Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1915-W/03
Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei einer Flurbereinigungsmaßnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1915-W/03vom 03.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dient bei einem einheitlichen Erwerb mehrerer Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, der überwiegende Teil der Grundstücke keiner Flurbereinigungsmaßnahme, ist eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG nicht möglich. Denn ein sich auf mehrere, zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörenden Grundstücke beziehender Erwerbsvorgang darf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zerlegt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr.S., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
18. September 2003, St. Nr. XY betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 27. April 2003 erwarb der Bw. gemeinsam
mit seiner Gattin von der Verlassenschaft nach A.S., vertreten durch den
erbserklärten Erben Herrn J.S., die in EZ 5 eingetragenen Grundstücke
Nr. 40 im Ausmaß von 40.617
m2, sowie Nr. 40/1 und
42 im Ausmaß von
14.341m2 und
17.473m2 um einen
Kaufpreis von insgesamt € 89.484,00.
Für diesen Erwerbsvorgang begehrte der Bw. die
Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG
1987.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 bestätigte die
Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde unter dem Aktenzeichen S,
dass der Kauf bezüglich der Grundstücke 40/1 und 42 gemäß
§ 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, zur
Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei.
Auf Grund der Tatsache, dass das Grundstück Nr. 40 ein
flächenmäßig größeres Ausmaß aufweist als die
Grundstücke Nr. 40/1 und 42 zusammen und der Erwerb des größeren
Grundstückes keiner Flurbereinigungsmaßnahme dient, setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter dem Hinweis, dass
dem überwiegenden Anteil keine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG
1987 zukommt, mit dem angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer für den
gesamten Rechtsvorgang fest.
Im Berufungsverfahren wird vorgebracht, dass
gemäß Vertragspunkt IX. des gegenständlichen Kaufvertrages zum
Zwecke der Gebühren- und Grunderwerbssteuerbemessung angegeben wurde, dass
der auf die arrondierten Grundstücke entfallende Kaufpreis €
39.304,23, somit anteilig € 19.652,12 beträgt. Für die Bemessung
der Grunderwerbsteuer wäre daher nur ein Betrag von € 25.089,90 als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG ist der Erwerb
eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I.
Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im
Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951,
BGBl. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung von der Besteuerung
ausgenommen.
Zu versteuern oder von der Steuer auszunehmen ist nach dem
Gesetz ein bestimmter Erwerbsvorgang als solcher (§ 1, § 3 GrEStG),
welcher seinerseits ein bestimmtes Grundstück (§ 2 GrEStG) betrifft.
So kann Gegenstand eines Erwerbsvorganges ein einzelnes Grundstück oder
auch eine Mehrheit von Grundstücken sein. Die Beurteilung, ob in diesen
Fällen ein einheitlicher Erwerbsvorgang oder eine Mehrheit von
Vorgängen anzunehmen ist, richtet sich nach § 2 Abs. 3 1. Satz GrEStG.
Nach dieser Bestimmung werden mehrere Grundstücke als ein Grundstück
behandelt, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und
Gegenstand eines einheitlichen Rechtsvorganges sind. Was als wirtschaftliche
Einheit zu gelten hat, bestimmen die Lagefinanzämter in einem auch für
die Finanzämter für Gebühren und Verkehrsteuern bindenden
Bewertungsverfahren. Maßgebend ist der Einheitswert zum letzten dem Erwerb
vorangehenden Feststellungszeitpunkt.
Im Berufungsfall haben die Parteien in der
Kaufvertragsurkunde vom 27. April 2003 die Vereinbarung getroffen, drei
Grundstücke zu veräußern bzw. zu erwerben. Diese
Grundstücke gehörten unter dem Aktenzeichen AZ des FA zu einer
wirtschaftlichen Einheit. Die vom zuständigen Lagefinanzamt getroffene
Feststellung war somit auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer bindend (vgl.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1990,
89/16/0062).
Laut Bescheid der Niederösterreichischen
Agrarbezirksbehörde war jedoch nur der Erwerb der
flächenmäßig kleineren Grundstücke Nr. 41/2 und Nr. 42 mit
insgesamt 31.814 m2
zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich, nicht aber das
flächenmäßig größte Grundstück Nr. 40 mit 40.617
m2.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht zulässig, einen sich auf mehrere
Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören,
beziehenden Erwerbsvorgang in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen
Teil zu zerlegen (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 23. Juni 1983, 16/3023/80
mit der dort zitierten Entscheidung eines verstärkten Senates Slg. N.F. Nr.
5167/F und vom 20. August 1995, 94/16/0299). Es ist lediglich zu prüfen, ob
der Rechtsvorgang als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z. 4 GrEStG 1987 entspricht.
In seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1992 90/16/0170 hat
der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt:
"§ 1 Abs. 1 GrEStG
unterwirft die dort genannten Rechtsvorgänge der Grunderwerbsteuer, ohne
eine Teilung des Rechtsvorganges in einen steuerpflichtigen und einen
steuerbefreiten Teil vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer,
die an einen bestimmten Verkehrsvorgang, im vorliegenden Fall an den Erwerb des
Eigentums an einem Grundstück, anknüpft. Die Gestaltung dieses
Rechtsvorganges ist den vertragsschließenden Parteien selbst
überlassen. Daraus folgt, dass der von den vertragsschließenden
Parteien einheitlich vereinbarte Rechtsvorgang nicht für Zwecke der
Besteuerung aufgespalten werden kann. Es ist lediglich zu prüfen, ob der
Rechtsvorgang, als Ganzes gesehen, den gesetzlichen Voraussetzungen für die
Steuerbefreiung nach "§ 4 Grunderwerbsteuergesetz 1955" entspricht (vgl.
das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. September 1977, Zl.
1652/74, Slg. Nr. 5167/F). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof in einem
Beschwerdefall, in dem sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke
bezog, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörten, auch in dem
Erkenntnis vom 23. Juni 1983, Zl. 3023/80, ÖStZB 13/1984, S. 243, dargetan,
dass im Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen
Flächenteilen IN EINHEITLICHER BEURTEILUNG DES GANZEN ERWERBSVORGANGES zu
untersuchen ist, ob der begünstigte Zweck insgesamt, d.h. bezogen auf den
gesamten Flächenerwerb, verwirklicht wurde oder nicht."
Obwohl im Flurbereinigungsverfahren die Teilung des
Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und
einen als solchen nicht anerkannten Teil zulässig ist (vgl. das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, 89/07/0019), konnte im Hinblick
auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im
Bereich der Grunderwerbsteuer keine Trennung eines einheitlich vereinbarten
Rechtsvorganges vorsieht, dennoch nichts gewonnen werden, da im Berufungsfall
der überwiegende Teil des Grunderwerbes keine
Flurbereinigungsmaßnahme darstellt. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 27. Oktober 1983, 82/16/0062 ausgeführt hat, liege es
auf der Hand, dass ein Gesamterwerb von Grundstücken nicht allein deshalb
von der Grunderwerbsteuer befreit ist, weil nur ein Teil davon einen
begünstigten Zweck erfüllt.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3
Abs. 1 Z. 4 GrEStG konnte demnach nicht gewährt werden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 3.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1915-W/03
- Stammnummer
- 16240
- Gültig
- 03.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF