Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0064-G/04
Studienreise eines AHS-Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-G/04vom 13.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. W. in 8020 Graz vom
1. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Mai
2003 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist im Berufungszeitraum als AHS Lehrer
am BRG Dreihackengasse in Graz tätig und unterrichtet Kunst und
Bildnerische Erziehung.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997
wurde neben anderen Aufwendungen auch die Berücksichtigung von Kosten
für eine Studienreise nach Kassel mit dem Schwerpunkt "Documenta in Kassel"
beantragt.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Mai 2003 versagte das
Finanzamt die Anerkennung dieser Kosten als Werbungskosten und führte als
Begründung Folgendes aus:
Kosten für eine
Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, sind der privaten
Lebensführung zuzuordnen und können folglich nicht als Werbungskosten
anerkannt werden. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht
entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung
gewährt. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen vielmehr
derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer
der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher
Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehrt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen
(u.a. das Reiseprogramm und Teilnehmerliste) vom Bw. angefordert.
Das Reiseprogramm wurde dem Finanzamt vorgelegt, eine
Teilnehmerliste wurde nicht vorgelegt.
Das Finanzamt wies das Begehren mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Jänner 2004 ab und führte
zusammenfassend aus, dass es sich hinsichtlich der Studienreise nach dem
Reiseprogramm um eine gemischt veranlasste Reise handelt und daher die
beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten gemäß
§ 16
EStG 1988 berücksichtigt werden konnten.
Die Bw. stellte am 16. Februar 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Mit Bericht vom 18. März 2004 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung i.S. des § 16 EStG 1988
ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit
einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 fallen. Demgegenüber dürfen gemäß
§
20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Anm. 9 ff und die dort
angeführte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle die
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden Betrachtungsweise im
Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung
privater Bedürfnisse dienen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit sich Aufwendungen
für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht
einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Die
wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ist somit die,
dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 vergleichbaren Bestimmung des § 12
Nr. 1 Satz 2 des EStG daher auch die Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei;
im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe BFH-Beschluss
19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S 17). Der eben geschilderten
Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl. Erkenntnis vom 6.
November 1990, Zl. 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl.
Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot
im Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot).
Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für
die Teilnahme an Studienreisen liegt umfangreiche Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor (vgl. Erkenntnisse vom 28. März 2001,
Zl. 2000/13/0194, vom 27. November 2000, Zl. 96/14/0055 und vom 24.
April 1997, Zl. 93/15/0069, jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den vom
Verwaltungsgerichtshof in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind
Kosten einer Studienreise des Steuerpflichtigen grundsätzlich als
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass folgende Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1) Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3) Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4) Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch gehört der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1971, Zl. 425/70).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkünfteerzielung wie mit der privaten Lebensführung
zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der
Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder
durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die
Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar
ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung
vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die
betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem
Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine
entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine
berufliche Veranlassung erkennen lässt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 27. Mai
1999, Zl. 97/15/0142).
Im Streitfall steht fest, dass nicht gesagt werden kann,
dass das Programm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu
ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe der Bw.
abgestellt ist, sodass sie jeder Anziehungskraft auf andere als in der
spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
Diesbezüglich wurde auch von der Bw. die im Vorhaltsverfahren geforderte
Teilnehmerliste nicht vorgelegt. Andere allgemein interessierende
Programmpunkte ("Privatzeiten") nicht mehr Raum einnehmen dürfen als jenen,
der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet
wird. Grundsätzlich ist dabei auf eine "Normalarbeitszeit" von
durchschnittlich acht Stunden täglich abzustellen (vgl. Erkenntnisse des
VwGH vom 16. September 1986, Zl. 1986/14/0019, und vom 13. Dezember
1988, Zl. 1988/14/0002). Die im von der Bw. vorgelegten offiziellen Programm der
Reise aufscheinenden Programmpunkte sind für alle an Kultur und Kunst
interessierten Personen von Interesse.
Dies wurde nach der Aktenlage durch das
Telefongespräch mit Herrn Prof. Mag. N. (Organisator der Studienreise) am
28. November 2003 bestätigt, in dem er ausführte, dass Gäste und
Angehörige bei diesen Reisen jederzeit willkommen seien.
Untermauert wird diese Feststellung durch die Mitnahme und
auch gemeinsamen Einzahlung für eine zweiten Person die im Telefonat mit
der Bearbeiterin des Finanzamtes als Künstlerin bezeichnet wurde.
Zusammengefasst liegen die unter den Punkten 3 und 4
aufgezählten Voraussetzungen bei der gegenständlichen Studienreise
nicht vor, so dass insgesamt keine steuerlich abzugsfähige Studienreise
gegeben ist.
Die Berufung ist daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-G/04
- Stammnummer
- 29482
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF