis 60% für den Bf. und 40% für die Lokalinhaberin geteilt wurden. Auch geht aus einem Email des Bf. an die Lokalinhaberin hervor, dass der Bf. für die Fa. Y-s.r.o. tätig sei. Zudem wurde übereinstimmend bezeugt, dass es sich bei den aufgestellten und von der Finanzpolizei bespielten Geräten als auch bei dem von einem Mitarbeiter von der YY bespielten Gerät eindeutig um Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit handelte. Der Zeuge Z1 verwies weiters auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Verwaltungsgerichtshof in gegenständlichen Fällen entschieden habe, dass die Beschlagnahmen zu Recht erfolgten und legte einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 19.2.2020 vor, demzufolge auf ein laufendes Ermittlungsverfahren Bezug genommen wird und unter anderem die vom Bf. als Aufsteller eines der Spielautomaten genannte Firma X-Kft. u.a. als Scheinfirma bezeichnet wird, welche nur zu dem einen Zweck gegründet worden sei, um die Verwaltungsstrafverfahren und Beschlagnahmeverfahren abzuwehren.
Der Behördenvertreter hat bereits in der Stellungnahme zur ergänzenden Eingabe des Bf. sowie in der mündlichen Verhandlung zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach irrelevant sei, ob der Bf. als Einzelperson oder als sonstiger Vertreter der genannten Gesellschaften gehandelt hat, zumal auch Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, zur Haftung und strafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden können (vgl. VwGH 15.05.1987, 85/17/0104, 0152; VwGH25.10.2001, 99/15/0220,0221-6).
Nach den von der Behörde vorgelegten Kontoblättern bzw. Feststellungen betreffend die Firmen X-Kft. und Y-s.r.o. haben diese Firmen im Ausland weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen und scheinen auch keine Bankkonten für den gegenständlichen Standort auf.
Nach dem vorliegenden Akteninhalt in Verbindung mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung war der Bf. jedenfalls als verantwortlicher Vertreter der Firmen X-Kft. und Y-s.r.o., welche seinen Angaben zufolge als Aufsteller der gegenständlichen Automaten fungierten, tätig und hat Gewinne ausbezahlt sowie Gewinne aus den Geräten entnommen. Das Bundesfinanzgericht ist daher in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass der Bf., wenn auch die Eigenschaft als Eigentümer/Aufsteller der Geräte nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, er doch als verantwortlicher Vertreter (sonstiger Vertreter einer der genannten Gesellschaften gemäß § 13 Abs. 6 VGSG: Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden) gehandelt hat.
Bei der Vorschreibung der Vergnügungssteuer handelt es sich um einen monatlichen Pauschalbetrag, sodass es nicht darauf ankommt, wie viele Tage innerhalb eines Monats ein Apparat tatsächlich aufgestellt war (VwGH 1.9.2010, 2010/17/0086). Wenn daher die Geräte daher zumindest am 25.05.2016, am 15.10.2016 und am 10.11.2016 spielbereit gehalten wurden, so wurde der vergnügungssteuerpflichtige Tatbestand in den Monaten Mai, Oktober und November 2916 verwirklicht. Da die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung der Geräte erfolgt bzw. die Abgabenbehörde selbst davon Kenntnis erlangt, dass ein Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird, erlischt, und die Apparate im Mai, Oktober und November 2016 zweifelsfrei zur Benützung bereit standen, ist für diese Monate der Abgabenanspruch entstanden und endete auch bei Beschlagnahme und den Abtransport der Geräte erst mit Ablauf der genannten Monate. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Vergnügungssteuerpflicht für diese Apparate anlässlich der Revision vom 17.05.2017 anerkannt wurde.
Nach dem vorliegenden Beweisverfahren war der Bf. für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich und hat durch die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Vergnügungssteuer die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
Zum Vorbringen des Bf., im Spruch des Straferkenntnisses sei ihm keine Funktion für eine Gesellschaft unterstellt worden und sollte die Behörde davon ausgehen, dass er für die Abfuhr der Vergnügungssteuer mitverantwortlich wäre, hätte dies im Straferkenntnis entsprechend begründet sein müssen, da er ansonsten der Gefahr eine doppelten Bestrafung unterliege, wird ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, das die Verantwortlichkeit konstituierende Merkmal (Organstellung, Funktion, etc.) des Beschuldigten gemäß § 44a Z 1 VStG bei der Umschreibung der Tat richtig und vollständig im Spruch anzugeben (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/17/0147, mwN).
Die Bestimmungen des § 44a VStG gelten für den Spruch des Straferkenntnisses. Für die
Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist aber nicht gefordert, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen wird, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Damit ist es im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen auch nicht erforderlich, bereits die Art der Organfunktion konkret zu determinieren. Das Verwaltungsgericht, das verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, ist berechtigt und verpflichtet, im Erkenntnis eine Richtigstellung des von der Verwaltungsbehörde angesprochenen, vom Verwaltungsgericht aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmales vorzunehmen (vgl. VwGH 16.1.2019, Ra 2018/02/0300, mwN bzw. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).
Der Spruch war deswegen wie angegeben zu korrigieren.
Zur Bemessung der Strafe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, sodass von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden kann.
Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vergnügungssteuergesetzes den Interessen der Gemeinde an einem Abgabenaufkommen dienen.
Für die Strafbemessung im vorliegenden Fall ist zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages von je € 1.400,00 maßgebend.
Zu Recht hat das Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Erkenntnis als mildernd die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend keinen Umstand angesehen.
Die Höchststrafe bemisst sich grundsätzlich mit dem Zweifachen des Verkürzungsbetrages, wobei von vorsätzlicher Begehung, überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und hohem Unrechtsgehalt ausgegangen werden müsste, um den Strafrahmen auszuschöpfen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. dargelegt, dass er derzeit arbeitslos und sorgepflichtig für eine studierende Tochter ist.
Diese neu hinzugekommenen Umstände rechtfertigen die Reduzierung der Geldstrafen auf das angeführte Ausmaß. Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und insbesondere eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf nicht außer Betracht gelassen werden.
Bezüglich der spezial- und generalpräventiven Wirkung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass mit der Novelle des Vergnügungssteuergesetzes ab 01.01.2017 zwar alle anderen Vergnügungssteuertatbestände abgeschafft wurden, der Tatbestand des Haltens von Glücksspielapparaten, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, jedoch aufrecht erhalten wurde und im Wiener Glücksspielautomatenabgabgesetz, LGBl für Wien, Nr 63/2016, geregelt ist.
Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht vorgebracht. Diese wurden verhältnismäßig angepasst und rechtskonform bemessen.
Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 50,00 festgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher je € 1.650,00.
Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz:
Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, zumal der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.
Zahlungsaufforderung
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP- )
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.
Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
Wien, am 1. April 2020
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 Abs. 6 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500013/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7500013.2020
- Stammnummer
- 128169
- Gültig
- 01.04.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF