Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2163-W/06
Sprachkurse (teilweise im Ausland) als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2163-W/06vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer Erklärung
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001, in der
sie als Beruf "Bilanzbuchhalter" angibt, unter anderem Aufwendungen für
einen Sprachkurs in Berkeley, einen Sprachkurs bei Berlitz und Literatur iHv
insgesamt ATS 183.373,-- als Werbungskosten geltend.
Die Werbungskosten setzten sich wie folgt
zusammen:
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Fortbildung
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Intensivsprachkurs
in Berkeley für10 Wochen FSTS
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135.716,78
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Flug
nach San Franciso
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9.817,79
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Fahrtkosten
in Berkeley
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3.141,87
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Fahrtkosten
zum Flughafen
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330,00
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Literatur
für Sprachkurs
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4.921,00
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153.927,44
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Sprachkurs
English bei Berlitz
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22.550,52
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Literatur
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Steuer
und Wirtschaftskartei 2001
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3.148,00
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Die
Betriebsprüfung von A-Z
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262,00
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Einkommensteuerrichtlinien
2000
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386,00
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3.796,00
|
Gebühr
der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Selbständiger
Buchhalter
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3.100,00
|
Gesamt
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183.373,96
Im Einkommensteuerbescheid 2001 anerkannte das Finanzamt
hiervon nur ATS 6.896 (3.796 + 3.100), nicht aber die Aufwendungen für die
Sprachkurse. Diese seien nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn hierdurch
ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des
Steuerpflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt würden. Die
Erwerbung von Sprachkenntnissen, die allgemein von Interesse und Nutzen seien,
weil sie die Allgemeinbildung erhöhen, seien der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Die Bw. erhob dagegen Berufung und begründete diese
wie folgt:
"Der
Sprachkurs wurde ausschließlich aus beruflichen Gründen absolviert.
Da mein Aufgabenbereich seit dem Jahr 2000 im Konzernrechnungswesen liegt und
die Tochtergesellschaften überwiegend im Ausland liegen, war es zur
Erhaltung meiner Einkünfte erforderlich, dass ich meine Englischkenntnisse
in kurzer Zeit so schnell wie möglich erweitern musste.
Weiters
möchte ich anmerken, dass ich zu dieser Zeit meinen Job wechseln musste und
bei jedem Vorstellungsgespräch als zusätzliche Anforderungen Englisch
gestellt wurde. Daher habe ich es als notwendig empfunden, in dieser Zeit meine
Englischkenntnisse in einer Intensiv-Variante zu erweitern, um meine
Einkünfte zu sichern."
Das Finanzamt erließ am 13. Juni 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden
oder subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet
werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.
Dem
gegenüber dürfen § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann.
Nach
Lehre und Verwaltungspraxis zählen Aufwendungen für Fremdsprachkurse
zu den Fortbildungskosten, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den
Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist.
Bei
Sprachkursen im Ausland ist jedoch - wie bei allen Studienreisen -
die berufliche Veranlassung vom Steuerpflichtigen zweifelsfrei nachzuweisen, da
hier die private Veranlassung besonders nahe liegt.
Kosten
einer Studienreise, zu denen auch Sprachreisen zählen, sind nur dann
anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sind:
1.Planung
und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer
lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die
zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen
lassen.
2.Die
Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die einer konkreten beruflichen
Verwertung in seinem Beruf zufließen.
3.Das
Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und
nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des
Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere
als in der spezifischen Richtung interessierte Teilnehmer
entbehren.
4.Allgemein
interessierte Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als
jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit
regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet
wird.
Für
den Sprachkurs in Berkeley gibt es einerseits eine Buchungsbestätigung
für die Zeit vom 2.9. - 12.11. Woche 1 - 8 Intensiv-Plus-Kurs
(35 Lektionen pro Woche davon 5 Lektionen Einzelunterricht) und Woche 9+10
Gruppe Fünf Kurs "English for Business (40 Lektionen pro Woche)
andererseits nur ein Certificat über einen abgeschlossenen
siebenwöchigen Intensive 30 (total 210 lessions) plus 5 Private Lessions
per week (total 35 lessons) auf einem intermediate level. Für die
bestätigte angeführte 8. Woche des Kurses sowie für die Woche 9
und 10 wurde kein Certificat vorgelegt.
Der
besuchte Kurs war nicht auf Angehörige ihrer Berufsgruppe abgestimmt,
sondern richtete sich an jedermann, der seine Englischkenntnisse vertiefen und
ausbauen will. Daran ändert sich auch nichts durch die Anwesenheit von
Personen, die in einer Bank im Rechnungswesen oder im Vertrieb
arbeiten.
Es
liegt auch kein Programm vor oder sonstige Unterlagen, die auf eine
berufsspezifische Ausrichtung des Kurses schließen
lassen.
Die
für die Sprachkurse (in Amerika) angeschaffte Literatur bezieht sich auch
nicht auf Konzernrechnungswesen sondern beinhaltet Bücher, die allgemein
für die Erlernung bzw. Auffrischung der englischen Sprache geeignet sind:
Alice in Wonderland, understanding and listening english, basis engl.
grammar.
Aus
diesen Angaben lässt sich ein ausschließlicher beruflicher Nutzen
dieses Sprachkurses nicht schließen.
Betreffend
den Sprachkurs Berlitz in Wien ist auszuführen, dass laut Zertifikat
Kursinhalte entsprechend dem Level 4 vermittelt wurden.
Dieses
fällt unter Verständigungssprache und bedeutet, dass man Informationen
zu vertrauten Themen verstehen, eine anhaltende Unterhaltung mit anderen zu
einer breiten Reihe von allgemeinen Themen führen kann. Man kann eine
Bestellung vornehmen, Waren beschreiben, einen Vertrag oder Arbeitskonditionen
aushandeln, berufliche Kontakte bilden.
Unterlagen,
die den spezifischen beruflichen Nutzen dieses Einzelkurses untermauern, wurden
nicht vorgelegt.
Die
in Wien am 7.11.2001 angeschaffte Literatur ist ein Wörterbuch und Englisch
für Gespräche sowie Bücher mit allgemein wirtschaftlichen
Themen.
Somit
liegen hinsichtlich der Aufwendungen für die Sprachkurse die
Voraussetzungen für ihre Absetzbarkeit mangels eindeutiger Zuordnung zur
beruflichen Sphäre nicht vor..."
Im Vorlageantrag führte die
Bw. im Wesentlichen aus, dass sie die Sprachkurse ausschließlich aus
beruflichen Gründen mit dem Ziel, ihre berufliche Situation zu sichern und
den beruflichen Erfordernissen gerecht zu werden, absolviert habe. Ihre
Englischkenntnisse seien sehr schlecht gewesen. Es sei notwendig gewesen, zuerst
den Grundstock in den Sprachkenntnissen zu verbessern, um in der Folge
spezifische Kenntnisse zu erlangen. Die Verbesserung der Grundkenntnisse seien
durch den Intensivkurs abgedeckt und spezifische berufliche Kenntnisse im
Einzelunterricht absolviert worden. Hätte sie den Englischkurs aus privaten
Gründen gemacht, so hätte sie Abendkurse an der Volkshochschule
besucht und nicht zwei Monate im Ausland bei einer Gastfamilie verbracht und so
hohe Kosten aufgewendet.
Ihr Dienstverhältnis sei während ihres
Aufenthaltes in Berkeley aufgelöst worden und sie sei im Dezember 2001
arbeitslos gewesen. Diese Zeit hätte sie bei Berlitz noch für einen
Intensivkurs genützt. Ohne diese Weiterbildung hätte sie bei ihrem
Jobwechsel extreme Probleme gehabt, weshalb sie der Meinung sei, dass dies unter
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen einzustufen sei. Sie ersuche zumindest
für die sieben Wochen, für die sie ein Certificate vorgelegt habe, die
Kosten anzuerkennen.
Die Berufungsbehörde teilte dem Finanzamt am 30.1.2007
mit, dass für die grundsätzliche Abzugsfähigkeit spreche, dass es
sich hierbei nicht um eine Sprachvermittlung einfacher Art handle, sondern
zumindest für einen Gutteil der Kurse Business-Englisch gelehrt wurde, was
wohl von konkretem Nutzen für den von der Bw. im Streitjahr oder danach
ausgeübten Beruf sei, und verwies auf Rz 363 LStR. Somit sei beabsichtigt,
der Berufung insoweit stattzugeben, als die reinen Kurskosten, deren genaue
Höhe noch ermittelt werden müsse, als Werbungskosten anerkannt werden.
Hierfür spreche auch, dass der damalige Arbeitgeber der Bw. sie bezahlt
freigestellt habe. Nicht berücksichtigungsfähig seien allerdings die
Reise- und Aufenthaltskosten, da - wie das Finanzamt bereits in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung zu Recht hingewiesen habe -
im Berufungsfall die Voraussetzungen einer Studienreise nicht vorlägen.
Diese Rechtsmeinung decke sich auch mit den Ausführungen des allerdings
noch zur alten Rechtslage ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 19.10.2006,
2005/14/0117 (vgl. auch UFS 5.12.2006, RV/1145-W/06).
Die Amtspartei erklärte sich mit der beabsichtigten
Vorgangsweise einverstanden; zu achten sei allerdings darauf, dass nur für
sieben Woche ein Zertifikat vorläge.
Mit Schreiben
vom 21.2.2007 hielt die Berufungsbehörde dies der Bw. vor. Die Bw. belegte,
dass von den Gesamtkosten ein Betrag von ATS 38.014 auf das Quartier entfallen
sei, berechnete aber offenbar irrtümlich die aliquoten Kurskosten für
acht (statt für sieben) Wochen. Weiters übermittelte sie Kassabons
für mit den Kursen zusammenhängenden englischsprachige
Lehrbüchern in Höhe von ATS 4.143,18.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben,
die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn
die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des
§ 20 fallen.
Demgegenüber dürfen gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Nach der Lehre (vgl.
Quantschnigg/ Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20 Anm. 9 ff
und die dort referierte VwGH-Rechtsprechung) schließt diese Gesetzesstelle
die Aufwendungen für die Lebensführung vom Abzug aus, dh.
Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typisierenden
Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der
Privatsphäre zugerechnet werden. Aufwendungen, die üblicherweise der
Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, ja selbst dann nicht, wenn sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und
Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte
Betrag nicht abzugsfähig. Die wesentliche Aussage des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also
Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht
abzugsfähig sind. Der BFH misst der dem § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG
vergleichbaren Bestimmung des § 12 Nr 1 Satz 2 dEStG daher auch die
Bedeutung eines "Aufteilungsverbotes" bei; im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen
Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht,
und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen (siehe BFH-Beschluss 19.10.1979 Großer Senat, BStBl. 1971 II S
17). Der eben geschilderten Auffassung haben sich der Verwaltungsgerichtshof
(VwGH 6.11.1990, 90/14/0176) und die Verwaltungspraxis angeschlossen (vgl etwa
Margreiter in ÖStZ 1984, Seite 2 ff, Aufteilungs- und Abzugsverbot im
Einkommensteuerrecht). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen somit grundsätzlich keine Werbungskosten dar
(Aufteilungsverbot).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG in der für
das Streitjahr geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Nach der Lehre (Doralt,
EStG9, § 16 Tz
203/3 und 7, Stichwort "Sprachkurs" sowie Hofstätter - Reichel, Die
Einkommensteuer III B zu § 16 Abs 1 Z 10 EStG und Müller in
SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157) sowie der dort referierten Rechtsprechung
sind zwar Aufwendungen für Fremdsprachkurse nach der neuen Rechtslage ab
2000 Fortbildungskosten, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den
Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist.
Dies betrifft allerdings grundsätzlich nur
Inlandssprachkurse. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für
Sprachkurse im Ausland hingegen richtet sich nach jenen Merkmalen, die für
die steuerrechtliche Anerkennung von Studienreisen erforderlich sind und die das
Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung angeführt hat. Demnach
gehören Sprachkurse im Ausland in aller Regel zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung.
Auf den Berufungsfall angewandt bedeutet dies, dass nur die
reinen Kurskosten als Werbungskosten anerkannt werden können. Hiermit haben
sich auch die beiden Parteien des Verwaltungsverfahrens einverstanden
erklärt.
Somit können folgende Werbungskosten
Berücksichtigung finden (in ATS):
|
Werbungskosten
bisher
|
6.896,00
|
Kurskosten Ausland
|
68.391,95
|
Kurskosten Inland
|
22.550,52
|
Literatur
|
4.143,18
|
Summe
|
101.981,65
|
in Euro
|
7.411,30
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2163-W/06
- Stammnummer
- 27569
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF