Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1587-W/04
Einbeziehung der Sanierungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Erwerb einer zu sanierenden Eigentumswohnung mit gleichzeitigem Bauauftrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1587-W/04vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 3. Mai 2007 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder Johann Jungwirth, Mag. (FH) Roland Pichler und
Gustav Anderst über die Berufung der Bw., vertreten durch Perlogis Mag.
Franz Harrand WTH GmbH, 2345 Brunn am Gebirge, Bahnstraße 7, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
13. Februar 2004, Erfnr. , betreffend Grunderwerbsteuer nach der am
3. Mai 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit am 25. Mai 2000 beurkundeten Kaufvertrag erwarb Frau E.
S. (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) von der KEG 37/1030 stel
Anteile samt Wohnungseigentum an der Wohnung W 8 und 52/1030 stel Anteile samt
Wohnungseigentum an der Wohnung W 19 + 19a der Liegenschaft EZ x KG F (E.Gasse
14).
Lt. diesem Kaufvertrag wurde für die Wohnung W 8 ein
Preis von S 401.200,00 und für die Wohnung W19+19a ein Preis von S
442.000,00 vereinbart (Gesamtkaufpreis S 843.200,00).
Lt. Pkt. IV. des Vertrages erfolgte die Übernahme der
Kaufobjekte in den Besitz und Genuss der Käuferin mit dem Tag der
Vertragsunterfertigung. Als Stichtag für die Verrechnung der Nutzung und
Lasten vom Kaufobjekt wurde der 31. Mai 2000 vereinbart.
Unter Punkt V. wurde von den Vertragsparteien festgehalten,
dass die Wohnungen in unsaniertem Zustand gekauft werden.
Lt. Pkt. VI. des Kaufvertrages behält sich die
Verkäuferin im Wesentlichen das Recht vor, auf eigene Kosten Um- und
Zubauten vorzunehmen und sodann Wohnungseigentum hieran zu begründen und
hat sich zu diesem Zweck die Unterfertigung einer Spezialvollmacht
ausbedungen.
Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der beiden
Eigentumswohnungen wurde vom Vertragserrichter mit 3,5 % des im Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreises selbstberechnet und an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (FAG) abgeführt.
Im Zuge von Verfahrenes beim FinanzamtX betr. die
Gesellschafter der Verkäuferinnen erfolgte eine Beschlagnahme von
Geschäftsunterlagen. Darunter ua. folgende, den Erwerb der
Eigentumswohnungen durch die Bw. betreffende Unterlagen (Kopien liegen im
Bemessungsakt des FAG, Erfnr. ):
Bauauftrag der Bw. vom 15.
März 2000 an die "ARGE (in der Folge: ARGE) und D. Bau- und Handels GmbH c/
K. & F." für Top 8 über S 778.800,00 und für Top 19+19A
über S 858.000,00, somit insgesamt über
S 1,636.800,00. Darin wird als Termin für die voraussichtliche
Fertigstellung der Arbeiten der 31. Mai 2000 genannt.
Endabrechnungen vom 22. Mai 2000
(Datum der Übernahme der Wohnungen ist nicht ausgewiesen).
Lt. Pkt 2. des Bauauftrages hat dieser ua. nach
Maßgabe und auf Grundlage der baubehördlichen Bewilligung vom 19.
Jänner 1999 und nach der von Arch. DI G. erstellten Gesamt-
Ausführungs - und Detailplanung zu erfolgen.
Die Baubewilligung vom 19. Jänner 1999 umfasst mehrere
Wohnungszusammenlegungen (ua. die gegenst. Top 19 + 19a) sowie die Schaffung von
Sanitärräumen in allen Wohnungen bei teilweiser Einbeziehung von
Gangaborten und ist für das gesamte Immobilienprojekt einheitlich
erfolgt. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte noch ein gesonderter
Dachbodenausbau mit Aufzug (Baubewilligung vom 19. Oktober 1999).
Ergänzend wird festgehalten, dass die ARGE lt. im
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung des FAG in Kopie einliegendem
Gesellschaftsvertrag am 17.1.1999 gegründet wurde.
Ausschließlicher Zweck war die Renovierung und der Ausbau des
Immobilienprojektes E.Gasse 14.
Weiters liegen im Arbeitsbogen Kopien diverser Prospekte
ein, mit denen die C. Immobilien AG die Wohnungen samt Baukosten und einer
Beteiligung an einer Immobilienprojektentwicklung KEG mit einem Zeichnungsschein
anbot, welcher im konkreten Fall jedoch nicht vorliegt.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2004 gemäß
§
201 BAO setzte das FAG gegenüber der Bw. die Grunderwerbsteuer für den
o.a. Kaufvertrag vom "08.06.2000" (richtig: 25. Mai 2000) mit 3,5 % von
€ 180.228,63 = € 6.308,00 fest (Selbstberechnung € 2.144,72;
Nachforderung € 4.163,28).
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Laut den
vorhandenen Urkunden (Kaufvertrag, Bauauftrag, Kaufanbot) hatten die
Vertragspartner die Absicht, eine fertig renovierte Wohnung zu kaufen, bzw. zu
verkaufen. Gem. § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gem. § 5 (1) 1 GrEStG ist bei einem Kauf die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Da es die Absicht der
Vertragspartner war, eine vollständig sanierte Wohnung zu
veräußern bzw. zu erwerben, sind die angelaufenen und verrechneten
Renovierungskosten inkl. Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage im Sinne
obiger Definition.
Die
Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie folgt:
|
Kaufpreis laut
Kaufvertrag
|
ÖS
|
843.200,00
|
Baukosten inkl.
USt
|
ÖS
|
1.636.800,00
|
richtige
Bemessungsgrundlage
|
ÖS
|
2,480.000,00
|
dem entsprechen
|
€
|
180.228,63
Da
die von Herrn Notar Dr. R.
durchgeführte Selbstberechnung nur vom Kaufpreis der unsanierten Wohnung,
also ohne Baukosten inkl. USt erfolgte, war diese mit gegenständlichem
Bescheid richtigzustellen."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde von der Bw. die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von € 2.144,72
beantragt. Dazu wurde eingewandt, dass es unrichtig sei, dass die Bw. die
Absicht gehabt hätte, fertig renovierte Wohnungen zu erwerben. Die Bw. habe
schon längere Zeit die Absicht gehabt, unsanierte Wohnungen zu erwerben, zu
sanieren und auszubauen, um sie in weitere Folge zu vermieten. Nachdem sich die
Bw. bereits längere Zeit am Immobilienmarkt umgesehen habe, sei sie mit der
C. -Gruppe in Kontakt getreten, die damals unsanierte Wohnungen am Markt
angeboten habe. Zum Zeitpunkt der Vorverhandlungen über den Kauf der
beiden Wohnungen sei gerade mit den Vorbereitungen zu den
Hausrenovierungsarbeiten begonnen worden. Die Bw. habe sich erst nach
eingehenden Überlegungen entschlossen die ARGE mit den konkreten Um- und
Ausbauten der angekauften Tops zu beauftragen. Im Vergleich zu anderen
Baufirmen sei der Bauauftrag sehr günstig erschienen. Den entsprechenden
schriftlichen Bauauftrag habe die Bw. im März 2000 unterfertigt. Als
Bauherrin im abgabenrechtlichen Sinn dürfe die Bw. die Grunderwerbsteuer
nur vom Kaufpreis der Wohnung vorgeschrieben werden. Für die
Bauherrneigenschaft der Bw. würden folgende Tatsachen sprechen: -
Der Vertragswille der Vertragspartner sei gewesen, unsanierte Wohnungen zu
kaufen, um sie zu sanieren und zu vermieten. - Die Bw. habe auf die
Ausgestaltung der Wohnungen Einfluss nehmen können. - Die Bw. habe
den bauausführenden Unternehmen den Bauauftrag erteilt, sodass die Bw.
daraus unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen sei und das Baurisiko
getragen habe. Als die Bw. die Wohnungen erstmals besichtigte und
Vorverhandlungen führte, sei erst mit den Vorbereitungen der Haussanierung
begonnen worden. Diese Renovierungsarbeiten seien dann bis Juni 2001
abgeschlossen worden. Wesentlich sei, dass für die Bw. keine vertragliche
Verpflichtung bestanden habe, den Bauauftrag der ARGE zu erteilen. Konkret sei
es um folgende Arbeiten gegangen: Herstellung der Decken, Wände und
Böden; Einbau der Elektro- und
Sanitärinstallationen; Einbau der Heizung und
Beleuchtungskörper; Einbau der Küche. Bauherr sei, wer
das finanzielle Risiko (z.B. aus allfälligen Preissteigerungen, der
Insolvenz etc.) zu tragen habe. Dazu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH
27.6.1991, 90/16/0169 und 5.8.1993, 93/14/0044 sowie auf Doralt, Kommentar zum
UmsatzsteuerG 19942, S
607 hingewiesen.
Dem erwiderte das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004 im Wesentlichen, dass die
Kriterien für das Vorliegen der Bauherrneigenschaft kumulativ vorliegen
müssten. Die Erteilung des Bauauftrages schon vor dem Kaufvertrag zeige,
dass sich die Bw. in ein Vertragskonzept habe einbinden lassen. Die Bw. sei
gegenüber der Baubehörde nicht als Bau- und Konsenswerber aufgetreten.
In dem Bauauftrag werde die Gesamt-, Ausführungs- und Detailplanung von
Arch. Dipl. Ing. G. genannt. Das von einem Bauherrn zu tragende Bau- und
Finanzierungsrisiko sei hier nicht mehr gegeben gewesen. Es bestehe ein
sachlicher Zusammenhang zwischen den oben genannten Verträgen. Diesem
Vertragsgeflecht zufolge sei auch der vertraglich begründete Bauauftrag in
den grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Mit dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte die Bw. die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284 BAO und die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO.
Zum Sachverhalt wurde von der Bw. noch ergänzend
vorgebracht, dass das mündliche Anbot der Bw. zwecks Erwerbes der
unsanierten Eigentumswohnungen Top 19 und 19a an der EZ x KG F vom 15. März
2000 noch am selben Tag von den Handels KEG angenommen worden sei. Damit sei die
zivilrechtliche Willensübereinkunft, somit der Kauf der
gegenständlichen Eigentumswohnungen zustande gekommen. Bereits mit
Schreiben vom 30. März 2000 sei der Notar um die Errichtung eines
Kaufvertrages über die unsanierten Wohnungen ersucht worden. Der Abschluss
des notariellen Kaufvertrages habe sich dann noch bis zum 25. Mai 2000
verzögert. Aus Sicht der Bw. habe es sich beim Notarstermin nur mehr um
eine Formalität in Bezug auf eine bereits fixierte Angelegenheit gehandelt.
Selbstverständlich habe die Bw. die gegenständlichen Wohnungen nur mit
einer bereits vorliegenden, rechtskräftigen Baubewilligung vom 19. Oktober
1999 erworben. Ein Erwerb ohne vorliegende Baubewilligung wäre nicht in
Frage gekommen, da die Bw. unbedingt eine umgehende Sanierung der
gegenständlichen Wohnungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen in
Auftrag geben wollte. Die Kosten für die vorhandenen Baubewilligungen seien
auch bereits im Kaufpreis der unsanierten Wohnungen von Seiten der
Verkäuferin inkludiert worden. Die grundsätzliche
Willenübereinstimmung über die Erteilung des Bauauftrages zwischen der
ARGE und der Bw. sei relativ rasch im Rahmen der Vorgespräche im
Jänner 2000 (Besprechungstermin mit Herrn F.) erfolgt. Auch hier
seien für die Bw. ausschließlich betriebswirtschaftliche Argumente
ausschlaggebend gewesen. Die ARGE habe ihre Leistung des Umbaus deutlich
billiger anbieten können, als alle Konkurrenten, weil sie in der
gegenständlichen Liegenschaft nicht nur die Wohnungen der Bw., sondern auch
eine Reihe von anderen Wohnungen gleichzeitig umgebaut habe. Die dabei
eintretenden Rationalisierungseffekte (wie zB. einmalige Baustelleneinrichtung
etc.) seien an die Bauherren in Form von besonders günstigen Umbaupreisen
weiter gegeben worden. Der Bauauftrag sei schriftlich zwar erst am 15.
März 2000 ausgefertigt worden, sei aber bereits etwa seit Jänner
zwischen der Bw. und der ARGE paktiert gewesen. Selbstverständlich habe sie
von der ARGE bei Erteilung des Bauauftrages auch eine Fertigstellungsgarantie
und eine Preisgarantie verlangt. Jedenfalls seien zum Zeitpunkt des
Ankaufes der gegenständlichen Wohnungen durch die Bw. noch keinerlei
Sanierungsmaßnahmen in den erworbenen Wohnungen gesetzt gewesen. Lediglich
die Sanierungsmaßnahmen an der Gesamtliegenschaft seien bereits in Angriff
genommen worden. Diese seien aber von der Verkäuferin im Rahmen des
Kaufvertrages über die unsanierten Wohnungen garantiert worden. Die
Gesamtsanierung des Gebäudes sei für die Bw. von vordringlicher
Bedeutung bei ihrer Kaufentscheidung gewesen.
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes
führte die Bw. dann noch aus, dass es nachweislich unrichtig sei, dass die
Bw. den Bauauftrag bereits vor Erwerb der Wohnungen erteilt hätte, da
bereits am 15. März 2000 Willensübereinstimmungen in mündlicher
Form zwischen den Vertragsparteien bestand und schriftlich der separate
Bauauftrag unterzeichnet worden sei.
Zum Nachweis des geschilderten Sachverhaltes beantragte die
Bw. die Einvernahme folgender
Zeugen:
Herrn
Johann F. als Geschäftsführer und Gesellschafter der
Verkäuferinzum Beweis dafür,dass die Verkäuferin der
Bw. im März 2000 zwei unsanierte Wohnungen verkauft habe und als
Geschäftsführer der ARGEzum Beweis dafür, dass der
Bauauftrag zum Umbau der unsanierten Wohnungen bereits im März 2000
zustande gekommen sei und in den darauf folgenden Wochen realisiert worden
sei.
K
als damaliger Geschäftsführer der D. Bau & Planungen GmbH, welche
den Umbau dann im Auftrag der ARGE vorgenommen habe,zum Beweis dafür,
dass die tatsächlichen Bauausführungen in den Eigentumswohnungen im
März 2000 bis Juni 2000 gesetzt worden seien.
Zu den oa. Anträgen auf Einvernahme des Herrn Johann
F. und Herrn K wurde der Bw. im Zuge der Ladung Folgendes mitgeteilt:
"Herr Johann F. wurde am heutigen Tag in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Verkäuferinnen der
Eigentumswohnungen zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Hingegen
wurde von einer Ladung des Herrn K Abstand genommen, weil die durch die
Einvernahme unter Beweis zu stellende Tatsache (nämlich, dass die
tatsächlichen Bauausführungen in den Eigentumswohnungen im Zeitraum
März 2000 bis Juni 2000 gesetzt worden sind) einerseits als richtig
anerkannt wird und anderseits der Zeitpunkt der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung keine
entscheidende Relevanz zukommt".
Zu der am 3. Mai 2007
stattgefundenden mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
haben die Bw. wie auch die Verkäuferseite Vertreter entsandt. Weder die Bw.
noch Herr Johann F. sind persönlich erschienen.
Im Rahmen diese Verhandlung
teilte der Referent den Prospekt " E.Gasse " in Kopie an die Parteien
aus.
Das Prospekt stellt
"Anlage-Wohnungen in Wien 10, E.Gasse 14" durch die " C. Immobilien AG K. &
F. Immobilien" als kombiniertes Investment (Eigentumswohnung in gut vermietbarer
Lage und Größe kombiniert mit einer Kommanditbeteiligung an einer
Immobilien-Handels-KEG vor und bietet unter dem Titel "Wohnungskauf - Details
zur Abwicklung" die Abwicklung mit einem Kaufvertrag betreffend verfügbarer
Wohnungen (rd. 35 % des Wohnungs-Gesamtpreises) und mit einem Bauauftrag
betreffend der Renovierungs- und Ausbauarbeiten (incl. Ust. rd. 65% des
Wohnungs-Gesamtpreises) an.
Weiters ist darin eine
"Übersicht über die verfügbaren Wohneinheiten" mit
"Nutzfläche", "Wohnungsgesamtpreis", Zeichnung Kommanditbeteiligung",
"Gesamtkapitaleinsatz", "Steuervorteil aus KEG-Beteiligung", "Ust-Verrechnung
aus Bauauftrag", "Kapitaleinsatz saldiert (nach KEG-Beteiligung)",
"Wohnungspreis netto mit Steuervorteil", "Jahresmiete netto", "Immo-KEG
Verlustanteil 1999" und Mietrendite enthalten.
Der in der "Übersicht
über die verfügbaren Wohneinheiten" für die
vertragsgegenständlichen Wohnungen ausgewiesene Wohnungsgesamtpreis
entspricht jeweils der Summe aus dem Kaufpreis lt. Wohnungskaufvertrag und den
Kosten für den Bauauftrag. Das Verhältnis zwischen Kaufpreis
lt. Wohnungskaufvertrag und Baukosten ist bei beiden Wohnungen ident und
beträgt 34% zu 66%.
Der Referent stellte diese
"Übersicht über die verfügbaren Wohneinheiten" an Hand einer
Flipchart dar. Weiters stellte der Referent die Frage, wie mehrere
Baufirmen gleichzeitig arbeiten könnten , wenn zB wie in der
Baubewilligung, die die Grundlage für den Bauauftrag war, umfassende
Bauarbeiten im gesamten Haus erforderlich gewesen waren (z.B Zusammenlegung der
Wohnungen, Einbeziehung der Gangaborte) und wer den Bauauftrag für die
allgemeinen Bauarbeiten gegeben habe, die schon begonnen worden waren?
Dazu erklärte der
Vertreter der Verkäuferseite, er wisse nicht, wie es die mehreren Baufirmen
koordinieren, in einem Haus zu arbeiten. Er wisse aber, dass das in der Praxis
üblich sei. Wer den Bauauftrag hinsichtlich der allgemeinen Teile in
Auftrag gegeben habe, müsse er erst in Erfahrung bringen und diese
Information nachreichen.
Der Vertreter der Bw.
erklärte, die Bw. sei am 8. Juni 2006 zu dieser Angelegenheit vom Finanzamt
12/13/14 Purkersdorf befragt worden, verlas die darüber verfasste
Niederschrift und übergab eine Kopie, welche zum Akt genommen
wurde. Weiters erklärte der Vertreter der Bw., der Referent habe
Sachverhalte aufgenommen, die mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu
tun hätten. Wie abgewickelt worden sei und wer abgewickelt habe (zB
Baukoordination, Bauaufträge) sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Des
Weiteren seien seitens des Referenten Unterlagen (Prospekt E.Gasse) vorgelegt
worden, die ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens seien.
Auf die Frage der Vorsitzenden,
wie die Bw. zu dem Projekt gekommen sei, erklärte der Vertreter der Bw.,
dass die Bw. schon vorher in Geschäftsbeziehung mit Herrn F. gestanden sei.
Die Familie S. habe umfangreicheres Immobilienvermögen und bewirtschafte es
selbst. Wie die Information über dieses Projekt genau gelaufen sei, wisse
er nicht.
Dazu erklärte die
Amtspartei, auch wenn ein Erwerbsvorgang in einzelne Rechtsgeschäfte
zerlegt worden sei, sei auf dem Willen der Vertragsparteien zurückzugreifen
und nach den Unterlagen (Prospekt) sei zumindest auf der Verkäuferseite
belegt, dass renovierte Wohnungen angeboten worden seien. Die Bw. habe die
Wohnung, wie aus dem Vorbringen des Vertreters der Bw. erschließbar, nicht
für den eigenen Bedarf erworben, sondern als Vermietungsobjekt. Es sei
offensichtlich ihr Wille gewesen, das vorgeschlagene Konzept der
Einkommensteuervergütung und USt-Rückvergütung in Anspruch zu
nehmen. Dieses Konzept funktioniere nur bei Splittung der Anschaffungskosten und
der Sanierungskosten. Dies sei ein Indiz, dass die Splittung deshalb erfolgt
sei.
Dem erwiderte der Vertreter der
Bw., dass von der Behörde nur unbewiesene Behauptungen auf Basis von
Unterlagen vorgebracht würden, die der Bw. höchstwahrscheinlich gar
nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Der Vertreter der
Verkäuferseite erklärte, dass Herr F. bereit sei, eine eidesstattliche
Erklärung abzugeben, dass es erstens der Vertragswille gewesen wäre,
eine unsanierte Wohnung zu verkaufen, zweitens auch eine unsanierte Wohnung
verkauft worden sei und drittens, dass es entsprechende Besprechungen mit der
Bw. gegeben habe.
Die Vertreter der Amtspartei
beantragten die Abweisung der Berufung, da ein einheitlicher Rechtsvorgang
vorliege.
Der Vertreter der Bw. ersuchte
um Stattgabe der Berufung, da die Argumentation des Finanzamtes auf unbewiesenen
Behauptungen beruhe und die Stellungnahme der Bw. (anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung übergebene Niederschrift 8. Juni 2006)
in keiner Weise gewürdigt worden sei.
In der Niederschrift vom 8. Juni 2006 ist bezüglich
der gegenständlichen Wohnungskäufe folgende Stellungnahme der Bw.
gegenüber dem Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf anlässlich ihrer
persönlichen Einvernahme protokolliert:
"Im Jänner 2000 wurde der Kauf und die Sanierung
der Tops 8 und 19 mit Herrn F. besprochen. Die Kaufverträge wurden mit
25.5.2000 unterschrieben. Im Februar oder März (auf jeden Fall vor
Unterzeichnung des Kaufvertrages) hat Fr. S. die Wohnungen besichtigt. Zu der
Zeit waren die Wohnungen Baustellen. Der Umbau wurde im Jänner mit Hrn F.
besprochen. Es gibt keine Unterlagen für diese Besprechung. Aufgrund
des langen Zeitraumes, der mittlerweile verstrichen ist, ist eine genaue
zeitliche Angabe von gewesenen Vorgängen betreffend der Wohnungskäufe
nicht mehr ermittelbar. Der Auftragnehmer des Umbaus betreffend
Abwicklung und Organisation war Hr. F. (Vertreter der Fa. K.)".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das
Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Der
Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über
eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und
Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429).
Im vorliegenden Fall hat die Willenseinigung zwischen der
Verkäuferin und der Bw. über den Ankauf der beiden Eigentumswohnungen
bereits am 15. März 2000 stattgefunden.
Das ergibt sich aus den Angaben der Bw. zum Sachverhalt im
Vorlageantrag, wonach die Bw. im Jänner 2000 erstmals mit der C.-Gruppe zum
Zweck, die gegenständlichen Wohnungen zur weiteren Vermietung zu erwerben,
in Kontakt getreten ist, und wonach diese Verhandlungen am 15. März
2000 zur Abgabe eines mündlichen Anbots der Bw. an die KEG und am selben
Tag zur Annahme dieses Anbots führte, womit lt. Angaben der Bw. der Kauf
der gegenständlichen Eigentumswohnungen zustande gekommen war.
Dem entsprechend wurde der grunderwerbsteuerpflichtige
Erwerbsvorgang nicht erst mit Unterzeichung des Kaufvertrages am 25. Mai 2000,
sondern bereits am 15. März 2000 mit Zustandkommen des Kaufvertrages
verwirklicht.
Das FAG ist im erstinstanzlichen Bescheid davon
ausgegangen, dass der gegenständliche Erwerbsvorgang mit dem beurkundeten
Kaufvertrag vom "08.06.2000" (gemeint war wohl der Kaufvertrag vom 25. Mai 2000)
verwirklicht worden war. Wenn sich der vom FAG angenommene
Erwerbszeitpunkt im Berufungsverfahren nunmehr als unrichtig herausgestellt hat,
ist dem erstinstanzlichen Bescheid keine andere Sache als dieser
Berufungsentscheidung zu Grunde gelegen, zumal nur ein einziger Erwerb zwischen
den Vertragsparteien, nämlich der vom 15. März 2000, stattgefunden hat
und es sich beim Kaufvertrag vom 25. Mai 2000 lediglich um eine spätere
Beurkundung handelt.
Maßgeblich ist die mündliche Vereinbarung und
deren Inhalt (vgl. Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz. 4 zu
§ 884 ABGB).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des Abs. 1
immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch
als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis
("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (VwGH vom
29.6.2006, 2006/16/0004).
Durch die Richtigstellung des Zeitpunktes der
Verwirklichung des Erwerbsvorganges wurde die Angelegenheit, die den Inhalt des
Spruches erster Instanz gebildet hat, nicht berührt.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige
Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des
Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen
werden müssen. Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies
ist der Fall, wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer
und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
(Grunderwerbsteuer), § 1, Rz 117b und 118).
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung
der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt,
der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig ist
entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird, wenn
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vorgezeichneten Sinne kann auch dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien
für das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ
vorliegen (vgl. VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz
1987, Rz 90 zu § 5 GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5
GrEStG, 56 X). Im vorliegenden Fall ist der Bw. nicht gegenüber der
Baubehörde aufgetreten und war es ihm (wie er selbst vorgebracht hat),
wesentlich, dass die Baubewilligung bereits vor dem Erwerb der
Eigentumswohnungen erteilt worden war.
Weiters wurde hier ein Fixpreis vereinbart und wird daher
der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung als weiteres wesentliches
Indiz für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft der Bw. angesehen (vgl.
dazu VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von
Miteigentumsanteilen ist u.a. auch dann zu verneinen, wenn die Erwerber von
vorneherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als
Gegenleistung sind die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen,
weil es stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im
zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002,
99/16/0204).
Dass zwischen dem mündlichen Kaufvertrag vom 15.
März 2000 und dem Bauauftrag vom selben Tag ein derart enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass die Bw. als Erwerberin bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand die nach Maßgabe
des Bauauftrages fertiggestellten Wohnungen erhält, ergibt sich bereits aus
dem Bauauftrag und den Vorbringen der Bw. in der Berufung, dem Vorlageantrag und
dem von der Bw. im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ins Treffen
geführte Niederschrift des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 8.
Juni 2006.
Entsprechend dem Beweisantrag im Vorlageantrag war Herr
Johann F. sowohl Geschäftsführer der "KEG" als Verkäuferin der
Eigentumswohnungen wie auch Geschäftsführer der ARGE, eine der
Vertragspartnerinnen des Bauvertrages. Als Verhandlungspartner für
den Wohnungskauf wie auch für den Umbau ist gegenüber der Bw. Herr F.
aufgetreten (siehe Niederschrift des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
8. Juni 2006).
Herr F. hat nicht nur die unsanierten Wohnungen, sondern
auch deren Sanierung angeboten.
Grundlage für die Sanierung war ein bestehendes
Sanierungskonzept für das gesamte Wohnhaus mit einer bereits erteilten
Baubewilligung vom 19. Jänner 1999 (nicht die Baubewilligung vom 19.
Oktober 1999 wie von der Bw. im Vorlageantrag ausgeführt).
Lt. Vorlageantrag ist die grundsätzliche
Willensübereinstimmung über die Erteilung des Bauauftrages zur
Sanierung der Eigentumswohnungen zwischen der Bw. bereits im Rahmen der
Vorgespräche im Jänner 2000 erfolgt, also vor dem mündlichen
Kaufvertrag vom 15. März 2000.
Die Bw. hat sich folglich bereits vor Abschluss des
Kaufvertrages entschlossen, den Bauauftrag an die mit der Verkäuferin
organisatorisch verbundene ARGE zu vergeben und gleichzeitig mit dem Abschluss
des mündlichen Kaufvertrages den Bauauftrag erteilt.
Ungeachtet dessen, dass allein schon auf Grund der von der
Bw. dargestellten vertraglichen Abwicklung des Erwerbes der Miteigentumsanteile
und des Bauauftrages die vereinbarte Gegenleistung für die Sanierung in die
Bemessungsgrundlage für den Erwerb der Miteigentumsanteile einzubeziehen
ist, ist weiters auf Folgendes hinzuweisen:
Dem Bauauftrag lagen eine Gesamt- Ausführungs- und
Detailplanung sowie die Baubewilligung vom 19. Jänner 1999 zu
Grunde. Diese Baubewilligung umfasste umfangreiche und
wohnungsübergreifende Bauarbeiten (Wohnungszusammenlegungen, Schaffung von
Sanitärräumen in allen Wohnungen bei teilweiser Einbeziehung von
Gangaborten) wobei auf den bloßen Miteigentumsanteile ohne Sanierung
lediglich 34% und auf die Bauarbeiten 66% der Gesamtleistungen der Bw.
entfielen. Wie die Bw. im Vorlageantrag ausführte, habe die ARGE
ihre Leistungen des Umbaus deshalb deutlich billiger anbieten können, als
alle Konkurrenten, weil sie in der gegenständlichen Liegenschaft nicht nur
die Wohnungen von Frau S. sondern auch eine Reihe von anderen Wohnungen
gleichzeitig umgebaut habe. Die dabei eintretenden Rationalisierungseffekte (wie
zB. einmalige Baustelleneinrichtung etc) seien an die Bauherrn in Form besonders
günstiger Umbaupreise weiter gegeben worden.
Selbst wenn den Ausführungen des Vertreter der
Verkäuferseite bzw. der Bw. anlässlich der mündlichen
Verhandlung, wonach die (technische) Koordination der Bauabwicklung bei einer
Beteiligung mehrerer Baufirmen bei den gegenständlichen Sanierungsarbeiten
keine Bedeutung zukäme, gefolgt werden könnte, so ergibt sich
jedenfalls aus den obigen Ausführungen der Bw. im Vorlageantrag, dass es
unwahrscheinlich ist, dass die Bw. sich eines anderen Generalunternehmers als
der ARGE hätte bedienen können, zumal diese Ausführungen
aufzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen der Preiskalkulation der ARGE und der
Anzahl der von der ARGE zu sanierenden Wohnungen bestand. Hätten
sich die einzelnen Erwerber der Miteigentumsanteile anderer Anbieter bedienen
können, hätte dies die Preiskalkulation der ARGE gestört, die im
Übrigen ausschließlich zum Zweck der Sanierung des
gegenständlichen Wohnhauses gegründet wurde und die zum Zeitpunkt des
Erwerbes mit den Sanierungsarbeiten bereits begonnen hatte.
Weiters ist auf das anlässlich der mündlichen
Verhandlung vorgehaltene Prospekt "Anlage-Wohnungen in Wien 10, E.Gasse 14 " zu
verweisen, wonach die Wohnungen am Markt in saniertem Zustand angeboten worden
waren. Im Prospekt werden die Eigentumswohnungen als "kleine, modern
renovierte, gesuchte Wohneinheiten mit niedrigen Gesamtmieten" beschrieben. Das
Prospekt trägt zwar kein Datum, es ist im Prospekt jedoch auf S. 5 eine
"Übersicht über die verfügbaren Wohneinheiten" (darunter auch die
vom Bw. erworbenen top 8 und top 19+19a) enthalten, woraus geschlossen wird,
dass das Prospekt noch vor der Verwirklichung des gegenständlichen
Erwerbsvorganges erstellt und für Verkaufsverhandlungen verwendet wurde.
Nach dem Inhalt dieses Prospekt wurde die (renovierte) Wohnung top 8 zu einem
"Wohnungsgesamtpreis" von S 1.180.000,00 und die (renovierte) Wohnung top 19+19a
zu einem "Wohnungsgesamtpreis" von S 1.300.000,00 angeboten.
Dies entspricht jeweils der Summe aus dem Kaufpreis
für Miteigentumsanteil und den Baukosten lt. Bauauftrag.
Selbst wenn die Bw. dieses Prospekt nicht gekannt hatte und
subjektiv bei den Verkaufgesprächen den Eindruck hatte, sie könnte die
Eigentumswohnungen auch im unsanierten Zustand kaufen und für die
Sanierungsarbeiten innerhalb der Wohnungseigentumsobjekte (d.h. für jene
Arbeiten, die nicht die allgemeinen Teile der Liegenschaft berührten) auch
andere Firmen beauftragen, so ließ sie sich letztendlich doch in das von
der Verkäuferseite konzipierte Vertragsgeflecht einbinden.
Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der
Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit
zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer
die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die
Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die
Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine
Einheit bilden und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille (§
914 ABGB) auch in diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt
ideellem Grundstücksanteil gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031
unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).
Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme
beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden
Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH
2.3.1993, 92/14/0182). Dies trifft auf die Beweisanträge des Bw. aus
folgenden Gründen zu:
Für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ist
irrelevant, wann die Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt
wurden, weil auch erst nach Erwerb der Wohnung an Dritte zu erbringende
Leistungen, Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sein können.
Ist Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstücksanteil verbunden mit dem
Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung, so sind regelmäßig auch
die erst später fällig werdenden Baukosten in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (vgl. VwGH 24.5.1971, 1251/69). Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.
Entscheidend ist hier die finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb der
Eigentumswohnungen und der - zeitnahen - Erteilung des Bauauftrages. Dass die
Willenseinigung der Bw. mit der Verkäuferin der Wohnungen bereits am 15.
März 2000 erfolgt ist und dass bereits zuvor klar war, dass die Bw. der
ARGE den Bauauftrag erteilen wird, ergibt sich aus dem sachverhaltsbezogenen
Vorbringen der Bw., dem in diesem Punkt zu folgen ist. Die von der Bw.
mit den Beweisanträgen unter Beweis zu stellenden Tatsachen werden daher
entweder als richtig angesehen (nämlich, dass die Willenseinigung der Bw.
mit der Verkäuferin der Eigentumswohnungen bereits März 2000 erfolgt
ist bzw. dass der Bauauftrag im März 2000 zustande gekommen ist) bzw. sind
unerheblich für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung (Zeitpunkt der
Durchführung der Baumaßnahmen). Im Übrigen besteht auch
gar kein Anlass daran zu zweifeln, dass im Zeitpunkt der Besichtigung der
Eigentumswohnungen durch die Bw. und der mündlichen Willenseinigung
über den Ankauf, die Sanierungsarbeiten in den konkreten Eigentumswohnungen
noch nicht durchgeführt waren, sondern gerade erst die Arbeiten an den
allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Gang waren.
Zusammenfassend ist die Bauherreneigenschaft der Bw. hier
wegen der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges vorhandenen
finalen und zeitlichen Verknüpfung des Ankaufes der Eigentumswohnungen und
der Verpflichtung zur Sanierung zu verneinen und sind daher die Kosten der
Sanierung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idF vor BGBl. I Nr.
97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Erlassung solcher
Festsetzungsbescheide liegt für bis zum 31. Dezember 2002 entstandene
Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Der gegenständliche
Erwerbsvorgang wurde am 15. März 2000 verwirklicht, sodass der
Abgabenanspruch vor dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Aus den oben
dargelegten Gründen hat sich die durchgeführte Selbstberechnung nur
von dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis als unrichtig erwiesen, sodass
vom Finanzamt zwingend eine bescheidmäßige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer von der gesamten Gegenleistung (Kaufpreis und
Sanierungskosten) vorzunehmen war.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1587-W/04
- Stammnummer
- 29154
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF