…verminderten sich somit die Verbindlichkeiten vom Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 bis zum Übergabestichtag 31. März 2001 um 113.146,00 S). Die Übertragung des Betriebes und die Übertragung der dem Betrieb dienenden Liegenschaft seien als einheitlicher Rechtsvorgang anzusehen, der in einer einzigen Urkunde festgehalten sei…
…89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine Flurbereinigungsmaßnahme darstellt. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist ungeachtet der…
…Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine Flurbereinigungsmaßnahme darstellt. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof…
…Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine Flurbereinigungsmaßnahme darstellt. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof…
…Begründung, dass ein einheitlicher Rechtsvorgang nicht in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien geteilt werden könne und der überwiegende Teil nicht der Flurbereinigung diene und daher die Steuer vom gesamten Kaufpreis vorzuschreiben gewesen sei. Gegen diese Grunderwerbsteuerbescheide erhob der Bw. rechtzeitig mit der Begründung Berufung, dass…
…führte das Finanzamt aus, ein einheitlicher Rechtsvorgang könne für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil aufgespalten werden. Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete der Bw. einleitend damit, es läge kein wie vom Finanzamt unterstellter einheitlicher Erwerbsvorgang, sondern der Ankauf…
…dass es entsprechende Besprechungen mit der Bw. gegeben habe. Die Vertreter der Amtspartei beantragten die Abweisung der Berufung, da ein einheitlicher Rechtsvorgang vorliege. Der Vertreter der Bw. ersuchte um Stattgabe der Berufung, da die Argumentation des Finanzamtes auf unbewiesenen Behauptungen beruhe und die Stellungnahme der…
…1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine Flurbereinigungsmaßnahme darstellt. Die Einwendungen bezüglich der Möglichkeit…
…konkreten Fall nicht anwendbar, da die Überlassung der Liegenschaften und die Einräumung der Pfandrechte nicht gesondert oder gar als über- und untergeordnet zu betrachten sind, sondern als ein einheitlicher Rechtsvorgang mit mehreren sich gegenüberstehenden Leistungen. Dieser einheitliche Vorgang unterliegt aber, wie oben aufgezeigt, der Grunderwerbsteuer…
…Gegen diese Entscheidungen wurde der Vorlageantrag gestellt und ergänzend vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass ein Rechtsvorgang bezüglich mehrerer Grundstücke als einheitlicher Rechtsvorgang zu bezeichnen sei, wenn diese Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, im gegenständlichen Fall aber nicht von einer wirtschaftlichen Einheit der…
…Gegen diese Entscheidungen wurde der Vorlageantrag gestellt und ergänzend vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass ein Rechtsvorgang bezüglich mehrerer Grundstücke als einheitlicher Rechtsvorgang zu bezeichnen sei, wenn diese Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, im gegenständlichen Fall aber nicht von einer wirtschaftlichen Einheit der…
…fest und führte in der Begründung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein einheitlicher Rechtsvorgang nicht in einen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil aufgespalten werden könne. Dieser einheitliche Rechtsvorgang sei nach dem flächenmäßigen Überwiegen zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 20.02.1992, 90/16/0170)…
…mit Berufungsvorentscheidung ab und begründete dies damit, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein einheitlicher Rechtsvorgang nicht in einen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil aufgespalten werden könne. Dieser einheitliche Rechtsvorgang sei nach dem flächenmäßigen Überwiegen zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 20.02.1992, 90/16/0170)…
…des § 15a ErbStG umfasst. Dem Grunde nach kommt der Berufung des Bw daher keine Berechtigung zu. Allerdings ist die Steuer neu zu berechnen. Gegenstand der Entscheidung ist ein einheitlicher Rechtsvorgang, mit dem ein landwirtschaftlicher Betrieb und ein sonstiges bebautes Grundstück (übersteigender Wohnungswert) übergeben werden. Betreffend…
…und 19. April 1995, 94/16/0258) Soweit die Bw vorbringt, der Übergabsvertrag und der Übergabsvertragsnachtrag seien als einheitlicher Rechtsvorgang zu sehen, da die Abgeltung der Ansprüche der letzten zwölf Jahre an die Bw bereits ursprünglich eigentlich vereinbart gewesen sei , ist zu dieser - Sachverhaltsfrage - auszuführen…
…Gebührenpflicht ausgenommen, die (u.a.) dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen würden. Zweck dieser Bestimmung sei insb. die Vermeidung der Doppelbesteuerung einheitlicher Rechtsvorgänge. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein einheitliches Rechtsgeschäft (im Sinne des § 15 Abs. 3 GebG) vorliege oder zwei getrennte (und somit getrennt steuerbare), komme…
…fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen. Für Zwecke des § 15 Abs. 3 GebG sei zu beurteilen, ob ein einheitlicher Rechtsvorgang oder zwei selbständige Rechtsgeschäfte vorliegen. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 GebG sei die Vermeidung einer Doppelbelastung desselben Rechtsgeschäfts mit einer Rechtsgeschäftsgebühr und einer Verkehrsteuer…
…hier deshalb nicht, weil die Überlassung des Liegenschaftsanteiles und die Einräumung der Dienstbarkeit nicht gesondert oder gar als über- und untergeordnet zu betrachten sind, sondern als ein einheitlicher Rechtsvorgang mit zwei sich gegenüber stehenden Leistungen. Dieser einheitliche Vorgang unterliegt aber, wie oben aufgezeigt, der Grunderwerbsteuer…
…hier deshalb nicht, weil die Überlassung des Liegenschaftsanteiles und die Einräumung der Dienstbarkeit nicht gesondert oder gar als über- und untergeordnet zu betrachten sind, sondern als ein einheitlicher Rechtsvorgang mit zwei sich gegenüber stehenden Leistungen. Dieser einheitliche Vorgang unterliegt aber, wie oben aufgezeigt, der Grunderwerbsteuer…
…Zur Frage, unter welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von einer wechselseitigen, in engem sachlichen und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertragung von Grundstücken und damit in der Folge von einem einheitlichen Rechtsvorgang ("Tausch") auszugehen wäre, liegt die in obiger Begründung angeführte langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Auf…