…werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um…
…nicht aber die Größe der Wohnung entscheidend sei. In der UFS-Entscheidung RV/0305-L/04 vom 22.4.2005 werde auch darauf hingewiesen, dass die berufliche Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, Der Bf. sei Hauptverantwortlicher im Bereich Sales und Market Operations im Bereich…
…Ausgaben für die Lebensführung abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringe und sie zur Förderung seines Berufes erfolge. Wenn sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen ließen, sei der gesamte Aufwand als Michaufwand…
…vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184), sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (Doralt, Kommentar…
…vor, wenn der Steuerpflichtige "seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden" (VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184), sei es auch in einer höher qualifizierten Stellung (Doralt, Kommentar…
…28.9.2004, 2001/14/0020 ausgesprochen: Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bestünde. Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen…
…99/14/0096; 29.11.1994, 90/14/0215); eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung bzw. das berufliche Fortkommen ist nicht Voraussetzung; es muss auch kein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen bzw. zukünftigen Einkünfte gegeben sein (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020…
…vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Ausgaben oder Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie…
…Österreich umfassend abgesichert waren. Die Absicherung betraf sowohl den Fall der geplanten als auch den Fall einer allenfalls früher erforderlichen Rückkehr. Bereits aus der Absicherung der beruflichen (wirtschaftlichen) Stellung des Bw. für die Zeit nach seiner (geplanten) Rückkehr nach Österreich ist ersichtlich, dass die bestehende…
…0020, folgende grundlegenden Aussagen getroffen: "Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem…
…jeweiligen Einnahmen stehen. Aufwendungen zur beruflichen Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben ist. Dem Wesen einer…
…Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert…
…stetigen neuen Herausforderungen gerecht zu werden bzw. eine höher qualifizierte Stellung im selben Berufsumfeld zu erreichen. Es ist glaubwürdig und naheliegend, dass sie die erworbenen Kenntnisse im täglichen Berufsleben umsetzen konnte und kann. Die berufliche Bedingtheit ist eindeutig erkennbar, eine allenfalls mögliche private Mitveranlassung kann…
…1994, 91/14/0024, u. a. m.) - nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen besteht (so freilich noch etwa Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, EStHB, 2. Auflage, Wien 1985, zum EStG 1972 unter Hinweis auf…
…selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden können. Dem entsprechend würden Ausgaben bzw. Aufwendungen bei Zusammentreffen von beruflicher und privater Veranlassung die steuerliche Bemessungsgrundlage…
…Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 legt insofern fest, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich…
…beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche…
…weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgelegen; der Beschuldigte habe bloß eine andere, aus seiner Sicht vertretbare Rechtsmeinung vertreten. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite ist zunächst die berufliche Stellung des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dieser war nicht bloß Geschäftsführer der *A & A GmbH*, sondern zugleich berufsmäßiger Steuerberater…
…zu werden. Aufwendungen für die berufliche Fortbildung seien nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestehen würde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen…
…Abklärung folgender Punkte sowie um Vorlage folgender Unterlagen: "- Teilnahmebestätigung für jede Maßnahme (ergänzend zur HN) - Angaben zum jeweiligen Teilnehmerkreis (Anzahl der Teilnehmer, sowie deren berufliche Tätigkeit/berufliche Stellung) - konkrete Leistungsbeschreibung von iBOP/Mag. D: Welche konkreten Leistungen wurden im Rahmen der jeweiligen Coaching-Einheiten erbracht…