…in Zweifel, dass die von der Bw. im Rahmen dieses Lehrganges erworbenen Kenntnisse ihr auch in ihrer beruflichen Tätigkeit in der Gemeinde zu Gute kommen und von Nutzen sind. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht von einer untergeordneten privaten Mitveranlassung des Lehrgangsbesuches auszugehen, weil die…
…bei ihrer Einstellung in der Pharmabranche von Nutzen war, ist durch die Bestätigung der Pharmafirma vom 27. Juli 2009 evident und vermag nicht in Abrede gestellt werden. Ein rein beruflicher Nutzen reicht für die Abzugsfähigkeit jedoch nicht aus, sondern ist auch eine berufliche Notwendigkeit gefordert…
…Friseurbesuch sowie den Berg- und Sportschuhen die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung verwehrt, diese Kosten seien auch dann der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn ein beruflicher Nutzen gegeben sei. Die Diäten, Nächtigungskosten und die Kosten für die Heimfahrten hätten deshalb nicht in Abzug gebracht werden…
…für das Jahr 2009 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Allgemeinbildende Kurse (unabhängig vom Berufsbild) seien Kosten der Lebensführung, auch wenn ein gewisser beruflicher Nutzen gegeben sei. Das vermittelte Wissen sei nicht berufsspezifisch für den Beruf einer Volksschullehrerin, da der Kurs von Personen mit Studienberechtigungsprüfung…
…Wonderland, understanding and listening english, basis engl. grammar. Aus diesen Angaben lässt sich ein ausschließlicher beruflicher Nutzen dieses Sprachkurses nicht schließen. Betreffend den Sprachkurs Berlitz in Wien ist auszuführen, dass laut Zertifikat Kursinhalte entsprechend dem Level 4 vermittelt wurden. Dieses fällt unter Verständigungssprache und bedeutet…
…schwierigen Kunden behandelt, sowie die Einholung eines Kundenfeedbacks. Aus den Lehrinhalten geht somit klar hervor, dass zwar ein beruflicher Nutzen des Coachings gegeben ist, aber ein Zusammenhang mit der privaten Lebensführung jedenfalls auch zu bejahen ist. c) Zinsen für den Studienkredit Gem. Auskunft des Bf…
…dass das erlernte Wissen des Bf bei den internen Schulungen hilfreich ist. Es wird weder eine berufliche Notwendigkeit, noch ein konkreter beruflicher Nutzen bestätigt. Der Bf ist auch nicht als Ausbildner der Einsatztaucher bei der Feuerwehr tätig. Die vom Bf geltend gemachten Kosten für die…
…Face2Face, English Grammar in use, Geschichte der deutschen Literatur und Englische Grammatik einerseits nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bf. stehen und andererseits Bücher von allgemeinem Interesse sind, die jedermann von Nutzen sein können, weshalb die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten der Bf…
…Kriterien in den Streitjahren 1996ff und als einzige Kriterien im Streitjahr 1995 zu erfüllen sind die schon vor der im Jahr 1996 normierten Verschärfung maßgeblichen Kriterien: Notwendigkeit eines Arbeitszimmers; ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw berufliche Nutzung und entsprechende Einrichtung. (Vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, …
…Rezeption Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen der Vermögensverwaltung durch Vermietung und Verpachtung führt nach geltender Rechtsprechung (siehe dazu VwGH vom 30.9.1999, 98/15/0211 bzw. VwGH 24.4.2002, 98/13/0193) zu nichtabzugsfähigen Aufwendungen, weil keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit…
…dass das Dachgeschoss bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr als Dolmetschbüro genutzt wurde, keinen Beweis für die Einrichtung des Raumes oder dessen ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung in den Jahren 1999 und 2000 zu erbringen. (Weitere) Beweise für die behauptete Entfernung der Privatbücher…
…der gesamten beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht mehr. Konnte die belangte Behörde mangels entgegenstehenden Sachvorbringens des Beschwerdeführers über eine Änderung des Sachverhaltes weiterhin in unbedenklicher Weise eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des…
…Privatanteil in Höhe von 50% gekürzt worden, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine ausschließlich berufliche Nutzung nicht angenommen habe werden können. Anerkannt wurden Werbungskosten in Höhe von € 16.579,53. Gegen den Einkommensteuerbescheid wurde Berufung eingebracht. Folgendes wurde ausgeführt: "Das Finanzamt erkennt…
…Antrag der Bw. auf Zuerkennung von Werbungskosten aus der o.a. Veranstaltung mit der Begründung abgelehnt, dass die dabei vermittelten Kenntnisse allgemeiner Art seien, eine berufliche Notwendigkeit somit fehle. Mit Eingabe vom 14. Juni 2011, beim Finanzamt eingelangt am 15. Juni 2011, erhob die Bw…
…werden kann, dass der Berufungswerber durch berufliche und gesellschaftliche Veranstaltungen wenig Zeit zu Hause verbringt und das Festnetztelefon für berufliche Zwecke kaum nutzen kann, erscheint die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteiles an den gesamten Telefon- und Internetkosten mit 20 % mehr als angemessen. Im…
…Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen…
…die allenfalls auch das Berufsleben betroffen haben. Dass die Bw. auch für ihr berufliches Leben einen Nutzen gezogen haben mag, reicht noch nicht aus, die Aufwendungen den abzugsfähigen Werbungskosten zuzurechnen. Nach all dem zuvor Gesagten konnte der Berufung in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein…
…der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht…
…0197; VwGH 25. 4. 2013, 2010/15/0019). Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen stellen dann Werbungskosten dar, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den ausgeübten oder einen verwandten Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (vgl. VwGH 26. 4. 1989, 88/14/0091). Abzugsfähige…
…können soll. Da auch im gegenständlichen Fall die Bw dem Geschäftsführer die uneingeschränkte Privatnutzung des Fahrzeuges und dessen Einsatz auch im Interesse anderer beruflicher Tätigkeiten des Geschäftsführers zugestanden hat (ihm somit die tatsächliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug und auch ein gewisser Nutzen am Fahrzeug zukommt)…