Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0498-L/03
Berücksichtigung von Telefonkosten bei einem Vorstandsassistenten als Werbungskosten; Voraussetzungen für die Gewährung des großen Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0498-L/03vom 08.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des P.L., vertreten durch W., vom
20. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau am Inn vom
3. Dezember 2002, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das
Kalenderjahr 2001 machte der Berufungswerber neben nicht strittigen
Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von
S 36.121,-- geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. Dezember 2002
setzte das Finanzamt die Nachforderung mit € 406,46 fest. Dabei reduzierte
es die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte,
auf S 15.034,-- und verwies hinsichtlich der Begründung auf die in der
Berufungsvorentscheidung 1997 vom 16. März 2000.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
berufen. Aus der Begründung lasse sich nicht erkennen, welche
Werbungskosten und in welchem Ausmaß diese von der Abgabenbehörde
anerkannt worden seien. Dies widerspreche § 93 der Bundesabgabenordnung.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2003 ersuchte das Finanzamt den
Berufungswerber um Vorlage folgender Unterlagen bzw. um Beantwortung
nachstehender Fragen:
1. Es seien die beim Dienstgeber eingereichten
Reiserechnungen für das Jahr 2001 vorzulegen. 2. Der Berufungswerber
habe von seinem Dienstgeber im Jahre 2001 steuerfreie Ersätze
gemäß
§ 26 EStG in Höhe von S 11.442,-- erhalten. Aus
welchen einzelnen Posten würden sich diese Ersätze
zusammensetzen? 3. Der Rechtsmittelwerber habe für das Jahr 2001 30
% der gesamten Telefonkosten in Höhe von S 22.619,58 für
betriebliche Zwecke beantragt. Da in diesem Betrag die gesamten Festnetzkosten
enthalten seien, sei der betriebliche Anteil mit 20 % geschätzt worden.
Sollte er dieser Schätzung nicht zustimmen, seien entsprechende
Aufzeichnungen über die einzelnen Gespräche und Gesprächspartner
vorzulegen. 4. Hinsichtlich der beantragten Arbeitsessen mit Kunden und
Immobilien-Kaufinteressenten in Höhe von S 5.258,-- sei eine
Bestätigung des Dienstgebers (Personalabteilung) vorzulegen, dass diese
Arbeitsessen (2 x Ristorante Grissini und 3 x Gasthaus Christon in Mu.) im
Auftrag des Dienstgebers erfolgt und dafür keine Ersätze geleistet
worden seien. 5. Unter dem Titel "Sonstige betrieblich veranlasste Fahrt-
und Reisekosten" sei ein Betrag von S 3.449,-- geltend gemacht worden. Da
betrieblich veranlasste Reisen üblicherweise im Auftrag des Dienstgebers
durchgeführt würden, ergehe das Ersuchen, diese entstandenen Kosten
(Hotel Gerstbergalm, 2 x Taxi Riß GmbH., Taxi Konuk Wien, Austria Trend
Hotel) ebenfalls vom Dienstgeber bestätigen zu lassen, dass für diese
Aufwände kein Ersatz geleistet worden sei. 6. Hinsichtlich der
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sei dem Einschreiter bereits bei der
Veranlagung 1996 mitgeteilt worden, dass diese durch das Pendlerpauschale und
den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. Aus diesem Grunde könnten nicht
zusätzlich Kilometergelder für Fahrten Ma. - Sa. und retour
beantragt werden.
Zu diesen Punkten teilte der Einschreiter im Schreiben vom
21. Mai 2003, welches mit Schreiben des bevollmächtigten Vertreters vom 28.
Mai 2003 an das Finanzamt weitergeleitet wurde, Folgendes mit: Zu 1 und
2: Die eingereichten Reiserechnungen für das Jahr 2001 würden den
ausbezahlten Beträgen entsprechen. Zu 3: Einverstanden. Zu 4.
Der Dienstgeber habe mittels beiliegendem Schreiben bestätigt, nicht mehr
ausbezahlt zu haben als aus den Beilagen hervorgehe. Damit bestätige er
auch, diese Beträge nicht refundiert zu haben. Zu 5: Bei der
Übernachtungsabrechnung Trend Hotel Wien scheine ein Versehen vorzuliegen.
Der Berufungswerber ersuche um Streichung. Zu 6: Hier sei festzuhalten,
dass sein Dienstgeber Fahrten in der Stadt Sa. nicht refundiere und auch bei
sonstigen Fahrten (z.B. Mitgliederversammlungen) Sa. und nicht Ma. als Ausgangs-
und Endpunkt für die Verrechnung heranziehe. Ende zB. eine
Mitgliederversammlung um ca. 23.30 Uhr in Saalfelden, so erhalte der
Berufungswerber Kilometergeld von Sa. nach Saalfelden und retour, wiewohl kein
öffentliches Verkehrsmittel mehr für den Weg nach Ma. zur
Verfügung stehe und der Privat-PKW genutzt werden müsse, was leider
häufig der Fall sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003 wies das
Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung ab. Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 28.5.2003 seien die Reisekosten für das Trend
Hotel und die Taxikosten vom Dienstgeber ersetzt worden. Im Gegenzug seien diese
Beträge mit Kilometergeldern aufgestockt worden, so dass im Ergebnis keine
Änderung gegenüber dem Erstbescheid vorliege. Für die Fahrten
zwischen Ma. (Wohnung) und Sa. (Arbeitsstätte) stehe kein Kilometergeld zu.
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale seien alle Ausgaben
für Fahrten auf dieser Strecke abgegolten. Mehrfachfahrten könnten
nicht zusätzlich verrechnet werden.
In dem vom bevollmächtigten Vertreter am 4. September
2003 gestellten Vorlageantrag, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt
ist, führte der bevollmächtigte Vertreter u.a. aus, dass der beruflich
veranlasste Telefonkostenanteil nur mehr mit 20 % statt mit 30 % angenommen
worden sei. Neben den Kosten des Mobiltelefons beantragte Kosten des
Festnetzanschlusses am Wohnort des Einschreiters hätten die
Abgabenbehörde dazu bewogen, den beruflichen Telefonkostenanteil neu zu
schätzen. Weiters seien die geltend gemachten Kilometergelder für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht anerkannt worden, weil
diese Aufwendungen pauschal durch den Verkehrsabsetzbetrag und das
Pendlerpauschale abgegolten würden. Für den Berufungswerber sei
seitens der Lohnverrechnung 2001 ein "kleines" Pendlerpauschale für eine
einfache Wegstrecke von 40 bis 60 Kilometer berücksichtigt worden
(S 10.560,--). Die Annahme eines beruflichen Telefonkostenanteiles von 20 %
für den Festnetzanschluss am Wohnort rechtfertige zunächst einmal
nicht den gleichen Anteil für das Mobiltelefon. Abgesehen davon beinhalte
der Festnetzanschluss auch Kosten des Internets (Online-Dienste). Der
Abgabenbehörde dürfte wohl bewusst sein, dass das Internet zunehmend
an Bedeutung auch im beruflichen Bereich zur Informationsbeschaffung gewinne.
Dieser Umstand müsse bei der Schätzung des beruflichen Anteiles mit
berücksichtigt werden. Ein beruflicher Anteil des Festnetzanschlusses wie
auch des Mobiltelefons von 30 % erscheine daher durchaus gerechtfertigt. Die
zusätzlichen Werbungskosten würden demnach S 2.261,96
betragen. Als Mitarbeiter im Vorstandsbereich müsse der
Berufungswerber regelmäßig an Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen
teilnehmen. Sitzungen würden immer wieder am späten Nachmittag
angesetzt und würden bis in den Abend hinein dauern. Auch
Mitgliederversammlungen, Generalversammlungen oder Delegiertenwahlen würden
regelmäßig am Abend beginnen. Dasselbe gelte für diverse
Kundenveranstaltungen. Wie der beiliegenden Fahrplanauskunft entnommen werden
könne, bestehe nach 19.39 Uhr jedoch keine Möglichkeit mehr mit dem
Zug oder Bus von Sa. nach Ma. zu gelangen. Ab dieser Zeit sei die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels also unmöglich. Dies treffe an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Jahr 2001 zu. Deshalb werde beantragt,
das "große" Pendlerpauschale für eine einfache Wegstrecke von 40 bis
60 Kilometer in Höhe von S 24.480,-- zuzuerkennen, zusätzlich
also S 13.920,--.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte den
Berufungswerber mit Schreiben vom 23. Juni 2005 zu den nachstehenden
Ausführungen innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen und die
angesprochenen Unterlagen vorzulegen. "1. Laut Finanzamt wurden in der
Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003 für das Kalenderjahr 2001
folgende Werbungskosten in ATS anerkannt:
|
Werbungskostenart
|
beantragt
|
in BVE anerkannt
|
Anmerkungen
|
Telefon
|
6.785,87
|
4.523,91
|
Mangels Aufzeichnungen mit Prozentsatz von 20 % laut
Vor-haltsbeantwortung einverstanden
|
Arbeitsessen
|
2.629,--
|
2.629,--
|
laut Antrag bewilligt
|
Fachliteratur
|
130,50
|
130,50
|
laut Antrag bewilligt
|
AfA
|
4.301,40
|
4.301,40
|
laut Antrag bewilligt
|
Kilometergelder
|
18.824,82
|
1.960,--
|
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte -Wohnung wurden
ausgeschieden
|
Sonstige Fahrten
|
3.449,--
|
1.019,--
|
Aufenthalt im Trend-Hotel sowie Taxi wurde vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzt
|
Summe
|
36.121,--
|
14.564,--
|
In BVE wurde keine Korrektur gegenüber dem im
Erstbescheid anerkannten Betrag von S 15.034,-- vorgenommen.
2. Hinsichtlich der Telefonkosten hat Sie das Finanzamt
mit Schreiben vom 5. Mai 2003 ersucht, entsprechende Aufzeichnungen über
die einzelnen (dienstlichen) Gespräche und Gesprächspartner
vorzulegen, falls Sie mit dem beruflichen Anteil von 20 % nicht einverstanden
sind. In Ihrem Schreiben vom 21.5.2003 an den bevollmächtigten Vertreter
erklären Sie sich mit der Schätzung von 20 % einverstanden. Sollten
Sie auf einer Erhöhung des beruflichen Anteiles auf 30 % bestehen,
müssten die vom Finanzamt verlangten Unterlagen vorgelegt werden. Dies
betrifft auch die berufliche Internetnutzung. Unerklärlich ist, weshalb die
auf R.L. lautenden Telekom-Rechnungen in die Berechnung der 20 % einbezogen
wurden, da jeder Steuerpflichtige nur die auf ihn lautenden Ausgaben als
Werbungskosten anerkannt erhalten kann. Im Falle einer Berufungsentscheidung
müssten diese Beträge (Summe der Telekom-Rechnungen S 3.615,--,
davon 20 %) ausgeschieden werden. 3. Wie das Finanzamt im Vorhalt vom 5.
Mai 2003 richtig ausgeführt hat, sind die Fahrtkosten für die Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung durch den
Verkehrsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale abgegolten. Aus diesem Grunde
können nicht zusätzlich Kilometergelder für die Fahrten Ma.
- Sa. und retour als Werbungskosten anerkannt werden. Bei Ihnen wurde das
kleine Pendlerpauschale für eine einfache Wegstrecke von 40 bis 60
Kilometer vom Arbeitgeber berücksichtigt. Laut Fahrplanauskunft und Ihren
Ausführungen haben Sie täglich bis 19.38 Uhr die Möglichkeit, ein
passendes Massenbeförderungsmittel zur Zurücklegung der Strecke
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zu benutzen. Gelegentliche
Sitzungen am Abend reichen nicht aus, das große Pendlerpauschale zu
gewähren. Nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 steht dem
Arbeitnehmer nur dann das große Pendlerpauschale zu, wenn ihm im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend (an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage) die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist. Ein derartiger Nachweis, der auch die
Arbeitszeitaufzeichnungen des Kalenderjahres 2001 zu umfassen hat, wurde bisher
noch nicht erbracht. Ohne einen derartigen Nachweis kann das im Vorlageantrag
beantragte "große Pendlerpauschale" nicht zuerkannt werden. 4.
Nach § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Sollten Ihnen die
obigen Nachweise nicht gelingen, müsste die Abgabenbehörde die im
Erstbescheid anerkannten Werbungskosten von S 15.034,-- auf
S 13.841,-- (S 14.564,-- minus 20 % von S 3.615,--) reduzieren
und die Abgabennachforderung entsprechend erhöhen."
Dazu teilte der bevollmächtigte Vertreter im Schreiben
vom 17. August 2005 folgendes mit: Telefonkosten: Die Telekom-Rechnungen
würden auf den Namen der Gattin des Rechtsmittelwerbers lauten. Bezahlt
seien diese jedoch vom Bankkonto des Berufungswerbers worden. Den geforderten
Nachweis über die einzelnen dienstlichen Gespräche im Jahr 2001 durch
entsprechende Aufzeichnungen könne der Einschreiter aus heutiger Sicht im
Detail nicht mehr erbringen. Es werde festgehalten, dass nach Dienstschluss bzw.
an Wochenenden aus der Funktion als Vorstandsassistent heraus
regelmäßig beruflich veranlasste Telefonate geführt würden.
Fahrtkosten - Pendlerpauschale: Auch der Nachweis, dass im
Lohnzahlungszeitraum 2001 die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels überwiegend, das heiße an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage nicht zumutbar gewesen sei, falle aus heutiger Sicht
schwer. Ein solcher Nachweis liege aber für das laufende Jahr 2005 vor.
Teilweise seien Kilometergelder vom Dienstgeber refundiert, teilweise
hätten die dienstlich gefahrenen Kilometer dem Dienstgeber nicht
weiterverrechnet werden können. Im Anhang finde sich eine entsprechende
Liste der Arbeitszeiten und Dienstfahrten im 1. Halbjahr 2005. Die Vorjahre und
insbesondere das Jahr 2001 würden sich ähnlich verhalten. Die Liste
solle und könne daher beispielhaft für das Jahr 2001 stehen. Der
Berufungswerber sei seit 1999 in der Funktion als Vorstandsassistent tätig.
Er habe in den letzten Jahren oft mehrere Funktionen ausgeübt, so als
Verantwortlicher für den Bereich Passiv Recht, als
Geldwäschereibeauftragter, als Compliance Verantwortlicher, als
Zuständiger für das Beschwerdemanagement, als
Sicherheitsvertrauensperson oder als Brandschutzbeauftragter. Aus jeder dieser
Funktionen heraus würden sich unterschiedliche Schwerpunkte ergeben. Als
Sicherheitsvertrauensperson etwa habe er in den Jahren 2001 bis 2003 alle
Filialen zwecks Evaluierung besucht, im Jahr 2004 seien in allen Filialgruppen
Schulungen zum Thema Standard Compliance erfolgt. Die Tätigkeit als
Beschwerdemanager und Geldwäschereibeauftragter erfordere zunehmend
Gespräche mit Kunden vor Ort. Schließlich sei noch auf die
Geschäftsführertätigkeit bei der V.I. verwiesen. Die
aufgezählten Tätigkeiten würden veranschaulichen, weshalb die
Liste für das 1. Halbjahr 2005 auch in den Vorjahren und speziell im Jahr
2001 ein durchaus ähnliches Bild zeigen würde. Die dem Finanzamt
bereits vorgelegte Kilometerliste für das Jahr 2001 sei zu wenig
detailliert und überdies nicht vollständig. Die nunmehr vorliegende
Liste für das 1. Halbjahr 2005 sei hingegen wesentlich detaillierter und
vollständiger. Zwei Aspekte seien hervorzuheben. Das offizielle Ende von
Vorstands- oder Aufsichtsratssitzungen sei nicht immer maßgebend für
die Frage, ob die letzte Verkehrsverbindung um 19.38 Uhr noch erreicht werden
könne. Nach den diversen Sitzungen oder Veranstaltungen werde vom
Berufungswerber erwartet auch beim inoffiziellen Teil, das seien
regelmäßig Essen und dergleichen, anwesend zu sein. Wie weiters aus
der Liste für das 1. Halbjahr 2005 ersichtlich sei, habe der
Berufungswerber viele dienstliche Auswärtstermine, zu denen er mit dem
eigenen Auto anreisen müsse. Der Bitte nach einem Dienstwagen sei bis dato
nicht nachgekommen worden. Er sei also die meiste Zeit auf sein Auto am
Dienstort angewiesen. Einerseits also berufliche Termine am Abend zumeist
über das offzielle Ende hinausgehend, andererseits die berufliche
Notwendigkeit, das Auto am Dienstort zur Verfügung zu haben, beides
zusammen führe dazu, dass sich die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels für die Strecke Wohnort - Dienstort als
unmöglich bzw. unzumutbar erweise und dies an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage im Jahr, das heiße überwiegend. Im Jahr 2001 wie im Jahr
2005. Beantragt wird die Gewährung des großen
Pendlerpauschales.
Auf ein Telefonat, wonach der Nachweis über die
Bezahlung der Telefonkosten durch den Berufungswerber fehle, legte der
bevollmächtigte Vertreter mit Schreiben vom 30. August 2005 einen
Kontoauszug, betreffend die Abbuchung der Mobilkom Austria Gebühren vom
16.9.2004 bis 13.6.2005 vom Konto des Berufungswerbers und eine Auflistung von
Aktivitäten am Abend, die im Zusammenhang mit seinem Beruf stünden,
wie z.B. Besuch der Festspiele mit Kunden, VIP-Veranstaltungen mit Michael
Niavarani, Ludwig Bernhard, Andreas Vitasek, Fest auf der Burg Kaprun,
Sommerfest in St. Gilgen, Besuch der alpinen Ski-WM in St. Johann in Tirol,
Salzburger Adventsingen usw. vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind zwei
Punkte: 1. Höhe des dienstlichen
Anteiles an den Telefongebühren: Gemäß
§ 16
Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen stellen nach § 20 Abs. 1 Z. 1
EStG 1988 hingegen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
dar.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre [Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar, Band IIIB,
Tz. 4 zu § 16 EStG 1988 allgemein] und Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes muss der Steuerpflichtige die als Werbungskosten
geltend gemachten Aufwendungen nachweisen oder, wenn dies nicht möglich
ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176). Fehlt ein
Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zur Schätzung
berechtigt (VwGH 1.3.1983, 82/14/0199). Weiters sind sich Lehre (Zorn aaO, Tz.
5.2, Stichwort "Fernsprech- und Telefaxgebühren") und Rechtsprechung in der
Ansicht einig, dass Fernsprechgebühren Werbungskosten sind, soweit sie aus
beruflichen Gründen anfallen. Mangels beweiskräftiger Unterlagen
über Zeit, Dauer der Gespräche und Gesprächspartner kann der
beruflich veranlasste Teil geschätzt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 29.6.1995, 93/15/0104, eine Schätzung mit 25 % der
Gesamtkosten bei einem Vierpersonenhaushalt als berechtigt und schlüssig
angesehen. Für die berufliche Mitbenutzung von Handys gelten die gleichen
Grundsätze.
Angesichts der Tatsache, dass a) dem
Berufungswerber am Arbeitsplatz ein Telefon zur Verfügung steht, b)
er über die mit den Privattelefonapparaten geführten beruflichen
Gespräche keine Aufzeichnungen vorlegen konnte, c) ein
Fünfpersonenhaushalt vorliegt, d) die Ehegattin des
Berufungswerbers im Kalenderjahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung im größeren Ausmass bezogen hat und e) aus der
Aufzählung der Aktivitäten in der Beilage des Schreibens des
bevollmächtigten Vertreters vom 30. August 2005 der Schluss gezogen werden
kann, dass der Berufungswerber durch berufliche und gesellschaftliche
Veranstaltungen wenig Zeit zu Hause verbringt und das Festnetztelefon für
berufliche Zwecke kaum nutzen kann, erscheint die vom Finanzamt
vorgenommene Schätzung des beruflichen Anteiles an den gesamten Telefon-
und Internetkosten mit 20 % mehr als angemessen. Im Schreiben vom 21. Mai 2003
hat sich der Berufungswerber mit diesem Prozentsatz vorerst auch einverstanden
erklärt. Der Unabhängige Finanzsenat nimmt - wie das
Finanzamt - als erwiesen an, dass die auf die Gattin des Rechtsmittelwerbers
lautenden Telekom-Rechnungen im Kalenderjahr 2001 aus den Einkünften des
Berufungswerbers geleistet wurden. Dazu wird noch bemerkt, dass die mit
Schreiben vom 30. August 2005 vorgelegten Unterlagen nicht die Telekom-, sondern
die Mobilkom-Rechnungen betreffen. Bei letzteren ist ohnehin der Einschreiter
und nicht seine Gattin der Vertragspartner.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
2. Gewährung des
großen Pendlerpauschales: Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung sind Werbungskosten auch Ausgaben
des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: a) diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten. b) Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden
zusätzlich die im Gesetz vorgesehenen Pauschbeträge
berücksichtigt. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende
Pauschbeträge berücksichtigt: Im Kalenderjahr 2001 sind die
Pauschbeträge für das große Pendlerpauschale in § 124b Z 52
EStG 1988 geregelt und betragen bei einer einfachen Fahrtstrecke von 40 bis 60
km S 24.480,-- jährlich. Ist der Arbeitnehmer bei einem
Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist nach § 77
Abs. 1 EStG 1988 der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat.
Unbestritten ist, dass zwischen Wohnung -
Arbeitsstätte - Wohnung eine sehr gute Zugsverbindung herrscht, wobei
stündliche Intervalle die Regel sind. Der letzte Zug, der in Ste. auch
Anschluss an den Zug zum Wohnort hat, verlässt Sa. um 19.38 Uhr. Die reine
Zugfahrzeit beträgt für die einfache Strecke meist etwas weniger als
eine Stunde. Um an Stelle des kleinen Pendlerpauschales Anspruch auf das
große zu haben, muss der Berufungswerber den Nachweis erbringen, dass ihm
im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Einen derartigen
Nachweis hat der Berufungswerber für die einzelnen
Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2001 aus folgenden Gründen
nicht erbracht. 1. Es wurden nicht die mit Vorhalt vom 23. Juni 2005
angeforderten Arbeitszeitaufzeichnungen des Rechtsmittelwerbers betreffend das
Kalenderjahr 2001 erbracht. Die der Einkommensteuererklärung 2001
beigefügte Aufstellung über diverse Fahrten reicht nicht aus, weil bei
keinem Tag das Ende der Dienstzeit angeführt ist, weshalb es dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht möglich ist, zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale in den einzelnen
Monaten des Kalenderjahres 2001 vorgelegen sind. 2. Allgemeine
Ausführungen über die Tätigkeit des Berufungswerbers über
mehrere Jahre sowie konkretere Aufschreibungen im 1. Halbjahr 2005 reichen
dafür keinesfalls aus. Gerade durch die verschiedenen Funktionen, die der
Einschreiter in den einzelnen Jahren ausgeübt hat, kann auf eine gleich
bleibende Arbeitszeit an den einzelnen Tagen der Lohnzahlungszeiträume der
Vorjahre nicht geschlossen werden. 3. Wenn als Grund, weshalb die letzte
Verkehrsverbindung von der Arbeitsstätte zur Wohnung um 19.38 Uhr nicht
erreicht werden könne, der inoffizielle Teil von Sitzungen, das seien
regelmäßig Essen und dergleichen, angeführt wird, ist auf das
VwGH-Erk. v. 16.9.1992, 90/13/0291 zu verweisen. Danach unterliegen Aufwendungen
für Fahrten von "Arbeitsessen" und Empfängen zur Wohnung des
Steuerpflichtigen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG. Sie
sind selbst dann steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. 4. Nach dem Gesetzeswortlaut genügt es
für die Ablehnung des großen Pendlerpauschales, wenn im jeweiligen
Lohnzahlungszeitraum (Monat) die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Auf der 45 km langen
ÖBB-Strecke vom Arbeitsort Sa. zur Wohnung in Ma. fuhr auch nach 19.38 Uhr
bis St. - das sind 28 Kilometer und somit mehr als die halbe Strecke -
noch ein Massenbeförderungsmittel. Laut dem Zugfahrplan des Jahres 2001
fuhren von Sa. noch um 20.58, 21.45, 22.58 und 23.45 ÖBB-Züge nach St.
ab, welche den letztgenannten Ort in 30 Minuten erreichten. Somit kann auch nach
19.38 Uhr noch nicht von der Unmöglichkeit der Benutzung eines
Massenbeförderungsmittels gesprochen werden.
Diesem Berufungspunkt war aus mehreren Gründen
ebenfalls kein Erfolg beschieden. Bemerkt wird noch, dass auf dem
Formular L 16 "Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales"
auf Seite 4 folgender Text abgedruckt ist: "Wenn Sie Ihren eigenen PKW im Dienst
verwenden müssen, gelten für den Anspruch auf das Pendler-Pauschale
ebenfalls die normalen Regeln. Auch in diesem Fall liegt nicht automatisch
Unzumutbarkeit vor."
Wie aus Punkt 1 des Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates vom 23. Juni 2005 ersichtlich, ergibt sich durch die Tatsache,
dass die im Erstbescheid anerkannten Aufenthaltskosten im Trend-Hotel sowie
Taxikosten (S 2.430,--), welche in Wahrheit vom Arbeitgeber steuerfrei
ersetzt wurden, selbst bei der zusätzlichen Gewährung von
Kilometergeldern in Höhe von S 1.960,-- eine Kürzung der
Werbungskosten auf S 14.564,-- bewirken. Im Punkt 4 des obgenannten
Vorhaltes wurde ausgeführt, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da dem Einschreiter
von Rechts wegen nur ein Betrag von S 14.564,-- an Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, für das Kalenderjahr 2001
zusteht, hat auch eine Neuberechnung der Einkommensteuer auf dieser Basis zu
erfolgen. Wie aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich, erhöht
sich dadurch die Nachforderung an Einkommensteuer von bisher € 406,46 auf
€ 422,96.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 8.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenTelefonkostenSchätzungberuflicher Anteilgroßes PendlerpauschaleZumutbarkeitMassenbeförderungsmittelAbendveranstaltungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0498-L/03
- Stammnummer
- 18317
- Gültig
- 08.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF