Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0132-S/04
Anerkennung einer Sudienreise bei einem Schulbuchautor
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0132-S/04vom 14.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dass die Reise mit einem Mischprogramm für die Berufstätigkeit von Nutzen sein kann, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen, zumal gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht daher für die Abzugsfähigkeit nicht aus, dass der Bw die beiden Reisen als eine für die Aktualisierung der Lehrbücher erforderliche Notwendigkeit und gleichzeitig als sinnvolle Fortbildung sieht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Susanne Zankl, Mag. Gottfried Warter und Dr. Martin
Neureiter über die Berufung des Bw.l, 5020 Salzburg, vertreten durch
Dr. Johann Weiss, Steuerberater, 5020 Salzburg, C. Blome-Straße 7,
vom 20. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
4. November 2003, vertreten durch Dr. Susanne Fischer, betreffend
Einkommensteuer 2002 nach der am 9. November 2005 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw war bis September 2001 als Biologieprofessor an
einer AHS tätig. Als Schulbuchautor verfasst er Schulbücher für
Biologie für die 5.,6.,7. und 8. Schulstufe in Zusammenarbeit mit zwei
weiteren Autoren und bezieht daraus Einkünfte aus selbständiger
Arbeit. Darüber hinaus erzielt er Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Mit der Einkommensteuererklärung 2002 begehrte der Bw
- neben anderen nicht strittigen Aufwendungen - die steuerliche
Berücksichtigung von Kosten unter anderem für Reisen nach Mauritius
(8.2.-1.3.2002, €3.357,16), Sizilien (10.-17.8.2002, € 1.400,30), eine
Exkursion zum Naturschutzgebiet Seewinkl/Bgld., eine Exkursion zum Tierpark
Hellabrunn, zwei Exkursionen auf die Postalm, eine Gartenblumenausstellung
"Aquarium", eine botanische Exkursion ins Riedingtal und eine Exkursion in den
Tierpark Schönbrunn und in das Palmenhaus als Betriebsausgaben. Mit
Bescheid vom 4. November 2003 anerkannte das Finanzamt die Aufwendungen für
die Reisen nach Mauritius und Sizilien nicht und begründete dies damit,
dass die Reisen nicht die Voraussetzungen aufweisen würden, um als
Studienreisen abzugsfähig zu sein.
In der Berufung vom 20. November 2003 führte der Bw
dazu aus, dass er als Schulbuchautor für Naturkunde gezwungen sei, sein
Fachwissen ständig durch eigene Beobachtungen und wissenschaftliche
Untersuchungen auf dem Laufenden zu halten. Dazu seien die aufwendigsten
Exkursionen dokumentiert und geltend gemacht.
Sein Arbeitsgebiet erstrecke sich über die ganze Erde,
da es unerlässlich sei, den Schülern auch Erscheinungsformen und
Naturereignisse zu vermitteln, die in Österreich nicht vorkommen
würden. Dazu zähle insbesondere der Vulkanismus und die Meeres- und
Tropenerscheinungen, sowie das Wissen und Erleben anderer Kontinente unter
wissenschaftlichen Gesichtspunkten.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde der Bw aufgefordert,
ein detailliertes Reisetagebuch für die beiden streitgegenständlichen
Reisen nach Mauritius und Sizilien beizubringen. Mit der Vorlage dieser
Unterlagen, führte der Bw ergänzend aus, dass die Reisen rein
beruflich bedingt gewesen wären, um an Hand von persönlichen
Beobachtungen die verschiedenen Ausbildungsformen und das Verhalten der
Meeresfauna-und flora zu studieren, um bei der Abfassung der Schulbücher
eine möglichst authentische Darstellung der naturwissenschaftlichen
Gegebenheiten zu erreichen.
Der Bw beantragte in der Folge die Vorlage der Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat sowie die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung.
Die Behörde I. Instanz legte aus
verwaltungsökonomischen Gründen die Berufung ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden weitere Unterlagen,
nämlich Schulbücher 1, 3 und 4, sowie eine Demo Diskette"SBX"
vorgelegt. Der Bw teilte dazu mit, dass es nicht den Tatsachen entspräche,
wenn man im Zusammenhang mit den Forschungsreisen ein Mischprogramm unterstellen
würde. Er wäre bei solchen Reisen nicht an Erholung interessiert,
sondern würde seine Zeit einzig und allein dem Bereich Forschung
widmen.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw
aufgefordert, Aufzeichnungen vorzulegen, die eine ausschließlich
berufliche Veranlassung der Reisen dokumentieren (Arbeitsunterlagen,
Entwürfe, Fotos, Skizzen, Aufzeichnungen über neugewonnene
Erkenntnisse etc). Weiters sollte er darlegen, in welcher Form und wie bzw. wo
die Verwertung der während der Reisen neu gewonnenen Kenntnisse in den -
der Behörde - vorliegenden Schulbüchern erfolgt sei.
Die Referentin stellte gem. § 282 Abs 1 Z 2 BAO den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat.
In der am 9. November 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw ein Schreiben
vorgelegt und ergänzend ausgeführt, dass die Reisen
ausschließlich zur Beobachtung der Flora und Fauna der Zielgebiete gedient
hätten und keinerlei private Veranlassungen und Betätigungen
vorgelegen wären, kein Sport, keine Erholung. Es läge kein
Mischprogramm vor, weil keine Vermischung von privaten Intentionen mit
beruflichen Intentionen gegeben sei, da die privaten völlig
fehlten.
Das Vorhaben des Bw sei ausschließlich auf das
Sammeln von Erkenntnissen und Naturbeobachtung zur Wiedergabe im Schulbuch
ausgerichtet gewesen. Den Mühen, die dazu notwendig gewesen wären,
würde sich kein Tourist unterziehen (z B. Fußmarsch auf den
Ätna, 3-stündige Küstenwanderung, 1 1/2 stündige
Busfahrt).
Über Antrag eines Beisitzers wurden ein Programmpunkt
aus den vorgelegten Aufzeichnungen, nämlich die Krokodilfarm "Vanille",
Mauritius am 15.2. 2002, und dessen Niederschlag in den Unterlagen
vorgelesen:
"15.2. Krokodilfarm "La Vanille" Abfahrt mit
Linienbus um ca. 8.Uhr nach Port Louis - Fußmarsch von ca. 1/2 Stunde zum
Südbahnhof. Nach 11/2 Stunden Ankunft in der südlichen Stadt Riviere
des Anguilles- Fußmarsch durch mannshohe Zuckerrohrplantagen zum
Krokodilgebiet. Die Madagaskar Krokodile werden je nach Altersgruppe in
großen Bruträumen gehalten-gefüttert und mit 7 Jahren in
Freigehege entlassen. Ausgewachsene Tiere (7Jahre) werden geschlachtet
und gehäutet. Häute werden in Salzraum völlig mit Salz
bedeckt, nach Madagaskar zum Gerben verschifft. Weitere Attraktion:
Aufzucht von Riesenschildkröten: verschiedene Altersgruppen in
Bruträumen-ausgewachsene Tiere leben in Gruppen auf Waldlichtungen.
Heranwachsende Tiere werden gemessen und gewogen. In wilden Schluchten -
üppige Vegetation-Mauritius Falke auf einer Waldlichtung Rückfahrt zum
Hotel (19 Uhr)".
Über Befragung eines Beisitzers, ob es weitere
detailliertere Aufzeichnungen über die Ergebnisse und neu gewonnenen
Erkenntnisse auf diesen Reisen gäbe, antwortete der steuerliche Vertreter,
dass es keine weiteren als die dem Unabhängigen Senat bereits vorgelegten
Unterlagen gäbe. Natürlich fänden die Beobachtungen und deren
Ergebnisse ihren Niederschlag in den Konzepten und letzten Endes in den
Schulbüchern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb bzw beruflich veranlasst sind,
Betriebsausgaben. Im Sinne des § 4 Abs 5 EStG 1988 sind
Aufwendungen, die durch eine betriebliche (berufliche) Reise veranlasst sind,
Betriebsausgaben.
Gemäß
§ 20 Abs 1
Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche und
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen werden. Soweit sich die Aufwendungen beruflicher Natur
nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig.
Nach Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG
1988, Tz 9 ff zu § 20, und die dort zitierten VwGH-Erkenntnisse,
werden dadurch die Aufwendungen für die Lebensführung, dh.
Aufwendungen, welche nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden
Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der
Privatsphäre zugerechnet werden, vom Abzug ausgeschlossen.
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden
muss.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung
und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der
gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Es wäre ungerecht jenen
Abgabenpflichtigen gegenüber, die eine Tätigkeit ausüben, welche
eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht
ermöglicht und daher diese Aufwendungen aus dem bereits versteuerten
Einkommen tragen müssen (so VwGH vom 6. 11.1990, 90/14/0176)
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Betriebsausgaben dar.
Die vom Bw unternommenen und von der Finanzbehörde
steuerlich nicht anerkannten Reisen (biologische Exkursionen) gingen nach
Mauritius und Sizilien. Bei diesen beiden Destinationen handelt es sich
sohin um Reiseziele, die von Tausenden von Urlaubssuchenden angestrebt werden
und schlechthin als Inbegriff für Badeurlaub, Sonne, Meer und Naturparadies
stehen.
Kosten einer Auslandsreise sind grundsätzlich
Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und
die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes ist nahezu
ausgeschlossen.
Studienreisen, deren Gegenstand ein so genanntes
Mischprogramm ist und bei denen persönliches Erleben und Förderung des
Berufes ineinander greifen, sind nach Lehre und Rechtsprechung in den Bereich
der privaten Lebensführung zu verweisen und berechtigen damit
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht
zu einem steuerlichen Abzug:
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen können, muss daher ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. das
Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171). Zur steuerlichen
Anerkennung von Auslandsreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999,
99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass
Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen
grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit a EStG 1988
seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen vor:
1) Planung
und Durchführung der Reise müssen in lehrgangsmäßiger
Organisation oder sonst in einer Weise erfolgen, die weitaus überwiegend
eine berufliche Bedingtheit erkennen lässt
2) die Reise muss dem
Abgabepflichtigen nach Planung und Durchführung die Möglichkeit
bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine berufliche Verwertung
gestatten, 3) es muss ein
einseitiger Zuschnitt des Reiseprogramms auf interessierte Teilnehmer der
Berufsgruppe des Abgabepflichtigen ohne jede Anziehungskraft für nicht in
dieser Weise beruflich vorbelastete Personen
vorliegen, 4) etwaige allgemein
interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr als jenen
Raum einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Entsprechend der Judikatur des VwGH müssen die
genannten 4 Punkte kumulativ vorliegen (etwa VwGH 28.3.2001, 2000/13/0194), um
eine Abzugsfähigkeit des Aufwandes zu erlauben.
Zu 1) der 4-Punkte-Skala ist nun Folgendes
auszuführen: Die vom Bw getätigten Reisen nach Mauritius und
Sizilien waren Individualreisen, die von ihm privat organisiert wurden. Die
Planung und Durchführung erfolgte nicht in dem von Judikatur und
Rechtsprechung geforderten lehrgangsmäßigen Rahmen oder sonst in
einer Weise, die die zumindest überwiegende berufliche Reise erkennen
lassen könnten. Das Programm wurde vom Bw vielmehr individuell
zusammengestellt und gemeinsam mit einem Bekannten durchgeführt. Die
im Zuge des Vorhalteverfahrens vorgelegten Unterlagen bzw Reisetagebücher
zeigen in großen Zügen, die wesentlichen Programmpunkte
auf:
Reise nach Mauritius vom 8.2.-1.3.2002
|
11.2.02
|
Besichtigung der Hauptstadt Port Louis Naturhistor.
Museum
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12.2.02
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Küstenwanderung nach Pointe Aux
Piments Sammeln und Bestimmen von Schalentieren
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13.2.02
|
Wasserwanderung
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14.2.02
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Küstenwanderung, Schlangenkunde
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15.2.02
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Krokodilfarm
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16.2.02
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Fahrt mit dem Glasbodenboot, Schnorcheln
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18.2.02
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Curpipe, Floreal, Trou aux Cerfs (Vulkan)
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19.2.02
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Krokodilfarm "la Vanille"
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20.2.02
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Grand Baie- Strand "Pampelmousses"-Botan. Anlage
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21.2.02
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Le Pouce, Pferderennbahn, Purcetal
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22.2.02
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Grand Baie, Hindustempel,
Küstenwanderung
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23.2.02
|
Schnorcheln
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25.-27.2.02
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Vorboten eins Zyklons
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Sizilien 10.-17.8.2002
|
|
11.8.02
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Schnorcheln
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12.8.02
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Linqua Glossa, Bergtour
|
13.8.02
|
Exkursion nach Vulcano
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14.8.02
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Ätna Exkursion
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15.8.02
|
Schnorcheln
|
16.8.02
|
Stromboli
Die Frage der beruflichen Bedingtheit einer Reise ist eine
auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage, die von der
Abgabenbehörde in einem Akt der Beweiswürdigung zu lösen
ist.
Die Reiseaufzeichnungen des Bw ermöglichen einen guten
Überblick über die erfolgten Reiseabläufe. Die
dargelegten Aufzeichnungen und die Auflistung von Sehenswürdigkeiten und
Attraktivitäten der Insel, wie bedeutsame Städte, Museen, Botanische
Anlagen, Krokodilfarm, Schnorcheln und dgl lässt keine
Reisedurchführung erkennen, die ihre ausschließliche oder weitaus
überwiegende Berufsnotwendigkeit einwandfrei belegen und die
Möglichkeit eines privaten Reisezwecks ausschließt. Aber auch
die vom Bw durchgeführten Bergwanderungen, Küstenspaziergänge,
Schlangenexkursionen, Sammeln und Bestimmen von Schalentieren, Ausflüge
rund um Vulkane, belegen eine überwiegend berufliche Bedingtheit nicht.
Reisen beziehen ihre Attraktivität längst nicht mehr bloß aus
der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen. Das Erlebniselement von
Reiserouten abseits der eingefahrenen touristischen Pfade, die unmittelbare
Konfrontation mit der Lebenswirklichkeit der Bevölkerung fremder
Länder und die Gewinnung von Wissen sowie eine möglichst
realitätsnahe Konfrontation mit fremden Kulturen stellen Umstände dar,
die eine von den Gewohnheiten des Massentourismus abweichend gestaltete Reise in
Zeiten medialer Sättigung mit vertrauten Anblicken durchaus anziehend
machen können. Die Intensität gebotener Wissensvermittlung steht der
Attraktivität einer solchen Reise grundsätzlich ebenso wenig entgegen
wie das Ausmaß der Anstrengungen und Mühen, denen der Teilnehmer an
einer solchen Reise ausgesetzt sein mag, weil Anstrengungen und Mühen sowie
Kosten und gelegentlich auch Gefahren um des Erlebniswertes einer solchen Reise
willen von einem wachsenden Personenkreis in Kauf genommen werden (VwGH vom
24.11.2004, 2000/13/0183).
Da der Bw die in Streit stehende Reise nicht im Rahmen
einer lehrgangsmäßigen Organisation unternommen hat und die
Verfolgung privater Interessen nicht auszuschließen ist, wird hier der
ausschließlich berufliche Zweck einer von einem Buchautor unternommene
Reise an der tatsächlich während der Reise ausgeübten
Tätigkeit zu messen sein.
Festzuhalten ist, dass die vom Bw der Behörde
vorgelegten Reiseaufzeichnungen nicht geeignet sind, die Berufungsargumentation
des Bw zu untermauern. Die Aufzeichnungen enthalten vorwiegend Notizen über
Abfahrt und Ziel der einzelnen Tagesrouten. Nicht vorgelegt wurden hingegen
Arbeitsunterlagen oder Tagesskizzen, Aufzeichnungen über das Ergebnis oder
den Umfang der während der Reise entstandenen Eindrücke,
wissenschaftliche Berichte über neue Erfahrungen und Kenntnisse, die in den
vorliegenden Büchern ihren Niederschlag gefunden haben. In den der
Behörde vorliegenden Reiseaufzeichnungen betreffend Mauritius findet sich
ein einziger, in jenen betreffend Sizilien lediglich drei Hinweise auf die
Schulbücher " Biologie und Umweltkunde" 1-4, in denen eine Verwertung der
neu gewonnenen Erkenntnisse in irgendeiner Form erfolgte.
Die Tagesaufzeichnungen lassen eine detaillierte
Darstellung der neu gewonnenen Erkenntnisse und eine genaue Berichterstattung
bzw. wissenschaftliche Erfassung der Ergebnisse vermissen. In diesem
Zusammenhang darf zum Beispiel auf die Reiseaufzeichnung Mauritius vom 15.2.2002
verwiesen werden, nach der ein Tagesausflug zur Krokodilfarm "La Vanille" am
Programm stand bzw vom 21.2.2002, wonach Tagesziel der größte
Hindustempel der Insel war. Die Aufzeichnungen darüber (siehe auch oben)
sind äußerst dürftig und in keinster Weise geeignet, die
berufliche Notwendigkeit der Reise zu untermauern.
Die Präsentation der fertigen Werke (Schulbücher)
allein reicht nicht aus, um die ausschließlich berufliche Notwendigkeit
der konkreten Reise nachzuweisen. Die vom Bw vorgelegen Bücher, die er als
einer von drei Mitautoren verfasst hat, vermitteln vielmehr Lehrinhalte
allgemeiner Natur, wie ua " Der Mensch", "die Vererbung", "Raumschiff Erde",
"Wohnbereiche des Menschen". Die Bücher bieten mit wenigen Ausnahmen keine
Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten Erkenntnisse und
Forschungsergebnisse alleine durch persönlichen Augenschein auf Sizilien
und Mauritius entstehen konnten.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag mangels
entsprechender Arbeitsunterlagen, Entwürfe, Skizzen und Aufzeichnungen
über während der Reise konzipierter Gedanken und dort gewonnener
Erfahrungen, die ausschließlich berufliche Veranlassung und Notwendigkeit
nicht erkennen.
Geht man weiter zu Punkt 2) der Punkte-Skala, wird man
nicht bestreiten können, dass die geschilderte Reise geeignet ist, einen
Biologielehrer und Schulbuchautor Impulse zu verschaffen.
Eine Relativierung erfährt diese Einschätzung
allerdings bei näherem Eingehen auf Punkt 3): Das Reiseprogramm ist
nicht derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte
Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw abgestellt. Die in dieser Form
durchgeführte Reise entbehrt in keinster Weise jegliche Anziehungskraft auf
andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer. Auch
für nicht in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer
hat die streitgegenständliche Reise nach dem Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates attraktive Programmpunkte zu bieten
(Städte, Museum, Krokodilfarm, Schnorcheln, Ätna etc).
Es bedarf keiner näheren Ausführung dahingehend,
dass die geschilderten Stationen der Reise für ein breites Publikum
anziehend sind und ein "biologischer" Zusammenhang bestenfalls auf den zweiten
Blick erkennbar ist (der aber nicht bestritten wird). Allein der Umstand, dass
die Sonneninsel Mauritius aber auch Sizilien für viele tausende
Urlaubsuchende als reines Badeurlaubsziel dient, spiegelt die Attraktivität
dieser Destinationen für Touristen wieder.
Überprüft man den zeitlichen Aspekt der
"Programmfolge" gemäß Punkt 4), kann man feststellen, dass die
allgemein interessierenden Programmpunkte weitaus mehr Raum einnehmen als
allenfalls anzuerkennende biologisch inspirierte Aktivitäten.
Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen
zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der
laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als
beruflichen Betätigungen verwendet wird. Hierbei ist auf eine "
Normalarbeitszeit" von durchschnittlich 8 Stunden täglich
abzustellen.
Die vom Bw vorgelegten Reisebewegungen umfassen Botanische
Anlagen, Naturparks (Vulkane), Krokodilfarmen und Beobachtungen der Fauna und
Flora der Reiseländer und damit reizvolle Besichtigungspunkte, die von
vielen naturinteressierten Personen regelmäßig aufgesucht und
besichtigt werden, sodass es sich bei diesen um allgemein interessierende
Programmpunke und damit um Privatzeiten handelt.
Zusammenfassend kann somit von einem kumulativen und zum
Abzug des Aufwandes berechtigenden Vorliegen der 4-Punkte-Skala keine Rede
sein:
Dass die Reise mit einem Mischprogramm für die
Berufstätigkeit des Bw von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um
sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen, zumal gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen
für die Lebensführung ausdrücklich auch dann nicht
abzugsfähig sind, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Es reicht daher für die
Abzugsfähigkeit nicht aus, dass der Bw die beiden Reisen als eine für
die Aktualisierung der Lehrbücher erforderliche Notwendigkeit und
gleichzeitig als sinnvolle Fortbildung sieht.
In typisierender Betrachtungsweise wird ein Sachverhalt,
der mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt, als maßgebend
angesehen. Ausgegangen wird nicht von der konkreten tatsächlichen Nutzung,
sondern vom Regelfall des Lebens, von den Erfahrungen des Lebens, somit von
einer Durchschnitts-und Normaleinschätzung. Eine Reise, die nach Programm
und Durchführung nicht nur für den Steuerpflichtigen, sondern auch
für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besitzt, ist der
privaten Lebensführung zuzurechnen, unbeschadet dessen, dass ein
Schulbuchautor auch aus allgemein interessierenden Programmpunkten beruflichen
Gewinn ziehen kann.
Bezüglich des Einwandes des Bw, dass es sich um keine
"Erholungsreise" gehandelt hätte, darf auf das Erkenntnis des VwGH vom
28.03.2001, 2001/13/0194, verwiesen werden, in dem der VwGH den anstrengenden
Charakter einer Programmgestaltung nicht als entscheidendes Kriterium zur
Abgrenzung beruflich veranlasster Reisen von solchen privater Natur beigemessen
hat.
Nach obigen Ausführungen sind die Aufwendungen
für die Reisen nach Mauritius und Sizilien nicht als Betriebsausgaben
zuzulassen, sondern als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu
qualifizieren.
Die Berufung hinsichtlich der Anerkennung der Aufwendungen
für die beiden Studienreisen nach Mauritius und Sizilien war daher als
unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am 14. November
2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0132-S/04
- Stammnummer
- 19397
- Gültig
- 14.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF