Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0465-G/02
Studienreise einer Lehrerin nach Kenia
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-G/02vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau L. in XY., vom
12. September 2000, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
10. August 2000 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1994
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist im
Berufungszeitraum als Lehrerin für ausländische Kinder an xxx.
Volksschulen tätig. Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1994 wurde neben anderen Aufwendungen auch die Berücksichtigung
von Kosten für eine Studienreise nach Kenia, beantragt. Nachdem das
Finanzamt diese Aufwendungen nicht anerkannt hatte, wurde am 11. September
2000 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darin Folgendes
ausgeführt: Das Reiseprogramm der
Studienreise nach Kenia und seine Durchführung waren derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer im Bereich
Entwicklungspolitik abgestellt, dass sie nur für insgesamt 7 Teillnehmer
interessant war. Darüber hinaus hatten mein Mann und ich vom Organisator
die Leitung vor Ort durchzuführen, das hieß stundenlange Reden und
Begrüßungen (in Englisch) vor afrikanischen Publikum
halten.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen
(u.a. das Reiseprogramm und Teilnehmerliste) von der Bw. angefordert.
Das Reiseprogramm wurde dem Finanzamt vorgelegt, eine Teilnehmerliste
wurde nicht vorgelegt.
Das Finanzamt wies das Begehren mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. März 2002 ab und führte
zusammenfassend aus, dass es sich hinsichtlich der Studienreise nach dem
Reiseprogramm um eine gemischt veranlasste Reise handelt und daher die
beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten gemäß
§ 16
EStG 1988 berücksichtigt werden konnten.
Die Bw. stellte am 12. April 2002 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Bericht vom 28. Jänner 2002 legte das
Finanzamt Graz-Stadt die Berufung der Finanzlandesdirektion für Steiermark
zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine Erledigung
der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16
EStG 1988 ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die
dort angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle
die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h.
Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden
Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der
Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 des EStG daher auch die
Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S
17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof
(vgl. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis
angeschlossen (vgl. Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff,
Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder
Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die
Lebensführung veranlasst sind, stellen somit grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes
für die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Erkenntnisse vom 28. März 2001, Zl.
2000/13/0194, vom 27. November 2000, Zl. 96/14/0055 und vom
24. April 1997, Zl. 93/15/0069, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach
den vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen
sind Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise
erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder
sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und
Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse
zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung
gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1971, Zl. 425/70).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27. Mai
1999, Zl. 97/15/0142).
Im Streitfall steht fest, dass nicht gesagt werden
kann, dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw.
abgestellt ist, sodass sie jeder Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Diesbezüglich wurde auch von der Bw. die im Vorhaltsverfahren geforderte
Teilnehmerliste nicht vorgelegt. Andere allgemein interessierende
Programmpunkte ("Privatzeiten") nicht mehr Raum einnehmen dürfen als jenen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Grundsätzlich ist dabei auf eine "Normalarbeitszeit" von
durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (vgl.
Erkenntnisse des VwGH vom 16. September 1986, Zl. 1986/14/0019, und vom
13. Dezember 1988, Zl. 1988/14/0002). Die im von der Bw. vorgelegten
offiziellen Programm der Reise aufscheinenden Programmpunkte sind für alle
an Kultur und Landschaft interessierten Personen von Interesse.
Zusammengefasst liegen die unter den Punkten 3 und
4 aufgezählten Voraussetzungen bei der gegenständlichen Studienreise
nicht vor, so dass insgesamt keine steuerlich abzugsfähige Studienreise
gegeben ist.
Die Berufung ist daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 4.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-G/02
- Stammnummer
- 18872
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF