Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0065-F/06
Kosten einer psychiatrischen Krankenschwester für eine Bildungsmaßnahme auf dem Gebiet des orientalischen Tanzes als Fortbildungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-F/06vom 16.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten einer Gesundheits- und Krankenschwester auf dem Gebiet der Sozialpsychiatrie für eine "Holistische Ausbildung im orientalischen Tanz" sind als Fortbildungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 anzuerkennen, wenn sie zwar freiwillig auf sich genommen wurden, die erworbenen Fähigkeiten und Wissensinhalte jedoch im Rahmen der Bewegungstherapie mit psychisch kranken Frauen umgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der MR, vom 14. Februar 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 6. Februar 2006 über die
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 und über den neuen
Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2004 wird gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO aufgehoben.
Das Verfahren tritt dadurch
gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich
vor der Aufhebung befunden hat.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist als
diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester in der
Sozialpsychiatrie beim aks tätig. Sie machte für das Streitjahr 2004
Kosten in Höhe von 3.170,00 € für eine "Holistische Ausbildung im
orientalischen Tanz" als Werbungskosten geltend. Diese wurden im
Einkommensteuerbescheid vom 25.5.2005 vorerst berücksichtigt. Mit Bescheid
vom 6.2.2006 erfolgte dessen Aufhebung gemäß
§ 299 BAO.
Gleichzeitig wurde der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen, der die Kosten für die
Tanzweiterbildung nicht mehr anerkannte.
Die Berufungswerberin legte
Berufung gegen den aufhebenden Bescheid sowie gegen den neuen Sachbescheid ein
und führte aus, es gehöre zu ihrem Aufgabenbereich, eine
sozialpsychiatrische Wohngemeinschaft auf dem Gebiet der Körperarbeit zu
betreuen. Im Rahmen der Bewegungstherapie biete sie die Tanztherapie als
wöchentlich stattfindenden "Frauentanz" an. Dieser werde von
durchschnittlich 6 bis 8 Frauen besucht. Neben der Gruppentherapie komme auch
die Einzeltherapie in Betracht, dies sei von den Bedürfnissen des jeweils
zu betreuenden Klienten abhängig. Die Berufsbezogenheit der Tanzausbildung
sei daher evident.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in der es erläuterte, eine Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO komme in Betracht, wenn der Spruch eines
Bescheides nicht richtig sei. Sie sei gemäß
§ 302 Abs. 1 BAO bis
zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Da der
Spruch des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 25.5.2005 nicht richtig gewesen
sei und auch der zeitliche Rahmen dem Gesetz entspreche, sei die Aufhebung zu
Recht erfolgt. Es seien übrigens in der Berufung keine Gründe
vorgebracht worden, die die Unzulässigkeit der Aufhebung gemäß
§ 299 BAO dokumentierten.
In Bezug auf die als
Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen führte das Finanzamt aus, bei
Ausgaben, die sich nicht eindeutig nach solchen für die Lebensführung
und solchen für den Beruf trennen ließen, liege zur Gänze ein
nicht abzugsfähiger Aufwand vor. Eine Aufwendung für Tanz sei wie eine
solche für Sport wohl von allgemeinem Interesse und diene daher
grundsätzlich der privaten Lebensführung. Eine etwaige berufliche
Nützlichkeit sei nicht ausschlaggebend. Um zum Abzug als Werbungskosten zu
berechtigen, müsse der Nachweis der beruflichen Notwendigkeit vorliegen.
Ein solcher sei im Streitfall nicht erbracht worden. Auch die
Nichtübernahme von Kosten durch den Arbeitgeber spreche gegen die
berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Aufwendungen. Es liege daher
insgesamt eine Nichtabzugsfähigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.
a EStG vor.
In ihrem Antrag auf Vorlage
ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde II. Instanz wandte die
Berufungswerberin ein, auch nicht spezifisch auf eine bestimmte berufliche
Tätigkeit zugeschnittene Bildungsmaßnahmen, die im ausgeübten
Beruf von Nutzen seien, berechtigten zum Abzug. Die Notwendigkeit sehe sie
insofern als gegeben an, als die wöchentlich von ihr angebotenen Kurse ohne
die erworbenen Kenntnisse nicht möglich wären. Im Hinblick auf die
angesprochene Kostentragung durch den Arbeitgeber gab sie zu bedenken, das von
diesem zur Verfügung gestellte Bildungsbudget sei betraglich begrenzt. Das
ihr zugeteilte Budget sei bereits durch die Kostenübernahme für die
multimediale Kunsttherapie erschöpft gewesen. Die in Streit stehenden
Aufwendungen habe sie daher aus Eigenem getragen. Die Berufungswerberin reichte
darüber hinaus ein Schreiben ihres Arbeitgebers ein, worin bestätigt
wurde, dass ihre im Rahmen der Weiterbildung "Orientalischer Tanz" erworbenen
Kenntnisse beruflich nützlich seien und in der Gruppenarbeit beim aks
umgesetzt würden. Sie legte weiters ein Zertifikat des Studios d - Studio
für ganzheitliche Bewegung, über ihre erfolgreiche Teilnahme am "Qamar
Training - Holistische Ausbildung im orientalischen Tanz", vor.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurde durch Anruf beim Studio d in B in Erfahrung gebracht, dass
die in Streit stehende Veranstaltung für jeden zugänglich und nicht
berufsspezifisch ausgerichtet sei. Es werde in deren Rahmen nicht nur Bauchtanz
gelehrt, sondern ein ganzes Paket orientalischer Inhalte und Techniken
vermittelt. Die Teilnehmer seien teils solche, die die Veranstaltung aus
privatem Interesse besuchten, teils solche, die das erworbene Wissen selbst in
Form von Kursen weitergeben wollten. Die Kurseinheiten hätten, über 2
1/2 Jahre verteilt, jeweils an Wochenenden stattgefunden und auch eine
Intensivwoche im Ausland beinhaltet.
Die in der Folge telefonisch
seitens des unabhängigen Finanzsenates kontaktierte Berufungswerberin
teilte sinngemäß mit:
Mein Arbeitgeber stellt 2
Budgets zur Verfügung, eines für Fortbildung, eines für
Supervision. Mein Konto für Fortbildung war im Streitjahr bereits
erschöpft, daraus wurde meine Kunsttherapeutenausbildung finanziert. Aus
dem Supervisionskonto wurden die Kosten für die Fortbildung in
"funktioneller Entspannung" bestritten. Die Initiative zur tanztherapeutischen
Fortbildung habe ich selbst ergriffen, dies wurde von meinem Arbeitgeber jedoch
absolut gutgeheißen. Primarius Dr.
L etwa hat mich darin bestärkt und
gesagt: "Machen Sie das!" Von Arbeitgeberseite wird jede Eigeninitiative der
Mitarbeiter begrüßt, er ist sogar auf dieses Engagement angewiesen,
weil ihm selbst die umfangreichen Mittel fehlen, alle wertvollen
Bildungsmaßnahmen zu finanzieren. Ob die in Frage stehende Weiterbildung
eine fachspezifische ist, kann man nicht einfach mit -ja- oder -nein-
beantworten. Für jene, die sie beruflich-therapeutisch verwerten wollen ist
sie das, für jene, die sie aus reinem Privatinteresse machen, nicht. Sicher
war bei mir ein prinzipielles Interesse für den Tanz und davon abgeleitet
für eine Integration des Tanzes in die Bewegungstherapie vorhanden, jedoch
fehlte mir das Hintergrundwissen der orientalischen Lehren. Man muss
nämlich unterscheiden zwischen "Showtanz" und "Heiltanz" - im
orientalischen Raum hat man den Heileffekt des Tanzes immer schon gekannt und
genützt. Ich mußte mir die entsprechende Sensibilität und
Kulturkenntnis erst erwerben. Die Bauch- und Beckenbewegungen des orientalischen
Tanzes stelllen nicht bloß eine Gymnastik dar, sondern vermitteln den
psychisch kranken Frauen ein neues Selbstwertgefühl, eine neue Beziehung
zum Frau-sein. Die von mir im Rahmen der Bewegungstherapie veranstalteten
Frauentanzabende finden großen Zuspruch und haben bereits positive
Wirkungen gebracht. Man kann damit den Depressionen und der Antriebslosigkeit
psychisch Kranker nachweislich entgegenwirken. Mein Plan ist es, die
tanztherapeutischen Kenntnisse in Zukunft auch in der Kinderpsychiatrie
einzusetzen, da sollen auch Buben einbezogen werden. Bei mehrfach behinderten
Kindern sind gute Heilseffekte zu erwarten.
Dienstfreistellungen habe
ich für den in Streit stehenden Kurs nicht beansprucht, weil ich schon
für die Kunsttherapeutenausbildung einige bekommen habe. Die Kursmodule
wurden an Wochenenden oder als Block abgehalten. Ich wäre nicht entlassen
worden, wenn ich diese Weiterbildung nicht gemacht hätte. Ich betone aber
nochmals, dass mein Arbeitgeber in Ermangelung umfangreicher Finanzmittel auf
die Eigeninitiative seiner Mitarbeiter angewiesen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen, die
beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die
Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden.
Die Vielfalt möglicher,
mit einer Berufstätigkeit in Zusammenhang stehender Aufwendungen macht eine
Abgrenzung zwischen Werbungskosten und Kosten privater Lebensführung
erforderlich. Es soll nämlich im Interesse der Steuergerechtigkeit
vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaft seines
Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 legt insofern fest, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, selbst wenn
sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie
zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der ab Veranlagung 2003
geltenden Rechtslage sind gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
Aus- und Fortbildungskosten im
Zusammenhang mit einer ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die auf die
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als
Werbungskosten absetzbar.
Die im Streitfall zur
Diskussion stehenden Aufwendungen sind keine Umschulungskosten, da die
Berufungswerberin nicht darauf abzielt, einen anderen Beruf als bisher
auszuüben. Ebensowenig sind sie - ungeachtet der häufig gebrauchten
Formulierung "Tanzausbildung" - als Ausbildungskosten im steuerlichen Sinn
einzustufen, weil auch solche eine erstmalige Berufsausübung oder eine
Berufsausübung in einem anderen Beruf zum Ziel haben.
Zu prüfen und
strittig ist daher: Sind die im
Streitjahr von der Berufungswerberin für eine Weiterbildungsmaßnahme
auf dem Gebiet des orientalischen Tanzes aufgewendeten Kosten als
Fortbildungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig?
Fortbildungskosten dienen dazu,
im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den
spezifischen Anforderungen gerecht zu werden. Die berufliche Fortbildung dient
der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten
Beruf.
Wie die Abgabenbehörde I.
Instanz zutreffend ausgeführt hat, wird als Kriterium für die
Berücksichtigung als Werbungskosten bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl
berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der
privaten Lebensführung betreffen, die berufliche Notwendigkeit
herangezogen.
Laut Internetauftritt
(www.d.at) ist das Studio d eine Einrichtung zur Förderung der
Persönlichkeitsentwicklung und Gesundheitskultur. Die TrainerInnen sind
fachlich versierte, erfahrene und international tätige LehrerInnen und
TherapeutInnen. Unter "Referenzen und Projekte" findet man die Darstellung
erfolgreicher betrieblicher Gesundheitsförderungsprogramme etwa bei A oder
W. Beispielhaft vorgestellt wird auch das Projekt "Arbeitsergonomie für
Lehrlinge", das mit der Firma DI durchgeführt wurde.
Kursleiterin der "Holistischen
Ausbildung im orientalischen Tanz" war FaR (siehe ua www.focus.at). Sie stammt
aus Bagdad und wurde schon als Kind von ihrer Großmutter in die Tradition
ihrer Kultur eingeführt, wobei Bauchtanz als Ausdruck der weiblichen Welt
eines der wichtigsten Elemente war. Ihr Großvater unterwies sie im
Sufismus, einer Lehre, die dazu verhilft, zu einem höheren
Bewußtseinszustand des Körpers, des Herzens und der Seele zu
gelangen. FaR ist Dr. der Orientalistik und anerkannte Autorin zahlreicher
Bücher.
Wenn auch die in Streit
stehende Weiterbildungsmaßnahme nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis
zugeschnitten war und die erlernten Methoden und Techniken fraglos auch nicht im
medizinisch-therapeutischen Bereich tätigen Personen zugute kommen, ist
doch der unabhängige Finanzsenat nach den durchgeführten Ermittlungen
zu der Überzeugung gelangt, dass die damit erworbenen Kenntnisse für
die Berufungswerberin eine praktisch im Berufsleben umsetzbare und auch
tatsächlich bereits umgesetzte Fortbildung darstellen.
Der aks (www.aks.or.at) bietet
Ergo-, Bewegungs- und Kunsttherapie an. Als diplomierte psychiatrische
Gesundheits- und Krankenschwester in der Sozialpsychiatrie ist es Aufgabe der
Berufungwerberin, durch entsprechenden therapeutischen Einsatz positiv auf das
Krankheitsbild ihrer Patienten einzuwirken. Unbestritten zeigt sei hinsichtlich
der ihr übertragenen Aufgaben einen beachtlichen Weiterbildungswillen und
großes Engegement. Dass es sich bei der "Holistischen Ausbildung
orientalischer Tanz" nicht um eine reine Vermittlung showtänzerischer
Bauchtanzfertigkeiten gehandelt hat, wurde glaubhaft dargelegt. "Holismus" ist
die Lehre, die alle Erscheinungen des Lebens aus einem ganzheitlichen Prinzip
ableitet (Duden, Das Fremdwörterbuch). So ist es nachvollziehbar, dass das
erworbene, ganzheitliche Wissen auf dem Gebiet orientalischer Tanz-,
Meditations- und Atemtechniken im Zusammenhalt mit orientalischem Kultur- und
Philosophiegut geeignet ist, die Blockaden der psychisch Kranken, seien es
Frauen, seien es Kinder, zu lösen und Heilungsprozesse zu unterstützen
oder zu beschleunigen. Insofern kann die von der Abgabenbehörde I. Instanz
getroffene Gleichstellung von "Tanz" und "Sport" als zu kurz gegriffen und der
Sachlage im Streitfall nicht gerecht werdend verworfen werden.
Im Übrigen ist die
Feststellung, dass von Arbeitgeberseite keine Stützung hinsichtlich der
gewählten Bildungsmaßnahme bestand, nur eingeschränkt
zutreffend: So wurde die Berufungswerberin einerseits ausdrücklich hiezu
ermutigt (siehe Primarius Dr. L), andererseits hätte sie nach ihrer
glaubhaften Darstellung die geltend gemachten Kosten seitens ihres Arbeitgebers
vergütet erhalten, wenn sie das ihr im Streitjahr zugeteilte Bildungsbudget
nicht bereits ausgeschöpft hätte. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis
vom 28.9.2004, 2001/14/0020 ausgesprochen:
Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung sind nicht nur dann
Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete
Gefahr
für die berufliche Stellung
bestünde.
Dem Wesen einer die
Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend muss
es vielmehr genügen, wenn die Aufwendungen an sich auch ohne zunächst
erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte geeignet sind, im bereits
ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den Anforderungen gerecht
zu werden. Lassen Aufwendungen die berufliche Bedingtheit eindeutig erkennen,
kommt es nicht darauf an, ob Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder
freiwillig auf sich genommen werden.
Der unabhängige
Finanzsenat ist zu dem Schluss gelangt, dass im Streitfall die Tatsachenlage im
Einklang mit der neueren höchstgerichtlichen Judikatur gegen ein starres
Festhalten einzig am Kriterium der "Notwendigkeit" spricht. Die von der
Berufungswerberin getätigten Aufwendungen sind geeignet, in einem
Tätigkeitsbereich, der durch die Vielzahl und Komplexität psychischer
Erkrankungen hohe Anforderungen an eine breit gefächerte fachliche
Qualifikation sowie Einsatzbereitschaft und Flexibilität stellt, auf dem
Laufenden zu bleiben und stetigen neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Die
berufliche Bedingtheit ist eindeutig erkennbar, die private Mitveranlassung kann
unter den gegebenen Umständen als vernachlässigbar gering betrachtet
werden.
Die zu einer Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO berechtigende Unrichtigkeit lag nach dem
Ausgeführten nicht vor und es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
KrankenschwesterSozialpsychiatrieFortbildungskostenTanzfreiwillignotwendigBewegungstherapieberufliche Umsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-F/06
- Stammnummer
- 23670
- Gültig
- 16.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF