Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100628/2025
Reisekosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100628/2025vom 18.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinRi in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, über die Beschwerde vom 26. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer BFStNr, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023, elektronisch eingebracht am 8. Oktober 2024, begehrte die Beschwerdeführerin die Pendlerpauschale (in Höhe von Euro 2.016,00) samt Pendlereuro (in Höhe von Euro 164,00), gesamte Ausgaben für Homeoffice in Höhe von Euro 460,30, digitale Arbeitsmittel in Höhe von 1.284,81, andere Arbeitsmittel in Höhe von Euro 938,65 und Reisekosten in Höhe von Euro 3.001,51 sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten in Höhe von Euro 999,00 und Kurkosten in Höhe von Euro 735,66). Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter (geboren 2002) den halben Familienbonus Plus aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung (monatliche Verpflichtung von Euro 495,00 sowie gesamte Unterhaltszahlungen von Euro 5.940,00) und außergewöhnliche Belastungen für ihre Tochter für eine ganzjährige auswärtige Berufsausbildung aufgrund einer 50% Kostentragung in Ort.
Mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21. Mai 2025 wurden Werbungkosten in Höhe von Euro 251,67 sowie für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice Euro 79,99 und eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von Euro 189 gewährt. Die begehrten außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitskosten und Kurkosten) hatten aufgrund des Selbstbehaltes keine Auswirkungen. Die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes wurden in Höhe von Euro 660,00 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Ebenso wurden zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag bei den Absetzbeträgen der Familienbonus Plus in Höhe von Euro 325,08 sowie der Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von Euro 372,00 angesetzt. Da ein dienstgebereigenes KFZ für 7 Monate zur Verfügung gestanden habe sowie ein Öffi-Ticket ausgestellt worden sei, würde die Pendlerpauschale nicht zustehen. Es folgten Ausführungen betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag und die Werbungskosten. Weiters wurde ausgeführt, dass laut Erläuterungen der Beschwerdeführerin die Aufwendungen iZm der Vorstandstätigkeit bei der Name Verband eine ehrenamtliche Tätigkeit sei und mangels Nachweis eines Zusammenhanges mit der dienstlichen Tätigkeit kein Abzug der Aufwendungen möglich sei, da keine Einkunftsquelle gegeben sei. Anschießend wurde angeführt, welche Aufwendungen davon erfasst waren. Weiters folgten Ausführungen betreffend nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen sowie Kosten der privaten Lebensführung und damit zusammenhängende nicht abzugsfähige Kosten sowie Aufwendungen, die mangels fehlendem Nachweis nicht berücksichtigt werden konnten.
Gegen diesen Bescheid wurde am 26. Mai 2025 Beschwerde erhoben und die Beschwerdeführerin begehrte die Pendlerpauschale samt Pendlereuro laut Erklärung, akzeptierte die gesamten Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice in Höhe von Euro 79,99 und begehrte anstatt den gewährten Euro 251,07 Euro 580,43 an anderen Arbeitsmittel. Sie führte weiters aus, dass ein dienstgebereigenes KFZ für sieben Monate nicht zur Verfügung stand, da die Fahrzeuge stets nur am Standort des Arbeitgeber in Innsbruck verblieben und dort zur Verfügung gestellt worden seien. Es handle sich um eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugen, die allen Abteilungen gleich zur Verfügung stehen würden und die für eine allfällige Benützung reserviert werden müssten. Daher stehe kein Fahrzeug zur Verfügung, um die Strecke Wohnung Arbeitsplatz zu bewältigen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der mangelhaften Busverbindungen ab bzw. nach Ort sowie der (aufgrund der Situation v.a. am "Ort" - siehe zahlreiche Presseberichte) unzuverlässigen Verbindung ab Ort meist nicht darstellbar. In den allermeisten Fällen ist somit die Benützung des eigenen PKW unabdingbar sei. Die Pendlerpauschale samt ungekürztem Pendler-Euro sei daher zu gewähren. Der Unterhalt für die leibliche Tochter Name, geboren 2002, sei nicht vom Kindesvater allein geleistet worden. Der Unterhalt werde von beiden Seiten bzw. zum größeren Teil von ihr geleistet. Entsprechende Nachweise habe sie bereits erbracht, sie lege daher nochmals den Kontoauszug vor (Unterhaltszahlungen mit Verwendungszweck Taschengeld sowie weitere Zahlungen Zugtickets, Bausparvertrag und weitere Beiträge). Somit sei der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren. Die Ausgaben für Powerbank, Ladegeräte für das Auto und Reisadapter würden in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, da privates und berufliches Handy verschiedene Ladeanschlüsse aufweisen würden und sie auch bei beruflichen Reisen von Steckdosen unabhängig sein müsse (zB. Verfügbarkeit Handy am Messestand über den ganzen Tag) und in verschiedenen Ländern verschiedenen Steckdosen-Normen vorzufinden seien (zB. Spanien, Italien). Daher ersuche sie um Anerkennung. Der Schaden bezüglich der Ersatzkleidung sei auf einer beruflich veranlassten Reise entstanden und stehe daher in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Die Rechnungen für Datensicherung sowie PDF Software Foxit wurden beigelegt.
Die Internetkosten setzen sich aus dem monatlichen Kosten in Höhe von Euro 39,90 (bis Euro 42,85) und damit von mehr als Euro 478,80 Jahreskosten zusammen, davon seien 60% der berufliche Anteil, damit Euro 287,28. Die Beschwerdeführerin legte die letzte Monatsrechnung, allerdings für das Jahr 2024, bei.
Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 5. September 2025 wurde nun - samt Erhöhung der Beträge gemäß § 124b Z 395 EStG - die Pendlerpauschale in Höhe von Euro 2.520,00 sowie ein Pendlereuro in Höhe von Euro 410,00 und die beantragten Werbungkosten in Höhe von Euro 580,43, für ergonomisch geeignetes Mobiliar in Höhe von Euro 79,99 sowie für Homeoffice-Pauschale in Höhe von Euro 189,00 gewährt. Allerdings wurde der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihre Tochter geltend gemacht habe und daran auch die Direktauszahlung an die Tochter und die Zahlungen von Taschengeld nichts ändere.
Mit Schreiben vom 12. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und begehrte nun nur mehr zusätzlich die Ausgaben iZm der Vorstandstätigkeit im Name Verband, mit der Name Organisation und den Fahrten zu Veranstaltungen im Ausland. Die Tätigkeit im Name-Vorstand stehe in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. So sei von ihrem Vorgesetzten angeregt bzw. nahegelegt worden, diese Tätigkeit auszuüben. Im Rahmen der Mitarbeitgespräche sei es empfohlen worden und in weitere Folge geschätzt worden, dass sie diese Tätigkeit übernommen habe, wodurch ihre Position in ihrem Beruf bzw. innerhalb des Unternehmens gestärkt worden sei. Es handle sich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit, vielmehr habe sie in ihrer Funktion als Teamleiterin des Abteilung die österreichischen Büros sowie sämtliche Name-Regionen Österreichs im Dachverband Name vertreten. Dadurch handle es sich um eine Tätigkeit, die in direktem Zusammenhang mit ihren Einkünften stehen. Die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben (2.3. Eisenstadt und Ort, 30.4. Ort, 24.5. Ort, 3.8. Ehrenhausen, 14.10. Ort- Anmerkung des Gerichts: in einer Gesamthöhe von Euro 503,40) zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Ausgaben, die mit den Fahrten zu Treffen und Meetings innerhalb der Name Organisation entstanden seien. Diese seien im Rahmen ihrer Tätigkeit als Teamleiterin des Büros Land veranlasst worden (18.11 Deutschland; Anmerkung des Gerichtes: in Höhe von Euro 175,20). Auch sämtliche Ausgaben zu Veranstaltungen in europäischen Ausland seien in direktem und ausschließlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstanden. Es handle sich nicht um "gemischt veranlasste Aufwendungen", sie habe keinen privaten Grund gehabt, dies Reisen zu unternehmen, sondern sie als Teamleiterin sei im Auftrag zu den dortigen Veranstaltungen gereist. Die nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen seien nicht bei ihr, sondern ihrem Arbeitgeber entstanden (9.9. Ort, 20.10. Ort, 3.11. und 27.11. Ort; Anmerkung des Gerichts: in Gesamthöhe von Euro 978,33).
Durch das Gericht wurden der Dienstvertrag, eine Stellungnahme zum Name Verband sowie Unterlagen zu den begehrten Reisekosten abverlangt. Die Beschwerdeführerin übermittelte den Dienstvertrag, beantwortete die Fragen und übermittelte die angeforderten Unterlagen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Arbeitgeber (siehe an den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21. Mai 2025 angehängten Lohnzettel) und arbeitet als Teamleiterin für die Abteilung "Abteilung" (siehe Dienstvertrag vom 20. Mai 2015 unter Punkt 3). In dieser Funktion ist sie führungsveranwortlich tätig für die Präsentation und Bewerbung des Name im Name-Bereich, also als Kongress- und Tagungs-Destination. Darunter fallen auch die Vertretung und Präsentation des Name bei internationalen Veranstaltungen wie Tourismus- und Name-Messen, -Kongressen und -Fachtreffen. Weiters Beratung und Betreuung von Partnerbetrieben in Land, wie Kongresszentren, Tagungshotels, u.a. in diesem Geschäftsbereich. Zusätzlich Sitz im Vorstand des Name Verband, Ort, und in dieser Funktion Wahrnehmung der o.g. Aufgaben auch im bundesweiten Kontext bzw. Vertretung des Name im bundesweiten Verband Name. (siehe Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 9. Jänner 2025).
Das Abteilung ist eine kostenlose, unabhängige und persönliche Beratung für Meetings, Incentives oder Kongresse im Gebiet (siehe Land, abgefragt am 27. Juli 2027).
Das Name Verband ist der Dachverband der österreichischen Kongress- und Tagungsindustrie (siehe Name, abgefragt am 27. Juli 2026). Die engagierten Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich für Sie und zeichnen sich aus als Impulsgeber:innen, kreative Denker:innen, erfahrene Netzwerker:innen und vor allem Expert:innen im Bereich Kongressorganisation (siehe Name, abgefragt am 27. Juli 2026). Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Vergütung (siehe auch Angabe der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 18. August 2026).
Die Reisen am 2. März nach Eisenstadt und Ort, am 30. April und am 24. Mai nach Ort, am 3. August nach Ehrenhausen und am 14. Oktober nach Ort (Gesamthöhe in Höhe von Euro 503,40) fanden im Zusammenhang mit der Tätigkeit beim Name Verband an (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2025).
Bei der Reise Anfang November (3. bis 5. November) nach Ort handelt es sich um eine private Reise (siehe Schreiben vom 18. August 2026).
Bei der Reise im September 2023 zu den Ort handelt es sich um eine gemischt veranlasste Reise. Beruflich veranlasst sind Kosten in Höhe von Euro 58,95 (Taxi- und Fährkosten Ort).
Die weiteren Reisen (Reise am 18. November nach Deutschland, Höhe Euro 175,20; Reise vom 22. bis 25. Oktober nach Ort, Höhe Euro 177,61; Reise am 27. November nach Ort, Höhe Euro 97,65) und damit Reisekosten in Höhe von Euro 450,46 stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit beim Ort Land.
In Summe betragen die beruflich veranlassten Reisekosten daher Euro 509,41.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angeführten Beweismittel, denen sich das Gericht bedenkenlos anschließen konnte, und aufgrund folgender Überlegungen:
Dass es sich bei der Reise Anfang November nach Ort um eine private Reise handelt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin ("auf eigene, trotzdem berufliche, Veranlassung") und auch daraus, dass für diese Reise keine Kosten durch den Dienstgeber übernommen wurden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den "annähernd gleich hohen Kosten des Ziummerpreises für zwei bzw. eine Person und zu einer "eventuelle" Begleitung sind nicht nachvollziehbar. Es bleib hier bei diesen sehr ungewöhnlichen Ausführungen bei reinen Behauptungen, die für das Gericht nicht nachvollziehbar und glaubhaft sind.
Die Feststellungen bezüglich der Reise zu den Ort ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin samt Reisekostenabrechnung im Schreiben vom 18. August 2026. Allerdings kann den Ausführungen bezüglich der früheren Anreise nicht gefolgt werden. Der Kongress hat am 11. September 2023 abends um 18.30 Uhr mit einem Welcome Reception & Dinner (siehe Screenshot Name Homepage) begonnen und nicht wie die Beschwerdeführerin ausführt in der Früh. Dementsprechend wurden diese Kosten auch nicht vom Arbeitgeber übernommen. Die frühere Anreise und damit die Übernachtung in Kopenhagen sind daher privat veranlasst. Bei der am Flughafen gekauften Brille handelt es sich um keine Reisekosten, aber auch nicht um ein Arbeitsmittel.
Dass die weiteren Reisen mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehen, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin samt übermittelter Reisekostenabrechnungen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Strittig zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde sind Reisekosten, nämlich die Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit im Name Verband (2.3. Eisenstadt und Ort, 30.4. Ort, 24.5. Ort, 3.8. Ehrenhausen, 14.10. Ort, in Summe Euro 503,40), sowie mit der Name Organisation (18.11. Deutschland, Euro 175,20) und mit Fahrten zu Veranstaltungen im Ausland (9.9. Ort, 20.10. Ort, 3.11. und 27.11. Ort, Euro 978,33).
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. … Werbungskosten sind auch:
…
9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen….
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
…
c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
..
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl. VwGH 28.10.04, 2001/15/0050; Jakom/Ebner EStG 2026, § 16 Rz 1).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde festgestellt, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Funktion bei einer Berufsvereinigung nicht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen, solche Aufwendungen können nur von allfälligen Funktionärseinkünften abgezogen werden (VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084).
Daher ist zwischen der Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses einerseits und der Tätigkeit im Rahmen einer Vereinigung, die den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Dienstnehmer einer bestimmten Fachrichtung förderlich ist, andererseits zu unterscheiden (siehe VwGH 23.05.2000, 99/14/0301).
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen (so genanntes Aufteilungs- und Abzugsverbot in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter; vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0070).
Dieser Ausschluss der Abziehbarkeit gilt dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung einerseits und der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Veranlassungskomponenten ein objektiv überprüfbarer Aufteilungsmaßstab nicht besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen keiner Nachprüfung zugänglich ist. Ist eine derartige objektiv nachvollziehbare und einwandfreie Aufteilung nicht möglich, kommt die Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung erbringt (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197; 26.4.2012, 2009/15/0088).
So hat derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068).
So sind im Besonderen Auslandsreisen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 18.06.1980, 0591/80). Die Kosten von Auslandsreisen können nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen/beruflichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 21.10.2003, 2001/14/0217).
Die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Reisekosten, die mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und nicht privat veranlasst sind - somit im gegenständlichen Fall Euro 509,41 - als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Innsbruck, am 18. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100628/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100628.2025
- Stammnummer
- 152728
- Gültig
- 18.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF