…auf seine Organe überbunden, was bei einem Allein-Geschäftsführer besonders ins Gewicht fällt. Besonders deutlich wurde das vorhandene Unternehmerrisiko im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der schweren Erkrankung der Geschäftsführerin Anfang 1998. Wäre sie eine Dienstnehmerin im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen, so hätte sie…
…nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zugerechnet werden. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH…
…anzuwenden. b) Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen. c) …………… Z 9: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen…
…Abzugsfähigkeit gemischt veranlasster Reisen beschäftigt und dabei die Judikaturlinie des Großen Senates bestätigt bzw. präzisiert. Der BFH kam dabei in dem die Gruppenreise betreffenden Urteil zum Schluss, dass die (Rechtsmittel-)Behörde (hier das Finanzgericht) zunächst die Gründe festzustellen habe, aus denen ein Steuerpflichtiger eine Reise…
…dass der Absetzbarkeit von Tages- und Nächtigungssätzen, als von pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und pauschalen Nächtigungsaufwendungen, für die Tage der Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer gemischt veranlassten Reise im Allgemeinen das Ausschließlichkeitsgebot des § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988…
…Die wesentlichste Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine mehr…
…anerkannt werden, die ausschließlich beruflichen (betrieblichen) Zwecken dienen. Für die Tage der Hin- und Rückfahrt einer gemischt veranlassten Reise stehen keine Tagessätze und keine pauschalen Nächtigungssätze zu. Mangels klarer Trennung von beruflicher und privater Sphäre scheidet somit auch die Geltendmachung von Tagesgeldern aus. Die begehrten…
…jedoch nur jeweils wenige Stunden des Tages umfassten. Es ist somit von einer Reise auszugehen, die sowohl betriebliche als auch private Elemente umfasst. Lassen sich bei gemischt veranlassten Reisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen (aufteilbare gemischt veranlasste Reise)…
…Veranstaltungen in europäischen Ausland seien in direktem und ausschließlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden. Es handle sich nicht um "gemischt veranlasste Aufwendungen", sie habe keinen privaten Grund gehabt, dies Reisen zu unternehmen, sondern sie als Teamleiterin sei im Auftrag zu den dortigen Veranstaltungen gereist…
…Es liege daher eine gemischt veranlasste Reise vor. Die Fahrt- und Hotelkosten seien daher nur zur Hälfte abzugsfähig. Die Parkgebühren seien mit dem Kilometergeld abgegolten. Die Übernachtungssteuer und das Frühstück würden die Ehegattin des Bf betreffen. Der Erwerb der G Card sei privat veranlasst gewesen…
…sei für den Bw. nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien an Bewirtungsspesen 387,30 € geltend gemacht worden. Richtig sei, dass kein 50%-iger Anteil ausgeschieden worden sei. Reisekosten: Bei den beruflich veranlassten Reisen seien einige ausgeschieden worden. Hiezu wolle der Bw. wie folgt anführen: Frau K…
…Teil fest: Bei gemischt veranlassten Reisen ist die Reise dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn eine eindeutige Trennung in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgrund eines Mischprogramms und der damit untrennbaren Gemengelage nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof lockert somit das Aufteilungsverbot für jene Reisen…
…angefordert. Das Reiseprogramm wurde dem Finanzamt vorgelegt, eine Teilnehmerliste wurde nicht vorgelegt. Das Finanzamt wies das Begehren mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 ab und führte zusammenfassend aus, dass es sich hinsichtlich der Studienreise nach dem Reiseprogramm um eine gemischt veranlasste Reise handelt und daher…
…angefordert. Das Reiseprogramm wurde dem Finanzamt vorgelegt, eine Teilnehmerliste wurde nicht vorgelegt. Das Finanzamt wies das Begehren mit Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2002 ab und führte zusammenfassend aus, dass es sich hinsichtlich der Studienreise nach dem Reiseprogramm um eine gemischt veranlasste Reise handelt und daher…
…dass die bwP im Jahr 2006 Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien gehen somit ins Leere. Tagesgelder: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen…
…die ähnlich den Vereinsrichtlinien pauschale Reiseaufwandsentschädigungen durch bestimmte begünstigte Rechtsträger von vornherein steuerfrei stellt, findet sich im Einkommensteuergesetz erst mit Wirksamkeit ab 31.12.2009 (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG) und ist für die Berufungsjahre nicht anwendbar. Eine "beruflich veranlasste Reise" im Sinn der…
…Teil fest: Bei gemischt veranlassten Reisen ist die Reise dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn eine eindeutige Trennung in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgrund eines Mischprogramms und der damit untrennbaren Gemengelage nicht möglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof lockert somit das Aufteilungsverbot für jene Reisen…
…1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Soweit eine Rechtsschutzversicherung nachweislich ausschließlich auf Berufs- und Arbeitsrechtsschutz bezogen ist, ist die Prämie dafür jedoch als Werbungskosten abzugsfähig. Mit…
…dieser Reisekostenarten bei aufteilbaren gemischt veranlassten Reisen: | | Tage der Hin- und Rückfahrt | Aufenthaltstage | Fahrtkosten | Aufteilung der Kosten (Rz 295 f), außer bei "untergeordneter Bedeutung" (Rz 295b ff) | | Verpflegungsmehraufwendungen | Nur, wenn Reise insgesamt ausschließlich beruflich veranlasst ist…
…der gesetzlichen Bestimmungen des § 16 Abs 1 EStG 1988 und des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 im Wesentlichen aus, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig seien (sog Aufteilungsverbot). Zur steuerlichen Anerkennung der…