Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1656-L/02
Übergabe eines im Hälfteeigentum der Eltern stehenden Geschäftsgrundstücks samt dem darauf befindlichen, vom Vater allein geführten Tischlereibetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1656-L/02vom 13.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Edith Putschögl und
die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Gerda Pramhas, Josef Pointinger und
Christian Nemeth im Beisein der Schriftführerin Veronika Schauer über
die Berufung des Bw., vertreten durch Herbert Humer, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Urfahr, vertreten durch AD RR Renate Pfändtner, betreffend
Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer für das Jahr 2001 nach in Linz
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
1. Der Schenkungssteuerbescheid
bleibt unverändert.
2. Der Grunderwerbsteuerbescheid
wird abgeändert und für endgültig erklärt.
Die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer beträgt 2,465.449,90 S
Die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage beträgt 3.583,42 €
(49.309,00 S). Daraus ergibt sich eine Nachforderung gegenüber dem
angefochtenen Bescheid von 252,97 € (3.481,00 S).
Die Fälligkeit dieser
Nachforderung ist der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen. Die
Fälligkeit der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Nachforderung
bleibt davon unberührt.
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe sind der Begründung zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 6. April
2001 übergaben JE und IE als übergebende Partei ihrem Sohn, SE (=Bw) ,
aus der der übergebenden Partei je zur Hälfte gehörigen
Liegenschaft EZ 118 Grundbuch B, BG L, das neu gebildete Grundstück 1190/1
(EZ 169) mit 1.570 m² sowie die in der Liegenschaft vorgetragenen
Grundstücke 1191 Baufläche (begrünt) und .94 Baufläche
(Gebäude), B 30, im Ausmaß von 2.743 m², sowie den dem JE
gehörigen Gewerbebetrieb, beinhaltend den Tischlereibetrieb, mit allen
Aktiven und Passiven.
Die Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes erfolgte mit Stichtag 31. März 2001.
Von der Übergabe ausgenommen wurde der Saldo auf dem Kreditkonto Nr.
0300... bei der Sparkasse L, der mit rund 1,595.000,00 S aushaftete. Dieses
Kreditkonto verblieb laut Übergabsvertrag bei der übergebenden Partei
JE.
"Viertens:
Gewährleistung", Punkt 2. des Übergabsvertrages, lautet:
"Die übergebende Partei
haftet weder für ein bestimmtes Flächenausmaß, noch für
eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit des Übergabeobjektes,
insbesondere für keinen bestimmten Bauzustand, wohl aber dafür, dass
dasselbe mit Ausnahme der darauf lastenden betrieblichen Verbindlichkeiten
(Höchstbetragshypotheken von 3,000.000,00 S und 1,950.000,00 S, je
Raiffeisenbank B, und 1,800.000,00 S für Sparkasse L) sonst vollkommen
lastenfrei in das Eigentum der übernehmenden Partei übergeht.
Die übergebende Partei,
nämlich JE, übernimmt keinerlei Haftung für eine bestimmte
Beschaffenheit oder Ertragsfähigkeit des übergebenen
Tischlereibetriebes. (...)"
Der Einheitswert des
übergebenen Geschäftsgrundstückes wurde zum 1. Jänner 1983
mit 1,529.000,00 S festgestellt.
Mit Ergänzungsersuchen vom
20. August 2001 forderte das Finanzamt SE auf, den Teilwert des
Betriebsvermögens zum Stichtag der Übergabe bzw. auf Basis der letzten
Bilanz bekannt zu geben sowie eine Bilanzkopie vorzulegen.
Mangels Vorliegens einer Bilanz
zum 31. Dezember 2000 wurde eine Teilwertbilanz, in der ein bewegliches Anlage-
und Umlaufvermögen von 8,367.642,00 S und Verbindlichkeiten von
10,652.684,50 S ausgewiesen waren, mit Stichtag 31. Dezember 1999
vorgelegt.
Am 2. Oktober 2001 erließ
das Finanzamt einen an SE gerichteten Schenkungssteuerbescheid, betreffend die
Übergabe von seiner Mutter IE, sowie einen vorläufigen
Grunderwerbsteuerbescheid, betreffend die Übergabe von seinem Vater
JE.
An sich waren die Teilwerte zum
Übergabsstichtag 31. März 2001 maßgeblich, welche jedoch zum
Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch nicht bekannt waren. Da der Umfang der
Abgabepflicht noch ungewiss war, erfolgte die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer vorläufig.
Die festgesetzte
Grunderwerbsteuer in Höhe von 45.828,00 S ermittelte das Finanzamt mit
2 % der Gegenleistung, welche wie folgt berechnet wurde:
Vom gesamten übergebenen
Vermögen von 10,661.142,00 S (100 %) entfielen 21,51 % auf den
Hälfteanteil des von JE übergebenen Grundstückes, das mit dem
dreifachen, halben Einheitswert (das sind 2,293.500,00 S) zu bewerten war, und
78,49 % auf das restliche, mit dem Teilwert bewertete Anlage- und
Umlaufvermögen von 8,367.642,00 S. Von den gesamten Verbindlichkeiten
wurden somit 21,51 % (das sind 2,291.392,44 S) der übergebenen Liegenschaft
zugerechnet und dieser Betrag als Gegenleistung für die
Liegenschaftsübertragung angesetzt.
Die Festsetzung der
Schenkungssteuer in Höhe von 226.950,00 S erfolgte ausgehend vom dreifachen
halben Einheitswert des dem Bw von der Mutter IE geschenkten
Grundstückes.
Mit Eingabe vom 2. November
2001 legte der Bw sowohl gegen den Grunderwerbsteuer- als auch gegen den
Schenkungssteuerbescheid Berufung ein und brachte dazu durch seinen steuerlichen
Vertreter im Wesentlichen vor, dass ihm seine Eltern, JE und IE, die in ihrem
Hälfteeigentum stehende, betrieblich genutzte Liegenschaft und den
Tischlereibetrieb seines Vaters gegen Übernahme aller Aktiva und Passiva,
mit Ausnahme eines Kredites bei der Sparkasse L, übertragen hätten.
Die übertragene Liegenschaft habe zur Gänze dem übergebenen
Tischlereibetrieb gedient. Auch die Liegenschaftshälfte der Mutter habe als
wirtschaftliches Eigentum zum notwenigen Betriebsvermögen gehört. Im
Lastenblatt des Grundbuches der übergebenen Liegenschaft seien zur
Besicherung betrieblicher Kredite zu Gunsten der Raika B Pfandrechte in
Höhe von 3,000.000,00 S und 1,950.000,00 S (in der Bilanz zum 31. Dezember
1999 ausgewiesen mit 3,180.306,18 S und mit 2,005.124,19 S) und zu Gunsten der
Sparkasse L Pfandrechte in Höhe von 1,800.000,00 S (in der Bilanz zum 31.
Dezember 1999 ausgewiesen mit 941.098,95 S), insgesamt daher 6,750.000,00 S,
eingetragen. Zum 31. März 2001 hätten diese übernommenen Kredite
noch mit 3,281.683,50 S bzw. 2,005.124,19 S bzw. 726.575,66 S ausgehaftet
(insgesamt verminderten sich somit die Verbindlichkeiten vom Bilanzstichtag 31.
Dezember 1999 bis zum Übergabestichtag 31. März 2001 um 113.146,00 S).
Die Übertragung des Betriebes und die Übertragung der dem Betrieb
dienenden Liegenschaft seien als einheitlicher Rechtsvorgang anzusehen, der in
einer einzigen Urkunde festgehalten sei. In dieser Urkunde seien die Eltern
gemeinsam als übergebende Partei angeführt. Wie aus dem
Übergabsvertrag weiters ersichtlich sei, sei die Liegenschaft mit allen
damit verbundenen Rechten und Pflichten übergeben worden und sei die
Übergabe und Übernahme des einheitlichen Vertragsobjektes in seinen
tatsächlichen Besitz unter Übergang der Haftung für Gefahr und
Zufall, Nutzen und Lasten erfolgt. IE habe mit ihrem Hälfteanteil an der
Liegenschaft eine Sachhaftung für die betrieblichen Bankkredite
übernommen. Aus dem Vertragsinhalt sei eindeutig zu entnehmen, dass die
Eltern mit der Übergabe den Zweck verfolgt hätten, von den Lasten und
der Haftung der übernommenen Betriebsverbindlichkeiten befreit zu werden.
Dadurch, dass er die Passiva des Betriebes seines Vaters übernommen habe,
sei auch seine Mutter aus der Haftung für diese Verbindlichkeiten entlassen
worden. Für eine Schenkung sei die Schenkungsabsicht begriffswesentlich.
Die Absicht seiner Eltern sei gewesen, ihm in einem einheitlichen Rechtsvorgang
den Betrieb mit allen Aktiva und Passiva - mit Ausnahme eines Sparkassenkredites
- sowie die betrieblich genutzte Liegenschaft zu übertragen. Gleichzeitig
hätten sie durch diese Übertragung von den Schulden und der damit
verbundenen Haftung befreit werden wollen. Der VwGH habe in seinem Erkenntnis
vom 17.2.2000, Zl. 99/16/0187, in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt
entschieden, dass ein einheitlicher Rechtsvorgang anzunehmen sei und daher auch
keine Schenkung vorläge. Beantragt werde daher, keine Schenkungssteuer,
sondern nur Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Dabei sei von einem insgesamt
übertragenen Vermögen von 12,954.642,00 S (100 %) auszugehen, wobei
auf den dreifachen Einheitswert der Liegenschaft von 4,587.000,00 S 35,41 % und
auf die beweglichen Wirtschaftsgüter und das Umlaufvermögen laut
Bilanz in Höhe von 8,367.642,00 S 64,59 % entfielen. Von den
übernommenen Verbindlichkeiten von 10,652.684,50 S entfielen auf die
Liegenschaft demnach 35,41 % und somit ein Betrag von 3,772.115,58 S, welcher
der Grundsteuerbemessung zu Grunde zu legen sei. Die 2%ige Grunderwerbsteuer
betrage daher 75.442,00 S.
Einem Grundbuchsauszug des
Grundbuchs B, BG L, zur EZ 118 und 169 ist zu entnehmen, dass auf dem den
Übergebern je zur Hälfte verbliebenen Grundstück,
Grundstücksnummer 1190/2 zu EZ 118, die Höchstbetragshypothek von 3
Mio. S als Nebeneinlage vermerkt ist und eine Simultanhaftung mit der
Haupteinlage EZ 74 Grundbuch W besteht, welche sich im Alleineigentum des JE
befindet. Auf der im Alleineigentum des Bw stehenden Liegenschaft EZ 169,
Grundbuch B, ist diese Höchstbetragshypothek von 3 Mio. S ebenfalls als
Nebeneinlage angemerkt.
Die
Höchstbetragshypotheken von 1,950.000,00 S und 1,8 Mio. S sind zur EZ 118,
welche im Hälfteeigentum der Übergeber verblieben ist, als
Haupteinlage angemerkt und zur EZ 169, welche dem Bw übergeben wurde, als
Nebeneinlage.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10. April 2002 wurde die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid als
unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
vereinbarte Gegenleistung, bestehend in der Übernahme der betrieblichen
Passiva, dem Übergeber JE zuzurechnen sei.
Ebenfalls am 10. April 2002
wurde die gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachte Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Das Pfandrecht für die Raika B im
Höchstbetrag von 3 Mio. S sei als Haupteinlage bei der EZ 74 Grundbuch W,
welche im Alleineigentum des JE stehe und nicht Gegenstand der Übergabe
gewesen sei, sicher gestellt. Auf der Übergabsliegenschaft sei diese
Verbindlichkeit als Nebeneinlage sicher gestellt. Mit Übergabe vom 6. April
2001 sei nicht die gesamte EZ 118 Grundbuch B übergeben worden und seien
die auf der Liegenschaft sichergestellten Verbindlichkeiten unverändert
aufrecht geblieben. Auf der neu eröffneten EZ 169 Grundbuch B seien die
übernommenen Pfandrechte als Nebeneinlage mit Simultanhaftung mit der
jeweiligen Haupteinlage eingetragen. Da somit eine Entlassung aus der
Sachhaftung nicht erfolgt sei, liege hinsichtlich IE keine eine Schenkung
ausschließende Gegenleistung vor.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2002
beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Berufungsabweisung sei damit
begründet worden, dass seine Eltern JE und IE mit den ihnen verbliebenen
Liegenschaften bzw. Liegenschaftshälften weiterhin für die ihm mit dem
Betrieb übertragenen Bankschulden hafteten. Auf sonstige in der Berufung
vorgebrachte Argumente sei die Entscheidung nicht eingegangen. Wie aus der
Teilwertbilanz zum 31. Dezember 1999 ersichtlich sei, habe er Passiva im
Ausmaß von mehr als 10 Mio. S übernommen. Die Betriebsübernahme
in dieser Form wäre sicher nicht zustande gekommen, hätte nicht auch
seine Mutter ihre Liegenschaftshälfte mit übergeben. Ohne diese
Liegenschaftshälfte wäre der Betrieb real überschuldet gewesen.
Seine Mutter IE habe keine Schenkungsabsicht gehabt. Mit ihrer Zustimmung zu
dieser Art der Übergabe habe sie überhaupt erst die Grundlage für
seine Bereitschaft zur Betriebsübernahme geschaffen. Der Weiterbestand des
Betriebes, welcher auch im Interesse seiner Mutter gelegen sei, sei dadurch
ermöglicht worden. Seine Mutter habe damit auch seinem Vater geholfen, da
dieser dadurch den wesentlichen Teil der Betriebsschulden auf ihn
übertragen habe können. Auch dies sei durch seine Mutter nicht in
Schenkungsabsicht, sondern in Erfüllung ihrer ehelichen Beistandspflicht im
Sinne des § 90 ABGB erfolgt. Diese Beistandspflicht verlange die
umfassende Unterstützung des Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens.
Die finanzielle Situation seines Vaters vor der Übergabe sei sicher so
gewesen, dass sich seine Mutter zum Beistand verpflichtet gefühlt habe. Die
Betriebsübergabe einschließlich der Übergabe der
Liegenschaftshälfte seiner Mutter stelle einen einheitlichen Rechtsvorgang
dar, der von seiner Mutter keinesfalls in Schenkungsabsicht erfolgt sei. Es
werde daher nochmals beantragt, für diesen einheitlichen Vorgang keine
Schenkungssteuer, sondern nur Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
In einem gleichzeitig mit dem
Vorlageantrag eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO wies der Bw darauf hin, dass bezüglich der Schenkungssteuer
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
worden sei. Um Aussetzung der Einhebung des gesamten Rückstandes von
14.564,02 € werde daher ersucht.
In der Folge übermittelte
das Finanzamt einen Vorlageantrag betreffend den angefochtenen
Schenkungssteuerbescheid.
Mit Schriftsatz vom 17.
Jänner 2003 beantragte der steuerliche Vertreter die Entscheidung über
die Berufung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung im Sinne des § 323 Abs.12 BAO.
Am 24. Februar 2004 sprach der
Vertreter des Bw, H, persönlich bei der Referentin vor und legte sowohl
eine Teilwertbilanz zum Stichtag 31. Dezember 2000 (zum Übergabestichtag
31. März 2001 sei eine (Teilwert)Bilanz aus Kostengründen nicht
erstellt worden) als auch die Schuldübernahmen durch den Bw hinsichtlich
der drei in Punkt "Viertens: Gewährleistung", Unterpunkt 2.,
angeführten Kredite vor.
In dieser Teilwertbilanz zum
31. Dezember 2000 sind nunmehr - neben dem unveränderten dreifachen
Einheitswert in Höhe von 4,587.000,00 S - bewegliche Wirtschaftsgüter
und Umlaufvermögen in Höhe von 4,569.165,18 S und übernommene
Verbindlichkeiten in Höhe von 7,381.586,61 S ausgewiesen.
Zu Konto-Nr. 3.. und Konto-Nr.
504...bei der Raika B wurde die Kreditübernahme am 30. April 2002
zwischen dem Bw als neuem Kreditnehmer, seinem Vater JE als bisherigem
Kreditnehmer und der Raika B als Kreditgeberin vereinbart. An Stelle des
bisherigen Kreditnehmers trat der Bw als neuer Kreditnehmer zu denselben
Bedingungen mit allen Rechten und Pflichten als Schuldner und Gläubiger in
dieses Kreditverhältnis ein. Der bisherige Kreditnehmer wurde aus der
persönlichen Haftung entlassen. Die bestellten Sicherheiten blieben
aufrecht; die Sicherheitengeber stimmten der Vertragsübernahme zu.
Zu Konto-Nr. 0307...bei der
Sparkasse L bot der Bw der Kreditgeberin am 14. Dezember 2001 seine
Schuldübernahme im Sinne der §§ 1405 bzw. 1406 ABGB für den
ursprünglich seinem Vater JE eingeräumten Kredit an. Zur
Sicherstellung dieser Verbindlichkeit sei ein Blankodeckungswechsel,
unterfertigt und von JE als Annehmer und IE als Bürgen für den
Annehmer übergeben worden. Sämtliche Sicherheiten sollten
unverändert in Geltung bleiben, aber JE und IE sollten aus dem
Kreditverhältnis ausscheiden und aus der persönlichen Haftung
entlassen werden. Die Sparkasse L nahm dieses Anbot am
14. Februar 2002 an.
Auf Grund der nicht eindeutigen
Formulierung im Vorlageantrag ("Betreff: St.Nr. X, Erf.Nr. Y - Antrag auf
Vorlage der Berufung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz" und "mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2002 wurde meine Berufung vom 5. November
2001 abgewiesen") sowie der Nichtanwendbarkeit der §§ 250 und 275 BAO
auf Vorlageanträge (vgl. Ritz, BAO², Tz. 1 zu § 250 BAO und Tz. 4
zu § 275 BAO) wurde der steuerliche Vertreter befragt, ob sich der
Vorlageantrag nur auf den Schenkungssteuerbescheid oder auch auf den
Grunderwerbsteuerbescheid beziehe. H gab dazu an, dass beabsichtigt gewesen sei,
sowohl den Grunderwerb- als auch den Schenkungssteuerbescheid anzufechten. Im
Aussetzungsantrag sei nur die Schenkungssteuer angeführt worden, da die
gesamte Grunderwerbsteuer zu diesem Zeitpunkt bereits entrichtet gewesen
sei.
Am 25. März 2004 wurde H
telefonisch ersucht, bekannt zu geben, wofür die drei übernommenen
Darlehen verwendet worden seien. H teilte dazu mit Schreiben vom
1. April 2004 mit, dass die angesprochenen Kredite der allgemeinen
Finanzierung des Betriebes gedient hätten und keiner speziellen Investition
zuordenbar seien.
In der am 9. Dezember vor dem
gesamten Berufungssenat durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung, zu der sowohl der steuerliche Vertreter des Bw als auch
dessen Mutter erschienen sind, wurde im Wesentlichen die bisherige Verantwortung
des Bw erörtert.
Der steuerliche Vertreter des
Bw wendete insbesondere ein, dass IE ihre Beteiligung an der Liegenschaft mit
den Betriebsobjekten nicht bewusst gewesen sei. Sie habe erst im Zuge des
Übergabsvertrages erkannt, dass sie Hälfteeigentümerin nicht nur
des Einfamilienhauses, sondern auch der betrieblichen Liegenschaft gewesen
sei.
Ursprünglich sei JE
Alleineigentümer des Betriebsobjektes und des daneben errichteten
Einfamilienhauses gewesen. Mit einem im Jahr 1979 zwischen den Eltern des Bw
errichteten Schenkungsvertrag sei beabsichtigt gewesen, der Mutter die
Hälfte des Einfamilienhauses zu übergeben. Die Einlagezahl 118 habe
aber alle Grundstücke einschließlich des Betriebsgebäudes
umfasst, sodass IE automatisch Hälfteeigentümerin aller
Grundstücke geworden sei. Sie habe sich aber nie als Eigentümerin
dieser betrieblichen Gebäude gefühlt und sich im Zeitpunkt der
Übergabe im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht verpflichtet
gefühlt, ihrem Ehegatten diese Liegenschaft zu überlassen, damit er
diese dann in einem einheitlichen Vorgang dem Bw habe übergeben
können. Laut einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verlange die
Beistandspflicht die umfassende psychische und physische Unterstützung des
Partners in allen Schwierigkeiten des Lebens, mögen diese
persönlicher, beruflicher, finanzieller oder sonstiger Art sein.
Eine Schenkungsabsicht sei
nicht vorhanden gewesen, da sie nichts habe schenken können, von dem sie
nicht gewusst habe, dass es ihr gehöre.
Die Vorsitzende gab zu
bedenken, dass der Einheitswertbescheid an beide Ehegatten adressiert sei, IE
den Schenkungsvertrag unterschrieben habe und im Grundbuch intabuliert gewesen
sei, sodass ihre Kenntnis davon, dass sie Miteigentümerin aller
Liegenschaften gewesen sei, vorausgesetzt werden könne.
Der
Senat hat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
entsprechend der Übergangsbestimmung des
§ 323 Abs. 12 BAO die Anträge auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung fristgerecht bis zum
31. Jänner 2003 gestellt wurden.
Im
berufungsgegenständlichen Fall wurden mit Übergabsvertrag vom 6. April
2001 dem Bw die im zivilrechtlichen Hälfteeigentum seiner Eltern stehende,
betrieblich genutzte Liegenschaft sowie der Tischlereibetrieb des Vaters gegen
Übernahme aller Aktiva und Passiva - mit Ausnahme eines dort bezeichneten
Kredites, welcher auf das gegenständliche Verfahren ohne Einfluss ist -
übertragen.
1. Schenkungssteuer:
Der Bw bestreitet die
Unentgeltlichkeit des Erwerbes der Liegenschaftshälfte von seiner Mutter IE
und somit das Vorliegen einer Schenkung. Er vertritt die Ansicht, dass die in
Zusammenhang mit der Betriebsübergabe von seinem Vater übernommenen
betrieblichen Verbindlichkeiten auch als Gegenleistung für den
Grundstückserwerb von IE heranzuziehen seien und somit auch für diesen
Erwerb Grunderwerbsteuer anstatt Schenkungssteuer vorzuschreiben sei, da der
gesamte Erwerb als einheitlicher Rechtsvorgang anzusehen sei.
Der Bw begründet seine
Meinung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
17.2.2000, 99/16/0187, insbesondere damit, dass die Mutter mit dem
Hälfteanteil ihrer Liegenschaft eine Sachhaftung für betriebliche
Kredite übernommen habe und die Eltern in einem als Einheit aufzufassenden
Vertrag sich durch die Übergabe von den Lasten und der Haftung der
übernommenen Betriebsverbindlichkeiten befreien wollten. Im Vorlageantrag
wurde insbesondere vorgebracht, der Bw hätte den real überschuldeten
Betrieb nicht übernommen, hätte nicht auch die Mutter ihre
Liegenschaftshälfte mit übergeben. Darüber hinaus habe die Mutter
keine Schenkungsabsicht gehabt und seinem Vater in Erfüllung ihrer
ehelichen Beistandspflicht gemäß
§ 90 ABGB geholfen, dass dieser
einen wesentlichen Teil der Betriebsschulden auf den Bw habe übertragen
können.
Auf Grund der
durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall
für betriebliche Schulden von JE auf Liegenschaften sowohl von JE als auch
von IE Pfandbestellungen erfolgt waren. Der Bw verpflichtete sich vertraglich
zur Übernahme der Passiva des Tischlereibetriebes sowie zur
Rückzahlung der hypothekarisch sicher gestellten Bankverbindlichkeiten.
Diese Verbindlichkeiten sind jeweils als Nebeneinlage auf der ihm
übertragenen Liegenschaft verbüchert. Ebenso sind diese Hypotheken auf
den JE und IE verbliebenen Liegenschaften einverleibt und diese daher
Realschuldner geblieben. An der Sachhaftung von IE für die betrieblichen
Verbindlichkeiten hat sich durch die Übertragung der Liegenschaft an den Bw
daher nichts geändert.
Vom steuerlichen Vertreter des
Bw wurde dies indirekt bestätigt, als das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2002 ausführte, dass die Eltern dem
Bw nicht ihren gesamten Grundbesitz übergeben hätten und die
Pfandrechte auf den ihnen verbliebenen Grundstücken unverändert
aufrecht geblieben seien.
Nachdem einer
Berufungsvorentscheidung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die
Bedeutung eines Vorhaltes zukommt, wurde dem Bw die Rechtsansicht der
Abgabenbehörde I. Instanz vorgehalten. Seinerseits erfolgte dazu keine
Äußerung, woraus geschlossen werden kann, dass die Behauptung in der
Berufungsschrift, die Mutter sei durch die Grundstücksübergabe aus der
Haftung für die betrieblichen Verbindlichkeiten entlassen worden, nicht
weiter aufrecht erhalten wird.
Der Senat schließt sich
der Ansicht der Erstbehörde an, da die Eltern einen Teil der Liegenschaft -
nämlich das Einfamilienhaus - nicht an den Bw übergeben haben und auf
diesem Grundstück weiterhin alle ursprünglich vorhanden gewesenen
Hypotheken einverleibt sind. Die Mutter blieb daher weiterhin Realschuldnerin
für die betrieblichen Verbindlichkeiten. Eine Entlassung der Mutter aus der
Sachhaftung erfolgte nicht.
Eine Simultanhypothek liegt
vor, wenn ein Pfandrecht für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder
mehreren Grundbuchskörpern eingetragen ist (§ 15 Abs. 2
Grundbuchsgesetz).
Der Gläubiger ist in
solchen Fällen berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder
einzelnen Pfandsache zu verlangen (Abs. 2 leg. cit.).
Grundbuchsrechtlich wird in
diesem Fall eine Liegenschaft als Haupteinlage und die übrige(n) als
Nebeneinlage bezeichnet (§ 105 Abs. 1 GBG).
Da alle Liegenschaften
ungeteilt haften, steht es dem Gläubiger bei Nichtbezahlung seiner
Forderung frei, aus welchen Objekten er sich ganz oder teilweise befriedigen
will. Er erhält aber aus allen Liegenschaften insgesamt den
Höchstbetrag nur einmal (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des
bürgerlichen Rechts, Band II, 9. Aufl., S 137).
Die in der Berufungsschrift
zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.2000, 99/16/0187,
geht, wie der Bw zutreffend meint, von einem nur ähnlich gelagerten
Sachverhalt aus und ist daher auf den Berufungsfall nicht unmittelbar anwendbar.
Dieser Entscheidung liegt ein Sachverhalt zu Grunde, wonach die Tochter den
Betrieb der Mutter sowie eine im Hälfteeigentum der Eltern stehende
Liegenschaft übernommen hatte. Auf der gesamten Liegenschaft waren
Verbindlichkeiten der Mutter verbüchert, für welche der Vater mit
seiner Liegenschaftshälfte eine Sachhaftung übernommen hatte. Mit der
Übertragung seiner Liegenschaftshälfte habe daher auch der Vater den
Zweck verfolgt, dass die Beschwerdeführerin im Gegenzug dazu die Passiva
ihrer Mutter übernehme.
In diesem Fall war dadurch,
dass der gesamte Grundbesitz an die Tochter übergeben worden war, der Vater
tatsächlich zur Gänze aus der Sachhaftung entlassen worden.
Der Berufungsfall unterscheidet
sich von dem vom VwGH entschiedenen Fall in zwei wesentlichen Punkten:
Zum einen erfolgte - wie
bereits dargestellt - keine Entlassung der Mutter des Bw aus der
Sachhaftung.
Nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG
gehören zur Gegenleistung auch Belastungen, die auf dem Grundstück
ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen
dauernde Lasten.
Zu diesen Belastungen
gehören vor allem die auf dem Grundstück einverleibten Hypotheken im
Ausmaß des am Stichtag aushaftenden Betrages.
Die vom Bw übernommenen
Schulden, zu deren Rückzahlung er sich als Liegenschaftserwerber
verpflichtet hat, stellen demnach eine Gegenleistung im Sinne des
§ 5 GrEStG dar. Nach der Judikatur des VwGH ist maßgebend,
wer Schuldner ist und nicht, aus welchem Vermögen die Schuld beglichen wird
(vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0069).
Zu unterscheiden ist zwischen
der Schuld und dem Pfandrecht. Eine für die Schuld verpfändete Sache
kann vom Schuldner selbst oder auch von einem Dritten beigestellt werden;
Schuldner (Personalschuldner) und Pfandbesteller (Realschuldner) können
demnach verschiedene Personen sein.
Selbst dann, wenn man auf Grund
des o.a. VwGH-Erkenntnisses vom 24.5.1991 zum Schluss käme, dass nicht die
übernommene Sachhaftung ausschlaggebend wäre, sondern der Umstand, wer
sich zur Zahlung verpflichtet hätte, besteht ein weiterer gravierender
Unterschied zu dem vom VwGH beurteilten Sachverhalt.
Im dortigen Vorlageantrag hatte
die Übernehmerin vorgebracht, dass das Betriebsgebäude zur Gänze
mit Fremdkapital finanziert worden sei. Die auf der Liegenschaft
verbücherten Schulden seien daher auch dieser Liegenschaft zuzurechnen. Im
Falle einer Realteilung hätte der Ehegatte, der zivilrechtlicher
Eigentümer der Hälfteliegenschaft gewesen sei und der den Betrieb
nicht geführt habe, die auf der Liegenschaft gesicherten Darlehen
übernehmen müssen, da diese nicht nur die Liegenschaft belasteten,
sondern auch für die Herstellung des Gebäudes aufgenommen worden
seien. Da die betriebsführende Ehegattin mit Wissen ihres Ehegatten auf
fremdem Grund ein Bauwerk errichtet habe, wäre ihr gemäß
§
417f ABGB im Falle der Realteilung ein Bereicherungsanspruch gegen diesen
zugestanden.
Grundsätzlich gilt
nämlich, dass ein Bauwerk unselbstständiger Bestandteil der
Liegenschaft wird und deren Schicksal teilt. Baut nur einer von mehreren
Miteigentümern des Grundes mit fremdem Material, so wächst das
Gebäude in der Regel allen zu. Folge des Zuwachses ist die
Ausgleichspflicht des Mit- bzw. Grundeigentümers.
Das bedeutet, dass in dem vom
VwGH entschiedenen Sachverhalt die Verbindlichkeiten nicht nur der Unternehmerin
zuzurechnen gewesen sind, sondern auch ihrem am Betrieb nicht beteiligten
Ehegatten, da dieser durch die Grundstücksübergabe nicht nur von der
Sachhaftung, sondern auch von einem allfälligen, oben dargestellten
Ausgleichsanspruch gegenüber seiner Ehegattin befreit worden ist.
Gegenständlich - und damit
im Unterschied zu dem Sachverhalt, der der VwGH-Entscheidung zu Grunde lag -
wurden die vom Bw übernommenen betrieblichen Verbindlichkeiten aber
für Betriebsmittel, nicht jedoch für den Grund und Boden oder das
Betriebsgebäude verwendet. Diese Verbindlichkeiten dienten, wie sich
eindeutig aus der Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters des Bw vom 1.
April 2004 ergibt, dem laufenden Betrieb der Tischlerei und sind somit
ausnahmslos der Sphäre des Vaters zuzurechnen.
Richtig ist das Vorbringen des
Bw, dass die Liegenschaftshälfte einkommensteuerrechtlich als
wirtschaftliches Eigentum zum notwendigen Betriebsvermögen des Vaters
gehört hat. Das übergebene Grundstück wurde zur Gänze
betrieblich genutzt, war in der Bilanz erfasst und als Betriebsgrundstück
dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Für den
berufungsgegenständlichen Fall ist dies aber auf Grund nachfolgender
Überlegungen nicht entscheidungswesentlich:
Für die
Schenkungssteuerbemessung ist der zuletzt festgestellte Einheitswert
maßgeblich; dieser Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als
Grundlagenbescheid anzusehen und für Abgabenbescheide bindend.
Gemäß
§ 186
Abs. 3 BAO sind mit der Feststellung des Einheitswertes nicht nur Feststellungen
über die Art des Gegenstandes zu treffen, sondern unter Beachtung des
§ 24 BAO auch die Feststellung, wem dieser zuzurechnen ist.
Aus dem Einheitswertakt EW-AZ A
ist ersichtlich, dass der für das übergebene
Geschäftsgrundstück zuletzt per 1. Jänner 1983 festgestellte
Einheitswert 1,529.000,00 S betragen hat und die Liegenschaft vor ihrer
Übergabe an den Bw antragsgemäß je zur Hälfte JE und IE
zugerechnet gewesen ist. Diese Zurechnung war für den
Schenkungssteuerbescheid genauso bindend wie die Höhe des zuletzt
rechtskräftig festgestellten Einheitswertes.
Zum Argument, ohne die
Liegenschaftshälfte der Mutter wäre der Betrieb real überschuldet
gewesen und wäre die Betriebsübergabe nicht zu Stande gekommen, ist
anzumerken, dass für Zwecke der Schenkungssteuerbemessung für die
Wertermittlung von inländischem Grundvermögen und von
inländischen Betriebsgrundstücken seit 1. Jänner 2001 das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist (§ 19 Abs.2 ErbStG).
Die Grunderwerbsteuer ist nach
§ 5 GrEStG von der Gegenleistung im oben dargestellten Sinn zu bemessen. Ob
der übergebene Betrieb dabei real überschuldet gewesen ist oder nicht,
ist daher weder für Zwecke der Schenkungs- noch der Grunderwerbsteuer
maßgeblich.
Als Schenkung im Sinne des
§ 3 Abs.1 ErbStG gilt jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes
(Z. 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z. 2).
Voraussetzung für die
Annahme einer freigebigen Zuwendung ist in objektiver Hinsicht der Eintritt
einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden. In
subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen)
Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt,
diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Dieser Wille muss allerdings kein
unbedingter sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung
des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt.
Für die Beurteilung, ob
ein Bereicherungswille auf Seiten des Zuwendenden vorliegt oder nicht, ist auch
die Verkehrsauffassung maßgebend.
Entscheidend ist, dass eine
Erhöhung des Vermögensbestandes beim Bedachten eintritt. Bei der
Beurteilung, ob eine derartige Bereicherung eingetreten ist, ist auf den
gemeinen Wert der Leistungen zu achten. Zu bedenken ist dabei, dass die
Einheitswerte in der Regel nur einen Bruchteil des Verkehrswertes
ausmachen.
Die Annahme des
Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes
erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden
üblicherweise kein Anlass besteht (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu
§ 3 ErbStG sowie die dort zitierte Judikatur).
IE hat dem Bw ihre
Liegenschaftshälften übergeben, ohne aus der Sachhaftung entlassen
worden zu sein, sodass der Bw diese Liegenschaftshälften ohne Erbringung
einer entsprechenden Gegenleistung an IE übernommen hat. Diese
Liegenschaftstransaktion wäre unter Fremden nicht durchgeführt worden
und hat trotz der auf dieser Liegenschaft verbücherten Hypotheken, die -
wie oben stehend ausgeführt - auch nicht der Sphäre der IE zuzurechnen
waren, zu einer Bereicherung des Bw geführt. Dass diese Bereicherung
sowohl seitens der IE beabsichtigt als auch - obwohl für das Vorliegen
einer freigebigen Zuwendung unmaßgeblich - dem Bw bewusst war, ergibt sich
nicht zuletzt aus dem Vorlageantrag selbst, wo der Bw ausführt, dass der
Betrieb ohne die Liegenschaftshälften der Mutter real überschuldet
gewesen und eine Betriebsübernahme in der Form nicht zu Stande gekommen
wäre, hätte nicht seine Mutter ihre Liegenschaftshälfte mit
übergeben.
Der Bw bringt weiters vor,
sowohl der Weiterbestand des Unternehmens als auch die Übertragung eines
wesentlichen Teiles der Betriebsschulden auf den Bw sei auch im Interesse der IE
gelegen gewesen, weil die finanzielle Situation von JE vor der Übergabe
sicher so gewesen sei, dass IE sich zum Beistand verpflichtet gefühlt habe,
weshalb sie in Erfüllung ihrer ehelichen Beistandspflicht gemäß
§ 90 ABGB und nicht in Schenkungsabsicht gehandelt habe.
Dem Bw ist dabei insoweit
zuzustimmen, als unter der so genannten Beistandspflicht des
§ 90 ABGB nicht nur eine immaterielle, sondern auch eine
materielle Beistandspflicht zu verstehen ist, die sich aber im Wesentlichen auf
Sach- und Geldaushilfen zu beschränken hat. Eine Verpflichtung, einem
Ehepartner das von ihm eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen oder seine
Verbindlichkeiten abzustatten, kann aus § 90 ABGB nicht abgeleitet werden.
(vgl. VwGH vom 26.3.2003, 98/13/0072; VwGH vom 24.6.2003, 2001/11/0328).
Eine Verpflichtung, eine
Grundstücksübergabe vorzunehmen, um dem in finanzielle Bedrängnis
geratenen Ehepartner behilflich zu sein und damit den Fortbestand des
Unternehmens zu ermöglichen, ist von der Regelung des § 90 ABGB, die
eine eheliche Beistandspflicht nur im Rahmen der Zumutbarkeit vorsieht,
jedenfalls nicht umfasst.
Der Bw beruft sich sowohl in
der Berufungsschrift als auch im Vorlageantrag darauf, dass die
Betriebsübergabe von JE einschließlich der Übergabe der
Liegenschaftshälfte von IE als einheitlicher Rechtsvorgang anzusehen
sei.
Daran, dass der Erwerbsvorgang
des Bw von seiner Mutter IE auf Grund obiger Überlegungen unentgeltlich
erfolgte, der Erwerbsvorgang von seinem Vater JE dagegen gegen Übernahme
von Betriebsschulden und somit entgeltlich, ändert auch die Argumentation
des Bw, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb übergeben worden sei, nichts.
In einem zur Frage der
Steuerfreiheit ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt,
dass bei der Beurteilung einer Mehrzahl von Besteuerungsvorgängen auch die
Frage der Steuerfreiheit für jeden einzelnen Erwerbsvorgang gesondert
geprüft werden müsse (vgl. VwGH 26.1.1995, 94/16/0058).
Die in dem vom Bw
angeführten Erkenntnis vom 17.2.2000 zum einheitlichen Rechtsgeschäft
zitierte Literatur (beispielsweise Stoll, ÖStZ 1981, 226) geht erkennbar
davon aus, dass eine Person mehrere
Vermögensgegenstände zuwendet, wogegen sich eine einheitliche
Betrachtungsweise bei einer Mehrzahl von zuwendenden Personen schon alleine
wegen der unterschiedlichen Steuerklassen und des progressiven Steuertarifs
(§§ 7 und 8 ErbStG) verbietet.
Die Übertragung des
Liegenschaftsanteils von IE an den Bw ist auf Grund der dargelegten
Überlegungen unentgeltlich erfolgt, weshalb für diesen Erwerbsvorgang
zu Recht vom dreifachen halben Einheitswert der Liegenschaft Schenkungssteuer
festgesetzt wurde.
2. Grunderwerbsteuer:
Eine Änderung der
Grunderwerbsteuer ergab sich lediglich dadurch, dass die Werte der
Teilwertbilanz zum 31. Dezember 1999 durch die Werte der Teilwertbilanz zum
31. Dezember 2000 ersetzt wurden.
Nachdem die zum Zeitpunkt des
Erstbescheides ausstehende Bilanz zwischenzeitig nachgereicht worden war, ist
die Ungewissheit hinsichtlich des Umfangs der Abgabepflicht, welche eine
vorläufige Abgabenfestsetzung zur Folge hatte, weggefallen. Der Bescheid
war daher endgültig zu erlassen.
Für die
Grunderwerbsteuerbemessung betreffend die Übergabe von seinem Vater JE an
den Bw sind (ausgehend von der Teilwertbilanz zum 31. Dezember 2000) folgende
Werte anzusetzen:
|
dreifacher, halber
Einheitswert
|
2,293.500,00
S
|
33,4
%
|
bewegliche
Wirtschaftsgüter und Umlaufvermögen
|
4,569.165,18
S
|
66,6
%
|
Summe
|
6,862.665,18
S
|
100
%
|
übernommene
Verbindlichkeiten
|
7,381.586,61
S
|
|
davon entfallen auf die
Liegenschaft
|
2,465.449,90
S
|
33,4
%
|
2 % Grunderwerbsteuer (in
Schilling)
|
49.309,00
S
|
|
2 % Grunderwerbsteuer (in
Euro)
|
3.583,42
€
|
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass die Übergabe des Vaters an seinen Sohn (ausgehend von den Werten laut
Teilwertbilanz zum 31. Dezember 1999) grundsätzlich auch der
Schenkungssteuer unterliegen würde - worauf im Grunderwerbsteuerbescheid
vom 2. Oktober 2001 im letzten Satz der Begründung auch hingewiesen wurde
-, dieser Erwerb aber gemäß
§ 15 a ErbStG vorläufig
steuerfrei belassen wurde.
Auf Grund der in der Teilwertbilanz zum 31. Dezember 2000
ausgewiesenen Werte liegt eine Schenkungssteuerpflicht allerdings nicht mehr
vor, da die Summe des dreifachen, halben Einheitswertes sowie der beweglichen
Wirtschaftsgüter und des Umlaufvermögens die übernommenen
Verbindlichkeiten nicht mehr übersteigt.
Linz,
13. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 90 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 417 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 418 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 15 Abs. 2 GBG 1955, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955
LiegenschaftsübergabeBetriebsübergabeeinheitlicher RechtsvorgangSchenkungsabsichteheliche Beistandspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1656-L/02
- Stammnummer
- 13865
- Gültig
- 13.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF