Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0590-G/05
Sprachreise eines Lehrers nach Florenz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0590-G/05vom 05.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Reiseaufwendungen und Aufenthaltskosten eines Sprachlehrers nach Florenz gelten als gemischt veranlasste Reise und können als Werbungskosten keine Berücksichtigung finden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn O.W. in XY, vom 25. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. Februar 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ua. die
Kosten für eine Sprachreise nach Florenz als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 4. Februar 2005 anerkannte das Finanzamt
Graz-Stadt die geltend gemachten Werbungskosten für den Sprachkurs im
Ausland nicht. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass
Aufwendungen für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist,
der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2005 (nach Gewährung
einer Fristverlängerung) erhob der Berufungswerber das Rechtsmittel der
Berufung und führte Folgendes aus:
Mit
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 4. Februar 2005 (Antrag auf Verlängerung
der Berufungsfrist bis 30. April 2005 gestellt) wurden nicht sämtliche
Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt. Wir ersuchen nunmehr um Berichtigung des
Bescheides dahingehend, dass sämtliche Werbungskosten anerkannt werden und
dürfen diesbezüglich wie folgt bemerken:
Entgegen der von uns
eingereichten Erklärung wurden vom Finanzamt nicht die gesamten beantragten
Werbungskosten berücksichtigt. Als Begründung wurde unter anderem
angeführt, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein
Mischprogramm ist, der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und folglich
nicht als Werbungskosten anerkannt werden können.
Diesbezüglich dürfen
wir festhalten, dass unser Mandant an der Hauptschule
X die Fächer Deutsch,
Bildnerische Erziehung und Werkerziehung unterrichtet. Im Laufe seiner
Lehrtätigkeit wurde er nunmehr vom Direktor dieser Schule gefragt, ob er
nicht auch das Fach Italienisch übernehmen könne, da dieser Gegenstand
an dieser Hauptschule ein Freigegenstand mit Notengebung ist. Diesbezüglich
wird angemerkt, dass Herr O.W. bereits mehrere Unterrichtsstunden (als
Vertretung) abgehalten hat, wobei eine Ausweitung der Lehrtätigkeit in der
nächsten Zeit geplant ist.
Unser Mandant hat nun
einerseits sowohl Kurse an der Volkshochschule und andererseits auch einen
Intensivkurs Italienisch in Florenz besucht. Im Zuge dieses mehrtägigen
Kurses hat unser Mandant zusätzlich auch noch freiwillig im selben Zeitraum
Grammatikkurse besucht, die von dieser Schule gesondert (ohne zusätzliche
Kosten) angeboten werden. Darüber hinaus hat unser Mandant laufend in
sogenannten Arbeitsgruppen praktische Übungen und Hausaufgaben erledigen
sowie das freie Sprechen der italienischen Sprache üben müssen.
Zusätzlich mussten am
Wochenende auch noch Projektarbeiten positiv erledigt werden. Eine Projektarbeit
war zum Beispiel die Befragung (selbstverständlich in Italienisch) der
Bevölkerung in Florenz, ob die Stadt für den Kraftfahrzeugverkehr
gesperrt werden sollte. Darüber hinaus mussten Aufsätze über
bestimmte in Florenz befindliche Kunstgegenstände geschrieben werden.
Naturgemäß haben
diese gesamten Tätigkeiten während des Kurses
außergewöhnlich viel Zeit in Anspruch genommen, sodass eine private
Mitveranlassung auf keinen Fall gegeben ist. Ausdrücklich möchten wir
an dieser Stelle bemerken, dass selbstverständlich während des Kurses
laufend das Sprachniveau der Teilnehmer überprüft wurde und ohne
positive Beurteilung durch den Vortragenden keine Besuchsbestätigung des
Kurses (Teil II) ausgestellt worden wäre. Ergänzend sei an dieser
Stelle angefügt, dass ausschließlich die positive Beurteilung dieses
Kurses zur Absolvierung des nächsthöheren Kurses (Teil III)
berechtigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2005 gab die
Abgabenbehörde erster Instanz der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung
teilweise statt.
Am 7. September 2005 stellte der Berufungswerber einen
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründet wurde der Vorlageantrag wie folgt:
In
der Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde angeführt, dass
Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, der
privaten Lebensführung zuzuordnen seien und folglich nicht als
Werbungskosten anerkannt werden können. Darüber hinaus würde bei
dem Sprachkurs in Florenz nicht mindestens so viel Zeit wie bei der normalen
Berufsausübung für berufliche Zwecke (lediglich 20
Unterrichtseinheiten pro Woche) aufgewendet, wonach lediglich die Kosten
für den Sprachkurs selbst, nicht aber die Reise- und Aufenthaltskosten als
Werbungskosten abgesetzt werden könnten.
Diesbezüglich
dürfen wir festhalten, dass unser Mandant an der Hauptschule
X die Fächer Deutsch,
Bildnerische Erziehung und Werkerziehung unterrichtet. Im Laufe seiner
Lehrtätigkeit wurde er nunmehr vom Direktor dieser Schule gefragt, ob er
nicht auch das Fach Italienisch übernehmen könne, da dieser Gegenstand
an dieser Hauptschule ein Freigegenstand mit Notengebung ist. Diesbezüglich
wird angemerkt, dass Herr O.W. bereits mehrere Unterrichtsstunden (als
Vertretung) abgehalten hat, wobei eine Ausweitung der Lehrtätigkeit in der
nächsten Zeit geplant ist. Ein diesbezüglicher Nachweis liegt diesem
Vorlageantrag bei.
Unser
Mandant hat nun einerseits sowohl Kurse an der Volkshochschule und andererseits
auch einen Intensivkurs Italienisch in Florenz besucht. Im Zuge dieses
mehrtägigen Kurses hat unser Mandant zusätzlich auch noch freiwillig
im selben Zeitraum Grammatikkurse besucht, die von dieser Schule gesondert (ohne
zusätzliche Kosten) angeboten werden. Darüber hinaus hat unser Mandant
laufend in so genannten Arbeitsgruppen praktische Übungen und Hausaufgaben
erledigen sowie das freie Sprechen der italienischen Sprache üben
müssen.
Ausdrücklich
möchten wir an dieser Stelle festhalten dass von der Schule nicht 20
Unterrichtseinheiten, sondern
mindestens 35
Unterrichtseinheiten bestätigt
wurden (ein entsprechendes Schreiben der Schule liegt bei). Neben den
bestätigten Stunden hat Herr O.W.zusätzlich
noch an folgenden Aktivitäten
teilgenommen, wobei es sich um äußerst zeitintensive Bereiche
gehandelt hat:
- Grammatik
-
Konversation
-
Referate zu bestimmten Themen mussten gehalten werden
-
Durchführung von Moderationen
-
Besuchen von Märkten, wobei in diesem Zusammenhang spezielle Aufgaben
gestellt wurden
-
Es musste selbständig eingekauft werden
-
Weiters wurden Befragungen in der Stadt durchgeführt, zum Beispiel wurde
die Bevölkerung von Florenz dahingehend befragt (selbstverständlich in
Italienisch), wie sie die Verkehrsituation in der Stadt einschätzt und ob
die Stadt für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt werden soll.
Naturgemäß
haben diese gesamten Tätigkeiten während des Kurses
außergewöhnlich viel Zeit in Anspruch genommen, sodass eine private
Mitveranlassung auf keinen Fall gegeben ist. Programmpunkte wie die Befragung
der Bevölkerung von Florenz können dabei nicht der Privatzeit
zugerechnet werden, weil ein bloß allgemein interessierter Tourist in
einem
fremden Land dieser
Betätigung kaum Zeit widmen wird.
Ausdrücklich möchten
wir an dieser Stelle bemerken, dass selbstverständlich während des
Kurses laufend das Sprachniveau der Teilnehmer überprüft wurde und
ohne positive Beurteilung durch den Vortragenden keine Besuchsbestätigung
des Kurses (Teil II) ausgestellt worden wäre. Ergänzend sei an dieser
Stelle angefügt, dass ausschließlich die positive Beurteilung dieses
Kurses zur Absolvierung des nächst höheren Kurses (Teil III)
berechtigt.
Die Verfolgung
privater Zwecke an Wochenenden und Feiertagen ist für den Abzug einer
ansonsten eindeutig beruflich veranlassten Reist nicht schädlich (VwGH,
26.06.1990, 89/14/0106). Dies deshalb, weil das Wochenende auch während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit zur Verfügung steht. Nachdem der
Unterricht jeweils von Montag bis Freitag gedauert hat und mindestens 35
Unterrichtseinheiten pro Woche seitens der Schule bestätigt wurden, liegt
eindeutig eine Studienreise vor (VwGH, 13.12.1988, 88/14/0002, VwGH, 21.10.1993,
92/15/0150).
Zusammenfassend
wird nun nochmals festgestellt, dass die Berufungsbegründung vollinhaltlich
aufrecht bleibt und die gegenständlichen Ausführungen als
Ergänzung zu unserer Berufungsbegründung anzusehen sind.
Mit Bericht vom 12. Oktober 2005 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung , dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen
oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
- objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und
- subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
- nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988
fallen.
Dem steht entgegen, dass gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit. a leg. cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Es soll im Interesse der
Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies würde zu einer
Ungerechtigkeit gegenüber jenen Steuerpflichtigen führen, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht. Diese müssten derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen.
Nach der Lehre (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20, Tz 9 und die dort
angeführte Judikatur) schließt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, d.h. Aufwendungen,
welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im
allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zugerechnet werden. Die wesentliche Aussage dieser Bestimmung ist die, dass
gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und
betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Nach der Rechtsprechung
des VwGH muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und
eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für
die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei
trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Kosten einer
Studienreise kommen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als
Betriebsausgaben oder als Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn aufgrund des
Reiseprogrammes und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines
privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist.
Gegenständlich sind die geltend gemachten
Werbungskosten zu trennen in Kosten des Florenzaufenthaltes, in denen
insbesondere die Reisekosten beinhaltet sind und in Kosten, die unmittelbar
durch den Sprachkurs erwachsen sind.
Hinsichtlich der Kosten des Florenzaufenthaltes sind - wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 16. August 2005 dargestellt - nicht
alle Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Sprachreisen
erfüllt. Somit sind diese Kosten für Aufenthalt und Fahrt nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
In ständiger Rechtsprechung hat der VwGH (z. B.
Erkenntnisse 24.11.2004, 2000/13/0183, 31.2.2003, 2000/14/0102; 29.1.2002,
98/14/0124, 19.10.1999, 93/15/0069) zur steuerlichen Anerkennung von
Studienreisen entschieden, dass Kosten für Reisen mit typischem
Mischprogramm grundsätzlich als Aufwendungen für die
Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
anzusehen seien, es sei denn, dass folgende vier Voraussetzungen kumulativ
vorliegen:
1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen
entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in
einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit
einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem
Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine
einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung
müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie
jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich
interessierte Teilnehmer entbehren.
4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte
dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der
während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand
keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Die Tatsache, dass der Berufungswerber als Supplent
für den Freigegenstand Italienisch herangezogen wird, kann nichts an dem
Umstand ändern, dass Besichtigungen kultureller, historischer und
touristischer Attraktionen (lt. Bescheinigung des Centro Fiorenza v. 23.7.2004)
wie kunstgeschichtliche Führungen, Vorführungen italienischer Filme,
Besuch von italienischen Konzerten und Musikveranstaltungen und der Besuch von
Bibliotheken für jedermann attraktiv und von Interesse sind.
Bei der Beurteilung des Seminars im Bezug auf das Vorliegen
von privat oder beruflich bedingten Zeiten ist von einer Normalarbeitszeit von
durchschnittlich acht Stunden täglich, d.h. von 40 Stunden pro Woche
auszugehen. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit
in Anspruch nehmen, als während der regelmäßigen beruflichen
Betätigung als Freizeit verwendet wird (vgl. VwGH 24.11.1993, 92/15/0099).
Als beruflich motivierte Programmpunkte kann der Sprachkurs im Centro Fiorenza,
ohne auf dessen Niveau oder konkreten Inhalt näher einzugehen, beurteilt
werden. Diese Seminarteile nehmen, täglich ca. 4 Schulstunden in Anspruch.
Zeiten gemeinsamer Mittagessen und Pausen sowie Reisezeiten sind nicht zu den
fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen. Die als Arbeitszeit in Betracht
kommende Zeit der Seminarreise beträgt folglich deutlich weniger als das
genannte durchschnittliche Ausmaß von acht Stunden. Damit ist schon allein
aufgrund der zeitlichen Relation ein Mischprogramm gegeben.
Da aufgrund des vorliegenden Sachverhalts die seitens des
VwGH in seiner Judikatur geforderten Kriterien für die Anerkennung der
Aufwendungen als Werbungskosten nicht kumulativ vorliegen, wird die Studienreise
nach Florenz insgesamt als Reise mit typischem Mischprogramm beurteilt. Die vom
Berufungswerber in diesem Zusammenhang geltend gemachten zusätzlichen
Kosten stellen somit Ausgaben für die Lebensführung dar und sind schon
dem Grunde nach vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Der Berufungsentscheidung war daher, wie im Spruch
angeführt, im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Graz, am 5.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0590-G/05
- Stammnummer
- 30821
- Gültig
- 05.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF