Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3428-W/07
Fortbildungsaufwendungen einer Lehrerin an einem sonderpädagogischen Zentrum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3428-W/07vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vom 20. September
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 31. August 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Die Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird mit einer
Gutschrift in Höhe von € 1.585,36 festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1.) Frau Bw. (idF Berufungswerberin bzw. Bw.) ist als
Lehrerin tätig und machte für das berufungsgegenständliche Jahr
2006 Aufwendungen für Aus- bzw. Fortbildung, Fachliteratur sowie
Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend.
2.) Nachdem die Bw. vom Finanzamt mit Schreiben vom 4. Juni
2007 aufgefordert worden war, diese Werbungskosten belegmäßig
nachzuweisen und die berufliche Veranlassung dieser Kosten zu dokumentieren,
legte die Bw. mit Schreiben vom 2. Juli 2007 die entsprechenden Belege vor und
gliederte ihre Aufwendungen wie folgt auf:
a) Aus- bzw. Fortbildungskosten
(€ 3.167,89)
Diesbezüglich verwies die Bw. darauf, dass das
Finanzamt diese Aufwendungen für das Jahr 2005 anerkannt habe, nachdem sie
über entsprechende Aufforderung folgende schriftliche Stellungnahme
abgegeben hatte:
"Ich arbeite mit
emotional benachteiligten, jederzeit gewaltbereiten Kindern in einem
sonderpädagogischen Zentrum. Diese Schüler können auf Grund ihres
Verhaltens nicht mehr in die Normalschule integriert werden und werden somit
ihren Hauptschulabschluss bei uns im Zentrum absolvieren.
Die pädagogische
Auseinandersetzung mit diesen besonders bedürftigen Kindern ist meiner
Ansicht nach zu wenig. Lehrer bzw. Lehrerinnen bedürfen auch einer
therapeutischen Ausbildung, um effizient arbeiten zu können.
Hilflose, verzweifelte
Eltern und zunehmend ohnmächtige Pädagogen zeigen, dass unser
Schulsystem und die Lehrerausbildung neu organisiert werden muss.
Pädagogische Hochschulen werden sich nur dann gesellschaftlich
bewähren, wenn sie eine therapeutische Ausbildung für alle
Lehrer/innen beinhalten, denn die Schule muss heute nicht nur einen
pädagogischen Lehrauftrag erfüllen, sondern immer mehr erzieherische
und beratende Aufgaben erfüllen.
Auf Grund der oben
erwähnten Problematik habe ich mich für eine ergänzende
therapeutische Kurzausbildung zum akademischen Lebens- und Sozialberater
entschlossen.
Sie beinhaltet die
Gestaltberatung und die systemische Beratung.
Beide Methoden
unterstützen mich
1. in der Gestaltung
meiner Unterrichtsarbeit
2. in der
pädagogisch beratenden Auseinandersetzung mit meinen Schülern in und
nach Konfliktsituationen und
3. in der
Elternarbeit.
Ad 1) Emotional
benachteiligte Kinder brauchen nicht nur einen besonderen Unterricht, um ihr
Lehrziel zu erreichen, sondern auch viele Gelegenheiten, um ihre Ich-Struktur zu
stärken und um ihren Selbswert aufzubauen (Gestaltberatung).
Ad 2) Meine Schüler
haben auf Grund ihres Verhaltens viele leidvolle Erfahrungen gemacht. Ihre
Frustrationstoleranz ist sehr gering und der Realitätsbezug fehlt
(Gestaltberatung).
Ad 3) Um im Leben meiner
Schüler etwas bewirken oder verändern zu können ist die
Elternarbeit besonders wichtig. Betroffene Eltern sind oft hilflos im Umgang mit
ihrem Kind, verzweifelt wegen des Unverständnisses in der Gesellschaft
(Schuldgefühle) und haben selbst emotionale, aber auch soziale Nöte
und die Liebe zu dem Kind muss immer wieder neu geweckt werden (Systemische
Beratung).
Die Ausbildung zum
akademischen Lebens- und Sozialberater unterstützt meine Arbeit und zeigt
mir neue Einsichten, Methoden, Theorien und Menschenbilder."
Diese Aufwendungen, die nicht durch den Arbeitgeber ersetzt
worden seien, würden sich zusammensetzen aus monatlichen Ratenzahlungen an
den Verein "S" (Verein zur Aus- Fort- und Weiterbildung im psychosozialen Feld)
für
- Lehrgang GW 16 (€ 709,02),
- Lehrgang LW 11, Lebens- und Sozialberatung
(€ 2.089,38) sowie
- Fahrtkosten Wohnung zum Seminarort
(€ 369,49).
b) Fachbücher (€ 194,20)
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Autor
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Titel
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Henry
G. Tietze
|
Imagination
und Symbolbedeutung. Wie innere Bilder heilen und vorbeugen helfen
|
Paul
Goodman
|
Gestalttherapie
Praxis
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Bruno-Paul
de Roeck
|
Gras
unter meinen Füßen. Eine ungewöhnliche Einführung in die
Gestalttherapie
|
Frederick
S. Perls
|
Grundlagen
der Gestalt-Therapie. Einführung und Sitzungsprotokolle
|
Violet
Oaklander
|
Gestalttherapie
mit Kindern und Jugendlichen
|
Frederick
S. Perls
|
Gestalt
- Therapie in Aktion
|
Dorothea
Rahm
|
Gestaltberatung.
Grundlagen und Praxis integrativer Beratungsarbeit
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Jon
Krakauer
|
Gestaltpädagogik
in der Schule
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o.A.
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Jin
Shin Jyutsu - Schnelle Selbsthilfe
|
Amélie
Nothomb
|
Kosmetik
des Bösen
|
David
Althaus
|
Depressiv?
|
Hannah
Green
|
Ich
hab dir nie einen Rosengarten versprochen. Bericht einer Heilung
|
Steffen
Grüner
|
Psychiatrie
fast - der 4,5h-Crashkurs
c) Arbeitsmittel (€ 707,70)
- Diverse Papier- und Schreibwaren, PC-Kosten,
Internetzugang (€ 667,70)
- Mobiltelefon - Nutzung des privaten
Wertkarten-Mobiltelefons im Zuge von Schulveranstaltungen und in
Klassenvorstandsfunktion, pauschal, Schulbestätigung bei Bedarf
möglich (€ 40,00)
3.) Mit Bescheid vom 31. August 2007 wurden vom Finanzamt
lediglich Werbungskosten in Höhe von € 667,70 (Diverse Papier-
und Schreibwaren, PC-Kosten, Internetzugang) anerkannt. Begründend wies das
Finanzamt darauf hin, dass der Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" Anregungen
zu Verbesserungen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation
in verschiedenen Lebenslagen enthalte, wie dies für alle Personen von
Bedeutung sei, die zu anderen Menschen Kontakt hätten. Dieser Lehrgang
komme in erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder
Personengruppen außerberufliche bzw. berufliche oder sonstige menschliche
Kontakte pflegen würden. Er sei demnach nicht nur auf pädagogisch
tätige Personen beschränkt. Daraus ergebe sich, dass keine
berufsspezifische Fortbildung vorliege, sondern es sich um eine von vielen
Berufsfortbildungen allgemeiner Art handle. Der Lehrgang könne in
verschiedensten Bereichen Verwendung finden und sei in der Regel nicht geeignet,
eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Die beantragten Kosten
für den Lehrgang und die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten und
Fachliteratur könnten daher nicht anerkannt werden. Auch die Telefonkosten
würden in keinem beruflichen Zusammenhang stehen.
4.) In der Berufung vom 20. September 2007 brachte die Bw.
Folgendes vor:
"Ich arbeite mit
Jugendlichen, die stets verbal wie auch körperlich gewaltbereit sind, im
pädagogischen Rahmen einer SES-Klasse
(
S
onder
e
rziehungs
s
chule).
Meine Aufgabe ist es,
diesen jungen Menschen einen positiven Hauptschulabschluss zu ermöglichen,
und sie auf ihr künftiges soziales Leben in der Gesellschaft vorzubereiten
(= pädagogische Arbeit).
Dieses Ziel ist aber nur
erreichbar, wenn dazu zusätzlich laufend beratende Einheiten für die
Schüler, aber besonders auch für die oft verzweifelten und
überforderten Eltern stattfinden.
Die
Ausbildung
zur Lebens- und Sozialberatung vermittelt mir mit ihren zwei Methoden
Kenntnisse, die für meine Arbeit von großer Bedeutung sind
(Gestaltberatung, Systemische Beratung).
Durch diese neuen
Einsichten ist es mir schon jetzt möglich, einen ganz besonderen Umgang mit
den Schülern und den betroffenen Eltern zu pflegen.
Gerade diese Ausbildung
bietet mit die geforderte Erweiterung meines Wissens und meiner Fähigkeiten
in ganz spezifischer Weise wie keine andere.
Die Anwendbarkeit in
meinem besonderen beruflichen Spektrum ist der einzige Grund für mich,
diese Ausbildung zu absolvieren, viel Zeit und Kosten auf mich zu nehmen, um in
meiner beruflichen Situation kleine Erfolge im menschlichen Umgang zu erzielen,
und ich kann mir auch keine andere Verwendung dieser Kenntnisse
vorstellen.
Die Pädagogischen
Hochschulen werden in diesem Jahr neu organisiert und ich wünsche allen
zukünftigen Pädagogen, dass ihr Studium - anders als meines - auch
eine derartige beratende - therapeutische Ausbildung beinhalten
wird.
Die
Fachbücher
sind sowohl für meine Arbeit als auch für meine Ausbildung
wichtig.
Weiters nutze ich mein
Mobiltelefon
vorwiegend beruflich, weil ich sowohl für meine Schüler als auch
für ihre Eltern jederzeit erreichbar sein muss, sie aber auch meinerseits
sie in besonderen Situationen kontaktiere. Die Schule kann mir dazu kein eigenes
Mobiltelefon zur Verfügung stellen.
Ausbildung, Reisekosten,
Fachliteratur und Mobiltelefonkosten hat das Finanzamt in den letzten Jahren,
insbesondere auch 2005, als Werbungskosten anerkannt."
5.) Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 ersuchte das
Finanzamt um eine Ergänzung des Berufungsvorbringens. Danach sei die
Ausbildung eines Lehrers zum Lebens- und Sozialberater ein reglementiertes
Gewerbe mit Befähigungsnachweis. Es würden darin Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt, die sowohl für eine Vielzahl von Berufsbildern
förderlich seien als auch den privaten Bereich tangierten. Werbungskosten
würden aber nur dann vorliegen, wenn für die Ausbildung eine
berufliche Notwendigkeit bestehe (zB Weiterverpflichtung des Lehrers nur auf
Grund dieser Ausbildung). Dem Finanzamt sei deshalb bekanntzugeben, ob es
Konsequenzen beruflicher Natur gegeben hätte, wenn diese Ausbildung nicht
gemacht worden wäre, wobei eine Bestätigung des Dienstgebers
hiefür nötig sei. Weiters sei durch eine Rufnummernaufstellung des
Mobiltelefones die berufliche Notwendigkeit nachzuweisen und der Kostenanteil zu
errechnen.
6.) Im Schreiben vom 2. November 2007 verwies die Bw.
zuerst darauf, dass die Tatsache, dass dieselben Werbungskosten im Jahre 2005
nach Abgabe von Zusatzerklärungen, dh nach konkreter Prüfung durch das
Finanzamt, anerkannt worden seien, zwar keinen Rechtsanspruch für 2006
begründen mögen, es aber doch mit Kontinuität, Fairness und
Planungssicherheit zu tun habe, da in der Lebensführung mit
beschränktem Einkommen die Absetzbarkeit dieser Kosten einkalkuliert
sei.
Die vom Finanzamt geforderte berufliche Notwendigkeit der
Aus- bzw. Fortbildungskosten sei aus den Lohnsteuerrichtlinien nicht zu
entnehmen. Das würde wohl heißen, dass ohne diese
Bildungsmaßnahme eine Entlassung oder eine andere schwerwiegende
Konsequenz drohe. Ziehe man dagegen den positiven Ansatz vor, gehe es darum,
welche Möglichkeiten sich dadurch im Schulbereich ergeben würden,
welche Karriereschritte nunmehr offen stünden sowie welchen Nutzen sowohl
die Schüler als auch die Eltern hätten. Diesbezüglich eine
Bestätigung des Dienstgebers einzuholen, sei wohl schwierig und in vielen
Fällen aufgrund der betriebsinternen Interessenslagen nicht erbring- und
erzwingbar. Es könne für den Arbeitnehmer auch schädlich sein,
mit dem Arbeitgeber offen über die Qualifikationsmaßnahmen und
über Konsequenzen zu sprechen. Dennoch habe die Direktorin der Schule
über entsprechendes Ersuchen ein solches Schriftstück aufgesetzt
(siehe Beilage).
Die Lohnsteuerrichtlinien 358, 358a, würden eindeutig
zeigen, dass es gar nicht entscheidend sei, ob es sich um Fort- oder Ausbildung
oder sogar Umschulung handle. Da es darum gehe, auf dem Laufenden zu bleiben,
den Anforderungen gerecht zu werden, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu
verbessern sowie eventuell den Tätigkeitsbereich im Schulbereich zu
verlagern, handle es sich bei dieser Bildungsmaßnahme eindeutig um eine
berufsnahe, verwandte Qualifikation. Alle Inhalte könnten mit dem
beruflichen Anforderungsprofil in Verbindung gebracht werden.
Auch der Einwand des Finanzamtes, es liege eine
Gewerbeausbildung vor, stimme nicht, da die Gewerbeberechtigung ergänzend
eine Reihe zusätzlicher, nicht unerheblicher Aufwendungen und
Aktivitäten benötigen würde. Im Übrigen wäre dies nach
den Lohnsteuerrichtlinien unwesentlich, da darin selbst Umschulungen als
abzugsfähig erkannt werden.
Alle bislang vorgebrachten Indizien würden auf die
berufliche Veranlassung hinweisen, die Aufwendungen seien beruflich objektiv
sinnvoll, Indizien für eine unmittelbare private Veranlassung gebe es
aufgrund fehlender persönlicher Motive und mangels direkter privater oder
sonstiger Umsetzbarkeit nicht.
Auch die Kosten für das Mobiltelefon seien in den
Vorjahren regelmäßig anerkannt worden. Die verlangte
Rufnummernaufstellung könne nicht beigebracht werden, da es sich um ein
Wertkartentelefon handle und eine nachträgliche Aufstellung nach Auskunft
von A1 nicht möglich sei. Im Übrigen würde eine solche
Rufnummernaufstellung nur die Anrufe zeigen, nicht aber die Anrufe der Eltern
und Schüler. Die Abschätzung mit € 40,00 ergebe sich durch
die jährliche Nachladung mit ca. € 100,00 und einem
geschätzten Privatanteil von 60 %. Auch diesbezüglich werde auf die
beiliegende Bestätigung der Direktorin verwiesen.
In Bezug auf die ebenfalls nicht anerkannte Fachliteratur
habe es zwar keine konkrete Anfrage gegeben, weshalb nochmals darauf verwiesen
sei, dass diese in Verbindung zur derzeitigen Berufsausübung stehe.
Das beiliegende Schreiben der Schuldirektorin hat folgenden
Inhalt:
"Frau
Bw. führt in der
Sonderschule, eine spezielle
Hauptschulklasse und mit einer Gruppe von emotional benachteiligten bzw.
beeinträchtigten Jugendlichen, die verbal wie auch körperlich immer
wieder gewaltbereit und in anderen Schulen bzw. Klassen nicht integrierbar
sind.
Sie absolviert derzeit
eine Ausbildung in Lebens- und Sozialberatung.
Aus meiner Sicht sind die
dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für ihren heutigen und
künftigen Einsatz äußerst nützlich und in vollem Umfang
direkt einzusetzen. Im Schulbereich kann eine derartige umfassende berufsnahe
Ausbildung nicht zur Verfügung gestellt werden.
Diese zunehmende
Qualifkation zeigt sich in den Erfolgen der aktuellen Unterrichtsarbeit von Frau
Bw..
Weiters ist Frau
Bw. bestrebt, den Schwerpunkt ihrer
heutigen Verwendung in die Tätigkeit als sog. Beratungslehrerin zu
verlagern.
Die nachzubesetzenden
Posten in diesem Bereich sind allerdings gegenüber den Bewerberzahlen
äußerst rar und werden streng nach vorhandenen Qualifikationen
vergeben.
Es ist zweifellos so,
dass die Chancen von Frau Bw. für
diesen Entwicklungs- und Karriereschritt durch diese Zusatzausbildung
erhöht werden.
Diese Ausbildung ist also
sowohl für die derzeitige Tätigkeit als auch für ihr berufliches
Weiterkommen von Nutzen.
Ein weiterer Punkt der
Nachfrage betrifft die Verwendung des Mobiltelefons von Frau
Bw.. Es ist mir bekannt, dass sie
dieses auch im Jahr 2006 für ihre Schüler und deren Eltern im Zuge von
Exkursionen und zur Vor- und Nachbereitung ihrer Unterrichtsarbeit verwendet
hat. Sie steht sowohl den Eltern in der schwierigen gemeinsamen Erziehungsarbeit
als auch ihren Schülern jederzeit telefonisch beratend und
unterstützend zur Verfügung."
7.) Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2007 wurde
der angefochtene Bescheid vom 31. August 2007 "abgeändert", wobei im
Ergebnis die Aufwendungen für das Mobiltelefon in Höhe von
€ 40,00 anerkannt wurden. Begründend wiederholte das Finanzamt
die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2007 und wies darauf
hin, dass eine berufliche Notwendigkeit der Ausbildungskosten zum Lebens- und
Sozialberater bisher nicht nachgewiesen worden sei. Unter Hinweis auf das
Aufteilungsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 könnten
deshalb diese Kosten und die beantragte Fachliteratur nicht anerkannt
werden.
8.) Mit dem direkt beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
eingereichten Vorlageantrag vom 29. November 2007 ersuchte die Bw. um neuerliche
Überprüfung ihres bisherigen Vorbringens.
9.) Über Aufforderung des UFS übermittelte die
Bw. mit dem Schreiben vom 15. Juni 2008 Unterlagen zum Kurs "Lebens- und
Sozialberatung" sowie eine Bestätigung des Vereins "S" über die
erfolgreiche Absolvierung dieses Kurses in der Zeit von September 2005 bis April
2008. Zudem gab die Bw. bekannt, dass etwa 25 % der Lehrgangsteilnehmer
Pädagogen waren. Weiters legte sie eine Bestätigung des Vereines
über die empfohlene bzw. geforderte Bücherliste vor, wobei sie darauf
hinwies, dass das Buch von Amélie Nothomb, "Kosmetik des Bösen",
bedauerlichenfalls in die Aufstellung geraten sei. Zuletzt brachte sie vor, dass
sie ab September 2008 als Beratungslehrerin an der Volksschule, und der
Hauptschule Pachmayrgasse, 1110 Wien, tätig sein werde, wobei ihr die
abgeschlossene Ausbildung von Nutzen sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im konkreten Fall, ob es sich bei den
Aufwendungen für den Lehrgang "Lebens- und Sozialberatung" (Kurs- sowie
Fahrtkosten), den Büchern sowie dem Mobiltelefon um Werbungskosten handelt
oder ob sie dem steuerlich nicht begünstigten Bereich der
Lebensführung zuzuordnen sind.
A) Aus- bzw.
Fortbildungskosten:
In Bezug auf die von der Bw. für das Jahr 2006
diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von
€ 3.167,89 ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Bw. war im streitgegenständlichen Jahr 2006 als
Lehrerin in einem sonderpädagogischen Zentrum beschäftigt und
absolvierte in der Zeit von September 2005 bis April 2008 den Lehrgang "Lebens-
und Sozialberatung", einen sechssemestrigen Fachkurs zur Ausbildung von Lebens-
und Sozialberatern beim Verein "S".
Dieser vom Verein "S" durchgeführte Lehrgang
erfüllt die entsprechenden Bedingungen der Verordnung des Bundesministers
für Arbeit und Wirtschaft vom 14. Februar 2003, BGBl. II Nr. 140, und wurde
daher gemäß
§ 119 Abs. 5 GewO 1994 durch die beim
Fachverband des Allgemeinen Gewerbes eingerichtete Zertifizierungsstelle
genehmigt. Die Lebens- und Sozialberatung wurde in Österreich per Gesetz ab
Jänner 1990 als eigener Berufsstand etabliert und umfasst
Gesundheitsvorsorge im weitesten Sinn, Krisenintervention, effiziente und
kompetente Beratung und Begleitung von Menschen in persönlichen und
beruflichen Problem- und Entscheidungssituationen, beinhaltet aber auch
Persönlichkeitsentwicklung, Kreativitätsförderung,
Kommunikations- und Persönlichkeitsberatung.
Nach den eigenen Angaben dieses Vereines zielt der Lehrgang
auf die Vermittlung von Qualifikationen ab, die für eine kompetente und
effiziente Beratungstätigkeit im psychosozialen Bereich erforderlich sind,
und fördert die Entwicklung eines kritisch-konstruktiven
Selbstbewusstseins, die Vermittlung adäquater Kommunikationsformen zur
Durchsetzung, Abgrenzung und Kooperation, die Fähigkeit, KlientInnen bei
Lebensfragen, Problemstellungen, Lebensentscheidungen und Lebenskrisen themen-
und personenbezogen beratend und unterstützend zur Seite zu stehen sowie
die Qualifizierung für das fördernde, begleitende, einfühlende,
erhellende Beratungsgespräch.
Als Voraussetzungen für die Ausbildungs-Teilnahme sind
gefordert: Mindestalter 24 Jahre, abgeschlossene Berufsausbildung,
beratungsrelevante Vorbildung, Aufnahmegespräch.
Den von der Bw. vorgelegten Kursunterlagen sowie der
Teilnahmebestätigung des Vereins "S" sind die Inhalte des Lehrgangs
"Selbsterfahrung" (Gw 16) sowie des Lehrgangs "Lebens- und Sozialberatung" (LW
11) zu entnehmen:
Gw 16
(zweisemestriger Grundkurs, der Voraussetzung ist für den Lehrgang LW
11):
-
Einführung in die Arbeit im psychosozialen Feld - Biographische
Reflexion und kreative Gestaltung - Körperausdruck und
Bewegung - Systemische Analyse - Individuelle und soziale
Entwicklungsprozesse - Interaktionale Analyse
LW 11:
-
Einführung in die Lebens- und Sozialberatung - Berufsidentität,
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche - Anthropologische und
philosophische Grundlagen - Methodik: Gestaltberatung - Methodik:
Systemische Beratung - Methodik: spezielle Beratungsfelder -
Methodik: Analyse von Gruppenprozessen - Methodk: Themen der Lebens- und
Sozialberatung - Methodik: Prozessdiagnostik und
Interventionsformen - Medizinische Grundlagen - Rechtsfragen:
Familienrecht, Berufsrecht allgemeine Rechtsfragen -
Krisenintervention - Methodik: Spezielle Beratungsformen (Supervision,
Coaching, Mediation) - Methodik: Beratungsmodelle der Einzel-, Paar- und
Familienberatung - Berufsethik, Standesregeln und Berufsorganisation,
Betriebswirtschaftliche Grundlagen inkl. Steuerrecht - Methodik:
Abschluss-Seminar
Nach den Angaben der Bw. ist in Bezug auf ihre
Tätigkeit von diesen Methodiken zum einen die Gestaltberatung bzw.
Gestalttherapie bedeutsam. Dabei handelt es sich um ein
hermeneutisch-phänomenologisch ausgerichtetes erlebnisaktivierendes
Psychotherapieverfahren, das sich zu weiten Teilen aus der Psychoanalyse und in
Kritik und in Abgrenzung zu ihr, unter Rückgriff auf die Gestaltpsychologie
und dem holistisch, phänomenologischen, sowie existentiellen Denken des 20.
Jahrhunderts entwickelte (vgl. ua www.gestalttherapie.at/).
Bei der von der Bw. ebenfalls angeführten Systemischen
Beratung geht es darum, im Zuge einer praktischen therapeutischen Arbeit eine
systemische Sichtweise in den Vordergrund zu rücken, dh etwa im Rahmen
einer Familientherapie das System "Familie" zu hinterleuchten (vgl. ua den
entsprechenden wikipedia-Artikel).
Der Lehrgang wurde in Blockseminaren an Wochenenden
durchgeführt, wobei der Bw. durch den Dienstgeber die angefallenen Kosten
(insgesamt für die Jahre 2005 bis 2008 € 8.075,50) nicht ersetzt
wurden. Die Lehrgangsteilnehmer waren zu etwa 25 % Pädagogen.
Ihre eigene Ausbildung bzw. ihren beruflichen Werdegang gab
die Bw. dem UFS gegenüber wie folgt an:
|
1987 -
1994
|
Ausbildung zur
Volksschullehrerin
|
1987 -
1995
|
Studium der
Pädagogik und Sonder- und Heilpädagogik
|
1994 -
2002
|
Volksschullehrerin
an zwei Volksschulen im 10. Bezirk
|
2001
|
Erweiterungsprüfung
aus Sondererziehungsschule beim Stadtschulrat für Wien
|
2002 -
2003
|
Förderklassenlehrerin
an einer Sondererziehungsschule
|
2003 -
2004
|
Förderklassenlehrerin
an einer Volksschule
|
2004 -
2008
|
Hauptschullehrerin
in einer Sondererziehungsklasse für verhaltensauffällige Jungendliche
in einem sonderpädagogischen Zentrum
|
2005 -
2008
|
Ausbildung zur
Lebens- und Sozialberaterin
|
ab Sept.
2008
|
Beratungslehrerin
an einer Volks- und Hauptschule
In einer
Förderklasse bzw. Sondererziehungsklasse sind normal intelligente
Schüler, die aufgrund ihres Verhaltens in Kleingruppen unterrichtet werden
müssen. Förder- und Sondererziehungsklassen sind entweder in
Sonderpädagogischen Zentren untergebracht, oder in Volks-, Haupt- bzw.
Sonderschulen für körperbehinderte Kinder. Die Kinder in Förder-
und Sondererziehungsklassen werden nach dem normalen Volks- bzw.
Hauptschullehrplan unterrichtet. Nur für körperbehinderte Kinder gibt
es einen eigenen Lehrplan.
In Bezug auf das Berufsbild "Beratungslehrer" besteht das
Ziel der Beratungsarbeit darin, die betreuten Kinder und Jugendlichen zu
befähigen, ihren schulischen Alltag besser zu bewältigen und durch
integrative Betreuung den Verbleib an der Regelschule zu ermöglichen,
Lehrer und Lehrerinnen in Situationen erhöhter Anforderungen im Umgang mit
schwierigen Schülern zu unterstützen und Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte in schwierigen Erziehungssituationen zu beraten. Dabei
werden unter anderem Schüler betreut, die Leistung und/oder Schule
verweigern, die auffällig sind durch Beziehungsunfähigkeit oder
negativen Kontaktaufnahmen, die ängstlich, mutlos und ohne Selbstvertrauen
sind, die realitätsfremd sind und in Phantasien flüchten, die
depressiv sind, die ein plötzliches Absinken der Leistungen aufweisen, die
aus verschiedenen Gründen zum Außenseiter werden, die distanzloses
Verhalten zeigen, die durch Kontaktarmut auffallen, die in dramatischen
familiären Krisensituationen leben (zB Scheidung, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, Tod, ...) und bei denen ein sonderpädagogischer
Förderbedarf gemäß
§ 8 Schulpflichtgesetz
(Verhaltensbehinderung) festgestellt wurde. Der Erreichung dieses Zieles dienen
die kurz- oder langfristige Betreuung des Kindes im systemischen Kontext, die
fallspezifische Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (vor allem Bezirksschulrat und
Sonderpädagogische Zentren), Behörden und Institutionen,
erforderlichenfalls die Mitwirkung des Beratungslehrers bei der Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß
§ 8 SchPG
durch Erstellung von Gutachten, die intensive Zusammenarbeit mit den betroffenen
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Lehrern, dem Schulpsychologischen Dienst
und enge Kontakte mit Jugendämtern und psychosozialen Institutionen
(Heilpädagogische Station, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Kinder- und
Jugendanwaltschaft, ...), die Supervision sowie die Teilnahme an fachbezogenen,
von der Dienstbehörde einberufenen Dienstbesprechungen.
Rechtlich gesehen sind Werbungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpfichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Mit der
Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG
1988 durch das Steuerreformgesetz 2000 sollte die früher bestandene strenge
Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für
die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen
für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur
Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als
abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für
eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern
zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber
jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven
Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom
Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit
stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme
liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können. Weiterhin vom Abzug ausgeschlossen
sollen aber ua Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung
sein.
Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen, die sich nicht einwandfrei von den
Aufwendungen für die private Lebensführung trennen lassen,
gehören mit ihrem Gesamtbetrag zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben
(Aufteilungsverbot, vgl. VwGH vom 24.9.2007, 2006/15/0325). Wenn Aufwendungen
(Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im
Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung
veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater
Veranlassung durch die Notwendigkeit erfolgen (vgl. VwGH vom 28.5.2008,
2006/15/0237, betreffend einen "NLP Practitioner" Kurs). Bei Aufwendungen, bei
denen eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen ist, ist die
Notwendigkeit nicht im Sinne einer unerlässlichen Bedingung zu verstehen,
sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die gesamten Aufwendungen objektiv
gesehen eindeutig für den Beruf des Abgabepflichtigen sinnvoll sind oder
nicht (vgl. VwGH 12.4.1994, 91/14/0024). Es ist in jedem Einzelfall zu
prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen beruflich, privat oder
gemischt veranlasst sind.
Unstrittig ist, dass die streitgegenständliche
Ausbildung grundsätzlich auf die Erlangung der Befähigung für das
Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung abzielt, demnach als
Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes zu
werten ist. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar,
welche verschiedene Beratungstätigkeiten abdeckt. Die Ausbildung sieht
entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum Lebens- und
Sozialberater nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen
und mündlichen Prüfung vor einer Kommisson in erster Linie die
Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor.
Da die Bw. nicht dieses Gewerbe des Lebens- und
Sozialberaters ausüben will, besteht der Streitpunkt darin, ob eine
steuerlich begünstigte Fortbildung vorliegt. Wie der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 26.7.2007, 2006/15/0065, ausgeführt hat, handelt es sich
dann um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden.
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung sind nicht
nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete Gefahr für die
berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen bestünde oder durch sie
ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die gegenwärtigen oder
künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss
es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne
zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet
sind, im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die
berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(vgl. VwGH vom 19.10.2006, 2005/14/0117).
Der UFS hat sich schon mehrfach mit der Frage, ob die
Aufwendungen eines Lehrers bzw. einer Lehrerin für den Besuch eines
Lehrganges für "Lebens- und Sozialberatung" als Werbungskosten
berücksichtigt werden können, beschäftigt. So wurde dies ua von
der Außenstelle Linz in der Berufungsentscheidung vom 30.8.2004,
RV/0525-L/03, bei einer Hauptschullehrerin mit der Begründung verneint,
dass der Lehrgang von Teilnehmern verschiendenster Berufsgruppen besucht worden
sei, was auf den allgemeinen Charakter des Lehrganges schließe. Das darin
vermittelte Wissen sei demnach für weite Teile der Allgemeinheit sowohl im
beruflichen, als auch im privaten Bereich förderlich.
Im konkreten Fall ist zwar gleichfalls davon auszugehen,
dass der Lehrgang nicht auf Pädagogen zugeschnitten ist, weil die Bw.
selbst dargelegt hat, dass lediglich etwa 25 % der Teilnehmer Lehrer waren.
Nach Ansicht des UFS ist aber der Umstand zu beachten, dass die Bw. als Lehrerin
in einem sonderpädagogischen Zentrum bzw. nach Abschluss des Lehrganges als
Beratungslehrerin eine Tätigkeit ausübte bzw. nun ausübt, die
nicht der Tätigkeit einer "normalen" Lehrerin entspricht, sondern dem
Berufsfeld eines Lebens- und Sozialberaters vergleichbar ist. Wie von der Bw. in
ihren diversen Schriftsätzen ausgeführt wurde, besteht ihre
Tätigkeit darin, mit verhaltensauffälligen Kindern bzw. deren Eltern
zu "arbeiten", wobei die Wissensvermittlung unbestreitbar in den Hintergrund
tritt. Zu Recht hat die Bw. etwa in ihrer Stellungnahme betreffend das Jahr 2005
darauf verwiesen, dass im Rahmen der Lehrerausbildung an den Pädagogischen
Hochschulen die therapeutische Ausbildung zu kurz komme und die Lehrer sich
deshalb in Eigeninitiative die entsprechenden Kenntnisse aneignen müssten
(vgl. etwa die stattgebende Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle
Feldkirch, vom 12.12.2005, RV/0167-F/04, betreffend Seminarkosten einer Lehrerin
an einer Schule für geistig und körperlich behinderte Kinder).
Insofern kann sich der UFS dem Vorbringen der Bw.,
bestätigt durch die Direktorin des sonderpägogischen Zentrums, die in
diesem Lehrgang vermittelten Kenntnisse (insbesondere bezüglich
Gestaltberatung und systemische Beratung) würden die Bw. sowohl in der
Gestaltung der Unterrichtsarbeit, vor allem aber auch in der pädagogisch
beratenden Auseinandersetzung mit den Schülern in und nach
Konfliktsituationen sowie in der Elternarbeit "unterstützen",
anschließen.
Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH
kann deshalb entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes in diesem konkreten
Einzelfall sehr wohl davon gesprochen werden, dass die Lehrgangskosten inklusive
Reisespesen in Höhe von € 3.167,89 nowendig bzw. objektiv gesehen
für den Beruf der Bw. sinnvoll sind.
B)
Fachbücher:
Diesbezüglich hat die Bw. dem UFS eine
Bestätigung des Vereins "S" vorgelegt, wonach "unabhängig von einem
Nutzen für die heutige und künftige berufliche Tätigkeit" der Bw.
diese Bücher im Zuge der Ausbildung zur Lebens- und Sozialberatung
"empfohlen bzw. gefordert" wurden. Entsprechend den obigen Ausführungen
sind deshalb auch die Fachbücher, mit Ausnahme des Buches von Amélie
Nothomb, "Kosmetik des Bösen", als Werbungskosten in Höhe von
€ 186,08 zu berücksichtigen.
C)
Arbeitsmittel:
Den allein strittigen Aufwand für das Mobiltelefon in
Höhe von € 40,00 hat schon das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2007 anerkannt. Aufgrund des
entsprechenden Vorbringens der Bw. in der Berufung bzw. im Schreiben vom 2.
November 2007 sieht der UFS keine Veranlassung, von dieser stattgebenden
Entscheidung des Finanzamtes abzuweichen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3428-W/07
- Stammnummer
- 36783
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF